Nur die Gemeindeordnungen dreier Bundesländer enthalten Vorschriften über das Recht der Bürger, Petitionen an die Gemeinde zu richten1. Daneben steht das verfassungsrechtlich gewährleistete Petitionsrecht aus Art. 17 GG.
Daß die grundgesetzliche Gewährleistung de Petitionsrechts in den Gemeinden gilt, für die keine einfachgesetzliche Regelung vorhanden ist, ist unbestritten. Rechtliche Probleme ergeben sich jedoch zum einen aus dem Nebeneinander von landes- und bundesgesetzlichen Regelungen. Noch nicht endgültig geklärt ist vor allem die Frage, ob die Gemeindevertretung wie eine Volksvertretung Petitonsadressat sein kann. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob sich eine Gemeindevertretung - unabhängig von ihrer Entscheidungskompetenz in der Sache - inhaltlich mit allen Anliegen befassen darf (und muß), die im Wege einer Petition an sie herangetragen werden, was für den politischen Willensbildungsprozeß in der Kommune bedeutsam ist2.
Inhalt
1. Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG
1.1 Die Grundrechtsträger
1.2 Adressaten der Petitionen
1.3 Das Petitionsüberweisungsrecht
1.4 Das Petitionsinformierungsrecht
1.5 Der Petitionsbescheid
1.6 Ergebnis
2. Die Petition in der Gemeinde
2.1 "Zuständige Stelle" in der Gemeinde
2.2 Volksvertretung in der Gemeinde?
2.3 Gemeindevertretung als Volksvertretung
2.4 Das Verhältnis des Petitionsrechts aus Art. 17 GG zu den Regelungen
der Gemeindeordnungen
3. Ergebnis
Fußnoten
1. Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG
Durch Art. 17 GG ist das Recht gewährt, sich schriftlich3 mit Bitten oder Beschwerden (kurz: Petitionen4) an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung (lies: Volksvertretungen5) zu wenden. Als Rechtsträger werden nicht nur alle natürlichen Personen, sondern "jedermann" benannt und damit auch juristische Personen und Personenmehrheiten (ob unter einem Gesamtnamen6 oder als Sammelpetition7), unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz. Burmeister8 will allerdings gesetzgebergerichtete allgemein-politische Anträge vom Schutzbereich des Petitionsrechts ausnehmen, weil sie den Gesetzgeber zu einer inhaltlichen Behandlung von Petitionsanliegen verpflichten und damit hinsichtlich seiner Themenauswahl binden würden. Dies laufe dem repräsentativen System des Grundgesetzes zuwider, wonach die Entscheidungszuständigkeit ausschließlich den gewählten Repräsentanten vorbehalten werde - auch über die Frage, mit welchen Themen sie sich beschäftigen wollen. Die Petition dient jedoch nicht nur dem individuellen Rechts- und Interessenschutz, sondern auch dem allgemein-politischen Anliegen9. Denn für eine solche Einschränkung gibt der Wortlaut des Art. 17 GG keinen Anlaß. Zu den Petitionen zählte bereits in früherer Zeit die politische Massenpetition. Das Petitionsrecht war damit teilweise das einzige, im heutigen Sinne "plebiszitäre" Recht der Bevölkerung zur Erzeugung politischen Drucks10. Schließlich führt die Unterstellung der an den Gesetzgeber gerichteten politischen Massenpetition unter den Schutzbereich des Art. 17 GG nicht zu einer völligen Sinnentleerung des Bescheidungsanspruchs11. Denn der Volksvertretung bleibt es unbenommen, eine politische Massenpetition mit der Begründung zurückzuweisen, daß sie keinen politischen Handlungsbedarf im Sinne des Petitums sehe. Auch dürfte die Abgrenzung von zulässiger kollektiver Ausübung des Petitionsrechts zur Rechts- und Interessenwahrnehmung von der unzulässigen allgemeinpolitischen nicht nur rechtliche, sondern auch politische Probleme aufwerfen. Das starke Ansteigen der Zahl der Eingaben von Bürgerinitiativen und Verbänden gegen Ende der siebziger Jahre etwa im Landtag Baden-Württemberg12 zeigt auf der einen Seite das Bedürfnis für allgemeinpolitische Petitionen, auf der anderen Seite aber auch, daß die Volksvertretungen durch sie in ihrer Stellung und Funktionsweise nicht beeinträchtigt werden. Daher unterstehen dem Schutz des Art. 17 GG auch alle diejenigen Petitionen, die den Gesetzgeber zu einem allgemein-politischen Handeln bewegen wollen.
Art. 17 GG nennt zwei Petitionsadressaten: die zuständigen Stellen
und die Volksvertretung.
In Art. 17 GG wurde der noch in Art. 126 WRV verwendete Begriff
der Behörden durch "Stellen" ersetzt13 um klarzustellen, dab die Geltung von Art. 17 GG denkbar weit14 reichen soll: Petitionen können gerichtet werden an alle Organe,
Behörden und (sonstigen) Stellen, sofern sie nur dem staatlichen
Bereich zuzurechnen sind, ob sie nun Hoheitsträger sind15 bzw. Aubenzuständigkeit besitzen16 oder nicht, sowohl im In- wie im Ausland17. Fraglich ist allerdings noch, welche Bedeutung dem Merkmal "zuständig"
zukommt, denn Art. 17 GG verschafft jedenfalls keine materielle
Abhilfekompetenz18. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dab nur die
bei einer zur materiellen Sachentscheidung befugten Stelle eingelegte
Petition zulässig sei, es sei denn, die Petition wurde an die
Volksvertretung gerichtet19. Dadurch wäre der Petent gezwungen, vor der Einreichung einer
Petition erst die zuständige Stelle zu ermitteln, womit angesichts
der oft komplizierten Zuständigkeitsregeln ein Grobteil der Bedeutung
des Petitionsrechts als Notrufrecht verloren ginge, dessen Wesen
nicht zuletzt im nicht-formalisierten Verfahren liegt20. Daraus folgt, dab jede Stelle zuständig ist für die Entgegennahme
einer Petition; verleiht ihr jedoch das allgemeine Organisationsrecht
nicht die Befugnis, dem Begehren des Petenten zu entsprechen,
ist sie zur Weiterleitung der Petition an die entscheidungsbefugte
Stelle verpflichtet21. Der Petent erhält hierüber einen sog. Zwischenbescheid22. Wenn die Petition an eine Stelle gelangt ist, die zur Abhilfe
befugt ist, hat diese sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen
und zu entscheiden, ob sie dem Petitum stattgibt oder nicht.
1.3 Das Petitionsüberweisungsrecht
Der Bundestag hat nicht für alle Petitionen, die an ihn gerichtet
sind, die Abhilfekompetenz. Sie fehlt insbesondere in den Fällen,
in denen der Petent eine überprüfung des Verhaltens der Exekutive
begehrt.
In diesen Fällen trifft der Bundestag einen Beschluß darüber,
wie seiner Meinung nach das Petitum von der sachlich zur Abhilfe
befugten Stelle, der zuständigen Stelle i.S. Art. 17 GG, behandelt
werden sollte. Weil dieser Beschluß die Zuständigkeitsordnung
des Grundgesetzes nicht überspielen kann, vermag er die zuständige
Stelle, die Exekutive, rechtlich nicht zu binden. Vielmehr drückt
der Bundestag hierin seinen politischen Willen aus, wie die Exekutive
seiner Meinung nach mit der Petition verfahren solle. Art. 17
GG begründet damit eine formelle Allzuständigkeit der Volksvertretungen23. Dieses sog. Petitionsüberweisungsrecht24 hat aber trotz seiner rechtlichen Unverbindlichkeit wegen seines
politischen Gewichts grobe tatsächliche Bedeutung25.
1.4 Das Petitionsinformierungsrecht
Damit der Bundestag von seinem Petitionsüberweisungsrecht Gebrauch
machen kann, muß er die Möglichkeit haben, sich über den Gegenstand
der Petition zu informieren. Dabei ist der Bundestag nicht auf
die verfassungsrechtlich festgelegten Kontrollrechte beschränkt26.
Denn die petitionsbezogene Informationspflicht der Regierung galt
schon zu einer Zeit, als das Zitierrecht noch nicht verfassungsrechtlich
normiert war27. Schlieblich ist die übliche schriftliche Stellungnahme der Verwaltung
zu den Petitionen nicht vom Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 GG gedeckt28. Auch Art. 44 GG ist nicht einschlägig, da es hier nur um passives
Informiertwerden und nicht um Enqueten geht29. Das Petitionsinformierungsrecht läbt sich demnach nicht aus
den in anderen Normen geregelten Kontroll- und Informationsrechten
ableiten, sondern ist als Annex des Grundrechts aus Art. 17 GG
dort mitgeschrieben30. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge und Verhältnisse kann
die sachliche Erledigung der Eingaben, zu der die Volksvertretung
verpflichtet ist, in dem von Art. 17 GG garantierten Umfang nicht
sichergestellt werden31.
Art. 17 GG räumt dem Petenten das Recht ein, über die Erledigung seiner Petition informiert zu werden, wobei allerdings der Umfang dieser Bescheidungspflicht unterschiedlich weit bestimmt wird. Das Bundesverfassungsgericht läbt eine Antwort, aus der die Kenntnisnahme vom Inhalt sowie die Art der Erledigung der Petition hervorgeht, genügen; das Erfordernis einer besonderen Begründung des Petitionsbescheides wird als überspannung des Grundrechts aus Art. 17 GG abgelehnt32. Der in Art. 17 GG formulierte Anspruch des Petenten auf sachliche Prüfung und Erledigung seiner Petition kann nur dann vor Gericht durchgesetzt werden, wenn der Bescheid eine Begründung enthält, die es möglich macht, zu erkennen, wie und aus welchen Gründen der Petitionsadressat mit der Petition verfahren ist33. Indem die Begründung an den Verstand und die Einsicht des einzelnen appelliert, stellt sie (als Ausdruck der Respekts der Staatsmacht vor dem vernunftbegabten Petenten) die rationale Seite staatlicher Autorität dar34. Zurückweisende Petitionsbescheide müssen daher eine knappe, aus sich heraus verständliche sachliche Begründung enthalten35. Sie müssen die inhaltliche Bewertung des vorgetragenen Anliegens erkennen lassen36.
Aus Art. 17 GG ergibt sich, daß der Bundestag zum einen als zuständige Stelle im Rahmen seiner materiellen Kompetenzen über eine Petition sachlich entscheiden kann. Zum anderen steht ihm als Volksvertretung ein Petitionsinformierungs und -überweisungsrecht zu. Damit kann er seine politische überzeugung über die Behandlung derjenigen Petitionen zum Ausdruck bringen, welche den Bundestag außerhalb seiner sachlichen Abhilfekompetenz (also gerade als nicht-zuständige Stelle) ansprechen.
2. Die Petition in der Gemeinde
2.1 "Zuständige Stelle" in der Gemeinde
Ist eine Petition an "die Gemeinde" gerichtet, so ist dasjenige
Gemeindeorgan zuständige Stelle i.S. Art. 17 GG, welches nach
der Kompetenzverteilung der Gemeindeordnung zur inhaltlichen Erledigung
des Gegenstandes der Petition befugt ist37. Die Erledigung von Petitionen, die sich auf die Arbeit der Verwaltung
beziehen, ist als Geschäft der laufenden Verwaltung regelmäbig
dem Gemeindevorstand zugewiesen38. Die kommunale Vertretungskörperschaft kann sich nurmehr mit
dem Teil der Petitionen befassen, der Gegenstände aus dem Gebiet
ihrer materiellen Entscheidungskompetenzen, etwa aus § 51 hess.
GO, zum Inhalt hat39.
Wird eine Petition jedoch statt an die Gemeinde an spezifische
Gemeindeorgane gerichtet, sind diese zur Behandlung verpflichtet,
soweit ihre materielle Kompetenz zur Abhilfe reicht; sie sind
daher insoweit zuständige Stellen i.S. Art. 17 GG40. Die Gemeindevertretung kann also jedenfalls im Rahmen ihrer
materiellen Entscheidungskompetenz als zuständige Stelle Petitionsadressat
sein41. Weil die Gemeindeordnungen die Zuständigkeitsbereiche der kommunalen
Organe in unterschiedlicher Weise voneinander abgrenzen, kann
die Frage nach der Zuständigkeit zur Behandlung einer Petition
nicht einheitlich für alle Gemeinden beantwortet werden.
2.2 Volksvertretung in der Gemeinde?
An dieser Stelle ist die Bedeutung der Unterscheidung zwischen
zuständiger Stelle und Volksvertretung hervorzuheben, die entgegen
verbreiteter Ansicht42 keineswegs obsolet ist43. Kann die Gemeindevertretung nur als zuständige Stelle Adressat
von Petitionen sein, ist sie bei der Behandlung einer Petition
den gleichen Schranken unterworfen wie die anderen zuständigen
Stellen: sie hätte alle Petitionen, die sie nicht selbst materiell
entscheiden kann, an die entscheidungsbefugten Stellen abzugeben44, was dem Petenten in einem sog. Zwischenbescheid mitzuteilen
wäre45. Der Gemeindevertretung wäre damit eine sachliche Auseinandersetzung
über den Gegenstand der Petition verwehrt; sie könnte dann auch
nicht wie Bundestag und Landtage einen Beschlub über die ihrer
Meinung nach richtige Entscheidung der zuständigen Stelle fassen.
Der Gemeindevertretung steht dieses Petitionsüberweisungsrecht
nur zu, wenn sie als Volksvertretung i.S. Art. 17 GG anzusehen
ist. Denn nur einer Volksvertretung ist es erlaubt, sich trotz
fehlender Sachentscheidungsbefugnis - diese wird durch Art. 17
GG ja nicht verändert - inhaltlich mit einer Petition auseinanderzusetzen
und eine Empfehlung über die Behandlung der Petition abzugeben.
2.3 Gemeindevertretung als Volksvertretung
Ob die Gemeindevertretung eine Volksvertretung i.S. des Art. 17
GG ist, ist umstritten. Die früher herrschende Meinung verneint
dies46. Denn Art. 17 GG verstehe unter Volksvertretung nur die Legislative
auf staatlicher Ebene, was auf die Gemeindevertretung als Organ
einer Selbstverwaltungskörperschaft nicht zutreffe. Hierin liegt
die Behauptung, dab eine Volksvertretung i.S. Art. 17 GG alle
diejenigen Merkmale aufweisen mub, die die staatliche Legislativkörperschaft,
also ein Parlament als Repräsentant des Souveräns Volk, kennzeichnen.
Besonders seit dem Urteil des OVG Münster von 197947 mehren sich die Gegenstimmen48. Sie stützen sich dabei auf den Wortlaut von Art. 17 und 28 Abs.
1 S. 2 GG. Doch ist diese philologische Argumentation Kritik ausgesetzt49. Klar ist nur, dab der Singular "Volksvertretung" in Art. 17
GG nicht in erster Linie auf die konkrete Volksvertretung abstellt,
sondern vielmehr auf die Institution an sich. Darauf beziehen
sich jedoch Vertreter beider Ansichten50. Zuzustimmen ist der Auffassung, die hieraus für die Einordnung
der Gemeindevertretung nichts ableitet51; denn wenn die Volksvertretung als Institution gemeint ist, sagt
das noch nichts darüber aus, welche Merkmale ein solches Gremium
kennzeichnen.
Dem Argument der gleichen Bedeutung der Formulierungen "Volksvertretung"
in Art. 17 GG und "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden mub das
Volk eine Vertretung haben...", Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, hält Löwer52 entgegen, dab in Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG, der sich inhaltlich
auf den oben zitierten Satz 2 bezieht, hinsichtlich der Gemeinden
gerade nicht mehr von Volksvertretung die Rede ist, sondern von
gewählter Körperschaft. Es sei also möglich, dab Art. 28 Abs.
1 S. 2 GG nur hinsichtlich der Landesebene eine Volksvertretung,
sonst nur Vertretungen anderer Struktur verlangt. Seine Bedeutung
erschöpfe sich dann darin, die gleichen Wahlrechtsgrundsätze für
alle Arten von Vertretungen anzuordnen. Zuzugeben ist, dab aus
Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG nicht zwingend abgeleitet werden kann,
dab die Gemeindevertretung eine Volksvertretung ist - doch ist
auch der Umkehrschlub genausowenig zwingend. Es müssen zusätzliche
Argumente dafür beigebracht werden, dab die Vertretung in den
Gemeinden eine mindere Qualität als die Volksvertretung, wie sie
Art. 17 GG meint, besitzt53.
Wenn also mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 1
GG die Frage nach den Merkmalen einer Volksvertretung i.S. Art.
17 GG nicht beantwortet ist, ist zu untersuchen, ob die Verwendung
des Begriffs in Art. 54 Abs. 3 und 144 Abs. 1 GG seinen Inhalt
näher zu bestimmen erlaubt. In beiden Normen ist jeweils von "Volksvertretungen
... der ... Länder" die Rede. Für Löwer54 ist es "... evident, ... dab hier nur die gesetzgebenden Körperschaften
der Länder (Landtage) gemeint sein können". Doch geben jene Formulierungen
nicht mehr her, als dab es neben dem Bundestag noch weitere Volksvertretungen
geben kann, auch, aber nicht nur, auf Landesebene55.
Genausowenig kann die inhaltliche Unklarheit durch einen Verweis
auf den wissenschaftlichen Sprachgebrauch geklärt werden, denn
dieser ist uneinheitlich. Im Gegensatz zu Löwer, der den wissenschaftlichen
Gebrauch des Begriffs Volksvertretung als das staatlich organisierte
Volk, dessen Willensbildung unmittelbar in der Form des Parlamentsbeschlusses
vor sich geht, zusammenfasst56, spricht das Bundesverwaltungsgericht von "örtlichen Volksvertretungen"57, von Mangoldt/Klein von "andere(n) Volksvertretungen, wie ...
den Gemeindevertretungen"58. Der Versuch, die Bedeutung des Begriffs durch sprachliche Auslegung
zu ermitteln, führt nicht zu überzeugenden Ergebnissen.
Auch eine historische Begriffsauslegung, die der Frage nachgeht,
ob das Petitionsrecht in der Vergangenheit immer so verstanden
wurde, dab es neben den zuständigen Stellen nur noch parlamentarisch-repräsentative
staatliche Legislativorgane als Adressaten kannte, hilft nicht
weiter. Zwar wird wegen der weitgehenden Identität des Wortlauts
von Art. 17 GG mit Art. 126 WRV darauf verwiesen, dab in der Weimarer
Republik als Petitionsadressaten nur Reichs- und Landtage in Betracht
kamen und Gemeindevertretungen in diesem Zusammenhang überhaupt
keine, auch keine ablehnende, Erwähnung fanden59. Doch anders als die Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz
die Regelung des Art. 28 Abs. 1 GG60. Geht man der Geschichte des Petitionsrechts nach, läbt sich
eine Begrenzung des Adressatenkreises auf zuständige Stellen und
die Legislative als das parlamentarisch-demokratische Repräsentationsorgan
des Souveräns Volk nicht nachweisen61. So konnten Petitionen an Ständekammern und Landstände gerichtet
werden62. Nach Art. 159 der Paulskirchenverfassung von 184863 standen die Volksvertretungen als Adressaten neben dem Reichstag;
Art. 32 der preubischen Verfassung vom 31.1.185064 lieb Bitten auch an Selbstverwaltungskörperschaften zu65. Vielmehr erwuchs das Gesetzesinitiativrecht historisch aus dem
Petitionsrecht66. Die Verfassung von Thüringen aus dem Jahre 1946 sprach in Art.
3 Abs. 4 von Eingaben an den Landtag und an alle Volksvertretungen,
unter die nach Art. 4 auch die Gemeindevertretungen fielen67.
Die Entscheidung über den Inhalt des Begriffs Volksvertretung
kann demnach nur über den Normzweck des Art. 17 GG getroffen werden;
aus diesem ist abzuleiten, welche einzelnen Voraussetzungen eine
Vertretung zu erfüllen hat, um als Petitionsadressat in Betracht
zu kommen. Hier kommen Begriffe wie Gesetzgebung, Gewaltenteilung,
Souveränität, Repräsentation, demokratischer Wahlakt und Integrationsfunktion
ins Blickfeld68. Es ist schlieblich zu prüfen, ob die Gemeindevertretungen die
so herausgearbeiteten Kriterien erfüllen. Teilweise wird ohne
Rekurs auf den Normzweck des Art. 17 GG dessen Begriff "Volksvertretung"
gleichgesetzt mit "Legislative" und die Behauptung aufgestellt,
dab in der Kommune als Teil des Verwaltungsaufbaus der Länder
der Rechtsetzung nur eine so untergeordnete Bedeutung zukomme,
dab die kommunale Vertretungskörperschaft nicht als Legislativorgan
bezeichnet werden könne69. Ein Verständnis des Petitionsrechts, nach dem die Volksvertretung
gerade wegen ihrer Kompetenz zum Erlab von Rechtsnormen Petitionsadressat
sein kann, ist nicht ersichtlich. Statt dessen wird auf andere
Merkmale des Parlamentsbegriffs abgestellt, wenn etwa Vitzthum
die Grundidee des Petitionsrechts im unformalisierten, unmittelbaren
parlamentarischen Anrufungsrecht sieht. Der Bundestag sei deshalb
nicht als Kontrollorgan Petitionsadressat, sondern weil er das
vom Volk gewählte, mit ihm in permanenter Kommunikation stehende
Willensbildungs- und Repräsentativorgan sei. Nicht in der Abhilfe,
sondern in der Verbreiterung der Verbindung Volk - Parlament durch
Offenhaltung des Zugangs zu den vom Volk gewählten Vertretern
liege der Sinn der Befassung der Volksvertretung mit Petitionen70.
Die Petition an die Volksvertretung zielt also nicht auf ihre
Funktion als Legislativorgan71. Denn die Gesetzgebungstätigkeit ist ihr in ausschlieblicher
Kompetenz zugewiesen, weshalb sie hinsichtlich ihrer Gesetzgebungstätigkeit
als zuständige Stelle i.S. Art. 17 GG anzusehen ist. Die zusätzliche
Herausstellung der Volksvertretung als Petitionsadressat kann
sich also nur auf die äuberung ihres politischen Willens durch
einfachen Parlamentsbeschlub72 in den Angelegenheiten beziehen, die zu entscheiden in die Kompetenz
anderer Stellen fällt. Die Verwendung des Begriffs Volksvertretung
in Art. 17 GG stellt also gerade nicht auf die Legislativfunktion
der Volksvertretung ab, d.h. eine Volksvertretung i.S. Art. 17
GG ist nicht durch ihre Gesetzgebungsfunktion charakterisiert73.
Nach anderer Meinung ist der Sinn der Zweiteilung der Petitionsadressaten
in Art. 17 GG ein Ausflub des Gewaltentrennungsprinzips, welches
das Verhältnis von Parlament zur Exekutive kennzeichne und auf
kommunaler Ebene keine Gültigkeit habe74. Die Gewaltentrennung bedeutet für das Petitionsrecht jedoch
nicht mehr als eine Begrenzung der Kompetenzen der Volksvertretung,
wegen der es ihr verwehrt ist, jede an sie gerichtete Petition
selbst zu entscheiden75: das Petitionsrecht ist eine in der Verfassung angelegte Modifikation
einer streng verstandenen Gewaltentrennung76. Die Erwähnung der Volksvertretung neben den zuständigen Stellen
in Art. 17 GG rechtfertigt sich daraus, dab es nur ihr trotz fehlender
Abhilfekompetenz erlaubt sein soll, inhaltlich, wenn auch rechtlich
unverbindlich, zur Petition Stellung zu nehmen77. Insofern wird also vorausgesetzt, dab es neben der Volksvertretung
eine sachentscheidungsbefugte Stelle gibt. Mehr kann aus dem Prinzip
der Gewaltentrennung für die Bestimmung des Petitionsadressaten
nicht gefolgert werden. Da hier die Frage untersucht wird, ob
die Gemeindevertretung sich mit Petitionen beschäftigen darf,
denen sie abzuhelfen nicht befugt ist, wird eine derartige Funktionsdifferenzierung
kommunaler Organe mit je spezifischen, ausschlieblichen Zuständigkeiten
gerade vorausgesetzt. Selbst im sog. monistischen Kommunalverfassungssystem
Nordrhein-Westfalens ist diese Bedingung erfüllt, da dort trotz
der Allzuständigkeit des Rates (§ 27 nordrh.-westf. GO) der Gemeindedirektor
allein zuständig ist etwa für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen
Kommunalbedienstete (§ 53 Abs. 2 nordrh.-westf.GO).
Schlieblich wird die Flucht in die Arme des Souveräns, in dessen
Name alle Staatsgewalt ausgeübt wird, als Sinn der Petition an
die Volksvertretung angesehen und daraus abgeleitet, dab die Begriffe
Volksvertretung und Souveränität untrennbar miteinander verknüpft
seien78. Das Volk auf der Gemeindeebene besitze aber keine Souveränität,
sondern nur Autonomie79. Dem steht entgegen, dab historisch Petitionen keineswegs nur
an Vertretungen des Souveräns Volk, sondern auch an Landstände
und Parlamente der konstitutionellen Monarchie gerichtet werden
konnten80. Die Petition dient also dazu, die politischen Kontrollmöglichkeiten
und die öffentlichkeit der Arbeit desjenigen Organs in Anspruch
zu nehmen, das dem Bürger am nächsten steht. In der repräsentativen
Demokratie des Grundgesetzes soll sie den Zugang des Volks zu
seinen gewählten Vertretern offenhalten81.
Die Zulässigkeit der Petition an die Volksvertretung rechtfertigt
sich also auch nicht daraus, dab diese die Souveränität der Vertretenen
verkörpert.
Stattdessen ist die durch den Vertretungsakt der Wahl vermittelte
Qualitätsdichte demokratischer Legitimation in Betracht zu ziehen82. In diesem Sinn berufen sich die Befürworter der Zulässigkeit
der Petition an die Gemeindevertretung darauf, dab Art. 17 GG
die Volksvertretung verpflichte, ihre politische Kontrollfunktion
zu Gunsten des einzelnen Petenten wahrzunehmen. Denn das Ziel
der Petition an die Volksvertretung sei die Prüfung, ob sie ihre
politische Macht im Sinne des Petenten einsetzen kann. Dieser
Appell an die Verantwortung der von ihm Gewählten ziele auf die
Anrufung des umfassend Verantwortlichen gegenüber der nur partiell
zuständigen Exekutive, auf den Einsatz des generalisierenden überblicks
gegen die spezialisierte Sichtweise83; er gründe sich daher auf die demokratische Legitimation des
vom Staatsvolk gewählten Kontrollorgans84. Weil die von Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG angeordnete Wahl den gleichen
Grundsätzen wie die Bundestags- oder Landtagswahlen folge, vermittle
sie die gleiche demokratische Legitimation wie diese85 und begründe damit die Einbeziehung der Gemeindevertretungen
in den Begriff der Volksvertretung des Art. 17 GG. Die Gegenmeinung
hält dem entgegen, dab die Legitimationswirkung der Wahl zu den
Gemeindevertretungen nicht gleichsam aus der Natur des demokratischen
Wahlaktes folge, sondern aus der Anordnung durch eine auf das
Staatsvolk zurückführbare Rechtsquelle, nach der dem Wahlakt der
Gemeindebürger legitimierende Kraft zukomme und durch welche eine
Rückbindung an das Staatsvolk durch die Staatsaufsicht sichergestellt
werde. Die Legitimationswirkung der Wahl in den staatlichen Gliederungen
trete nicht wie bei den Wahlen auf Bundes- oder Landesebene verfassungsrechtlich
originär, sondern verfassungsermächtigt, derivativ, ein86. Es besteht also Einigkeit darüber, dab der Petitionsadressat
Volksvertretung demokratisch legitimiert sein mub. Die Auffassung,
nach der eine derivative Legitimationswirkung nicht ausreicht,
schiebt dem Begriff der Legitimationswirkung die Voraussetzung
der Souveränität unter. Doch diese fordert Art. 17 GG, wie schon
oben festgestellt wurde, gerade nicht. Die Festsetzung der gleichen
Wahlrechtsgrundsätze für alle Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden
durch das Grundgesetz verschafft den Gemeinden und ihren Vertretungen
eine Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger in der
Gemeinde als dem Volk, von dem alle Gewalt ausgeht, zurückführen
läbt87. Andernfalls drohte jede Ausübung staatlicher Gewalt durch die
Gemeindevertretung gegen das auch für die Gemeinden geltende Gebot
der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs.
1 GG zu verstoßen. Ob die Legitimationszufuhr gleichartiger Wahlen
auf einer Verfassungsermächtigung beruht oder sich aus sich selbst
begründet, ändert nichts an der Wirkung dieser Legitimation88. Und nur darauf kommt es für Art. 17 GG an89.
Weiterhin soll das Petitionsrecht entscheidend gerade von der
Rechtsidee der unmittelbaren Anrufung der demokratischen Repräsentativkörperschaften
durch den einzelnen bestimmt sein90; es garantiere dem Repräsentierten den Zugang zu dem repräsentierenden
Staatsorgan91. Die Meinungen unterscheiden sich darin, ob die Gemeindevertretung
eine derartige Repräsentativkörperschaft ist. Dies wird einerseits
verneint, weil das Merkmal der Repräsentativität untrennbar mit
dem der Souveränität verknüpft wird92, welche jedoch für die Bestimmung des Petitionsadressaten keine
Bedeutung hat. Andererseits werden Zweifel an der repräsentativen
Zusammensetzung der Gemeindevertretungen geäubert93. Ist der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied der Gemeindevertretung,
wie in Art. 31 Abs. 1 bay. GO, und können sachkundige Bürger Ausschubmitglieder
mit echtem Mitgliedsstatus sein wie etwa nach § 46 Abs. 2 schl.-holst.
GO, dann liegt darin ein Problem für die Geltung des Repräsentationsprinzips94. Doch folgt daraus lediglich seine Abschwächung, nicht seine
völlige Ungültigkeit auf kommunaler Ebene95. Daher ist die Unterstellung der Repräsentativkörperschaft der
Gemeinde unter allgemeine Prinzipien des Parlamentsrechts je nach
konkretem Regelungszusammenhang zu beurteilen. Der repräsentative
Charakter der Gemeindevertretungen ist trotz der Abschwächungen
so bestimmend, dab er ihre Einbeziehung in die Volksvertretungen
des Art. 17 GG fordert96.
Gestärkt wird diese Auffassung durch die Bedeutung des Petitionsrechts
für das Funktionieren einer repräsentativen Demokratie: es dient
der Verbreiterung der Verbindung des Volkes zum Parlament; ein
mit Amateuren und Politikern besetztes Staatsorgan soll sich,
weil es Distanz zur angegriffenen Entscheidung hat, mit Dynamik
und Direktheit der Sache annehmen97. Der Bürger appelliert mit der Petition an die Verantwortung
der von ihm auf Zeit mit Entscheidungsmacht ausgestatteten Vertreter,
diese Macht in seinem Sinn einzusetzen98. Als ein unformalisiertes, unmittelbares parlamentarisches Anrufungsrecht99 findet es eine seiner wichtigsten Aufgaben in der Integration
des Bürgers in die politische Willensbildung des Gemeinwesens100. Auch die Petition an die Gemeindevertretung wendet sich an den
Laien, der wegen seiner Distanz zu denjenigen, deren Entscheidung
Gegenstand der Petition ist, zur Kontrolle in der Lage ist. Dab
in den Gemeindevertretungen im Gegensatz zu Bundes- und Landtagen
keine hauptberuflichen Politiker sitzen, sondern Bürger, die ihr
Amt neben einer Berufstätigkeit ausüben, spricht für eine starke
Bedeutung dieses Aspekts auf kommunaler Ebene101.
Der Normzweck des Art. 17 GG gebietet also, zur Bestimmung der
Volksvertretung auf die Legitimationsdichte sowie die Funktionen
der Repräsentation, überwachung und Integration abzustellen, welche
von den Gemeindevertretungen in ausreichendem Umfang erfüllt werden.
Demgegenüber verlangt Art. 17 GG von den Volksvertretungen nicht,
dab sie als das dem strengen Gewaltentrennungsprinzip unterworfene
Legislativorgan die höchste Vertretung des Souveräns Volk darstellen.
Die Gemeindevertretungen sind also Volksvertretungen im Sinne
des Art. 17 GG.
Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände vermögen demgegenüber
nicht zu überzeugen. Denn wenn die Gemeindevertretung als Volksvertretung
i.S. Art. 17 GG angesehen wird, ist damit noch keine völlige Gleichsetzung
der kommunalen Vertretungskörperschaft mit dem Parlament behauptet;
den Kommunen wird damit also auch keine eigenständige dritte Ebene
im Staatsaufbau der Bundesrepublik zuerkannt102.
Beklagt wird ferner, dab die Einräumung von mittelbaren Kontrollmöglichkeiten
auch bezüglich übertragener Aufgaben einen Bruch mit der Struktur
der Kommunalverfassungen zumindest in Ländern mit Aufgabendualismus,
welche derartige Kontrollmöglichkeiten nicht vorsähen, darstelle103. Doch verbietet der kommunalverfassungsrechtliche Aufgabendualismus
der Gemeindevertretung nicht schlechthin, sich mit den Aufgaben
politisch auseinanderzusetzen, welche der ausschlieblichen Entscheidung
der Exekutivspitze unterstellt sind104. Auch kann die Geltung des Petitionsgrundrechtes nicht mit dem
Argument abgelehnt werden, dab ihm die landesrechtlich geregelte
Aufgabenverteilung in der Kommune entgegenstünde. Denn nach Art.
31 GG gilt bei Unvereinbarkeit von Bundes- mit Landesrecht das
Bundesrecht. Die Kumulation von Petitionsmöglichkeiten im übertragenen
Wirkungskreis105 existiert genauso in den Fällen der Bundesauftragsverwaltung
als Möglichkeit, Petitionen an den Bundestag und/oder die Landtage
zu richten; es ist im übrigen angesichts der Formlosigkeit des
Petitionsrechts grundsätzlich unschädlich106.
Die Situation, dab die Gemeindevertretung sich mit Beschwerden
über Vorgänge befassen mub, die ihrer unmittelbaren Einflubnahme
rechtlich entzogen sind107, teilt sie mit den anderen Volksvertretungen des Art. 17 GG.
Weiterhin wird der Zuwachs an Verwaltungsaufwand beklagt108. Doch ist dieser Preis für die Stärkung der Integrationsleistung
kommunaler Politik sicher nicht zu hoch, wenn man berücksichtigt,
dab Vorschläge besonders von Verbänden zur Verbesserung der Informationslage
der kommunalen Vertretungen und zur Warnung vor politischen Konflikten
beitragen können.
2.4 Das Verhältnis des Petitionsrechts aus Art. 17 GG zu den Regelungen der Gemeindeordnungen
Während das Petitionsrecht seinem Umfang und Inhalt nach für die
Gemeinden der meisten Bundesländer mangels eigenständiger gemeinderechtlicher
Bestimmungen direkt aus Art. 17 GG zu bestimmen ist, kennen die
Gemeindeordnungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
eigenständige Regelungen des Petitionsrechts. Diesen Vorschriften
werden Einschränkungen des Petitionsrechts, wie es von Art. 17
GG gewährleistet wird, entnommen.
Für das Petitionsrecht aus § 6 c nordrh.-westf. GO sowie Art.
56 Abs. 3 bay. GO wird die Auffassung vertreten, daß der Gemeindevertretung
- anders als etwa dem Bundestag und den Landtagen - kein Behandlungs-
und überweisungsrecht zustehe109. Nach dieser Auffassung soll es der Gemeindevertretung verwehrt
sein, sich mit einer Petition zu beschäftigen, die sich auf kommunale
Aufgaben bezieht, welche anderen Stellen der Gemeinde zur ausschlieblichen
Erledigung übertragen sind110.
Weiterhin schränken Art. 56 Abs. 3 bay. GO und § 16 e schl.-holst.
GO den Kreis der Petenten auf Gemeindeeinwohner ein.
Wegen Art. 31 GG geht das in Art. 17 GG geschützte Petitionsgrundrecht
den landesrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnungen vor111; nur insoweit, als Art. 17 GG Aspekte des Petitionsrechts nicht
regelt, verbleibt dem Landesgesetzgeber ein Regelungsspielraum
zur eigenständigen Ausfüllung. Zulässig ist daher etwa eine Vorschrift
wie § 6 c Abs. 1 S. 3 nordrh.-westf. GO, wonach die Gemeindevertretung
zur Behandlung der Petitionen einen Ausschuß einsetzen kann.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dab neben der Kommunalverwaltung
die Gemeindevertretung Petitionsadressat sein kann und zwar nicht
nur als zuständige Stelle, sondern darüberhinaus als Volksvertretung.
Deshalb steht ihr ein Petitionsüberweisungsrecht sowie das darauf
bezogene Petitionsinformierungsrecht aus Art. 17 GG zu. Jedermann
hat ein Recht darauf, dab seine Petitionen von den zuständigen
Stellen und Gemeindevertretungen behandelt werden und dab ihm
hierüber Nachricht gegeben wird.
Das Petitionsrecht gilt nach Art. 17 i.V.m. Art. 31 GG für alle
Gemeinden, unabhängig davon, ob und in welcher Weise es in die
Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer aufgenommen wurde.