Einer Wohnungseigentümerin, die sich nicht davon abhalten lässt, aus ihrem Fenster Futter für Tauben auszustreuen, wurde dies unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt.
Auch muss sie die Kosten der Entfernung von Taubendreck bezahlen.
Dies hat das AG Offenbach auf Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Denn das regelmäßige Füttern beeinträchtigt das gemeinschaftliche Eigentum; es werden Tauben und andere Vögel in nicht kontrollierbarer Zahl angelockt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten und Taubenkot hervorruft.
Zum Urteil: Urteil-Tauben
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Füttern von Tauben in Offenbach durch städtische Satzung verboten ist. Dieses Verbot gilt auch auch Privatgrundstücken.