Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.1.2019, Az.: 300 C 128/18

1. Eine unwirtschaftliche Heizung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Betriebskostenabrechnung dar

2. Die Aufnahme von Rückständen aus Vorjahren in die Betriebskostenabrechnung ist ein materieller Fehler

agof300C12818