In einem zusammenwachsenden Europa sollte die Durchsetzung von Ansprüchen auch gegenüber Dritten, welche ihren Sitz in einem anderen Land haben, problemlos vonstatten gehen. Doch die tägliche Praxis sah zumindest bisher anders aus. Eine Regulierung von Verkehrsunfallansprüchen mit Auslandsbezug war ohne Anwalt nahezu unmöglich. Aber auch mit juristischen Beistand waren Zahlungen häufig erst nach Monaten, wenn nicht nach Jahren zu erreichen. Dies stellte eine ungemeine Belastung dar, von den Kosten, welche häufig nicht erstattungsfähig waren, ganz zu schweigen.
Endlich hat die EU mit der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie Abhilfe geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in nationales Recht umgesetzt.
Was ändert sich nun?
Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland der EU einen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen, an den sich im Ausland Geschädigte wenden können. Wer damit in einem anderen Mitgliedsstaat der EU - sowie darüber hinaus in Island, Liechtenstein oder Norwegen - Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich nun in Deutschland an den jeweiligen Beauftragten der ausländischen Versicherung wenden. Den in Deutschland zuständigen jeweiligen Beauftragten erfährt man wiederum beim Zentralruf der Autoversicherer.
Nicht genug, dass nun nervenaufreibende Korrespondenz über die jeweiligen Landesgrenzen, verbunden mit Sprachbarrieren, entfällt: Wesentliches Kernstück der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie ist, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nicht überschreiten darf. Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Anspruchsteller an den Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden, der dann den Schaden reguliert. Der Verein ist auch dann zuständig, wenn der ausländische Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.
Was ändert sich nicht?
Das hinsichtlich der Frage der Haftung und des Haftungsumfangs anzuwendende Recht richtet sich weiter nach dem Ort des Unfalls. Damit ist der Umfang der zu ersetzenden Schäden sowie der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Anwaltstätigkeit!) weiterhin vom Unfallort abhängig. Soweit die Verursachung und damit die Schuldfrage streitig sein sollte, muss selbstverständlich weiterhin das in der Regel zuständige Gericht im Unfallland angerufen werden.