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Terminvorbereitung

Wenn Sie eine Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen durch uns wünschen, möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Vorbereitung der Zusammenarbeit geben. Je besser die Beratung vorbereitet wird, desto effektiver kann sie erfolgen. Daher ist es sinnvoll, zum oder besser noch vor dem ersten Beratungsgespräch die erforderlichen Unterlagen möglichst umfassend bereitzustellen. Im günstigsten Fall, wenn nach Durchsicht der Unterlagen kein zusätzlicher Besprechungsbedarf erkennbar ist, kann auf ein zeitaufwendiges persönliches Beratungsgespräch verzichtet und die Angelegenheit schriftlich geklärt bzw. bearbeitet werden.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der erforderlichen Informationen. Während die allgemein erforderlichen Unterlagen und Angaben immer benötigt werden, sind für arbeitsrechtliche, für familienrechtliche sowie für verkehrsrechtliche Mandate jeweils spezifische zusätzliche Informationen notwendig. Sie können die "Fragebögen" ausdrucken, ausfüllen, und uns per Post oder persönlich beim Beratungsgespräch übergeben. Sie können diese "Fragebögen" aber auch am PC ausfüllen und uns direkt zuleiten.

Im Anschluß daran finden Sie noch ein Vollmachtsformular, das wir zur Legitimation unseres Tätigwerdens nach außen, d.h. gegenüber Dritten, benötigen. Dieses kann uns leider auf diesem einfachen Weg nicht zugänglich gemacht werden. Hier ist eine Papierform, also ein Ausdruck, mit Ihrer Unterschrift erforderlich.

Hier die Unterlagen noch einmal im Überblick:


Wir möchten Sie hiermit über die Grundzüge der Anwaltsvergütung informieren. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt sich das Honorar des Anwalts aus einer Kombination von Geschäftswert (bzw. im Falle eines Rechtsstreites Streitwert) und bestimmten Kategorien von Tätigkeiten. Je höher dieser Geschäftswert ist, desto mehr kostet die anwaltliche Tätigkeit unabhängig davon, wie groß der Aufwand ist. Soll sich die Vergütung stärker am zeitlichen Aufwand des Anwalts orientieren, so empfiehlt sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung, hier insbesondere einer Stundenhonorarvereinbarung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in einem gerichtlichen Verfahren angefallenen gesetzlichen Gebühren durch eine Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Dies ist dem Anwalt in § 49b Bundesrechtanwaltsordnung ebenso verboten, wie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder die Vereinbarung einer Beteiligung am erstrittenen Gewinn.