Zum 01.07.2007 wird höchst wahrscheinlich die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft treten. Wir möchten Sie daher schon heute über eventuell kommende Änderungen informieren. Die bevorstehenden Änderungen sollen das Unterhaltsrecht zwar modernisieren, aber keinesfalls auf den Kopf stellen. Vielmehr soll sie eine behutsame Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel in der Gesellschaft darstellen.
In erster Linie wird das Unterhaltsrecht zukünftig in allen Bereichen stärker das Wohl der minderjährigen Kinder berücksichtigen und gleichzeitig die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehegatten einfordern. Die einzelnen Änderungen umfassen den Unterhalt bei Getrenntleben, den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, die Voraussetzungen zur angemessenen Erwerbstätigkeit, das Maß des Unterhalts, Beschränkungsmöglichkeiten des Unterhalts, die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, den Unterhalt für die Vergangenheit, die Vereinbarungen über den Unterhalt, das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches, den Einfluss des Güterstandes, die Art der Unterhaltsgewährung, den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, die Anrechnung von Kindergeld und den Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.
1.)
Wenn ein Ehepaar von einander getrennt lebt, kann der eine von dem anderen nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Unterhalt kann allerdings eingeschränkt werden, wenn es für den Verpflichteten grob unbillig wäre, Unterhalt zahlen zu müssen.
Nach der neuen Regelung soll den Gerichten nun mehr Spielraum eingeräumt werden, den Unterhalt im Einzelfall in seiner Höhe zu begrenzen und in seiner Dauer zu befristen; auch eine Kombination wird möglich sein.
Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu begrenzen oder in der Höhe herabzusetzen, wenn ein zeitlich unbeschränkter oder ein den ehelichen Verhältnissen entsprechender Unterhalt ungerecht wäre.
2.)
Eine weitere Änderung ist die Verstärkung der Eigenverantwortung für den eigenen Unterhalt. Zwar geht auch die bisherige Regelung von der Eigenverantwortung aus, allerdings wird sie in der neuen Fassung positiv formuliert, d.h. die Inanspruchnahme des anderen wird als Ausnahme gesehen.
Nach wie vor ist nachehelicher Unterhalt möglich, wenn der Berechtigte wegen der Pflege oder der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachkommen kann. Nach der neuen Regelung muss jedoch die Möglichkeit einer bestehenden Kinderbetreuung mit berücksichtigt werden. Während die alte Fassung davon ausgeht, dass der geschiedene Ehegatte nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht, so muss nach dem neuen Entwurf der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzungen zur Erwerbstätigkeit werden demnach strenger. Die Ansprüche zur Angemessenheit der Erwerbstätigkeit sind geringer als die alten Anforderungen.
3.)
Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach einer möglichen Scheidung sollen künftig notariell beurkundet oder protokolliert werden. Damit soll wieder die Eigenverantwortung der Ehepartner gestärkt werden.
4.)
Ein geschiedener Ehegatte, der wieder verheiratet und erneut geschieden ist, kann nach wie vor von dem früheren Ehepartner Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus dieser früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. In solchen Fällen war bisher auch die Forderung des Unterhaltes gegen den früheren Ehepartner aufgrund Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung möglich.
Die letztgenannten Möglichkeiten des Wiederauflebens der Unterhaltsansprüche sollen künftig wegfallen.
5.)
Wichtig ist zudem die Einführung eines Mindestunterhaltes für unterhaltsberechtigte Kinder, dessen Höhe sich am steuerrechtlichen Kinderfreibetrag orientieren soll. Damit wird ein Mindestbetrag festgesetzt, auf den das Kind grundsätzlich einen Anspruch hat. Der Unterhaltspflichtige muss hierbei nur so viel zahlen, wie er selbst auch tragen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden.
6.)
Kernstück der Reform soll die neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten sein. Dies ist dann wichtig, wenn der Unterhaltspflichtige nicht im Stande ist, alle Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. Absoluten Vorrang sollen die minderjährigen Kinder und die sogenannten hauseigenen Schulkinder haben. Zuerst und ausschließlich bekommen sie ihren Unterhalt. (1. Rang).
Dann folgen die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die ein Kind betreuen und zwar unabhängig davon, ob sie geschieden, getrennt oder nie verheiratet waren. (2. Rang).
Es fallen zukünftig auch die Unterhaltsansprüche von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die ein Adoptivkind betreuen in den 2. Rang. Ebenfalls an 2. Stelle wird der Ehegatte stehen, dessen Ehe nach langer Ehedauer gescheitert ist. Das über Jahre hinweg gewachsene Vertrauen in die eheliche Solidarität soll auch nach der Scheidung und wenn die Kinder aus dem Hause sind einen besonderen Schutz erfahren.
An 3. Stelle folgen dann der Ehegatte oder Lebenspartner, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.
7.)
Hinzu kommen noch Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, wobei die grundlegenden Neuerungen der Unterhaltsregelungen in der Ehe und nach der Ehe übernommen werden. So wird dem Lebenspartnerschaftsgesetz auch die neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zugrunde gelegt werden.
Genauso soll von dem Lebenspartner nach Aufhebung der Partnerschaft erwartet werden, dass sie für ihren Unterhalt selbst aufkommen werden. Erst dann, wenn der Lebenspartner dafür nicht aufkommen kann, hat der ehemalige Lebenspartner gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt.
8.)
Bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes soll eine Übergangsvorschrift gelten. Wenn vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtskräftig über den Unterhalt durch ein Gericht entschieden wurde, können Umstände, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, nur berücksichtigt werden, wenn erhebliche Änderungen der Unterhaltsverpflichtungen betroffen sind und diese dem anderen Teil nach bestimmten Voraussetzungen zumutbar sind.
Neben den Übergangsvorschriften zum Kindesunterhalt sollen die Unterhaltsleistungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen unberührt bleiben.
Grundsätzlich gilt jedoch, wie auch vor der Reform des Unterhaltsrechtes, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss.