Umweltinformationsgesetz (UIG)



1. Einführung

Durch das am 22. Dezember 2004 verkündete und am 14. Februar 2005 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz wurde der Zugang zu Umweltinformationen für die Öffentlichkeit erheblich verbessert und das Bundesrecht an die Vorgaben der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 unterzeichneten Aarhus-Konvention angepasst. Zweck und Ziel des Gesetzes soll nach § 1 Abs. 1 UIG sein, einen rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen und die schnelle Verbreitung dieser Informationen, zum Beispiel durch das Internet, zu schaffen. Damit soll behördliche Transparenz geschaffen und eine Kontrollfunktion der Öffentlichkeit hergestellt werden. Der aktive Umweltschutz durch die Bürger und Bürgerinnen soll dadurch gefördert werden.


2. Informationspflichtige Stellen

Die Verpflichtung zur Herausgabe von Umweltinformationen an die Öffentlichkeit gilt nach § 1 Abs. 2 UIG für die informationspflichtigen Stellen des Bundes.
Des weiteren ist auch jede Person des privaten Rechts informationspflichtig, die unter der Kontrolle einer Behörde steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.
Lediglich oberste Bundesbehören, die bei der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig sind oder Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind nicht informationspflichtig.


3. Umweltinformation

Unter den Begriff der Umweltinformation wurde derart erweitert, dass letztlich für jeden Lebenssachverhalt mit einem irgendwie gearteten Bezug zur Umwelt ein entsprechender Informationsanspruch begründen werden kann.
Nach § 2 Abs. 3 UIG versteht man unter dem Begriff der "Umweltinformationen" alle aufbereiteten Daten unabhängig von ihrer Art der Speicherung über den Zustand von
- Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und
- natürlichen Lebensräumen einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten,
- die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie
- die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Ebenso können
- Daten über sogenannte Faktoren, die sich auf die Umwelt auswirken - wie z.B. Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und bestimmte sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt
abgefragt werden. Ferner können nicht nur Umwelt beeinträchtigende Tätigkeiten und Maßnahmen (wie z.B. Baumaßnahmen, die zu einer großflächigen Versiegelung des Bodens führen oder ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen und Lärmemissionen zur Folge haben), sondern auch solche Maßnahmen und Tätigkeiten abgefragt werden, die dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Außerdem sind neuerdings Daten über Berichte, die die Umsetzung des Umweltrechtes betreffen, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen sowie Angaben über Kontamination in der Lebensmittelkette als Umweltinformationen definiert. Schließlich können auch Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit erfragt werden. Dabei meint der Begriff "Zustand" nicht nur die aktuelle Befindlichkeit, sondern erfasst darüber hinaus auch die zurückliegenden und zukünftigen Verhältnisse.

Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie durch eine dritte Person, die selbst nicht der Informationspflicht unterliegt, bereitgehalten werden.


4. Anspruch auf Umweltinformationen

Nach § 3 Abs. 1 UIG hat jeder Mensch das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Hierzu ist es nicht nötig, ein besonderes Interesse an der Informationsbeschaffung nachzuweisen. Der Zugang kann nach § 3 Abs. 2 UIG durch einen Antrag auf Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 3 UIG innerhalb einer Frist von einem Monat, unter besonderen Umständen innerhalb von zwei Monaten, nach Eingang des Antrags, eröffnet werden.
Will die Behörde den Zugang auf eine andere Art und Weise als vom Antragsteller erwünscht eröffnen, bedarf sie hierfür eines gewichtigen Grundes, wozu nach § 3 Abs. 2 UIG etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zählt. Falls die vom Antragsteller erwünschten Informationen schon der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Internet, zur Verfügung stehen, kann hierauf verwiesen werden.


5. Antrag und Verfahren

Das Zugangsverfahren beginnt mit der Antragstellung auf Zugang zu Umweltinformationen; sodann prüft die auskunftspflichtige Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen; schließlich entscheidet die auskunftspflichtige Stelle über den Antrag. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist die Stellung eines Antrages.

Form des Antrags
Dieser bedarf keiner besonderen Form, vorzugsweise ist er aber aus Beweisgründen schriftlich zu stellen.

Bestimmtheit des Antrages nach § 4 Abs. 2 UIG
Der Antrag muss in jedem Fall hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, er muss erkennen lassen, welche Behörde den Antrag bearbeiten soll und auf welche Informationen über die Umwelt der Antrag gerichtet ist. Wenn die Behörde nicht erkennen kann, welche Informationen der Antragsteller begehrt, hat sie dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, den Antrag zu präzisieren.

Adressat des Antrages nach § 7 Abs. 1 IFG
Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die über die begehrten Informationen verfügt. Geht der Antrag bei einer anderen, nicht zuständigen Stelle ein, muss diese den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten.

Form der Information
Der Antragsteller kann die begehrten Informationen in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise beantragen. Die Behörde muss die Informationen dann in der entsprechenden Form herausgeben. Wenn gewichtige Gründe gegen eine bestimmte Art der Herausgabe sprechen - etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand -, darf die Behörde auch eine andere Form der Herausgabe wählen. Jedoch müssen diese Gründe dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 UIG vor Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Bei einer Ablehnung des Antrags muss der Antragsteller nach § 5 Abs. 4 UIG auch auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung verwiesen und darüber belehrt werden, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.



6. Ablehnung des Antrags

Die Behörde kann dem Antrag stattgeben oder ihn – ganz oder teilweise - ablehnen. Eine Ablehnung aus formellen Gründen kommt nach § 8 UIG bspw. dann in Betracht, wenn die Umweltinformationen nicht bei der ersuchten Stelle verfügbar sind, der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist, also der Blockierung der behördlichen Arbeit dient, nicht hinreichend bestimmt ist oder aber Interna der Behörden betrifft. Eine Ablehnung aus materiellen Gründen wird dagegen dann ausgesprochen werden, wenn die Bekanntgabe von Informationen negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung sowie auf laufende Gerichtsverfahren hätte. Dasselbe gilt nach § 9 Abs. 3 UIG unter bestimmten Voraussetzungen für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nach § 9 Abs. 2 UIG für Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte.

Die Herausgabe darf nur dann verweigert werden, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätte. Dies muss die Behörde im Einzelfall prüfen. Die Behörde muss in diesem Zusammenhang berücksichtigen, ob nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gleichzeitig muss sie vor allem nach § 9 UIG private Belange schützen und darf nicht sorglos personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen zugänglich machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.


7. Rechtsschutz

Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Anspruchsteller nach § 6 Abs. 4 UIG binnen eines Monats nach Ablehnung die Überprüfung verlangen.
8. Verbreitung der Umweltinformationen
Die Behörden sind nach § 10 Abs.1 UIG ferner dazu verpflichtet, ihre wichtigen Umweltinformationen aktiv über elektronische Kommunikationsmittel zu verbreiten und somit die Verbreitung von Umweltinformationen nach § 7 zu unterstützen. Diese Informationen sollen nach § 7 Abs. 3 UIG soweit möglich auf dem aktuellen Stand sein. Die Bundesregierung ist nach § 11 UIG im Abstand von nicht mehr als 4 Jahren verpflichtet, einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet zu veröffentlichen, der detaillierte Informationen über Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen enthält. Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören nach § 10 Abs. 2 UIG:
- der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen,
- das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie - Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
- politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften;
- Daten und Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen.


9. Kosten

Die Einsichtnahme von Umweltinformationen am Ort der informationspflichtigen Stelle sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind nach § 12 Abs. 1 UIG kostenfrei. Dies gilt nicht für umfassende schriftliche Auskünfte samt Herausgabe von Duplikaten. Hier werden nach § 12 Abs. 1 UIG für die Informationsbeschaffung Gebühren und Auslagen erhoben. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn die Behörde den Antrag ablehnt. Denn in diesem Fall übermittelt sie keine Informationen; dann ist es ihr auch versagt, Kosten zu erheben.

Die Gebührenerhebung muss nach § 12 Abs. 2 UIG stets angemessen sein. Das heißt, Gebühren sind im Einzelfall so zu bemessen, dass der Bürger oder die Bürgerin nicht von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten wird.
Die Gebührenbemessung bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung für die Behörde erfordert. Muss sie zum Beispiel bestimmte vertrauliche Informationen aussondern, so können im Einzelfall erhebliche Kosten entstehen, maximal allerdings bis 500 Euro. Einzelheiten sind dem Auszug der nachfolgenden Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV) zu entnehmen:

Nr Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro

1. Auskünfte
1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten.
gebührenfrei
1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten.
bis 250
1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.

Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1. zusätzlich erhoben.
bis 500

2. Herausgabe
2.1 Herausgabe von Duplikaten
bis 125
2.2
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3 Einsichtnahme vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten. gebührenfrei
4 Vorkehrungen nach § 7 Abs.2 des Umweltinformationsgesetzes. gebührenfrei
5 Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes.

gebührenfrei
Nr Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro

Herstellung von Duplikaten
1.1 je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen. 0,10
1.2 je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen. 0,15
1.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite. 0,25
2 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien. in voller Höhe
3 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung. in voller Höhe



10. Überwachung und Strafe

Die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen nach § 13 Abs. 1 UIG die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, dem droht nach § 14 Abs. 2 UIG eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro.


11. Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG)

Das hessische Umweltinformationsgesetz stimmt mit dem Bundesrecht überein und ist am 21. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Es statuiert die selben Rechten und Pflichten zur Auskunft im Bereich der Landes- und Kommunalbehörden wie das UIG auf Bundesebene.

Kommunale Unternehmen und vor allem Unternehmen der umweltbezogenen Daseinsvorsorge sind grundsätzlich informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG des Bundes und der Länder und müssen vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände der §§ 8, 9 UIG jedermann Zugang zu Umweltinformationen gewähren.
Für eine Einordnung ist die jeweilige Betriebsform der Unternehmen entscheidend. Nachfolgend werden die Folgen für Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und sonstige kommunale Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften beschrieben.

a) Kommunale Unternehmen als Eigenbetriebe
Eigenbetriebe sind rechtlich unselbständige Teile der Gemeinde und damit stets informationspflichtig nach den Regelungen der UIG der Länder.

b) Kommunale Unternehmen als Eigengesellschaften
Eigengesellschaften sind informationspflichtig, soweit sie öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen durchführen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Öffentlich ist eine Aufgabe dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Erfüllung besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des EG - Vertrages Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durchführt. Zu den öffentlichen Aufgaben und Dienstleistungen gehören u. a. die Energieversorgung, die Wasserversorgung, Verkehrsdienstleistungen und die Abfall- und Abwasserentsorgung. Diese Aufgaben und Dienstleistungen werden auch als umweltbezogene Daseinsvorsorge bezeichnet. Dass diese Erscheinungsformen der Daseinsvorsorge einen Bezug zur Umwelt aufweisen, wird allgemein anerkannt.

c) Unternehmen mit geringer kommunaler Beteiligung
Auch gemischtwirtschaftliche kommunale Unternehmen, an denen eine oder mehrere Gemeinden nur mit einer Minderheit des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind und auch sonst keinen beherrschenden Einfluss haben, unterliegen im Regelfall dem Anwendungsbereich des UIG des Bundes oder des Landes.
Dies ist immer dann der Fall, wenn das Unternehmen als Träger bestimmter gesetzlicher
Rech te und Pflichten der „Inhaltskontrolle“ gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG bzw. den entsprechenden Normen der UIG der Länder durch den Bund, das Land oder durch eine von diesen beaufsichtigte juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.
Eine allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Kontrolle dagegen nicht. Die oben unter 1 b) genannten Kriterien des Vorliegens einer Öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung mit Umweltbezug müssen ebenfalls erfüllt sein.
Eine Inhaltskontrolle soll immer dann vorliegen, wenn das Unternehmen bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben oder Dienstleistungen gegenüber Dritten bestimmten Pflichten unterliegt oder über bestimmte Rechte verfügt. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen eines Kontrahierungszwanges oder eines Anschluss- und Benutzungszwanges.
(1) Energieversorgungsunternehmen
Bei Energieversorgungsunternehmen sind diese Voraussetzungen aufgrund der Anschlusspflicht gegenüber Letztverbrauchern gem. § 17 EnWG, der allgemeinen Anschlusspflicht
für Netzbetreiber gem. § 18 EnWG, der Zugangspflicht der Netzbetreiber gegenüber jedermann gem. § 20 EnWG und der Grundversorgungspflicht für Haushaltskunden gem. § 36 EnWG in der Regel erfüllt. Ob nun das UIG des Bundes oder des jeweiligen Landes einschlägig ist, richtet sich danach, welche Aufsichtsbehörde für das Energieversorgungsunternehmen zuständig ist. Ist dies gem. § 54 EnWG die Bundesnetzagentur, so ist das UIG des Bundes anwendbar. Ist die jeweilige Landesregulierungsbehörde oder die allgemeine Energieaufsicht zuständig, so kommt das UIG des Landes zur Anwendung.
(2) Wasserversorgungsunternehmen, Entsorgungsunternehmen
Eine gesetzlich festgelegte Anschluss- und Benutzungspflicht gibt es für Wasserversorgungsunternehmen nicht. Ein Kontrahierungszwang ergibt sich jedoch regelmäßig aufgrund eines in der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs oder aus der monopolähnlichen Stellung des Wasserversorgers.
Da die Aufsicht der Wasserversorger durch Landesbehörden erfolgt, sind die UIG der Länder anzuwenden.
Auch Entsorgungsunternehmen müssen die UIG der Länder anwenden, sofern sie nicht lediglich Verwaltungshelfer sind, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/4/EG und vom UIG nicht erfasst werden. Denn das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz bestimmt besondere Rechte und Pflichten der Entsorgungsunternehmen gegenüber Dritten. Die Aufsicht obliegt dabei den Ländern.