Haben Sie Probleme mit der SCHUFA?

Wer oder was ist die SCHUFA?

SCHUFA ist eine Abkürzung für "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung". Diese sammelt Daten über Verbraucher. Sie führt keine Recherchen durch und erhebt selbst keine Daten, sondern sammelt die ihr durch ihre Vertragspartner gemeldeten Daten. Ergänzend wertet sie die Schuld­nerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die eingetragen wird, wer die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste.

Vertragspartner der SCHUFA sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Ver­sandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw.

Fragt ein möglicher Vertragspartner von Ihnen bei der SCHUFA nach, so wird zwischen zwei Arten von Auskünften unterschieden: Die A-Auskunft und die B-Auskunft. B-Aus­künf­te enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind umfangreicher. Für Kreditvergabe, Füh­rung eines Girokontos und den Erhalt von Kreditkarten erhalten die Vertragspartner (vor allem Ban­ken) neben den in den B-Auskünften enthaltenen Daten Informationen über Ihre gesamte Be­las­tung.

Laut eigenen Angaben der SCHUFA umfasst ihr Datenbestand derzeit ca. 440 Millionen Daten über 65 Millionen Personen.

Was speichert die SCHUFA über mich?

Neben allen Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und ggf. -ort, Anschrift und Voranschrift, persönlicher Schufa-Basisscore) werden auch Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen sowie Informationen, die von Vertragspartnern weitergegeben werden wie etwa die Laufzeit von Krediten, Informationen über Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobil­funk­kon­ten, Versandhandelskonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften sowie Zah­lungs­aus­fälle bei angemahnten und unbestrittenen Forderungen. Gespeichert werden Zahlungsstörungen wie verspätete Zahlungen oder Kündigung. Desweiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte ein­ge­zo­gen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.

Ferner erfasst werden Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusam­menhängen, insbesondere die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse (früher: Offenbarungseid), der Erlass eines Haft­befehls zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Ver­siche­rung, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

Was kann ich gegen SCHUFA-Einträge machen?

Auskunftsrecht: Sie haben zunächst ein Recht zu wissen, welche Daten über sie bei Auskunfteien wie der SCHUFA oder CREDITREFORM gespeichert sind, welcher „Score-Wert“ (das heißt Höhe Ihrer Kreditwürdigkeit in Prozent, die sich aus den gesammelten Daten ergibt) hinsichtlich ihrer Ver­hält­nis­se ermittelt wurde und was diese Einschätzung für ihre Kreditwürdig­keit im Zahlungsverkehr be­deu­tet. Um sich einen Überblick über das eigene gespeicherte Profil zu verschaffen, können Sie mindestens einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft von Firmen und der SCHUFA in Textform verlangen.

Was Sie gegen die Einträge an sich machen können, hängt davon ab, ob die Einträge falsch sind und, wenn ja, in welchem Umfang.

Richtige Einträge: Auch richtige SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden, etwa Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Ver­siche­rung und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht.

Es existieren daneben Möglichkeiten der frühzeitigen Löschung eines Eintrages. Eine vorzeitige Löschung können Sie dann verlangen, wenn sämtliche der nachfolgend benannten Voraussetzungen erfüllt sind:
die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 01.07.2012 mitgeteilt,
der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Andernfalls bleibt die Forderung wie bisher als „Erledigt“ bis zum Ende der Speicherfrist im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.

Die Angaben aus den Schuldnerverzeichnissen können vorzeitig gelöscht werden, wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat

Es empfiehlt sich, zu kontrollieren, ob Ihre Daten nach Ablauf der Fristen wirklich gelöscht wurden.

Unrichtige Einträge: Sind Einträge „formal“ falsch, also ist zum Beispiel ist die Höhe der Forderung falsch angegeben oder Ihre Personendaten wie Geburtsdatum oder Adresse sind falsch, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung der Daten.

Falsche Eintragung: Die Eintragung ist dann falsch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine Einwilligung (§§ 4, 4a BDSG) gedeckt ist oder die Angaben inhaltlich falsch sind. Zulässig ist eine Weitergabe dann, wenn die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 28a Abs. 1 BDSG). Hieraus ergibt sich, dass die Meldungen der Daten an die SCHUFA inhaltlich richtig und sorgfältig vorgenommen werden müssen. Sind die Einträge falsch, haben Sie einen Anspruch auf Löschung (oder ggf. Sperrung) der Daten gegen die Stelle, die die Daten weitergegeben hat und gegen die SCHUFA direkt aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Denn die Übermittlung falscher Daten stellt eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.

Ist Ihnen durch einen falschen SCHUFA-Eintrag ein Vermögensschaden entstanden (z.B. Sie bekommen keinen Kredit oder müssen für den Kredit viel höhere Zinsen bezahlen), so können Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen. In Ausnahmefällen kann Ihnen im Falle einer erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch zusätzlich Schmerzensgeld zustehen; hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.

Was kann ich machen, wenn die SCHUFA falsche Daten über mich gespeichert hat?

Haben Sie erfahren, dass bei der SCHUFA falsche Daten über Sie gespeichert wurden und durch wen diese Daten der SCHUFA gemeldet wurden, so empfiehlt es sich zunächst, die SCHUFA und vor allem die meldende Stelle und zur Berichtigung oder Löschung der Daten aufzufordern. Denn diese nach § 28 a Abs. 3 BDSG verpflichtet, Änderungen innerhalb eines Monats der SCHUFA zu melden.

Vorgehen bei erfolgloser Löschungsaufforderung

Wird die Datenlöschung verweigert, müssen Sie auf Löschung klagen. Hier empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwaltes. Dieser wird zunächst prüfen, welches Gericht örtlich und instanziell zuständig ist für eine solche Klage. Ferner prüft er vor Klageerhebung die Erfolgsaussichten, also das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BDSG, also etwa ob die Voraussetzungen für eine Speicherung nach § 28 a BDSG nicht vorliegen.

§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen frist­los gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches muss ein konkreter Vermögensschaden dargelegt werden; Schmerzensgeld wird man nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgreich ver­lan­gen können. Der Löschungsanspruch gegen die SCHUFA wird sofort fällig, unrichtige Daten sind un­ver­züglich zu löschen.

Die Ansicht, dass stets eine Interessenabwägung mit den Belangen der Betroffenen zu erfolgen hat, be­vor Daten weitergegeben werden, befindet sich im Wandel. Nach neuerer verbraucherfreundlicher Rechtsprechung etwa des OLG Frankfurt, Az. 19 U 291/10, findet eine Abwägung nicht.

Die Kosten des von Ihnen für ein Klageverfahren eingeschalteten Anwaltes sind nach den allge­mei­nen Grundsätzen von demjenigen zu tragen, der den Prozess verliert, also bei erfolgreicher Klage durch die Gegenseite.

Diese Kosten berechnen sich nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (kurz: RVG), und damit nach dem sog. Streitwert. Wie hoch der Streitwert eines Antrages auf Löschung von SCHUFA-Daten ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Nach dem OLG Frankfurt, Az. 16 U 126/1, soll der Streitwert der Höhe der zugrundeliegenden gemeldeten Forderung entsprechen. Im Urteil selbst findet sich hierfür indes keine Begründung, sondern nur eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil (LG Frankfurt, 31. März 2011, Az: 2-20 O 393/09).

Überwiegend wird vertreten, dass der Streitwert für ein Klageverfahren bei 10.000 € liegt (So etwa LG Frankfurt, Az. 2-27 O 430/12, OLG Düsseldorf, Az. I-15 U 196/04, mit ausführlicher Begründung: OLG München, Az. 5 U 2020/10). Das LG Magdeburg, Urt. v. 14.4.2010, Az. 5 O 1375/09, hat hin­ge­gen den Streitwert auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 € festgesetzt und dabei den Unter­las­sungs­an­spruch mit 4.000 € und den datenschutzrechtlichen Auskunftsantrag mit 300 € sowie der Löschungs­an­trag ebenfalls auf 300 € angesetzt.


Weitere Informationen können Sie auf folgenden Internetseiten finden:

· Homepage der Verbraucherzentrale Bremen, www.verbraucherzentrale-bremen.de
· Homepage der Verbraucherzentrale Hessen, www.verbraucherzentrale-hessen.de
· Homepage der Schufa, www.meineschufa.de

Zur Veranschaulichung des oben Beschriebenen sollen die folgenden Beispielsfälle dienen:

Beispiel 1

Ein Unternehmen gibt Ihre Daten an die SCHUFA weiter. Zunächst hatte es einen Mahnbescheid gegen Sie erwirkt, dem sie jedoch widersprochen haben. Das Verfahren wird nicht weiter betrieben.

Lösung: Die Meldung Ihrer Daten an die SCHUFA ist rechtswidrig, da sie nicht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz steht. Denn bestrittene Forderungen dürfen nicht bei der SCHUFA eingemeldet werden (Umkehrschluss aus § 28 a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 d BDSG). Deshalb empfiehlt es sich immer, wenn jemand von Ihnen unberechtigt Geld fordert, der Forderung schriftlich unter Angabe von Gründen und per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen, gleiches gilt für einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Haben Sie eine Forderung bestritten, so besteht zwar nicht immer sofort ein Anspruch auf Löschung der Daten, aber sie müssen auf jeden Fall gesperrt werden und es muss dann geprüft werden, ob sie stimmen oder nicht, vgl. § 35 Abs. 4 BDSG. Kann nicht beweisen werden, ob die Daten richtig oder falsch sind, so müssen sie dauerhaft gesperrt und damit „unsichtbar“ bleiben.

Beispiel 2

Ein Unternehmen macht eine Forderung gegen Sie geltend und schickt Ihnen eine Mahnung. Unmittelbar danach meldet es Ihre Daten bei der SCHUFA ein.

Lösung: Auch dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Bevor Ihre Daten der SCHUFA gemeldet werden dürfen, muss die Forderung fällig sein (das heißt, dass der vereinbarte Zahlungszeitpunkt eingetreten ist oder, wenn nichts vereinbart wurde und es sich um eine Geldforderung handelt, nach 30 Tagen vgl. § 286 Abs. 3 BGB, darauf muss aber in der Rechnung hingewiesen werden), das Unternehmen muss sie mahnen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass es die Daten sonst an die SCHUFA weitergeben wird. Außerdem muss zwischen der ersten Mahnung und der Meldung Ihrer Daten an die SCHUFA mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen (vgl. § 28 a Nr. 4 BDSG). Die Voraussetzungen für eine Speicherung der Daten liegen nicht vor, so dass sie einen Anspruch auf Löschung der Daten nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG haben.

Beispiel 3

Wie Fall 2, aber das Unternehmen kündigt einen Vertrag mit Ihnen berechtigterweise fristlos aufgrund Ihres Zahlungsverzuges (zum Beispiel Darlehensvertrag, Telefonvertrag oder Mietvertrag).

Lösung: Die Meldung Ihrer Daten an die SCHUFA ist erlaubt, § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG. Aber auch in diesem Fall muss das Unternehmen Sie vorher darüber informieren, dass es die Daten an die SCHUFA weitergeben will.

Beispiel 4

Eine Forderung, die bereits verjährt ist, wird von einem Unternehmen an die SCHUFA gemeldet.

Lösung: Wenn sie sich zum Zeitpunkt der Meldung der Daten an die SCHUFA nicht auf die Verjährung berufen haben, ist die Einmeldung zulässig und ein Löschungsanspruch besteht erst am Ende des vierten Kalenderjahres nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG (OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az. 21 U 45/09). Ansonsten ist die Einmeldung verjährter Forderungen nicht zulässig, weil der Meldung dann schutzwürdige Interessen des Verbrauchers nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ent­gegen­ste­hen. Denn ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar, so ist die Nichtzahlung vom Gesetz vorgesehen und dem Verbraucher darf dadurch kein Nachteil entstehen (vgl. OLG Frankfurt, Az. 23 U 68/12).

Beispiel 5

Ein Unternehmen meldet eine Forderung gegen Sie, die zunächst offenstand, aber inzwischen getilgt (also bezahlt) wurde, an die SCHUFA. Der Eintrag wird dort gespeichert, die Forderung wird als getilgt markiert.

Lösung: dieses Vorgehen ist rechtmäßig, wenn die Angaben stimmen. Denn die Kreditwirtschaft hat nicht nur ein Interesse an der aktuellen Bonität der Verbraucher, sondern auch an Ihrem Verhalten in der Vergangenheit, insbesondere der Zuverlässigkeit bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten (vgl. LG Düsseldorf vom 19.11.2003, Az. 1 O 498/03). Dasselbe gilt für Forderungen, die nach Erlass eines Mahnbescheides erfüllt wurden (vgl. LG Bochum, Az. 8 O 276/04).

Beispiel 6

Sie haben mit einem Unternehmen einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, diesen aber nach Fälligkeit nicht bezahlt.

Lösung: Die Einmeldung Ihrer Daten an die SCHUFA ist in diesem Fall zulässig, da die Forderung durch den gerichtlichen Vergleich verbindlich festgestellt wurde. Ein Vergleich ist ein Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO und fällt daher unter § 28 a Abs. 1 Nr. 1 BDSG.

Beispiel 7

Sie wurden in einem Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Gegenseite meldet Ihre Forderung sodann bei der SCHUFA ein. In der zweiten Instanz gewinnen Sie aber und müssen nun doch nicht zahlen.

Lösung: Die Daten bei der SCHUFA sind zu löschen, bzw. es muss ihre Löschung durch die Gegenseite veranlasst werden. Denn die Voraussetzungen für die Speicherung, die zunächst gegeben waren, weil das Urteil für vorläufig vollsteckbar erklärt wurde (§ 28 a Abs. 1 Nr. 1 BDSG), sind weggefallen.