zwingend vorgeschrieben.
Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahmen. Selbst wenn
es sich um eine Streitigkeit aus dem o.a. Bereich handeln sollte,
ist die Schlichtung u.a. trotzdem nicht erforderlich
Schlichtungsverfahren werden von sog. Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung anerkannt sein müssen, durchgeführt. Eine dieser Gütestellen ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt (www.rechtsanwaltskammer-ffm.de). Diese setzt als Schlichter geschulte Rechtsanwälte ein, die ein spezielles Logo führen.
Wer ein Schlichtungsverfahren durchführen muss, kann entweder
bei der Rechtsanwaltskammer ein Antragsformular ausfüllen, welches
dann von der Kammer an den zuständigen Schlichter weitergeleitet
wird. Oder er kann sich direkt an einen als Schlichter tätigen
Rechtsanwalt wenden. Liegt der Antrag beim Schlichter vor, fordert
dieser den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von
DM 200,-- zzgl. MWSt. und Ladungskosten auf. Nach Geldeingang
bestimmt der Schlichter einen Verhandlungstermin und lädt die
Parteien.
Beide Parteien müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen.
Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren für drei
Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der
Antragsgegner nicht, wird die Erfolglosigkeit als Voraussetzung
der Klageerhebung bescheinigt. In beiden Fällen werden dem Antragsteller
DM 100,-- zurückerstattet.
Kommt in der Verhandlung eine Einigung zustande, wird diese vom
Schlichter protokolliert. Andernfalls stellt er eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
aus, welche Voraussetzung für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren
ist.
Änderungen bei der obligatorischen Streitschlichtung
Die zum 1. Juni 2001 für die Hessische Justiz auf Grundlage des
zweiten Gesetzes zur Ausführung des § 15 EGZPO mit hohen Erwartungen
eingeführte obligatorische Streitschlichtung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 nahezu bedeutungslos.
Ab diesem Zeitpunkt ist die vorgerichtliche Streitschlichtung
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von deren Wert
nicht mehr zwingend. Begründet wird dies durch den hessischen
Gesetzgeber damit, dass die Schlichtung durch Erhebung des Mahnbescheidsverfahren
umgangen werden konnte und hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht
wurde.
Zwingend vorgeschrieben bleibt das außergerichtliche Schlichtungsverfahren
weiterhin bei
nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB
oder nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz;
bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen
Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Bei diesen Streitigkeiten findet die Schlichtung jedoch insoweit eine Erweiterung, als diese zukünftig obligatorisch ist, sobald beide Parteien in Hessen wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Ansonsten bleibt aber alles beim alten: Wer ein Schlichtungsverfahren
durchführen muss, kann entweder bei der Rechtsanwaltskammer ein
Antragsformular ausfüllen, welches dann von der Kammer an den
zuständigen Schlichter weitergeleitet wird. Oder er kann sich
direkt an einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt wenden. Liegt
der Antrag beim Schlichter vor, fordert dieser den Antragsteller
zur Zahlung der Verfahrensgebühr von 100, EUR zzgl. MWSt. und
Ladungskosten auf. Nach Geldeingang bestimmt der Schlichter einen
Verhandlungstermin und lädt die Parteien.
Beide Parteien müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen.
Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren für drei
Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der
Antragsgegner nicht, wird die Erfolglosigkeit als Voraussetzung
der Klageerhebung bescheinigt. In beiden Fällen werden dem Antragsteller
50, EURO erstattet.
Kommt in der Verhandlung eine Einigung zustande, wird diese vom
Schlichter protokolliert. Andernfalls stellt er eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
aus, welche Voraussetzung für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren
ist.
Mehr zum Schlichtungsverfahren findet man bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main.
Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft.