Neu in Hessen: Obligatorisches Schlichtungsverfahren

Achtung: Regelung tritt zum 1. Januar 2006 außer Kraft, zur neuen Regelung bitte hier lang.


zwingend vorgeschrieben.

Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahmen. Selbst wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem o.a. Bereich handeln sollte, ist die Schlichtung u.a. trotzdem nicht erforderlich

Schlichtungsverfahren werden von sog. Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung anerkannt sein müssen, durchgeführt. Eine dieser Gütestellen ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt (www.rechtsanwaltskammer-ffm.de). Diese setzt als Schlichter geschulte Rechtsanwälte ein, die ein spezielles Logo führen.

Wer ein Schlichtungsverfahren durchführen muss, kann entweder bei der Rechtsanwaltskammer ein Antragsformular ausfüllen, welches dann von der Kammer an den zuständigen Schlichter weitergeleitet wird. Oder er kann sich direkt an einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt wenden. Liegt der Antrag beim Schlichter vor, fordert dieser den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von DM 200,-- zzgl. MWSt. und Ladungskosten auf. Nach Geldeingang bestimmt der Schlichter einen Verhandlungstermin und lädt die Parteien.

Beide Parteien müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird die Erfolglosigkeit als Voraussetzung der Klageerhebung bescheinigt. In beiden Fällen werden dem Antragsteller DM 100,-- zurückerstattet.
Kommt in der Verhandlung eine Einigung zustande, wird diese vom Schlichter protokolliert. Andernfalls stellt er eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, welche Voraussetzung für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren ist.

Änderungen bei der obligatorischen Streitschlichtung

Die zum 1. Juni 2001 für die Hessische Justiz auf Grundlage des zweiten Gesetzes zur Ausführung des § 15 EGZPO mit hohen Erwartungen eingeführte obligatorische Streitschlichtung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 nahezu bedeutungslos.

Ab diesem Zeitpunkt ist die vorgerichtliche Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von deren Wert nicht mehr zwingend. Begründet wird dies durch den hessischen Gesetzgeber damit, dass die Schlichtung durch Erhebung des Mahnbescheidsverfahren umgangen werden konnte und hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht wurde.

Zwingend vorgeschrieben bleibt das außergerichtliche Schlichtungsverfahren weiterhin bei
nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB oder nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz;
bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Bei diesen Streitigkeiten findet die Schlichtung jedoch insoweit eine Erweiterung, als diese zukünftig obligatorisch ist, sobald beide Parteien in Hessen wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Ansonsten bleibt aber alles beim alten: Wer ein Schlichtungsverfahren durchführen muss, kann entweder bei der Rechtsanwaltskammer ein Antragsformular ausfüllen, welches dann von der Kammer an den zuständigen Schlichter weitergeleitet wird. Oder er kann sich direkt an einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt wenden. Liegt der Antrag beim Schlichter vor, fordert dieser den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von 100,­ EUR zzgl. MWSt. und Ladungskosten auf. Nach Geldeingang bestimmt der Schlichter einen Verhandlungstermin und lädt die Parteien.

Beide Parteien müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird die Erfolglosigkeit als Voraussetzung der Klageerhebung bescheinigt. In beiden Fällen werden dem Antragsteller 50,­ EURO erstattet.

Kommt in der Verhandlung eine Einigung zustande, wird diese vom Schlichter protokolliert. Andernfalls stellt er eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, welche Voraussetzung für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren ist.

Mehr zum Schlichtungsverfahren findet man bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main.
Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.