Änderung des Schadensersatzrechts
Die Reform des Schadenersatzrechts trat zum 1. August 2002 in Kraft. Der Bundestag hat dies im April 2002 in Form des 2. Schadens-Änderungs-Gesetz (SchadÄndG) beschlossen. Dadurch sollen Lücken im Haftungsrecht geschlossen und die Bedeutung des angemessenen Ausgleichs von Personenschäden gestärkt werden.
Was ändert sich nun konkret?
- Als wesentliche Neuregelung sieht das Schadensrecht zukünftig Schmerzensgeld auch in Fällen der Vertragshaftung sowie der Gefährdungshaftung vor. Mit der Neuregelung besteht künftig bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB und zwar unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Basis ein Haftungsanspruch besteht. Anders als früher ist damit auch im Bereich der Haftung allein aufgrund von sogenannter Gefährdungshaftung ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben.
- Ist bei einem Verkehrsunfall ein deutlich schwächerer Verkehrsteilnehmer (Radfahrer oder Fußgänger im Verhältnis zum Pkw, aber auch Pkw im Verhältnis zum Lkw) beteiligt, so ist dem stärkeren Verkehrsteilnehmer zum gänzlichen Ausschluss der Haftung die Berufung auf den sogenannten Unabwendbarkeitsnachweis genommen. Der (Mit-)Haftung kann der stärkere Verkehrsteilnehmer dann nur noch entgehen, soweit der Unfall auf "höherer Gewalt" beruht. Im Ergebnis haftet der stärkere Verkehrsteilnehmer damit immer im Rahmen der seinem Fahrzeug zuzuschreibenden Betriebsgefahr.
- Soweit der Geschädigte einen Schaden nur fiktiv, d.h. an Hand eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages abrechnet, statt die Arbeiten tatsächlich ausführen zu lassen, wird der auf die Kosten entfallende Mehrwertsteueranteil nicht mehr ersetzt.
- Zukünftig haften Kinder bei Unfällen im Straßen- und auch Bahnverkehr erst ab ihrem 10. Lebensjahr. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Neuregelung davon leiten lassen, dass Kinder den Anforderungen des komplexen Verkehrs in heutiger Zeit nicht mehr gewachsen sind. Dem gemäß findet eine Anhebung der Altersgrenze für Haftung und Mithaftung von Kindern im Straßenverkehr statt, §228 Absatz 2 BGB. Ausgenommen bleiben indes vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
- Im Bereich der Gefährdungshaftung gelten nun einheitliche Haftungshöchstbeträge. Der Gesetzgeber hat dazu die einzelnen Normen (Straßenverkehrsgesetz, Luftverkehrsgesetz u.s.w.) harmonisiert. Es gelten daher zukünftig nachfolgende Höchstbeträge: Für Personenschäden ? 600.000,00 und ? 36.000,00 Jahresrente für den Personenschaden einer Person. Der Gesamtpersonenschaden ist bei ? 3.000.000,00 gedeckelt. Eine Ausnahme gilt nur im Bereich der Gefahrguttransporte. Dort wird bei Personen- und Sachschäden jeweils bis zu einer Summe in Höhe von € 6.000.000,00 gehaftet. Für sämtliche Bereiche ist der Geschädigte bei höheren Schäden wie bisher auf eine Haftung aus Verschulden angewiesen.
- Im Bereich der Arzneimittelhaftung treten eine Reihe von Beweiserleichterungen für den möglichen Geschädigten in Kraft. Zukünftig muss nicht mehr der vermeintlich Geschädigte beweisen, dass der Arzneimittelhersteller einen Fehler gemacht hat und aufgrund dessen ein Schaden beim Patienten eingetreten ist. Vielmehr hat der Arzneimittelhersteller zukünftig zu beweisen, dass die schädliche Wirkung nicht ihre Ursache in einer Fehlerhaftigkeit der Entwicklung und der Herstellung des Präparates hat. Zudem muss er die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Schaden des Patienten durch das Arzneimittel hervorgerufen ist. Zudem erhalten Patienten nun einen Auskunftsanspruch gegen den Arzneimittelhersteller als auch die Genehmigungsbehörde, insbesondere über bekannte Nebenwirkungen und Anzeichen von Nebenwirkungen.