Gesetz zur Patientenverfügung
Der Bundestag hat am 18.06.2009 auf der Grundlage des "Stünker-Vorschlags" die erstgesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Das Gesetz ist am 01.09.2009 in Kraft treten.
Künftig ist somit jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Sofern vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Patientenverfügungen den Voraussetzungen einer Patientenverfügung nach dem § 1901 a Abs. 1 BGB m.f. entsprechend, bedarf es keiner erneuten Patientenverfügung.
Es würde an dieser Stelle sicher zu weit führen, die einzelnen Tatbestände der entsprechenden neu gefassten Paragraphen zur Patientenverfügung im einzelnen zu erläutern.
Die wesentlichen Regelungen sind hier:
- Es gibt keine Verpflichtung zur Errichtung einer Patientenverfügung. Die Errichtung oder Vorlage darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
- Voraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung ist, dass diese von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde, in schriftlicher Form erfolgte und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat.
- Das bedeutet aber auch, dass allgemeine Aussagen wie z.B., wenn ich kein erträgliches Leben mehr führen kann, möchte ich in Würde sterben, nicht ausreichen.
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Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Hierfür ist selbst ein nonverbales Verhalten ausreichend, wenn hier durch die Willensänderung des Patienten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.
- Diese Möglichkeit birgt aber auch die Gefahr von Missverständnissen und Kontroversen. Hier dürfte dann einem Betreuer bzw. Bevollmächtigten eine besondere Funktion zukommen, um den Willen des Betroffenen zu ermitteln und gegebenenfalls durchzusetzen.
Es ist hier nur zu empfehlen und auf jeden Fall zu erörtern, ob nicht neben der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, die ja auch jederzeit widerrufen werden kann.
- Betreuer, Bevollmächtigte und/oder Arzt müssen für den Fall des Vorliegens einer Patientenverfügung prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation muss ein gestellter Betreuer, ein Bevollmächtigter die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln, damit über mögliche ärztliche Maßnahmen entschieden werden kann.
- Gespräche zur Feststellung des Patientenwillens. Dazu soll der behandelnde Arzt die in Betracht kommende Maßnahmen prüfen. Sodann sollen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter in einem Gespräch klären, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens umgesetzt werden sollen.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, dann bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichtes. Bestehen allerdings Meinungsverschiedenheiten, müssen nach wie vor folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Das Einvernehmen selbst ist dabei ärztlicherseits zu dokumentieren.
Allgemein kann gesagt werden, dass die neue gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Willens des entscheidungsunfähigen Patienten – sofern keine Patientenverfügung vorhanden ist – auf den Dialog zwischen den Beteiligten setzt. Diese "Mitspracherechte" können eine Entscheidung durch aus verzögern und den mit entscheidenden Personen eine erhebliche Verantwortung auferlegen.
Auch aus diesem Grunde sollte sorgfältig überlegt werden, ob nicht eine Patientenverfügung erstellt werden soll.