Gesetz zur Patientenverfügung

Der Bundestag hat am 18.06.2009 auf der Grundlage des "Stünker-Vorschlags" die erstgesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Das Gesetz ist am 01.09.2009 in Kraft treten.

Künftig ist somit jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Sofern vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Patientenverfügungen den Voraussetzungen einer Patientenverfügung nach dem § 1901 a Abs. 1 BGB m.f. entsprechend, bedarf es keiner erneuten Patientenverfügung.

Es würde an dieser Stelle sicher zu weit führen, die einzelnen Tatbestände der entsprechenden neu gefassten Paragraphen zur Patientenverfügung im einzelnen zu erläutern.

Die wesentlichen Regelungen sind hier:

Allgemein kann gesagt werden, dass die neue gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Willens des entscheidungsunfähigen Patienten – sofern keine Patientenverfügung vorhanden ist – auf den Dialog zwischen den Beteiligten setzt. Diese "Mitspracherechte" können eine Entscheidung durch aus verzögern und den mit entscheidenden Personen eine erhebliche Verantwortung auferlegen.
Auch aus diesem Grunde sollte sorgfältig überlegt werden, ob nicht eine Patientenverfügung erstellt werden soll.