Lebenspartnerschaftsgesetz

Die im Folgenden genannten Änderungen traten durch das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) zum 01. August 2001 in Kraft:

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz können gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erstmalig eine rechtlich verbindliche Bindung eingehen, die zwar nicht gänzlich der Ehe gleichgestellt ist, deren Wirkungen aber im Wesentlichen denen der Ehe entsprechen. Die Gleichstellung erfolgt im wesentlichen in den Rechtsgebieten Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht sowie dem Ausländerrecht. Sie erstreckt sich indes nicht auf das Steuerrecht und das Beamtenrecht. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) selbst regelt die Begründung, das Getrenntleben der Partner und die Aufhebung der Partnerschaft. Daneben ändern sich Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und verschiedener sonstiger Bundesgesetze.

Eine Lebenspartnerschaft wird gemäß § 1 LPartG begründet, indem beide gleichzeitig anwesenden Partner vor einer von den jeweiligen Bundesländern zu bestimmenden Behörde erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Die Namensführung der Lebens-partner entspricht den Möglichkeiten von Eheleute: Die Lebenspartner können gemäß § 3 LPartG ihre bisher geführten Namen weiterführen, sie können den Geburtsnamen eines Partners als gemeinsamen Namen bestimmen und der Partner, dessen Name nicht gemeinsamer Name geworden ist, kann seinen Geburtsnamen dem gemeinsamen Namen vorstellen bzw. anfügen, also einen Doppelnamen führen. Die Namensführung wird mit der öffentlichen Beglaubigung wirksam und kann auch nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft beibehalten werden.

Die rechtliche Stellung der Lebenspartner orientiert sich an den Rechten und Pflichten einer Ehe:

Den Lebenspartnern kommen gemäß § 4 LPartG die auch Eheleuten zustehenden Haftungserleichterungen zu: Innerhalb der sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Verpflichtungen haften sie nur für die Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden würden. Weiter sind sich die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, dessen Voraussetzungen sich nach den Vorschriften der §§ 1360a, 1360b BGB richtet. Die Lebenspartner sind im Gegensatz zu Eheleuten vor der Begründung der Lebenspartnerschaft verpflichtet, eine vermögensrechtliche Vereinbarung zu treffen: Dabei können sie zwischen der gesetzlich vorgegebenen Ausgleichsgemeinschaft und dem Abschluss eines individuellen Lebenspartnerschaftsvertrages wählen. Bei der in § 6 Abs. 2 LPartG geregelten Ausgleichsgemeinschaft, die der ehelichen Zugewinngemeinschaft entspricht, verwaltet jeder Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft sein Vermögen selbst. Nur im Falle der Beendigung wird der Überschuss nach den Vorschriften des Zugewinnausgleiches ausgeglichen. Möchten die Lebenspartner eine hiervon abweichende vermögensrechtliche Vereinbarung treffen, muss diese in einem notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet werden. Anders als bei den Eheverträgen, bei denen die Eheleute zumindest in der Wahl des Güterstandes begrenzt sind, können Lebenspartner unbeschränkt individuelle Regelungen beurkunden lassen.

Hinsichtlich des Erbrechts gilt folgendes: Der überlebende Lebenspartner wird gemäß § 10 LPartG gesetzlicher Erbe: Neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. In den anderen Fällen wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe. Daneben können die Lebenspartner diese gesetzliche Erbfolge ausschließen und entweder jeder für sich ein ("normales") Testament errichten oder zusammen ein Gemeinschaftliches Testament errichten, auf das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind.

Auch zu Kindern trifft das Gesetz eine Regelung: Verfügt ein Lebenspartner über das alleinige Sorgerecht, so hat gemäß § 9 LPartG auch der andere Lebenspartner mit Zustimmung seines Partners in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein Entscheidungsrecht. Bei Gefahr im Verzug ist der andere Lebenspartner zum Wohle des Kindes allein handlungsberechtigt.

Auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird die Lebenspartnerschaft der Ehe gleich gestellt. Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, nach der (widerlegbar) vermutet wird, dass sich im Besitz eines Partners oder beider Lebenspartner befindliche Sachen dem Schuldner gehören, gilt gemäß § 8 Abs. 1 LPartG auch in der Lebenspartnerschaft.

Selbstverständlich ist auch die Trennung bereits geregelt: Kommt es zur Trennung der Lebenspartner, so kann der bedürftige Partner von dem anderen Partner die Zahlung eines angemessenen Unterhalts verlangen. Der bedürftige Partner kann unter Umständen auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden.

Statt einer Scheidung kommt es zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch ein Urteil des Familiengerichts. Anders als im Eherecht ist nicht das Getrenntleben der Partner Voraussetzung des gerichtlichen Urteils, sondern es reicht die Erklärung beider oder eines Partners, die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Lebenspartnerschaft kann danach aufgehoben werden, wenn beide Partner in einer öffentlich beurkundeten Erklärung erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen und seit der Erklärung mindestens 12 Monate vergangen sind; oder
ein Partner in einer öffentlich beurkundeten Erklärung diese Erklärung abgegeben hat und seit der Erklärung mindestens 36 Monate vergangen sind, oder
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den die Aufhebung beantragenden Lebenspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ist nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einer der Lebenspartner unterhaltsbedürftig, kann er von dem anderen die Zahlung eines Unterhalts verlangen, wenn dieser leistungsfähig ist und dem unterhaltsbedürftigen Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit insbesondere wegen seines Alters oder einer Krankheit, nicht zugemutet werden kann.

Des Weiteren werden in verschiedenen anderen Gesetzen die Befugnisse von Ehegatten auf Lebenspartner ausgeweitet, so hat zum Beispiel der überlebende Lebenspartner das Recht, in den Wohnraummietvertrag oder den Kleingartenpachtvertrag einzutreten, beide Lebenspartner ein Zeugnisverweigerungsrecht, ein Lebenspartner kann in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mit einbezogen werden, der ausländische Lebenspartner ein Nachzugs- und Einbürgerungsrecht.