Zum Schutz vor den bereits im Gesetzestitel benannten und zum Teil exorbitant teueren sogenannten Mehrwertdiensten, welche häufig nur als eine gewiefte Form von betrügerischer Abzocke existieren, hat der Bundestag noch vor der Sommerpause ein Gesetzespaket verabschiedet, das nun in Kraft tritt.
Das von Verbraucherschutzministerin Künast beherzt voran getriebene Projekt sieht vor allem folgende Verbesserungen des Verbraucherschutzes vor:
Als wesentliche Verbesserung kann festgehalten werden, dass absolut überzogene Preise und ellenlange Verbindungen nun nicht mehr möglich sind. Schmerzlich hingegen ist, dass weiterhin nicht geregelt ist, dass bei Streitigkeiten über die Berechtigung der Forderung eines Dienstanbieters dieser nachweisen muss, dass die Verbindungen vom Kunden bewusst in Anspruch genommen wurden. So wird der Gang vor die Gerichte für den geneppten Kunden weiterhin zu einem Lotteriespiel mit ungewissen Ausgang. Teile der Rechtsprechung fordern zwar genau diesen Nachweis vom Diensteanbieter bzw. dessen Inkassostelle, so zum Beispiel das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 9. Januar 2003, Aktenzeichen 11 O 433/02. Andere Gerichte sehen dies jedoch genau umgekehrt: Der User muss Betrug oder Täuschung beweisen, so zumindest das Amtsgericht Neuss in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2002, Aktenzeichen 32 C 409/02.
Als Trost bleibt, dass das Verbraucherschutzministerium den Erfolg der neuen Regelung genau überwachen will. Sollte der Missbrauch nicht wesentlich eingedämmt werden, sind Nachbesserungen angekündigt.