Neues Mietrecht
Am 1. September 2001 tritt das neue Mietrecht in Kraft. Der Gesetzgeber strebt damit eine Vereinfachung des Mietrechts an. Verschiedene mietrechtliche Gesetze wie das MHRG und das Sozialklauselgesetz wurden durch das Mietrechtsreformgesetz (BGBl. I, 1041) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), §§ 535 ff, übernommen. Dabei werden Aufbau und Formulierung der Vorschriften zum Teil stark verändert.
Der Gesetzgeber hat die inhaltlichen Vorgaben des bisher geltenden Rechts im wesentlichen übernommen. Neben einigen kleineren Änderungen sind folgende für die Praxis wichtigere Veränderungen hervorzuheben:
- Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bei Wohnraum von 30 auf 20 %. Nach § 558 BGB neuer Fassung (nF) darf der Vermieter die Miete künftig innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % erhöhen.
- Index- und Staffelmieten sind nunmehr unbeschränkt zulässig nach §§ 557a und 557b BGB n.F.
- der Vermieter wird verpflichtet, die Betriebskosten spätestens zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB n.F. Danach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung der Abrechnungserstellung nicht zu vertreten.
die Kündigungsfristen für den Mieter werden auf drei Monate reduziert, § 573c BGB nF.
der Abschluß eines Zeitmietvertrages über Wohnraum ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen möglich, § 575 BGB nF.
erst drei Jahre nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung ist eine Kündigung des Mietverhältnisses zulässig, § 577a BGB.
Für die Anwendung des neuen Rechts auf bereits bestehende Mietverträge sind umfangreiche Regelungen vorgesehen.
Es empfiehlt sich, bei Neuvermietungen darauf zu achten, dass die verwendeten Vertragsmuster der neuen Rechtslage angepaßt sind.