Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (kurz: DGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) trat am 5. Dezember 2001 in Kraft. Gleichzeitig trat das Frauenfördergesetz außer Kraft. So wie das Frauenförderungsgesetz gilt auch das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz nur für die Beschäftigten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung sowie in den Gerichten des Bundes. Ein ursprünglich von der Bundesregierung geplantes auch die Privatwirtschaft erfassendes Gleichstellungsgesetz scheiterte am Widerstand der Wirtschaft. Gesetzesziel ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Neu ist nun im Vergleich zum Frauenförderungsgesetz, dass gemäß § 7 DGleiG jetzt auch die Pflicht besteht, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, sofern dies nach den eingegangenen Bewerbungen möglich ist.
Das Recht der Frauenbeauftragten, die jetzt Gleichstellungsbeauftragte heißt, wurde im neuen Gesetz erheblich erweitert: Gemäß § 16 DGleiG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 100 Beschäftigten (früher: 200) aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich für vier Jahre (früher drei). Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 DGleiG von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wie es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Freistellung soll mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit.
Der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten wurde erweitert. Hinzugekommen sind u. a. eine Beteiligung bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung in der Dienststelle sicher stellen sollen und Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.
Die Einflussmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten wurden erheblich erweitert:
Bei Verstößen der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz oder andere die Gleichstellung betreffende Vorschriften kann die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 21 DGleiG gegenüber der Dienststellenleitung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Die Dienststellenleitung soll über ihn innerhalb eines Monats entscheiden. Hält sie ihn für unbegründet, ist der Einspruch der nächsthöheren Dienststellenleitung vorzulegen. Bleibt der Einspruch endgültig erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen.