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Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Offenbach:

Beratung in der Gemeinde

Vorbemerkung

Angesichts der viel diskutierten "Politikverdrossenheit" werden Möglichkeiten erwogen, die Beteiligung der Einwohner an der Kommunalpolitik zu verstärken. Dazu eignet sich die Ausweitung von Beratungsmöglichkeiten wie Anhörung (Hearing) oder Bildung beratender Gremien. Obwohl nur wenige Gemeindeordnungen hierzu Regelungen enthalten, existiert eine große Zahl solcher Beiräte (etwa Ausländervertretungen). Da eine Klärung der mit diesen Beteiligungsformen aufgeworfenen Fragen durch Rechtsprechung wie Literatur bislang noch aussteht, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage nach ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Inhalt

I. Einleitung
II. Kommunale Aufgaben- und Organisationshoheit
III. Organisationshoheit als Eigengestaltungsbefugnis
IV. "im Rahmen der Gesetze"

1. Unzulässigkeit der Beteiligung Privater am Treffen von Entscheidungen

2. Zulässigkeit der Beratung

    a) Beratung der Gemeindevertretung

    b) Beratung der Exekutivspitze

3. Zulässigkeit beratender Gremien

    a) Beratung der Gemeindevertretung

    b) Beratung des Gemeindevorstandes

    c) Beratung von Gemeindevertretung und Gemeindevorstand
V. Zusammenfassung
Fußnoten

I. Einleitung

Vielfach ist zu beobachten, daß in den Kommunen Formen der Beratung, vor allem durch Bildung von Gremien, installiert werden, die in den Gemeindeordnungen nicht vorgesehen sind. Damit wird ein Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Kommune (Gemeindevertretern oder Verwaltungsangehörigen) und Privaten institutionalisiert. Bei den Privaten handelt es sich meistens um Vertreter der betroffenen Bevölkerungskreise, also der Vereine, Verbände, etc. (im folgenden kurz: Vereinigungen). Welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind, wird im folgenden dargestellt.

Die Einführung von Beteiligungsregelungen im kommunalen Bereich stellt sich als eine Frage der Organisation der Willensbildung in der Gemeinde mit zwei Zielrichtungen dar: der Beteiligung im Bereich der Gemeindeverwaltung sowie der Gemeindevertretung. Damit wird die Frage nach dem Umfang der Berechtigung der Kommunen zur Regelung ihrer Organisation, also der Reichweite der kommunalen Organisationshoheit, aufgeworfen.

Weitgehend akzeptiert ist dabei die Feststellung, daß die durch Art. 28 II GG und die entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen1 geschützte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ihre Befugnis zur Selbstorganisation (sog. Organisationshoheit) mit umfaßt2.

Zur Bestimmung der Bedeutung dieser Aussage ist auf die Vorschrift des Art. 28 II GG näher einzugehen.

II. Kommunale Aufgaben- und Organisationshoheit

Der sachliche Anwendungsbereich der Organisationshoheit kann nicht weiter reichen als derjenige der Selbstverwaltungsgarantie, aus welcher sie abgeleitet ist: der Schutzbereich des Art. 28 II 1 GG erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Organisationshoheit erfaßt über die Selbstverwaltungsangelegenheiten (freiwillige wie pflichtige) hinaus auch die Organisation der Erledigung staatlicher Auftragsangelegenheiten3, sofern keine Weisungen erteilt wurden4. Denn die Zuweisung von Auftragsangelegenheiten stellt einen beträchtlichen Eingriff in die Organisation und den Entscheidungsablauf der Kommunalverwaltung dar5.

III. Organisationshoheit als Eigengestaltungsbefugnis

Aus den Worten "in eigener Verantwortung" in Art. 28 II 1 GG, der sog. Eigenverantwortlichkeit, ergibt sich die gemeindliche Eigengestaltungsfreiheit in organisatorischer Hinsicht6, weil eine eigenverantwortliche Aufgabenerledigung im Sinne der Selbstverwaltung ohne Organisationshoheit nicht möglich ist. Die Betätigung der Organisationskompetenzen ermöglicht erst die Erfüllung anderer Verwaltungsaufgaben7, indem sie die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben schafft8.

Unter Organisationshoheit muß ganz allgemein die Verwirklichung des Gemeinde-Willens mit gemeindeeigenen Mitteln verstanden werden9. Hierzu zählt die eigenverantwortliche Gestaltung der inneren Organisation der Gemeinde10. Diese innere Verwaltungsorganisation umfaßt die Befugnis, die Aufbau- und Ablauforganisation der Kommunalverwaltung generell zu gestalten und konkrete Organisationsmaßnahmen zu treffen11. Aber auch alle diejenigen Maßnahmen, die nicht nur der zweckmäßigen Ordnung der Verwaltung, sondern auch dem sicheren und effizienten Ablauf ihrer Tätigkeit dienen, fallen unter die Organisationshoheit12.

Zur kommunalen Organisationshoheit werden beispielsweise gezählt:

die Einrichtung von Dienststellen, Abteilungen und Außenstellen13,

die Bildung von Organen und die Zuweisung von Kompetenzen an Organe14,

die Errichtung von Ausschüssen15 und ihre Zusammensetzung16,

das Recht zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Gemeindeverwaltungsaufbaus sowie des Geschäftsablaufs17,

die Bestimmung der zur Bearbeitung von Auftragsangelegenheiten zuständigen Abteilung18,

die Regelung von Beteiligungsrechten politisch oder fachlich besetzter Gremien19,

die Einsetzung von Gleichstellungsbeauftragten20.

Nach all dem fällt auch die Installierung neuer Formen der Beteiligung von Privaten sowohl im Bereich der Verwaltung wie auch der Gemeindevertretung in den Schutzbereich der gemeindlichen Organisationshoheit21.

IV. "im Rahmen der Gesetze"

Die Organisationshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie ist durch die Worte "im Rahmen der Gesetze" in Art. 28 II GG unter einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt gestellt22.

Dem Landesgesetzgeber steht die Befugnis zur Regelung des Kommunalrechts zu. Zwar ist diese Regelungsbefugnis nicht unbeschränkt gegeben, doch verletzen nach übereinstimmender Meinung die Gemeindeordnungen die Selbstverwaltungsgarantie nicht23. Damit stehen sich die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Organisationshoheit und die Kompetenz der Länder zur Regelung von Verfassung und Organisation kommunaler Einrichtungen gegenüber24.

Das bedeutet für den Umfang der den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit, daß die Organisation der Gemeinden zwar grundsätzlich der kommunalen Gestaltungsfreiheit unterliegt, den Gemeinden jedoch die Befugnis zur Gestaltung ihrer Eigenverwaltung genommen ist, soweit der Regelungsgehalt der Gemeindeordnungen den Organisationsgegenstand abdeckt (etwa den Bereich der äußeren Organisation). Deshalb ist zu untersuchen, wieweit die Organisationshoheit der Gemeinden durch die Gemeindeordnungen beschränkt wird, in welchem Umfang also die Gemeindeordnungen den hier interessierenden Organisationsbereich abschließend und damit für kommunale Regelungen sperrend regeln25.

Weil die Kompetenz der Gemeinde zur Ausfüllung von Freiräumen in den Gemeindeordnungen aus der Selbstverwaltungsgarantie erwächst26, sind die gesetzlichen Einschränkungen der kommunalen Organisationshoheit eng auszulegen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß Regelungslücken in den Gemeindeordnungen keine abschließende (Nicht-) Regelung einer Materie bedeuten. Es müssen sich zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Gesetzgeber auf Vorschriften verzichtete, um eine bestimmte Materie auch gegenüber kommunalen Organisationsentscheidungen zu sperren.

Der Gesetzgeber hat den Bereich der inneren Aufbau und Ablauforganisation zur inhaltlichen Ausfüllung offen gehalten; hier liegt der Schwerpunkt der Organisationshoheit27. Dazu zählt die Gliederung des Verwaltungsaufbaus, die Bildung freiwilliger Ausschüsse, die Kompetenzverteilung innerhalb der Verwaltung28, aber auch die Regelung von Beteiligungsrechten politisch oder fachlich besetzter Gremien29.

1. Unzulässigkeit der Beteiligung Privater am Treffen von Entscheidungen

Wegen der insoweit abschließenden Festsetzungen der Gemeindeordnungen ist die Beteiligung von Privaten am Treffen von Entscheidungen unzulässig. Diese Feststellung bezieht sich auf einen Begriff der Entscheidung, deren Wirkung nicht im Innenbereich verbleibt. Damit sind nicht nur solche Entscheidungen gemeint, die Außenwirkung i.S. §ÿ35 VwVfG entfalten, sondern auch solche, die auf die Tätigkeit von Gemeindevertretung und Verwaltung einwirken (wie die Aufstellung von Richtlinien etc., nach denen die Verwaltung ihre Aufgaben zu erfüllen hat oder Mitwirkungsrechte)30.

Denn die Gemeindeordnungen aller Länder weisen die Zuständigkeiten für das Treffen von Entscheidungen innerhalb einer Gemeinde in komplexen Vorschriften den Gemeindeorganen jeweils mit ausschließlicher Wirkung zu31. So hat etwa das Verwaltungsgericht Schleswig32 für die Gemeindeordnung SchleswigHolstein festgestellt, daß keine Dritten an einer vom zuständigen Organ gefällten Entscheidung mitwirken dürfen. Nur wenige Bundesländer lassen ausnahmsweise die direkte Entscheidung der Bürger an Stelle der Gemeindeorgane durch Bürgerentscheid und Bürgerbegehren zu (vgl. etwa § 21 BadWürtt. GO, § 16 g SchlH GO, § 8 b hess. GO). Abgesehen hiervon ist eine direkte Bürgerbeteiligung an der Entscheidung selbst nicht vorgesehen. Der gesamte Entscheidungsprozeß ist damit gemeindlicher Partizipationserfindungskompetenz entzogen33. Soweit jedoch nicht die Beeinträchtigung von Entscheidungszuständigkeiten zu befürchten ist, verbleibt den Gemeinden ein Spielraum für die Einrichtung von Beteiligungsformen. Daher muß von der geschützten Phase der Entscheidung ("Willensbildung" des Organs) der Bereich der Entscheidungsvorbereitung ("Meinungsbildung" des Mitglieds) abgegrenzt werden.

Der Bereich der Entscheidungen, der den Gemeindevertretern vorbehalten ist, umfaßt nicht nur den Abstimmungsvorgang, sondern auch die der Beschlußfassung unmittelbar vorgelagerte Beratung im Plenum und den Ausschüssen34. Eine Teilnahme hieran ist allein den Mitgliedern vorbehalten, sofern die Gemeindeordnungen nichts anderes regeln. Die Mitgliedschaftsrechte in Ausschüssen und Plenum der Gemeindevertretung (Erwerb, Rederecht, Teilnahme an der Beschlußfassung etc.) hat der Gesetzgeber derart ausführlich geregelt, daß von ihrem abschließenden Charakter ausgegangen werden muß35. Die Gemeindevertretung kann daher keinen anderen Personen eine mitgliedschaftliche Stellung einräumen als von der jeweiligen Gemeindeordnung vorgesehen (Private im Gegensatz zu Gemeindevertretern und z.T. noch sog. sachkundigen Bürgern/Einwohner). Solche Privaten können daher weder in den Ausschüssen noch in der Gemeindevertretung Stimm oder Rederechte erhalten36. Auch die dem Gemeindevorstand zugewiesenen Entscheidungszuständigkeiten können nicht Privaten überlassen werden. Denn die Zuständigkeitszuweisung dient auch dem Ausschluß anderer als der Zuständigen von der Entscheidung37. Hiernach muß die Verantwortung für die getroffene Entscheidung beim Gemeindevorstand liegen; allen anderen sind rechtliche Einflußmöglichkeiten auf jene Entscheidungen verwehrt.

2. Zulässigkeit der Beratung

Nicht zur Entscheidungsphase in diesem Sinn, sondern zur Vorbereitung der Entscheidung gehört die Verschaffung der für die Sachentscheidung unentbehrlichen Informationen38. Die Gemeinden sind durch die Festsetzungen der Gemeindeordnungen nicht daran gehindert, eigenständige Verfahrensweisen zur Informationsbeschaffung zu entwickeln39, sofern die innergemeindlichen Kompetenzzuordnungen beachtet werden: die Gemeindevertretung kann das Verwaltungsverfahren im Bereich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen (Verwaltungs) Aufgaben nicht vorschreiben40, ebensowenig wie umgekehrt der Gemeindevorstand im Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung solche Verfahren schaffen darf.

Zur Einführung von Beratungsmechanismen ist die Gemeinde aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit auch ohne spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage befugt. Aus der durch Art. 20 III GG statuierten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz kann kein Verbot jeglicher nicht ausdrücklich durch Gesetz zugelassener Verwaltungstätigkeit gefolgert werden. Für einen derartigen Totalvorbehalt des Gesetzes gibt die Formulierung des Art. 20 III GG keinen Anlaß41. Wenn auch vieles dafür spricht, nicht nur für Eingriffe der Verwaltung in die Rechtssphäre des Bürgers, sondern auch für die Gewährung von Leistungen an ihn eine gesetzliche Grundlage zu fordern42, muß der Verwaltung ihre innere Organisation und damit die Methode der Informationsbeschaffung zur Erledigung ihrer Aufgaben grundsätzlich freigestellt bleiben. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wird mit dem Bundesverfassungsgericht nur dort als erforderlich anzusehen sein, wo Organisationsentscheidungen überhaupt Wirkungen für den grundrechtlich geschützten Bereich Dritter entfalten können43 oder Grundstrukturen der institutionellen Ordnung (institutioneller Gesetzesvorbehalt) berühren44. Die Schaffung beratender Kollegialorgane und die Heranziehung von privaten Mitgliedern ist hingegen den bloßen "Methoden des Verwaltens" und damit der freien Sphäre der administrativen Tätigkeit zuzuordnen45. Erst wenn der Private zur Teilnahme verpflichtet werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage hierfür.

Weil diese Beratung nur im Bereich der Entscheidungsvorbereitung stattfindet, müssen die Berater nicht demokratisch legitimiert sein. Art. 20 II GG bezweckt die Bindung des gesamten staatlichen Handelns an den Willen des Volkes. Unter Ausübung staatlicher Gewalt

Im Sinne dieser Vorschrift ist indes nur die staatliche Entscheidung zu verstehen46. Denn die demokratisch legitimierten Organe der Kommune unterwerfen sich der Beratung nicht, sondern entscheiden selbst; sie unterliegen keinerlei rechtlicher Bindung ihrer Entscheidung und üben daher allein die staatliche Gewalt aus.

a) Beratung der Gemeindevertretung

Als formelle Quelle für Informationen sehen die Gemeindeordnungen den Gemeindevorstand vor47. Weitere Informationen über die örtliche Situation und die Auffassung der Gemeindeeinwohner bringen die Parteien über ihre Kontakte mit der Bevölkerung ein. Daneben kann zur Vorbereitung besonders bedeutsamer Entscheidungen eine zusätzliche Beratung durch externen Sachverstand erforderlich werden.

Als eine bedeutsame Form der Beratung der Gemeindevertretung ist die Anhörung hervorzuheben. Damit ist hier eine Form der Informationsbeschaffung gemeint, die im Parlamentsrecht unter dem Begriff des Hearings bekannt ist. Gemäß § 70 GOBT kann ein Ausschub in einer sog. öffentlichen Anhörungssitzung Sachverständige, Interessenvertreter und andere Auskunftspersonen zu einem Gegenstand seiner Beratung vernehmen, eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen ist möglich48. In den Gemeindeordnungen der Mehrzahl der Bundesländer sind vergleichbare Regelungen getroffen49. Aber auch ohne derartige Vorschriften sind solche Anhörungen aus der Organisationshoheit der Gemeinden heraus zulässig50. Diese Form der Informationsbeschaffung war in anderen Bundesländern zulässige Praxis, bevor die Gemeindeordnungen sie legalisierten51. Sie findet ihre Begründung darin, daß die Eröffnung einer Informationsquelle, die nicht von den Interessen der Verwaltung dominiert wird, die Stellung der Gemeindevertretung gegenüber der Verwaltung stärkt52. Außerdem kann eine Anhörung in der Gemeinde sonst nicht vorhandenen Sachverstand in die kommunale Diskussion einführen. Der Informationsstand der Gemeindevertreter wird durch eine Anhörung verbessert auch über die Einstellung der (betroffenen) Bevölkerung53, was besonders durch die Teilnahme von Vertretern der betroffenen Bevölkerungskreise (Vereinigungen) erreicht wird. Deswegen kann eine Anhörung, zu der nur Einzelpersonen zugelassen werden, die zumindest eine Beeinträchtigung eigener Interessen von Erheblichkeit geltend machen können54, ihre Funktionen nur zum Teil erfüllen. Wird sie unter Beteiligung aller interessierten Einzelpersonen und Gruppen durchgeführt, kann sie dazu beitragen, dab alle Beteiligten, Politiker wie Einwohner, die Probleme einer spezifischen Sachentscheidung in ihrer vollen Breite erkennen55; Diskussionen und Sachentscheidungen können dadurch versachlicht werden. Darüberhinaus will die Anhörung dem Interesse des Bürgers an der Kommunalpolitik gerecht werden, indem sie einen Teil des parlamentarischen Entscheidungsprozesses transparenter macht56. Daher muß ein Ausschluß der Vereine und Verbände (Vereinigungen) von den Hearings abgelehnt werden. Schließlich werden Einzelpersonen und Vereinigungen, welche eine starke Position in der Kommune haben, auch ohne Anhörung, also informell, in die Entscheidungsvorbereitung eingebunden, ohne dabei allerdings ihre Argumente der öffentlichkeit vorstellen zu müssen57. Dadurch würde also gerade der demokratisch nicht kontrollierte Einfluß der sozial mächtigen Personen und Gruppen in der Gemeinde gestärkt. Dem kann nur durch eine öffnung der Anhörung für alle interessierten Bürger und Vereinigungen begegnet werden. Beschränkungen des Kreises der anzuhörenden Personen, die dem Verwaltungsverfahrensrecht entstammen58, vermögen dem politischen Charakter der Gemeindevertretung nicht gerecht zu werden. Ob die anzuhörenden Personen über Sachkunde verfügen, hat die anhörende Stelle zu entscheiden; sie kann sich die ihrer Meinung nach vielversprechendsten Informanten aussuchen. Wäre die Anhörung von Personen, die lediglich von einer Maßnahme betroffen sind und darüberhinaus nicht über eine besondere Sachkunde verfügen, rechtlich unzulässig, könnte der Gemeindevorstand über sein Beanstandungsrecht Einfluß auch auf diese Form der Informationsbeschaffung der Gemeindevertretung ausüben.

Soweit die Angehörten dabei ihre Auffassungen und Meinungen durch Statements oder Fragen darlegen, ohne mit den Gemeindevertretern in eine Diskussion hierüber einzutreten, wird die Entscheidungsphase nicht berührt. Etwas anderes gilt, wenn eine Erörterung mit den Interessenvertretern vorgesehen ist (wie in § 35 II RhPf. GO), die der Beschlußfassung der Gemeindevertretung unmittelbar vorgelagert ist etwa in der gleichen Sitzung stattfindet. Derartige Eingriffe in die Entscheidungsphase sind den Gemeinden verwehrt59. Daher ist es unzulässig, wenn die Gemeindevertretung die Auffassungen eines angehörten Gremiums nur mit einem Quorum, etwa von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, zurückweisen darf60.

Soweit Bürgerfragestunden sich in der Beantwortung von Fragen erschöpfen und nicht in eine Diskussion zwischen Bürgern und Gemeindevertretern münden, bedarf es zu ihrer Einrichtung in der Kommune keiner gesetzlichen Regelung61.

Aus der Anordnung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung62 kann kein Verbot der Anhörung oder Bürgerfragestunden hergeleitet werden. Denn hiervon können Ausnahmen beschlossen werden63; zumal die Anhörung auch in der Weise durchgeführt werden kann, dab einzelne Personen nur zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt eingeladen werden, was keine Aufhebung der Nichtöffentlichkeit bedeutet schließlich findet die Beratung sowie die Beschlußfassung unter Ausschluß der angehörten Personen statt.

Die Gemeinden haben bei der konkreten Ausgestaltung solcher Informationsformen dafür Sorge zu tragen, daß das gewählte Verfahren nicht die Entscheidungsphase beeinträchtigt64.

Im Gegensatz dazu ist es unzulässig, Vereinigungen als Zusammenschlüssen von Privaten (oder selbstgebildeten Gremien mit Beteiligung von Privaten) das Recht einzuräumen, die Behandlung eines spezifischen Verhandlungsgegenstandes in der Gemeindevertretung zu erzwingen (sog. Antragsrecht)65. Denn dies wird in allen Gemeindeordnungen durch derart ausführliche und komplexe Vorschriften geregelt, daß sie als abschließend gelten müssen.

So behalten die einschlägigen Normen der Gemeindeordnungen das Antragsrecht in der Regel den Gemeindevertretern vor. Diese Vorschriften enthalten weitere Voraussetzungen (in der Regel Quoren) für seine Ausübung, die nur dann sinnvoll sind, wenn ihnen der Charakter eines Ausschlußrechtes zukommt: ohne ihr Vorliegen kann die Behandlung eines Themas durch Gemeindevertreter nicht erzwungen werden66. Daneben besitzt die Verwaltungsspitze das Antragsrecht, entweder durch ausdrückliche Regelung67 oder aufgrund ihrer Stellung zur Gemeindevertretung68. Ergänzend zu diesem Verfahren kennen einige Gemeindeordnungen die Möglichkeit der Bürger, ein Thema auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung setzen zu lassen69. Auch den Ortsbezirken etc. wird teilweise ein Antragsrecht eingeräumt70.

Unproblematisch ist es nur, Vereinigungen oder Gremien mit Vereinigungsbeteiligung die Möglichkeit zu eröffnen, Anregungen in die Gemeindevertretung einzubringen71. Damit ist gemeint, daß die Gemeindevertretung dann im Einzelfall nach Gutdünken entscheiden kann (etwa durch widerspruchslose Aufnahme in die Tagesordnung, quasi als übernahme der externen Anregung durch einen nach den Gemeindeordnungen Antragsberechtigten), ob sie die Anregung für ihre Beratung und Beschlußfassung aufgreift. Damit werden die Vorschriften der Gemeindeordnungen gerade eingehalten. Auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung durch überschwemmung mit externen Vorlagen besteht nicht, weil es an einer Behandlungspflicht fehlt; schließlich kann das Anregungsrecht jederzeit widerrufen werden.

b) Beratung der Exekutivspitze

Zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung gehört eine umfassende und sorgfältige Entscheidungsvorbereitung. Daher kann ihr nicht verwehrt werden, sich vor ihrem Tätigwerden Rat zu holen, wo immer sie ihn zu finden glaubt72, ja mehr noch, sie ist dazu verpflichtet73. Dabei obliegt es dem Gemeindevorstand, den Verwaltungsablauf zu organisieren. In diesem Rahmen kann er für institutionalisierte InformationsbeschaffungsMechanismen Sorge tragen74. Die Gemeindeordnungen enthalten zu diesem Bereich keine Vorschriften, welche die Verfahrensbeteiligung von Vereinigungen ausschließen. Allerdings können evtl. in Spezialgesetzen enthaltene Verfahrensvorschriften (Beispiel: Jugendhilfeausschuß) solche Bereiche abschließend und damit für die kommunale Entscheidung sperrend regeln. Es sind VerfahrensRegelungen denkbar, nach denen in bestimmten Sachgebieten die Projekte und Planungen den Vereinigungen vorzustellen sind, um Stellungnahmen von ihnen zu erhalten (etwa ähnlich der Verfahrensbeteiligung in § 29 I BNatSchG).

3. Zulässigkeit beratender Gremien

Häufig sind in den Kommunen beratende Gremien eingerichtet, die als Kommissionen, Beiräte etc. bezeichnet werden. Zu ihrer Einrichtung bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsvorschrift75. Allerdings müssen die innergemeindlichen Kompetenzzuordnungen beachtet werden: die Gemeindevertretung kann die Einrichtung von Gremien im Bereich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen (Verwaltungs) Aufgaben nicht vorschreiben, ebensowenig wie umgekehrt der Gemeindevorstand im Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung solche Gremien schaffen darf76. Solche Gremien dürfen also nicht in die laufende Geschäftserledigung bzw. Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung eingeschaltet werden. Zu beachten ist dabei weiter, daß ihnen wie oben dargelegt keine Aufgaben zur Entscheidung anvertraut werden dürfen77.

In Hessen und Sachsen ist die Einrichtung solcher Gremien in der Gemeindeordnung vorgesehen78. Unter den Voraussetzungen des § 72 HessGO können die Kommissionen in Hessen nicht nur beratende, sondern auch Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen nur bei der Bildung entscheidungsbefugter, nicht aber beratender Gremien erfüllt werden. Die Bedeutung der hessischen Vorschrift liegt darin, daß sie die übertragung von Entscheidungszuständigkeiten des Gemeindevorstandes auf Gremien in Abweichung von der Zuständigkeitsverteilung der HessGO erlaubt nicht in der Ermöglichung beratender Gremien.

a) Beratung der Gemeindevertretung

Die Bestimmungen der Gemeindeordnungen, incl. derjenigen über die Ausschüsse, schließen die Organisationshoheit für den Bereich der Beratung der Gemeindevertretung nicht aus. Der Gegenansicht ist zuzugeben, daß die Gemeinden nur durch die in den Gemeindeordnungen vorgesehenen gewählten Organe tätig werden dürfen79. Will die Gemeinde dem Bürger gegenüber auftreten, muß sie sich dazu ihrer Organe bedienen. Die hier untersuchten Gremien werden nicht für die Gemeinde tätig, sondern haben die Aufgabe, das Tätigwerden der Gemeindeorgane vorzubereiten80. über die organisatorischen Formen, in denen sich diese Organe die entscheidungsvorbereitenden Informationen verschaffen, haben die Gemeindeordnungen keine abschließenden Regelungen getroffen81. Im Gegenteil geht der Gesetzgeber in einigen Bundesländern von deren Zulässigkeit aus. So erwähnt die Begründung zu einer änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Praxis der Bildung derartiger Gremien ebenso zustimmend wie Erlasse und Stellungnahmen einiger Landesregierungen zur Ausländerbeteiligung82.

b) Beratung des Gemeindevorstandes

Die Verwaltung, also auch der Gemeindevorstand, kann zu ihrer Beratung Gremien schaffen, die nicht in der Gemeindeordnung vorgesehen sind83. Damit kann eine umfassende und sorgfältige Entscheidungsvorbereitung als Voraussetzung der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung sichergestellt werden. Aus der Stellung als Leitungsorgan der Verwaltung kommt dem Gemeindevorstand die Befugnis zu, beratende Gremien zu bilden.

c) Beratung von Gemeindevertretung und Gemeindevorstand

Gremien können aber auch zur Beratung von Gemeindevertretung und Gemeindevorstand gebildet werden84. Soweit die Beratung auch solche Aufgaben erfassen soll, die der Erledigung durch den Gemeindevorstand vorbehalten sind, kann die Bildung des Gremiums und die Bestimmung seiner Aufgaben nur einvernehmlich erfolgen.

Dies gilt etwa für die Beteiligung von Ausländern an der Kommunalpolitik, sofern sie nicht in der Form eines Ausschusses der Gemeindevertretung organisiert ist85.

V. Zusammenfassung

Die Gemeinden können sich wegen ihrer durch Art. 28 II GG geschützten Organisationshoheit beraten lassen. Hierzu zählt die Anhörung in der Gemeindevertretung sowie die Schaffung beratender Gremien bei Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung, denen auch ein Anregungsrecht gegenüber der Gemeindevertretung eingeräumt werden kann, das freilich keinen die Gemeindevertretung verpflichtenden Charakter aufweisen darf.

Unzulässig ist es hingegen, Private in einer Weise zu beteiligen, die in den Entscheidungsablauf der Kommunalorgane eingreift oder gegen die Kompetenzordnung innerhalb der Gemeinde verstößt.

 

    1. Etwa Art. 137 HessLV; Art. 78 NWLV.
    2. So BVerfGE 38, 258 (279); BVerw-GE 6, 19 (22); Stern, BK-GG, Stand: März 1993, Art. 28 Rn 82, 102; Wolff/Bachof/Stober, VerwR II, 5. Aufl. (1987) § 86 VII 2.a; a.A. Schmidt-Jortzig, Kommunale Organisationshoheit, 1979, S. 165.

       

    3. So Zezschwitz in: Zinn/Stein, HessLV, Stand: April 1991, Art. 137 Anm. VII.3 b, VIII.1 c; Kunze/Bronner/Katz, GO für BadWürtt., Stand: Okt. 89, § 2 Rn 11; von Loebell, GO für NRW, Stand: Nov. 1992, § 1 Anm. 2.1; Galette/von Scheliha/Borchert, GO für SchlH, Stand: Juli 1992, § 2 I Anm. 3; Lüersen/Neuffer/Frerk, Nds. GO, Stand: August 1991, § 5 Anm. 3; Braun, Verfassung von Bad-Württ., 1984, Art. 75 Rn 11; A.A. BayVerfGHE 31, 44 (59); Maunz/Dürig, GG, Stand: Dez. 1992, Art. 28 Rn 66.

       

    4. Vgl. Zezschwitz (o. Fußn. 3) Art. 137 Anm. VIII.1 c.

       

    5. Vgl. von Mutius DJT E 137; siehe auch BGHZ 2, 350 (353); BGHZ 27, 210 (213); Brückner, Die Organisationsgewalt des Staates im kommunalen Bereich, 1974, S. 160.

       

    6. BVerfGE 59, 216 (226) = NVwZ 1982, 367; NVwZ 1987, 123; BayVerfGHE 31, 44 (58); StGH Nds OVGE 33, 497 (507); Brückner (o. Fußn. 5) S. 128 f; Dressler, Die Organisations- und Personalhoheit der Gemeinden, Dissertation, 1963, S. 57; a.A. Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, Rn 30 f; von Münch/Roters, GG, II, 2. Auflage (1983) Art. 28 Rn 47.

       

    7. So Pagenkopf, Kommunalrecht I, 2. Aufl. (1975) S. 69; Vogelsang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 1991, Rn 230.

       

    8. So OVG Münster OVGE 37, 94 (98).

       

    9. So OVG Münster DVBl 1953, 208 (209).

       

    10. So Stern BK (o. Fußn. 2) Art. 28 Rn 102; Schneider/Jordan, HessGO, Stand: Jan. 93, § 1 Anm. 8; vgl. OVG Münster Eild-LKT NRW 1988, 242 (243).

       

    11. So von Mutius Jura 1982, 28 (33); Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 68.

       

    12. Vgl. VGH Kassel Hess-VGRspr. 1978, 22 (24).

       

    13. Vgl. StGH NS OVGE 33, 497 (507); Wolff/Bachof/Stober (o. Fußn. 3) § 86 VII 2.a; Stern BK (o. Fußn. 3) Art. 28 Rn 102.

       

    14. OVG Münster EildLKT NRW 1988, 242 (243); Stern BK (o. Fußn. 2) Art. 28 Rn 102; Stober, Kommunalrecht, 1987, S. 31; Zezschwitz (o. Fußn. 3) Art. 137 Anm. VII.3.b.

       

    15. Vgl. Wolff/Bachof/Stober (o. Fußn. 2) § 86 VII 2.a; Ottens, Gemeinderecht in SchlH, 1980, S.ÿ42; Vogelsang/Lübking/Jahn (o. Fußn. 7) Rn 231.

       

    16. So für den Jugendwohlfahrtsausschuß Schunck RiA 1956, 369, 370.

       

    17. Vgl. Wolff/Bachof/Stober (o. Fußn. 2) § 86 VII 2.a; Zezschwitz (o. Fußn. 3) Art. 137 Anm. VII.3 b.

       

    18. Vgl. BVerfGE 8, 256 (258).

       

    19. So Wagener, UAnm., DVBl 1979, 639 f.

       

    20. Vgl. Stober (o. Fußn. 14), S. 31; Vogelsang/Lübking/Jahn (o. Fußn. 7) Rn 231.

       

    21. So auch Stober (o. Fußn. 14) S. 31; Gern VBlBW 1993, 127 (128).

       

    22. Vgl. BVerfGE 79, 127 (143) = NVwZ 1989, 347; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 50 f; Schuster/Diehl/Steenbock, GO RHPf., Stand: 23. Lfg. 91, § 1 Anm. IV.1; a.A.: Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 66; Burmeister, Verfassungstheoretische Neukonzeption der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, 1977, S. 86: "Rahmengesetzgebung".

       

    23. So OVG Münster OVGE 37, 94 (98 f); OVG RhPf. AS 15, 221 (224); Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 69; HessStGH StAnz 1986, 1089 (1099); Stern BK (o. Fußn. 3) Art. 28 Rn 127; Gönnenwein (o. Fußn. 22) S. 50; für BadWürtt. Dressler (o. Fußn. 6) S. 85 ff.

       

    24. So Bethge Verw 1982, 206 (218).

       

    25. Vgl. OVG Lüneburg Gem (SchlH) 1983, 336; VGH Kassel DVBl 1989, 163 (164); OVG RhPf. AS 15, 221 (227); Ladeur DemoG 1982, 753; OVG Münster OVGE 37, 94 (99); vgl. auch Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 70; Stern BK (o. Fußn. 3) Art. 28 Rn 127; Brückner (o. Fußn. 5) S. 157; Niemeier, Bund und Gemeinden, 1972, S. 138.

       

    26. A.A. VG Schleswig Gem (SchlH) 1982, 240 f und OVG Lüneburg, Urteile vom 31.5.83, 5 A 101/82, Gem (SchlH) 1983, 336, 5 A 85/82 Gem (SchlH) 1983, 338.

       

    27. So Vogelsang/Lübking/Jahn (o. Fußn. 7) Rn 230; ähnlich OVG RhPf. AS 15, 221 (227); von Mutius DJT E 138; Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 69; Ottens (o. Fußn. 20) S. 42; Schneider/Jordan (o. Fußn. 10) § 1 Anm. 8.

       

    28. So Pagenkopf (o. Fußn. 7) S. 70; vgl. Stober (o. Fußn. 14) S. 32; Vogelsang/Lübking/Jahn (o. Fußn. 7) Rn 231; Brückner (o. Fußn. 5) S.ÿ158; Zezschwitz (o. Fußn. 3) Art. 137 Anm. VII.3 b.

       

    29. So Wagener, UAnm., DVBl 1979, 639, 640.

       

    30. So auch Eggers, Die Rechtsstellung von Ausschüssen, 1969, S. 17.

       

    31. ähnlich Grawert VVDStRL 36 (1978), 277 (319); Wohlfahrt VR 1983, 181 (182); Schmidt-Jortzig (o. Fußn. 2) S. 255; Ladeur DemoG 1982, 753; Andersen/Cryns APuZ B 32/84 S. 35 (40).

       

    32. VG Schleswig Gem (SchlH) 1979, 186 (188); Gem (SchlH) 1982, 239 (240).

       

    33. Vgl. Wohlfarth VR 1983, 181 (182); Wiegelmann, Handb. des Hess. Kommunalverfassungsrechts, II, 1988, S. 99; Gramke, Praktizierte Bürgernähe, 1978, S. 43 f; Engelhardt, Die Mitwirkung des Bürgers in der Verwaltung badwürtt. Großstädte S. 49; Knemeyer BayBgm 1971, 87 (90); Rehn SKZ 1980, 300 (301).

       

    34. So auch VG Schleswig Gem (SchlH) 1979, 186 (188); ihm folgend Wohlfarth VR 1983, 181 (182); Wiegelmann (o. Fußn. 33) S. 99; VG Schleswig Gem (SchlH) 1982, 240 (242); vgl. BayVGHE 13, 24 (27).

       

    35. So für § 42 GO NRW OVG Münster OVGE 37, 94 (99 f); Schmidt-Jortzig (o. Fußn. 2) S. 251; Witte KoPoBl 1990, 642.

       

    36. Vgl. VG Schleswig Gem (SchlH) 1979, 186 (188); 1982, 240 (242); Witte KoPoBl 1990, 642; BayVGHE 13, 24 (27); HessVGH DVBl 1989, 163 (164).

       

    37. So Schink (o. Fußn. 3) S. 68; Knack, VwVfG, 4. Aufl. (1994) vor § 3 Rn 1.2; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. (1982) § 3 Rn 3; Gern VBlBW 1993, 127, 129.

       

    38. Vgl. Schmidt-Jortzig, (o. Fußn. 5) Rn 141, 385; Knemeyer BayBgm 1971, 87 (90); allgemein Brohm, in: Handb. des Staatsrechts der BRD II, 1974, § 36 Rn 42.

       

    39. Instruktiv VG Ansbach, BayVBl 1971, 194 (195); vgl. Gramke (o. Fußn. 33) S. 44; Ziegler, Bürgerbeteiligung in der kommunalen Selbstverwaltung, 1974, S. 194 f; a.A. Ruder BWVPr 1985, 194, 200.

       

    40. Hierzu VG Schleswig Gem (SchlH) 1982, 239 (240); OVG Lüneburg Gem (SchlH) 1983, 338; allgemein Gramke (o. Fußn. 33) S. 45; OVG Saarland SKZ 1976, 170 (171).

       

    41. Vgl. BVerfGE 8, 155 (167); Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, 1964, S. 90 ff; a.A. Wiegelmann (o. Fußn. 33) S. 87; Wohlfarth VR 1983, 181.

       

    42. So mit weiteren Differenzierungen Wolff/Bachof, VerwR III, 4. Aufl. (1978) §ÿ138 Rn 13 ff; von Münch/Schnapp, GG, II, 2. Auflage (1983) Art. 20 Rn 43 ff.

       

    43. Vgl. für viele BVerfGE 76, 1 (75) = NJW 1988, 626.

       

    44. Etwa Wolff/Bachof, VerwR II, 4. Aufl. (1976) § 78 II b; Herzog (o. Fußn. 3) Art. 20 Rn 85 ff.

       

    45. Dagtoglou, Der Private, 1964, S. 85; siehe auch Brückner (o. Fußn. 5) S. 51.

       

    46. Vgl. BVerfGE 85, 60 (73) = NVwZ 1992, 361; Herbert, Die Beteiligung von Vereinigungen am kommunalen Willensbildungsprozeß, 1994, S. 122 ff m.w.Nachw. in Fußn. 13; a.A. Wohlfarth VR 1983, 181, 182; Gern VBlBW 1993, 127, 129.

       

    47. Vgl. z.B. § 59 HessGO, §ÿ48 I GO NRW; § 33 RhPf. GO.

       

    48. Vgl. hierzu Dagtoglou, in: Studienkommission öffentliches Dienstrecht VI, 1973, S. 151.

       

    49. Etwa § 62 VI HessGO, §ÿ42 III 5 GO NRW, § 44 IV Sachs. GO; Anhörung durch Gemeindevertretung §ÿ16 c II SchlH GO; § 49 III i.V.m. § 48 VI Saarl. KSVG Gemeindevertretung und Ausschüsse, vgl. Wohlfarth VR 1990, 306, 308.

       

    50. So Widtmann, BayGO, Stand: August 1993, Art. 33 Anm. I; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: März 1993, Art. 33 Anm. 1; Lüersen/Neuffer/Frerk (o. Fußn. 3) § 45 Anm. 2; Ausführungsbestimmungen zu § 47 der NSLKO; Gönnenwein (o. Fußn. 22) S. 290; vgl. von Loebell (o. Fußn. 3) § 41 Anm. 4 b; Schink VR 1988, 269 (273); Schmidt-Jortzig (o. Fußn. 2) S. 269.

       

    51. Vgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand: 1992, § 42 Anm. III. 4; Krämer RH 1968, 12 (13); Kunze/Bronner/Katz (o. Fußn. 3) §ÿ33 Rnÿ13; Schmitz VR 1990, 87 (89).

       

    52. So Schuster/Diehl/Steenbock (o. Fußn. 22) § 35 Anm. VI.1; vgl. OVG RhPf. AS 18, 76 (78); allgemein zum Hearing Brohm, in: Festschr. f. Ernst Forsthoff, 1974, S. 70 f.

       

    53. Vgl. Schuster/Diehl/Steenbock (o. Fußn. 22) § 35 Anm. VI 1; Seeger BWGZ 1980, 122 (124).

       

    54. Wie dies Wohlfarth, VR 1983, 181 (182) für § 42 GO NRW verlangt; ähnlich Seeger BWGZ 1980, 122 (123); differenzierend Kunze/Bronner/Katz (o. Fußn. 3) § 33 Rn 20

       

    55. Vgl. hierzu Seeger BWGZ 1979, 509 f; Schuster/Diehl/Steenbock (o. Fußn. 22) § 35 Anm. VI.1.

       

    56. So Ebel SKV 1974, 168 f; Seeger BWGZ 1980, 122 (123).

       

    57. Vgl. etwa Ebsen DVBl 1984, 1107 (1112).

       

    58. So Wohlfarth VR 1983, 181 (182); vgl. Wiegelmann (o. Fußn. 33) S. 98; Schmitz VR 1990, 87 (89 f).

       

    59. Vgl. Rehn, in: Festschr. f. von Unruh, 1983, S. 305 (316); Wohlfarth VR 1983, 181 (182); vgl. für § 33 Bad-Württ. GO Kunze/Bronner/Katz (o. Fußn. 3) § 33 Rn 21; Kromer DVBl 1985, 143 (145); für NRW Rehn Gem (SchlH) 1978, 118 (120); Ziegler (o. Fußn. 39) S. 111; Lehn?, Saarl. GO, 2. Aufl. (1989) § 49 Rn 1; für Anhörungsrechte von Ausländerbeiräten Isensee VVDStRL 32 (1974), 49 (96) Fußn. 119.

       

    60. Ein Beispiel hierfür liefert Schmalstieg, DemoG 1977, Sonderheft XIII, 37, 39.

       

    61. VG Schleswig Gem (SchlH) 1979, 186 (188); Hofmann/Beth/Dreibus, GO RhPf., Stand: 5. Lfg. Jan. 1993, § 34 Anm. 5; Ladeur DemoG 1982, 753 f; Kromer DVBl 1985, 143 (145); a.A. Lehn? (o. Fußn. 59) § 49 Rn 3.

       

    62. Sie gilt generell für Sitzungen der Ausschüsse, §ÿ46 IV RhPf. GO, bzw. der beratenden Ausschüsse, § 41 III BadWürtt. GO, § 48 V 1 Saarl. KSVG. Ansonsten kann die Nichtöffentlichkeit beschlossen oder durch die Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten bestimmt werden, vgl. etwa §§ 52 I, 62 II HessGO; § 23 VII Thür VKO.

       

    63. Siehe hierzu Ebel SKV 1974, 168 am Beispiel von §ÿ42 I GO NRW.

       

    64. Vgl. VwV Nr. 2, 3 zu § 33 BadWürtt. GO bei Kunze/Bronner/Katz (o. Fußn. 3) zu § 33; ein Fragerecht innerhalb der einzelnen Tagesordnungspunkte ist unzulässig, VG Schleswig Gem (SchlH) 1982, 240 (242); Schmidt-Jortzig (o. Fußn. 2) S. 269; Wohlfarth VR 1983, 181, 183; MdI RhPf. RhPf. LT Drs 9/989: Fragestunden nur nach der Sitzung.

       

    65. A.A. Schink VR 1988, 269 (273); Schmidt-Jortzig (o. Fußn. 2) S. 283.

       

    66. Vgl. OVG Saarland SKZ 1976, 170 f; Schaaf DVP 1992, 305 (306).

       

    67. Etwa § 41 III 1 Nds. GO, § 23 VI Thür. VKO, KomVerf Brandbg. und MecklV.

       

    68. Etwa aus § 58 V 1 HessGO oder aus §ÿ47 I GO NRW.

       

    69. Sog. Bürgerantrag, etwa § 18 KomVerf Brandbg., MecklV und SächsAnh., Thür. VKO; bzw. Bürgerbegehren § 8 b HessGO; bzw. Bürgerinitiative § 17 RhPf. GO.

       

    70. Differenzierend in Bezeichnung und Detail, vgl. § 82 HessGO; § 13 b GO NRW.

       

    71. Wie hier Widtmann (o. Fußn. 50) Art. 51 Anm. 3.

       

    72. So § 62 GGO I Beiräte zur Beratung der Bundesministerien; ausführlich Knöpfle BayVBl 1967, 401; Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. (1966) S. 890; Engelhardt (o. Fußn. 33) S. 47; Dagtoglou (o. Fußn. 48) S. 143; Bachof AöR 83 (1958), 208 (236).

       

    73. Dagtoglou (o. Fußn. 45) S. 84; damit ist allerdings keine Rechtspflicht zur Beratung gemeint, Dagtoglou (o. Fußn. 48) S. 143.

       

    74. Vgl. zur Organbildungskompetenz der Regierung Wolff/Bachof (o. Fußn. 55) § 78 II c; Brohm (o. Fußn. 52) S. 54 f.

       

    75. So auch Widtmann (o. Fußn. 50) Art. 33 Anm. 9; Lüersen/Neuffer/Frerk (o. Fußn. 3) § 51 Anm. 2; von Loebell (o. Fußn. 3) § 41 Anm. 4 b; Rehn/Cronauge (o. Fußn. 63) § 41 Anm. I; Rehn (o. Fußn. 72) S. 316; Erbguth/Paßlick NWVBl 1991, 37; Galette/von Scheliha/Borchert (o. Fußn. 3) § 45 III Anm. 3; Tyska VR 1987, 73 (74); Gramke (o. Fußn. 33) S. 58 f.

       

    76. Vgl. grundsätzlich SchmidtJortzig (o. Fußn. 2) S. 255.

       

    77. So aber in Hannover, vgl. Schmalstieg, DemoG 1977, Sonderheft XIII, 37 (39); wie hier für den ältestenrat Grasser BayVBl 1990, 334 (335); Wohlfarth VR 1990, 306 (308).

       

    78. § 47 Sachs. GO und § 72 HessGO.

       

    79. So Dahlbokum SKV 1974, 201 (202); Grasser BayVBl 1990, 334 (335); vgl. auch Ruder BWVPr 1985, 194 (200).

       

    80. Rehn Gem (SchlH) 1978, 118 (120); vgl. auch Erbguth/Paßlick NWVBl 1991, 37 (38); Gern VBlBW 1993, 127 (129).

       

    81. So auch Tyska VR 1987, 73 (74); Grasser BayVBl 1990, 334 (335); a.A. Dahlbokum SKV 1974, 201 (202); Löwer SKV 1975, 35 (38); Ruder BWVPr 1985, 194 (200).

       

    82. NS LTDrs 8/1096; ebenso Erlaß des BadWürtt. MdI, GABl 1971, 800; Runderlaß des Nds. Sozialministers, Nds. MBl 1971, 1447; Hess. Landesregierung, HessLT Drs 11/4532.

       

    83. So Engelhardt (o. Fußn. 33) S. 47 (64); Bachof AöR 83 (1958), 208 (236); vgl. auch Gramke (o. Fußn. 33) S. 58; allgemein Dagtoglou (o. Fußn. 48) S. 143; Beispiele bei Grauhan, Politische Verwaltung, 1970, S. 307ÿf.

       

    84. Beispielsweise ein Seniorenbeirat, der die Interessen der Senioren sowohl gegenüber der Gemeindevertretung wie auch der Gemeindeverwaltung vertreten soll, N.N. RH 1980, 675.

       

    85. Fischer KoPoBl 1971, 80; Henkel ZParl 1974, 91, 98; Püttner HKWP II S. 26, 35.