Mit Wirkung zum 1. Mai 2000 wurde ein neuer § 623 in das BGB eingefügt durch das "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 333; Materialien zum Gesetzentwurf finden sich in der Bundestagsdrucksache 14/626 und 14/2490). Danach bedarf jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung) der Schriftform. Mündliche Kündigungen sind also unwirksam.
Wenn zukünftig ein Arbeitnehmer zu seinem Chef sagt: "Jetzt langts mir, hiermit kündige ich", dann ist dies unwirksam. Der Arbeitgeber kann daraufhin den Arbeitnehmer wegen Arbeitsverweigerung abmahnen und bei Nichtaufnahme der Arbeit anschließend fristlos kündigen.
Nähere Einzelheiten sowie weitere Gesetzesänderungen sind im Aufsatz von C. Rolfs in NJW 2000, 1227 ff, dargestellt.