{"id":350,"date":"2021-04-07T15:37:30","date_gmt":"2021-04-07T13:37:30","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/?page_id=350"},"modified":"2023-04-14T10:35:03","modified_gmt":"2023-04-14T08:35:03","slug":"von-uns-fuer-sie-erstritten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/von-uns-fuer-sie-erstritten\/","title":{"rendered":"Von uns f\u00fcr Sie erstritten!"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<style type=\"text\/css\">\n<!-- body { background-color: #5F83BE; } --><br \/><\/style>\n<style type=\"text\/css\">\n<p>img {<br \/>\tpadding: 15px;<br \/>\tmargin-left: auto;<br \/>\tmargin-right: auto;<br \/>}<br \/>tr td  {<br \/>\tpadding-left: 8px;<br \/>\tpadding-top: 7px;<br \/>\tpadding-bottom: 7px;<br \/>}<br \/>tr td a:hover {<br \/>\tcolor: #FFF;<br \/>\tbackground-color: #5B83BE;<br \/>\tpadding-top: 6px;<br \/>\tpadding-right: 8px;<br \/>\tpadding-bottom: 5px;<br \/>\tpadding-left: 8px;<br \/>}<br \/>#erstritten ol 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none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li><a href=\"#_1_\">OLG Frankfurt 30.1.2003<\/a><br \/>\nKeine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Betriebskostenschl\u00fcssels im (gewerblichen) Mietverh\u00e4ltnis<\/li>\n<li><a href=\"#_2_\">OLG Frankfurt 2.12.2004<\/a><br \/>\nUnzul\u00e4ssige Parabolantenne in der Eigent\u00fcmergemeinschaft<\/li>\n<li><a href=\"#_3_\">LG Frankfurt 18.3.2005<\/a><br \/>\nFassadenreinigungskosten k\u00f6nnen auf den Gewerberaummieter umgelegt werden<\/li>\n<li><a href=\"#_4_\">OLG Frankfurt 28.1.2004<\/a><br \/>\nIn der Teilungserkl\u00e4rung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft kann die Vermietung einer Wohnung von der Zustimmung des Verwalters abh\u00e4ngig gemacht werden<\/li>\n<li><a href=\"#_5_\">Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2.9.2008<\/a><br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr Geb\u00fchrenerhebung bei Stillegungsverf\u00fcgung<\/li>\n<li><a href=\"#_6_\">OLG Frankfurt 26.6.2009<\/a><br \/>\nDem Vermieter steht ein Besichtigungsrecht auch an Samstagen zu<\/li>\n<li><a href=\"#_7_\">Amtsgericht Offenbach 19.10.2010<\/a><br \/>\nWiederwahl eines WEG-Verwalters widerspricht den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordentlich f\u00fchrt<\/li>\n<li><a href=\"#_8_\">Amtsgericht Frankfurt 26.11.2010<br \/>\n<\/a>Versp\u00e4tete Vorlage der WEG-Abrechnung<\/li>\n<li><a href=\"#_9_\">Landgericht Frankfurt 17.05.2011<br \/>\n<\/a>Aufopferungsanspruch<\/li>\n<li><a href=\"#_10_\">Landgericht Frankfurt 14.10.2011<br \/>\n<\/a>Versp\u00e4tete Vorlage der WEG-Abrechnung &#8211; Berufung zu Ziff. 8<\/li>\n<li><a href=\"#_11_\">Amtsgericht Offenbach 04.02.2011<\/a><br \/>\nReisekosten des ausw\u00e4rtigen Anwalts der WEG<\/li>\n<li><a href=\"#_12_\">Landgericht Frankfurt 06.02.2012<br \/>\n<\/a>Zu den Kompetenzen des Verwaltungsbeirats beim Abschlu\u00df eines Verwaltervertrages<\/li>\n<li><a href=\"#_13_\">Landgericht Frankfurt 17.02.2012<br \/>\n<\/a>R\u00e4umung des Lebensgef\u00e4hrten der Mieterin<\/li>\n<li><a href=\"#_14_\">Amtsgericht Offenbach 24.02.2012<\/a><br \/>\nMietminderung wegen M\u00e4ngeln in der Robert-Richter-Anlage, Dietzenbach<\/li>\n<li><a href=\"#_15_\">Landgericht Darmstadt,\u00a021.01.2013<\/a><br \/>\nReisekosten des ausw\u00e4rtigen Anwalts der WEG<\/li>\n<li><a href=\"#_16_\">Amtsgericht Offenbach 26.9.2012<\/a><br \/>\nAbberufung des Wohnungseigentums-Verwalters im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/li>\n<li><a href=\"#_17_\">Landgericht Frankfurt 4.12.2013<\/a><br \/>\nBeseitigung einer Gabionenwand auf Gartenfl\u00e4che im Sondernutzungsrecht<\/li>\n<li><a href=\"#_18_\">Landgericht Frankfurt 28.05.2014<\/a><br \/>\nKeine Mietminderung wegen Flughafenausbau in Frankfurt<\/li>\n<li><a href=\"#_19_\">Landgericht Frankfurt 16.07.2014<\/a><br \/>\nZul\u00e4ssigkeit eines Beschlusses, der bei Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen die Inanspruchnahme der Instandhaltungsr\u00fccklage erlaubt<\/li>\n<li><a href=\"#_20_\">Amtsgericht Offenbach 25.8.2014<\/a><br \/>\nOrts\u00fcbliche Vergleichsmiete f\u00fcr 90 m\u00b2-Wohnung im Spessartviertel in Dietzenbach<\/li>\n<li><a href=\"#_21_\">Oberlandesgericht Frankfurt 10.9.2014<\/a><br \/>\nStreitwert der Mietminderungsklage des Mieters: 3,5-facher Jahresbetrag<\/li>\n<li><a href=\"#_22_\">Amtsgericht Offenbach 7.7.2015<\/a><br \/>\nBetriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers setzt Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber Jahresabrechnung voraus<\/li>\n<li><a href=\"#_23_\">Amtsgericht Frankfurt 10.12.2015<\/a><br \/>\nKeine Sonderverg\u00fctung f\u00fcr WEG-Verwalter f\u00fcr Baubetreuung nach den S\u00e4tzen eines Architekten<\/li>\n<li><a href=\"#_24_\">Oberlandesgericht Frankfurt 10.11.2015<\/a><br \/>\nVorsch\u00e4den indizieren nicht Manipulation des Unfalls<\/li>\n<li><a href=\"#_25_\">AG Langen 22.1.2016 und 29.1.2016<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Schlichtungserfordernis auch f\u00fcr Widerklage im Wohnungseigentums-Verfahren<\/li>\n<li><a href=\"#_26_\">LANDGERICHT DARMSTADT AZ: 6 S 143\/15, 5.2.2016<\/a><br \/>\nBetriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers unabh\u00e4ngig von Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Abrechnung<\/li>\n<li><a href=\"#_27_\">AMTSGERICHT OFFENBACH Az.: 310 C 93\/13, 16.11.2015<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Grenzen der Erstattung von Aufwendungen, welche Eigent\u00fcmer im Vertrauen auf nichtigen Beschluss vorgenommen haben (Fensteraustausch)<\/li>\n<li><a href=\"#_28_\">Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 50\/16 vom 14. M\u00e4rz 2017<\/a><strong><br \/>\n<\/strong>Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers unabh\u00e4ngig von Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Abrechnung (Fortgang von Ziff. 26 und 22)<\/li>\n<li><a href=\"#_29_\">LANDGERICHT DARMSTADT Az.: 6 S 373\/16 08. Juni 2017<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Kleinreparaturenklausel im Geweberaummietvertrag<\/li>\n<li><a href=\"#_30_\">LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 2-14 O 54\/18 16. November 2018<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>R\u00fcckabwicklung von \u00dcberweisungen ohne Rechtsgrund zwischen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften durch betr\u00fcgerischen Verwalter<\/li>\n<li><a href=\"#_31_\">Oberlandesgericht Frankfurt Az.: 1 U 233\/18 vom 19.9.2019<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>R\u00fcckabwicklung von \u00dcberweisungen ohne Rechtsgrund zwischen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften durch betr\u00fcgerischen Verwalter<\/li>\n<li><a href=\"#_32_\">LANDGERICHT DARMSTADT Az.: 6 S 243\/18, 26.4.2019<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Schadensersatz wegen Besch\u00e4digung der Mietsache nach Mietende trotz Verkauf der Wohnung<\/li>\n<li><a href=\"#_33_\">VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT Az.: 3 K 5077\/17.DA, Urteil vom 15.10.2019, rechtskr\u00e4ftig<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Kommunalrecht: Fragerecht des Stadtverordneten auch hinsichtlich stadteigener Gesellschaften, \u00a7 50 Abs. 2 HGO<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/urteil-ag-of\/\">LG Frankfurt, 2-13 S 78\/19, Urteil vom 4.6.2020<br \/>\nWEG Fensteraustausch bedarf keines Gesamtkonzeptes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/VGFFMCORONA.pdf\">VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT Az.: 5 L 919\/21.F, Beschluss vom 6.4.2021<\/a><br \/>\nInfektionsschutz &#8211; Corona: n\u00e4chtliche Ausgangssperre im Main-Kinzig-Kreis rechtswidrig<\/li>\n<li><a href=\"#_36_\">AMTSGERICHT OFFENBACH Az.: 300 C 128\/18, 30.1.2019<\/a> <strong><br \/>\n<\/strong>Unwirtschaftliche Heizung ist kein Versto\u00df gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot<br \/>\nAufnahme von Altforderungen in die Betriebskostenabrechnung unwirksam<br \/>\n<a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/ag-offenbach-unwirtschaftliche-heizung\/\">AG Offenbach: unwirtschaftliche Heizung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/ag-offenbach-urteil-8-11-2019\/\">AMTSGERICHT OFFENBACH Az.: 320 C 9\/19, 4.2.2020<\/a> Wohnungseigentumsrecht &#8211; Unzul\u00e4ssigkeit der Vorratsanfechtung<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/olg-frankfurt-26-6-2009\/\">OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 24 U 242\/08, 26.6.2009<\/a>, Zutritt des Vermieters wegen Verkauf Samstags alle vier Wochen zwischen 11 und 12 Uhr<\/li>\n<li><a>AMTSGERICHT MANNHEIM Az.: 5 C 3244\/19 WEG, 23.9.2021<br \/>\nWohnungseigentumsrecht &#8211; Abrechnung der Heizkosten fehlerhaft bei Fehlfunktion der Heizung<\/a><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/ag-mannheim-23-9-2021\/\">AG Mannheim 23.9.2021<\/a><\/li>\n<li>VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 9 L 2328\/21.F, 3.1.2022 Konkurrentenschutz, kein Ausschluss bei Mehrfachbewerbung\u00a0 <b><a id=\"_1_\" name=\"_1_\"><\/a><a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/EATEMP668737.pdf\">EATEMP668737<\/a><\/b><\/li>\n<li>AMTSGERICHT SELIGENSTADT Az.: 1 C 622\/10 (1), 20.4.2022 Videokamera\u00a0<a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/AG-Seligenstadt-videokamera.pdf\">AG Seligenstadt-videokamera<\/a><\/li>\n<li>LANDGERICHT HANAU Az.: 2 S 134\/20, 25.5.2022 Schlichtungsverfahren<a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/lg-hanau-25052022.pdf\">lg-hanau-25052022<\/a><\/li>\n<li>LANDGERICHT DARMSTADT, Az.: 6 T 79\/22, Hinweis vom 13.9.2022, Streitwert Umzugsbeihilfe,<a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/Hinweis.pdf\">Hinweis<\/a><\/li>\n<li>AMTSGERICHT OFFENBACH, Az.: 320 C 71\/21, Taubenf\u00fctterungsverbot<a href=\"https:\/\/anwalt-offenbach.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/04\/Urteil-Tauben.pdf\">Urteil-Tauben<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<div id=\"erstr1\">\n<p><b>1. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 7 U 50\/02, 30.1.2003<\/b><\/p>\n<p><b>Stichworte:<\/b><br \/>\nBetriebskostenabrechnung Arztpraxis \u00ad \u00c4nderung des Umlageschl\u00fcssels nur f\u00fcr die Zukunft, nicht r\u00fcckwirkend m\u00f6glich<\/p>\n<p><b>Urteil<\/b><br \/>\nIn dem Rechtsstreit<br \/>\nBeklagter und Berufungskl\u00e4ger<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte\/r:<br \/>\nRechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Senefelderstra\u00dfe 15, 63069 Offenbach,<br \/>\ngegen<br \/>\nKl\u00e4ger und Berufungsbeklagter,<\/p>\n<p>hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.2.2002 abge\u00e4ndert. Das Vers\u00e4umnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3.11.2000 bleibt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Nebenkostennachzahlungen f\u00fcr eine Arztpraxis, die der Beklagte von dem Kl\u00e4ger angemietet hat. Die geforderten Nachzahlungen betreffen die Abrechnungszeitr\u00e4ume 1995 &#8211; 1998.<br \/>\nDer Formularmietvertrag enth\u00e4lt in \u00a7 2 folgende Klauseln:<br \/>\n2.2 b) W\u00e4hrend der Mietzeit kann der Vermieter einen geeigneten, angemessenen, einheitlich oder unterschiedlichen Umlegungsma\u00dfstab zum Anfang eines Berechnungszeitraumes neu bilden. Wird der Verbrauch von Betriebskosten durch Messger\u00e4te vom Kundendienst eines Unternehmens ermittelt, erfolgt die Umlegung nach der \u00fcblichen Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsweise des beauftragten Unternehmens.<br \/>\n2.3 Tritt durch Erh\u00f6hung oder Neueinf\u00fchrung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen.<br \/>\nF\u00fcr die Umlegung der Betriebskosten ist im Mietvertrag vereinbart, dass, soweit Z\u00e4hler vorhanden sind, dar\u00fcber abgerechnet wird. Die weiteren Nebenkosten sollen ?auf die m2 Praxisfl\u00e4che umgelegt und abgerechnet&#8220; werden.<br \/>\nDiese Vereinbarung ist seit Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses so gehandhabt worden, dass die Heizkosten, der Kalt- und Warmwasserverbrauch und Abwasser verbrauchsbezogen und, soweit einschl\u00e4gig, nach den Vorschriften der HeizkostenVO, abgerechnet wurden. Die \u00fcbrigen Kosten, insbesondere Abfall, Fahrstuhlkosten, Allgemeinstrom, Hausmeister, Hausreinigung, Ger\u00e4tewartung und Bewachung &#8211; ein Posten, der erst im Lauf der Mietzeit dazu gekommen, im Mietvertrag aber noch nicht erw\u00e4hnt ist &#8211; sowie Geb\u00e4udeversicherungen sind nach dem Fl\u00e4chenanteil der Praxis an der gesamten Fl\u00e4che des Objekts, das neben Praxen noch andere gewerblich genutzte R\u00e4ume und Wohnungen umfasst, umgelegt worden.<br \/>\nMit Beschluss vom 31.10.1996 \u00e4nderte die Wohnungs- und Teileigent\u00fcmergemeinschaft den f\u00fcr die Betriebskosten der Gemeinschaft ma\u00dfgeblichen Umlageschl\u00fcssel, der dem im Mietverh\u00e4ltnis der Parteien praktizierten entsprach, dahin ab, dass in Zukunft insbesondere bei den Nebenkostenarten Fahrstuhl, Allgemeinstrom und M\u00fcllgeb\u00fchren eine st\u00e4rkere Belastung der Praxen und gewerblichen Einheiten erfolgen sollte, indem z.B. 3\/5 der Fahrstuhlkosten von vornherein den Praxen zugewiesen und unter diesen nach den Anteilen der einzelnen Praxen an der Gesamtfl\u00e4che der Praxen verteilt werden sollte. Die Anwendung dieses Schl\u00fcssels beschloss die Eigent\u00fcmergemeinschaft auch f\u00fcr die zur\u00fcckliegenden Wirtschaftsjahre ab 1994.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger erhielt in der Folgezeit Eigent\u00fcmerabrechnungen, die auf der Grundlage dieses neuen Schl\u00fcssels erstellt waren, f\u00fcr die Jahr 1995 -1998. Mit Abrechnung vom 7.6.1999 rechnete er auf der Grundlage dieser Eigent\u00fcmerabrechnung mit dem Beklagten ab und gelangte unter Anwendung der neuen Schl\u00fcssel und unter Anrechnung der unstreitigen Vorauszahlungen des Beklagten zu Nachzahlungsforderungen vom DM 3.138,55 f\u00fcr 1995, DM 2.733,01 f\u00fcr 1996, DM 2.301,08 f\u00fcr 1997 und DM 1.882,07 f\u00fcr 1998, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Vers\u00e4umnisurteil abgewiesen und auf den Einspruch des Kl\u00e4gers das Vers\u00e4umnisurteil \u00fcberwiegend aufgehoben und der Klage im wesentlichen statt gegeben.<br \/>\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich unter anderem dagegen wendet, dass bei der Nebenkostenabrechnung andere als die als umlagef\u00e4hig vereinbarten Nebenkosten ber\u00fccksichtigt und andere als die vereinbarten Umlageschl\u00fcssel angewendet werden.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat, ohne dazu berechtigt zu sein, der Nebenkostenabrechnung andere Schl\u00fcssel zugrunde gelegt, als sie im Mietvertrag vereinbart sind. Die im Mietvertrag vereinbarte Umlage auf ?m2Praxisfl\u00e4che&#8220; bedeutet, wie sich ohne weiteres aus dem jahrelang unbeanstandet ge\u00fcbten Verfahren ergibt, eine Umlegung der Kosten nach dem Anteil der vom Beklagten angemieteten Praxisfl\u00e4che an der Gesamtfl\u00e4che aller Praxen, Gewerbeeinheiten und Wohnungen. Dass einzelne Kostenarten zu einem gr\u00f6\u00dferen Anteil nur unter den Mietern der Arztpraxen verteilt werden, stellt daher eine Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Schl\u00fcssel dar.<\/p>\n<p>Auf die Klausel 2.2 b) kann sich der Kl\u00e4ger dabei nicht berufen. Diese Klausel d\u00fcrfte, weil eine Beschr\u00e4nkung der Ab\u00e4nderungsbefugnis auf sachliche Gr\u00fcnde nicht vorgesehen ist, vom Leitbild des \u00a7 315 BGB abweichen und deshalb eine unangemessene Benachteiligung auch eines Gewerberaummieters darstellen (vgl. BGH ZMR 1993, 263, 264 f. unter II. 1. c)). Jedoch kann dies letztlich offen bleiben.<br \/>\nOffenbleiben kann auch, ob dem Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von dieser Klausel wegen einer erheblichen \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsgrundlage oder bereits nach Treu und Glauben (vgl. dazu Schmidt-Futterer-Langenberg, 8. Aufl., \u00a7 546 BGB Rdn. 209) das Recht zusteht, einen neuen Umlageschl\u00fcssel einzuf\u00fchren. Eine solche \u00c4nderung k\u00f6nnte darin bestehen, dass der Kl\u00e4ger an den Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer gebunden ist, ihn, weil der Beschluss den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wohnungseigentumsverwaltung entsprochen haben mag &#8211;<br \/>\nwas das hier entscheidende Gericht freilich nicht zu pr\u00fcfen hat -, nicht mit Aussicht auf Erfolg anfechten konnte, und deshalb die Gesch\u00e4ftsgrundlage, die der mietvertraglichen Vereinbarung der Umlageschl\u00fcssel zugrunde lag, entfallen ist. Denn bei der Vermietung einer Teileigentumseinheit werden die Mietvertragsparteien die Verteilung der Betriebskosten in der Regel an den in der Eigent\u00fcmergemeinschaft geltenden Regeln ausrichten, damit sie f\u00fcr den Vermieter letztlich nur ein durchlaufender Posten sind. Diese Fragen k\u00f6nnen deshalb offen bleiben, weil jedenfalls \u00c4nderungen des Verteilungsschl\u00fcssels nur f\u00fcr die Zukunft m\u00f6glich sind, nicht aber f\u00fcr bereits abgelaufene Abrechnungsperioden. Dieser in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht (Langenberg, aaO, Rdn. 210; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 7. Aufl., Rdn. 3112, jeweils mwN) schlie\u00dft sich auch das hier erkennende Gericht an. Die einseitige \u00c4nderung bestehender Vertr\u00e4ge ist stets in besonderem Ma\u00df von der Zumutbarkeit f\u00fcr den anderen Vertragsteil abh\u00e4ngig. Diese ist eher gegeben, wenn sich der Vertragspartner auf \u00c4nderungen noch einstellen kann. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall. Der Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer erfolgte im Jahr 1996 und sollte sich auch auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre erstrecken. Der Kl\u00e4ger hat diese \u00c4nderungen, die er an den Beklagten als Mieter weitergeben wollte, aber weder sogleich noch mit der \u00dcbersendung der Abrechnungen im Jahr 1999 dem Beklagten erl\u00e4utert, sondern ohne Erkl\u00e4rung \u00fcber die damit beabsichtigte \u00c4nderung der vertraglichen Grundlagen in den Nachberechnungen die ge\u00e4nderten Schl\u00fcssel verwendet. Das ist dem Beklagten nicht zuzumuten.<br \/>\nDie Abrechnung auf der Grundlage der ge\u00e4nderten Schl\u00fcssel ist auch nicht mit R\u00fccksicht auf die Klausel 2.3, nach der erh\u00f6hte oder neu eingef\u00fchrte Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden k\u00f6nnen, zul\u00e4ssig. Jedenfalls nach dieser Klausel k\u00f6nnen zwar die im Mietvertrag nicht erw\u00e4hnten Bewachungskosten umgelegt werden, denn es bestand, nachdem &#8211; wie das Landgericht festgestellt hat &#8211; Einbruchsdiebst\u00e4hle vorgekommen waren, ausreichender Anlass f\u00fcr die Beauftragung eines Wachdiensts (vgl. OLG Celle NZM 99, 501 ff.). Eine \u00c4nderung vereinbarter Umlageschl\u00fcssel kann mit dieser Klausel aber nicht gerechtfertigt werden. Denn die von dem Kl\u00e4ger als Eigent\u00fcmer zu tragenden Betriebskosten haben sich nicht wegen eines erh\u00f6hten Verbrauchs, wegen Teuerung oder der Einf\u00fchrung weiterer Kosten erh\u00f6ht, sondern vor allem deshalb, weil die Umlageschl\u00fcssel ge\u00e4ndert wurden. Soweit Kosten gestiegen sind, ist, weil zwischen den Parteien keine Pauschal- oder Festbetr\u00e4ge vereinbart sind, die Weitergabe von Kostensteigerungen ohnehin m\u00f6glich. Die \u00c4nderung der Umlageschl\u00fcssel ist aber nicht Gegenstand der in der Klausel 2.3 getroffenen Regelung.<br \/>\nDie Nebenkostenabrechnung war demgem\u00e4\u00df anhand der unver\u00e4nderten, im Mietvertrag vereinbarten Umlageschl\u00fcssel vorzunehmen. Bei einer derartigen Abrechnung ergeben sich f\u00fcr die Jahre 1995 -1998 keine die j\u00e4hrlichen Vorauszahlungen \u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge. Dieses Rechenwerk im einzelnen auszuf\u00fchren, besteht hier kein Anlass. Das Gericht hat den Kl\u00e4ger auf das Ergebnis seiner diesbez\u00fcglichen Berechnungen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Berechnung selbst nachzupr\u00fcfen. Der Kl\u00e4ger hat danach keine Einw\u00e4nde mehr gegen das Zahlenwerk erhoben.<br \/>\nDa sich somit ein die Vorauszahlungen \u00fcbersteigender Saldo nicht ergeben hat, musste die Klage erfolglos bleiben. Entsprechend war auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr2\">\n<p><b><a id=\"_2_\" name=\"_2_\"><\/a> 2. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN, 20 W 186\/2003, Beschlu\u00df vom 2.12.2004<br \/>\n(Vorinstanzen: 19 T 268\/2002 LG Darmstadt 41 II 16\/02 AG Offenbach)<\/b><\/p>\n<p>ver\u00f6ffentlicht in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Mietrecht, 2005, S.427-428<\/p>\n<p><b>Stichworte:<\/b> Parabolantenne nach Wohnungseigentumsrecht<\/p>\n<p><b>Beschluss<\/b><br \/>\nIn der Wohnungseigentumssache<br \/>\nbetreffend die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Offenbach am Main an der beteiligt sind:<\/p>\n<p>1. Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und weitere Beschwerdegegnerin-<br \/>\nVerfahrensbevollm\u00e4chtigter:<br \/>\nRechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach am Main<\/p>\n<p>2. Antragsgegner, Beschwerdef\u00fchrer und weitere Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.2003 am 02.12.2004 beschlossen:<\/p>\n<p>Die weitere Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Au\u00dfergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden auf jeweils 3.000,00 \u00a4 festgesetzt.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde:<\/b><br \/>\nDie Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u2026 in Offenbach am Main. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft vom 26.06.1989 (Bl. 4 d. A.) erm\u00e4chtigt, als Verfahrensstandschafterin f\u00fcr die Wohnungseigent\u00fcmer aufzutreten. Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer Parabolantenne, die die Antragsgegner in der verglasten Loggia ihrer im Erdgeschoss liegenden Wohnung angebracht haben, an der ein \u00f6ffentlicher Weg vorbeif\u00fchrt.<br \/>\nZu TOP 4.4. der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 16.03.1998 wurde durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss interessierten Eigent\u00fcmern die fachgerechte Anbringung von Parabolantennen auf dem Gemeinschaftsdach gestattet, wobei die Zustimmung der Verwaltung f\u00fcr jeden Fall einzuholen war. Die Verwaltung wurde in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat bevollm\u00e4chtigt, gegen Eigent\u00fcmer, die Parabolantennen sichtbar am Haus befestigt haben oder noch anbringen, nach entsprechender Abmahnung gegebenenfalls auch rechtlich vorzugehen (Bl. 6 d. A.). Die Verwaltung teilte mit Schreiben vom 02.05.1998 (Bl. 30 d. A.) den Antragsgegnern diese Beschlussfassung mit und bat vor Durchf\u00fchrung der Installation um schriftliche Best\u00e4tigung der Einhaltung mehrerer Voraussetzungen, z. B. der Ausf\u00fchrung durch einen Elektrofachbetrieb entsprechend dem Angebot einer bestimmtem Firma. Ferner sollte eine Ausgleichszahlung f\u00fcr Stromkosten erfolgen und die Kosten einer eventuellen Beseitigung der Anlage \u00fcbernommen werden. Die Antragsgegner sollten die Mitbenutzung durch andere Mieter bzw. Eigent\u00fcmer gestatten und im Fall der Beendigung des Empfanges sollte die Anlage in das Eigentum der Gemeinschaft \u00fcbergehen.<br \/>\nZur Installation einer von den Antragsgegnern genutzten Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft kam es nicht. Die Antragsgegner betrieben seit ca. 1993 von ihrer Loggia aus zwei Parabolantennen, von denen sie ca. 1999 auf die Beanstandung der Verwaltung hin eine abbauten. Mit Schreiben vom 09.02.2001 (Bl. 8, 9 d. A.) empfahl die Verwaltung die Verlegung der Parabolantenne auf dem Balkon so, dass sie von unten nicht mehr einsehbar ist bzw. die Installation einer kleineren Sch\u00fcssel bzw. einer sog. D-Box am Fernsehger\u00e4t. Falls diesen Empfehlungen nicht Folge geleistet werde, schlage die Verwaltung der Gemeinschaft vor, eine Klageerhebung der Gemeinschaft zu beschlie\u00dfen.<br \/>\nZu TOP 4.4 beschlossen die Wohnungseigent\u00fcmer in einer Versammlung vom 08.03.2001 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, wonach t\u00fcrkische Mitbewohner eine zus\u00e4tzliche Parabolantenne abbauen mussten, weil sie durch den Kosten von einmalig ca. 800,00 DM bzw. monatlich ca. 17,00 DM verursachenden Einbau einer D 1-Box drei Programme in der Landessprache empfangen konnten, die Erm\u00e4chtigung der Verwaltung, notfalls &#8211; nach jeweiliger Pr\u00fcfung der Einzelsituation- Klage gegen Eigent\u00fcmer auf Abbau der Parabolantenne zu erheben, wenn ausreichend Erfolgschancen daf\u00fcr entsprechend dem Gerichtsurteil gegeben sind.<br \/>\nUnter Zitierung der Beschl\u00fcsse vom 16.03.1998 und 08.03.2001 und Bezugnahme auf die Abmahnung vom 09.02.2001 setzte die Verwaltung den Antragsgegnern mit Schreiben vom 28.10.2001 eine Frist zur Entfernung der Antenne bis zum 10.11.2001 (Bl. 10, 11 d. A.). Die Antragsgegner entfernten die Parabolantenne jedoch nicht.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die Antragsgegner erstinstanzlich auf Entfernung der Satellitenanlage bzw. Unterlassung eines Betriebes einer aus einem Fenster herausragenden Anlage in Anspruch genommen.<br \/>\nNach Auffassung der Antragstellerin handele es sich um eine unzul\u00e4ssige bauliche Ver\u00e4nderung, die au\u00dferdem gegen die Beschlusslage versto\u00dfe. Dem Informationsbed\u00fcrfnis der Antragsgegner werde durch die M\u00f6glichkeit des Empfangs \u00fcber eine auf dem Dach installierte Antenne bzw. mittels Anschluss einer D1 -Box an das Fernsehger\u00e4t ausreichend Rechnung getragen.<br \/>\nDie Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,<br \/>\n1. den Antragsgegnern aufzugeben, die in der Loggia ihrer Wohnung in der Liegenschaft Hermann-Steinh\u00e4user-Stra\u00dfe 6, 63065 Offenbach angebrachte Satellitenanlage dauerhaft zu entfernen,<br \/>\n2. den Antragsgegnern zu untersagen, zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000,00 \u00a4, ersatzweise Ordnungshaft, eine Satellitenanlage dergestalt in Betrieb zu nehmen, dass diese ganz oder in Teilen aus einem Fenster ihrer Wohnung ragt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,<br \/>\ndie Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten und behauptet, ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verwalterin habe ihre Satellitenanlage im Sommer 1998 genehmigt. Sie haben die Auffassung vertreten, das optische Erscheinungsbild der Anlage werde durch ihre Satellitenanlage nicht negativ beeintr\u00e4chtigt, zumal sie nicht \u00fcber das Fenster hinausrage und sich an dem Geb\u00e4ude bereits weitere deutlich sichtbare bzw. \u00fcber die Au\u00dfenseite des Geb\u00e4udes hinausragende Parabolantennen bef\u00e4nden. Mangels optischer Beeintr\u00e4chtigung und Zumutbarkeit der Installationskosten in H\u00f6he von 5.000,00 DM f\u00fcr eine Parabolantenne auf dem Dach sei keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg zu Grunde liegenden Sachverhalt gegeben und deshalb l\u00e4gen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Erm\u00e4chtigung der Verwaltung entsprechend dem Eigent\u00fcmerbeschluss von 2001 nicht vor.<br \/>\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.05.2002 (Bl. 35-40 d. A.) den Antragsgegnern aufgegeben, die in der Loggia ihrer Wohnung, Hermann-Steinh\u00e4user-Stra\u00dfe 6, 63065 Offenbach am Main angebrachte Satellitenanlage dauerhaft zu entfernen. Den weiteren Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur\u00fcckgewiesen. Seine stattgebende Entscheidung hat das Amtsgericht auf die seit 1998 bestehende Beschlusslage gest\u00fctzt, die durch den Beschluss von 2001 nur bekr\u00e4ftigt worden sei. Die Antragsgegner seien auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 14,15 WEG zur Entfernung der Anlage verpflichtet, da es sich um eine Zweckentfremdung der Loggia handele, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Auch bei unterstellten Kosten von 5.000,00 DM f\u00fcr eine Installation auf dem Dach werde nicht in das Informationsrecht der Antragsgegner eingegriffen, da kein Anspruch auf die kosteng\u00fcnstigste Wahrnehmung bzw. die Zur\u00fcckstellung des Interesses der Gemeinschaft an einer einheitlichen Fassade des Geb\u00e4udes bestehe. Die dagegen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vertrages von den Antragsgegnern eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.04.2003 (Bl. 129-136 d. A.) zur\u00fcckgewiesen. Darin ist die Kammer der Argumentation des Amtsgerichts gefolgt und hat erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, mangels Regelung der streitgegenst\u00e4ndlichen Antennenanbringung in der Teilungserkl\u00e4rung oder in sonstigen Vereinbarungen habe die Gemeinschaft eine Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss treffen d\u00fcrfen. Diese entspreche ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung, insbesondere beschr\u00e4nke sie die Antragsgegner nicht unzul\u00e4ssig im Kernbereich ihres Rechts auf Informationsfreiheit, das nicht auch einen kostenlosen Zugang zur Information umfasse. Der Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg im Rahmen der Beschlussfassung vom M\u00e4rz 2001 diene nur der Bekr\u00e4ftigung des Beschlusses vom M\u00e4rz 1998 und habe nicht die Bedeutung, dass bei h\u00f6heren Kosten als dort f\u00fcr zumutbar erachtet, Eigent\u00fcmer ihre Antennen in der Loggia belassen d\u00fcrften. Da die Verwalterin keine Genehmigung in Widerspruch zur Beschlusslage habe erteilen d\u00fcrfen, sei die von den Antragsgegnern behauptete Billigung der vorhandenen Anlage durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin unerheblich und nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begr\u00fcnden. Deshalb komme auch eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Ab\u00e4nderung der Vorentscheidungen dahin begehren, den Antrag der Antragstellerin insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie sind weiterhin der Meinung, die Antragstellerin sei durch die Beschl\u00fcsse von 1998 und 2001 nicht aktivlegitimiert. Diese Beschl\u00fcsse seien nichtig, da der Kernbereich der Eigent\u00fcmergemeinschaft betroffen sei, auch sei das Verbot einer Satellitenanlage nicht mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vereinbar, da sowohl die Informationsfreiheit der Antragsgegner als auch der freie Verkehr f\u00fcr Waren und Dienstleistungen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.<br \/>\nDurch das Schreiben der Verwaltung vom 09.02.2001 werde richtig gestellt, dass Parabolantennen auch auf dem Balkon angebracht werden k\u00f6nnten, nicht nur auf dem Dach. Dem Beschluss vom M\u00e4rz 2001 sei ein gewisser Ermessensspielraum der Verwaltung zu entnehmen, au\u00dferdem habe sie in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen entsprechend der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg f\u00fcr ein Vorgehen gegen Wohnungseigent\u00fcmer mit Parabolantennen gegeben seien. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei verwirkt infolge der Billigung der Anlage durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verwalterin.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts verteidigt. Sie hat vorgetragen, aus dem zu den Akten gereichten Foto sei die optische Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes des Hauses durch die streitgegenst\u00e4ndliche Parabolantenne ersichtlich, zumal diese bei Gebrauch auch noch ausgefahren werde. Die Antragstellerin bestreitet sowohl, dass von ihrem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kosten von 5.000,00 DM f\u00fcr die Installation auf dem Dach angegeben worden seien, als auch, dass er eine Genehmigung der Installation ausgesprochen habe.<\/p>\n<p>Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 WEG zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.<\/p>\n<p>Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO.<\/p>\n<p>Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmern gegen die Antragsgegner ein Anspruch nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, \u00a7 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Parabolantenne zusteht, zu dessen Geltendmachung die Antragstellerin als Verfahrensstandschafterin wirksam erm\u00e4chtigt worden ist.<br \/>\nNach den Feststellungen des Landgerichts enthalten weder die Teilungserkl\u00e4rung und die Gemeinschaftsordnung Regelungen \u00fcber die Anbringung von Parabolantennen, noch sind Vereinbarungen insoweit getroffen worden, auch die Beteiligten tragen nichts Abweichendes vor.<br \/>\nNach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Beschl. vom 22.01.2004 in NJW 2004, 937) kann dahingestellt bleiben, ob die Installation der Parabolantenne als bauliche Ver\u00e4nderung im Sinn des \u00a7 22 Abs.1 WEG zu qualifizieren w\u00e4re. Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums zu einem Nachteil f\u00fchrt, der \u00fcber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma\u00df hinausgeht (\u00a7 14 Nr. 1 WEG). Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zu dem Umfang der optischen Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes der Anlage durch die streitgegenst\u00e4ndliche Parabolantenne getroffen, ebenso wenig, welche in der Sprache der Antragsgegner ausgestrahlten Programme \u00fcber den offenbar vorhandene Kabelanschluss zu empfangen sind. Selbst bei Vorliegen einer erheblichen optischen Beeintr\u00e4chtigung, wie sie der Standort der streitgegenst\u00e4ndlichen Parabolantenne nach dem vorgelegten Lichtbild nahe legt, ist die Frage, ob der mit einer Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil das in \u00a7 14 Nr. 1 WEG bestimmte Ma\u00df \u00fcbersteigt, auf Grund einer fallbezogenen Abw\u00e4gung der beiderseits grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen zu beantworten. Bei dieser Abw\u00e4gung der jeweiligen Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GG auf Seiten des Wohnungseigent\u00fcmers, der einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne geltend macht, kann selbst bei vorhandenem Kabelanschluss ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen, wenn Heimatprogramme ausl\u00e4ndischer Wohnungseigent\u00fcmer nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetze eingespeist werden (BGH, aaO., Seite 393).<br \/>\nVorliegend geht es aber nicht um diese Abw\u00e4gung, weshalb die fehlende Feststellung der daf\u00fcr erforderlichen Einzelheiten durch die Vorinstanzen unsch\u00e4dlich ist, denn nach der Beschlusslage in der Gemeinschaft ist die Installation von Parabolantennen grunds\u00e4tzlich gestattet. Die Wohnungseigent\u00fcmer haben durch den Beschluss vom 16.03.1998 lediglich in einem auch nach der BGH-Rechtsprechung (BGH, aaO., Seite 939) zul\u00e4ssigen Umfang von ihrem aus ihrer Eigent\u00fcmerstellung resultierenden Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalit\u00e4ten der Antenneninstallation (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf FG-Prax 1995, 228; Niedenf\u00fchr\/Schulze: WEG, 7. Aufl., \u00a7 22, Rdnr. 40) Gebrauch gemacht. Weil sie die Parabolantenne nicht \u00fcber das unvermeidliche Ma\u00df hinaus beeintr\u00e4chtigen darf, konnten die Wohnungseigent\u00fcmer mehrheitlich beschlie\u00dfen, dass eine fachgerechte Installation zu erfolgen hat und zwar an einem zum Empfang geeigneten Ort, an dem sie den optischen Gesamteindruck m\u00f6glichst wenig st\u00f6rt und dass die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch obligatorische Verwalterzustimmung sichergestellt werden soll. Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt anders als bei einem generellen Verbot bei diesem lediglich die Modalit\u00e4ten der Installation der Parabolantenne regelnden Beschluss keineswegs vor. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass die Installation der Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft Kosten in H\u00f6he von ca. 2.600,00 \u00a4 verursacht. Zum einen handelt es sich unter Ber\u00fccksichtigung der Langfristigkeit der Investition und dem Interesse der Gemeinschaft und der Allgemeinheit an der Sicherheit der Installation nicht um einen finanziellen Aufwand in unzumutbarer H\u00f6he. Zum anderen haben die Vorinstanzen zu Recht darauf hingewiesen, dass das Recht auf Information nicht den m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen Zugang umfasst. Dass die Standortbestimmung ungeeignet &#8211; und deshalb nicht bindend w\u00e4re (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NZM 2003, 558) -, weil kein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Empfang der Heimatsender der Antragsgegner gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Vorinstanzen sind deshalb ohne Rechtsfehler von der Bindungswirkung dieses bestandskr\u00e4ftigen Beschlusses auch f\u00fcr die Antragsgegner ausgegangen. Mitenthalten ist bereits in diesem Beschluss die Erm\u00e4chtigung der Verwaltung zur gerichtlichen Geltendmachung der Beseitigungsanspr\u00fcche gegen abweichend von der Standortbestimmung gegenw\u00e4rtig oder zuk\u00fcnftig angebrachte Parabolantennen, so dass an der Aktivlegitimation der Antragstellerin kein Zweifel bestehen kann.<br \/>\nDemnach waren die Antragsgegner nach Bestandskraft des Beschlusses vom M\u00e4rz 1998 verpflichtet, ihre an einem anderen Standort als dem Dach der Liegenschaft betriebenen Antennen zu entfernen. Eine Genehmigung der in der Loggia installierten Parabolantenne durch die Verwalterin, unterstellt, sie w\u00e4re tats\u00e4chlich erfolgt, w\u00e4re nicht wirksam. Die Verwalterin h\u00e4tte in Durchf\u00fchrung des Beschl\u00fcsse vom M\u00e4rz 1998 nur die Installation auf dem Dach der Liegenschaft genehmigen k\u00f6nnen, da sie nach \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchf\u00fchrung der Wohnungseigent\u00fcmerbeschl\u00fcsse berechtigt und verpflichtet ist. Im Rahmen des \u00a7 27 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Verwalter nur zur Entgegennahme von an alle Wohnungseigent\u00fcmer in dieser Eigenschaft gerichtet Willenserkl\u00e4rungen befugt, nicht aber nur Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen, insbesondere nicht bei entgegenstehender Beschlusslage.<br \/>\nOhne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass sich durch die Beschlussfassung vom 08.03.2001 an der Beseitigungsverpflichtung der Antragsgegner nichts ge\u00e4ndert hat. Die Beteiligten haben zu der Veranlassung und den Hintergr\u00fcnden dieser Beschlussfassung nichts vorgetragen. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, da die Auslegung des am 08.03.2001 zu TOP 4.4 gefassten Beschlusses nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswert der Niederschrift zu erfolgen hat und Umst\u00e4nde au\u00dferhalb des protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles f\u00fcr jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( Niedenf\u00fchr\/Schulze: WEG, 7. Aufl., \u00a7 23, Rdnr. 4; Weitnauer: Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., \u00a7 23, Rdnr. 21). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinschaft an der im M\u00e4rz 1998 vorgenommenen grunds\u00e4tzlichen Standortbestimmung f\u00fcr Parabolantennen nicht mehr festhalten w\u00fcrde, denn es ist nicht von einer Aufhebung oder Ab\u00e4nderung des Beschlusses vom 16.03.1998 die Rede. Auch in der Abmahnung vom 28.10.2001 wird das Beseitigungsverlangen sowohl auf den Beschluss vom 16.03.2001 als auch auf den Beschluss vom 08.03.2001 gest\u00fctzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der neuerliche Beschluss \u00fcber die Erm\u00e4chtigung der Verwaltung zur Klageerhebung auf Beseitigung &#8211; nur insoweit ist in TOP 4.4 der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 08.03.2001 \u00fcberhaupt eine Regelung enthalten &#8211; entsprechend der Auffassung der Antragsgegner der Verwalterin einen Ermessensspielraum f\u00fcr die Geltendmachung des Beseitigungsverlangens einr\u00e4umen sollte. Daf\u00fcr k\u00f6nnte der Inhalt der Abmahnung vom 09.02.2001 sprechen, der Empfehlungen zur Verlegung von entgegen der beschlossenen Standortbestimmung angebrachter Parabolantennen enth\u00e4lt. Auch wenn dies dahin zu verstehen w\u00e4re, dass bei einer optisch nur geringf\u00fcgig st\u00f6renden Anbringung die Verwalterin nicht zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs erm\u00e4chtigt w\u00e4re, k\u00f6nnten die Antragsgegner f\u00fcr sich daraus nichts herleiten. Ihre im Parterre auf einer verglasten Loggia, an der ein \u00f6ffentlicher Weg vorbeif\u00fchrt, angebrachte Parabolantenne ist, auch ohne dass sie zus\u00e4tzlich ausgefahren wird, nicht optisch unauff\u00e4llig, was der Senat nach dem vorliegenden Lichtbild selbst feststellen kann.<br \/>\nDer Beseitigungsanspruch ist auch nicht gem\u00e4ss \u00a7 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Wohnungseigent\u00fcmer zur Duldung verpflichtet w\u00e4ren, Eine Genehmigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Parabolantenne konnte durch die Verwalterin nicht wirksam erfolgen, wie bereits oben ausgef\u00fchrt worden ist. Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgef\u00fchrt hat, fehlt es deshalb bereits an dem f\u00fcr eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand. Hinsichtlich des Zeitmomentes k\u00f6nnen sich die Antragsgegner nicht auf den seit Errichtung der Empfangsanlage mit urspr\u00fcnglich 2 Parabolantennen in 1993 verstrichenen Zeitraum berufen. Denn sie tragen selbst vor, dass sie auf Grund einer Beanstandung der Verwaltung in 1999 eine Parabolantenne abgebaut und die jetzt streitgegenst\u00e4ndliche Parabolantenne belassen haben. Nachdem am 09.02.2001 jedoch die erste Abmahnung auch insoweit erfolgt ist und am 28.10. 2001 die zweite Abmahnung auch auf der Grundlage des am 08.03.2001 gefassten Beschlusses, durften sie Antragsgegner nicht auf eine Duldung der beschlusswidrig angebrachten Parabolantenne vertrauen.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten ihrer demnach erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 47 Satz 1 WEG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) zu tragen.<\/p>\n<p>Zur Anordnung der Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten ( \u00a7 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.<\/p>\n<p>Den Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Verfahren der weiteren Beschwerde (\u00a7 48 Abs. 3 WEG) und gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 KostO auch der Vorinstanzen hat der Senat nach dem Regelwert des \u00a7 30 Abs. 2 KostO festgesetzt, der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl\u00fcsse vom 16.09.2002 -20 W 146\/2002- und vom 10.07.2003 &#8211; 20 W 466\/2002 -) bei einem Streit \u00fcber die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr3\">\n<p><a id=\"_3_\" name=\"_3_\"><\/a><b>3. Landgericht Frankfurt am Main 2-11 S 242\/04, Urteil vom 18.3.2005<br \/>\n<\/b><br \/>\n<b>Stichworte:<\/b> Betriebskosten Gewerberaummietvertrag \u00ad Fassadenreinigungskosten<\/p>\n<p><b>Urteil<\/b><br \/>\nIn dem Rechtsstreit<br \/>\n-Beklagter und Berufungskl\u00e4ger-<br \/>\ngegen<br \/>\n-Kl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte-<br \/>\n(PV.: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Offenbach am Main)<br \/>\nhat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main<br \/>\ndurch Richterin am Landgericht ?<br \/>\nals Einzelrichterin<br \/>\naufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8.3.2005<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.5.2004 (Az.: 33 C 193\/04-28) abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, dem Beklagten Euro 267,58 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 18.3.2004 zu zahlen.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung<br \/>\nwird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 88 %, dem Beklagten<br \/>\nzu 12 % auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde<br \/>\n<\/b>I.<br \/>\nVon der Darstellung des Tatbestands wird gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, die Widerklage hat in der tenorierten H\u00f6he Erfolg.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten kein Anspruch auf eine Nebenkostennachforderung f\u00fcr das Januar bis September 2000 zu, da der Kl\u00e4gerin aus der Nebenkostenabrechnung 2000 lediglich eine Gesamtforderung von Euro 725,30 verbleibt, die indes durch die kl\u00e4gerische ?Verrechnung&#8220; mit dem Guthaben des Beklagten aus der Heizkostenabrechnung 2000 in H\u00f6he von Euro 992,88 erloschen ist. Dar\u00fcber hinaus steht dem Beklagten noch eine Widerklageforderung in H\u00f6he von Euro 267,58 zu.<br \/>\nAn der Wirksamkeit der Klausel Ziffer 4.2 bestehen keine Bedenken. Eine unangemessene Benachteiligung nach \u00a7 9 AGBG bzw. \u00a7 307 n.F. BGB, da dem Mieter s\u00e4mtliche Erhaltungspflichten des Eigent\u00fcmers \u00fcberb\u00fcrdet worden seien, ist nicht gegeben. Es sind nicht s\u00e4mtliche Erhaltungspflichten \u00fcberb\u00fcrdet worden. Gem\u00e4\u00df dem dritten Absatz von Ziffer 4.2. sind sowohl bezogen auf den ersten als auch den zweiten Spiegelstrich nur die ?laufenden&#8220; Kosten \u00fcbertragen worden, die sodann durch die beiden Spiegelstriche konkretisiert werden (?insbesondere&#8220;), womit insgesamt einmalige Positionen von vorneherein nicht von dem Mieter zu tragen sind. Dar\u00fcber hinaus werden die Instandhaltungskosten nach dem zweiten Spiegelstrich nur begrenzt \u00fcberb\u00fcrdet. Indes h\u00e4tten die Fassadenreinigungskosten unter Ziffer 4.2 zweiter Spiegelstrich aufgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df dem ersten Spiegelstrich sollten, wie sich aus der Auff\u00fchrung der weiteren Beispiele und der Abgrenzung zu den unter dem zweiten Absatz geregelten Instandhaltungskosten ergibt, die \u00fcblicherweise \u00fcbertragbaren Betriebs- und Pflegekosten \u00fcbertragen werden, nicht aber Instandhaltungskosten, die ausdr\u00fccklich unter dem zweiten Spielstrich geregelt worden sind. Die daraus regelm\u00e4\u00dfig resultierenden hohen Kostenbl\u00f6cke sollten vom Mieter nur begrenzt getragen werden. Da die Kosten der Fassadenreinigung sowohl zu den Instandhaltungskosten geh\u00f6ren (Vgl. Langenberg, Hans, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., M\u00fcnchen 2002, Rn. 78, A; AG Hamburg, WuM 1995, S. 652 f.; AG K\u00f6ln WuM 2001, Seite 515) als auch Gemeinschaftsfl\u00e4chen betreffen und dar\u00fcber hinaus auch noch eine kostentr\u00e4chtige Nebenkostenposition darstellen, ist im Wege der Vertragsauslegung entsprechend dem Grundsatz der ?falsa demonstratio non nocet&#8220; davon auszugehen, dass die Kosten der Fassadenreinigung unter den zweiten Spiegelstrich einzuordnen waren. Dies entsprach dem wirklich Gewollten (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB). Legt man diese Rechtsauffassung zugrunde, konnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten, wie beklagtenseits zutreffend errechnet, mit den Fassadenreinigungskosten nur in H\u00f6he von 3 % der Jahresgrundmiete belasten = Euro 417, 21 Euro. Hinsichtlich der Kosten der M\u00fclltrennung schlie\u00dft sich das Gericht der Auffassung der ersten Instanz vollumf\u00e4nglich an, so dass auch die daf\u00fcr angesetzten Euro 110,32 umgelegt werden konnten. Was eine unsachgem\u00e4\u00dfe M\u00fclltrennung sein soll, hat doch die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.3.2004 hinreichend erl\u00e4utert. Da\u00df eine Abmahnung erforderlich ist, um umlagef\u00e4hige Kosten umzulegen, ist nicht ersichtlich. Zu den regelm\u00e4\u00dfigen Aufgaben eines Hausmeister geh\u00f6rt es auch nicht, den M\u00fcll der Bewohner zu kontrollieren. Zzgl. der Kosten f\u00fcr die Sortierung des M\u00fclls (Euro 110, 32) hat der Beklagte daher f\u00fcr die gewerbliche Hausreinigung Euro 527,53 zu tragen. Die Differenz zu den eingestellten Kosten betr\u00e4gt Euro 1.674,83, die von dem Gesamtbetrag abzuziehen sind, so dass unter Ber\u00fccksichtigung der eingestellten Vorauszahlungen eine Nebenkostennachforderung von Euro 725,30 an Nebenkostenforderung verbleibt, die indes durch Verrechnung mit dem Heizkostenguthaben von Euro 992,88 erloschen ist, soda\u00df dem Beklagten auf seine Widerklage hin noch ein Betrag von Euro 267,58 zuzusprechen ist.<br \/>\nDie Nebenentscheidung ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 288 Abs. l, 286 Abs. l BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. l ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den \u00a7\u00a7 708 Ziffer 10, 713 ZPO.<br \/>\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr4\">\n<p><a id=\"_4_\" name=\"_4_\"><\/a><b>4.<\/b><\/p>\n<p>20 W 124.180\/2003<br \/>\n19 T 136, 156\/2003 LG Darmstadt<br \/>\n41 II 24\/01 AG Offenbach<\/p>\n<p><b>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<\/b><\/p>\n<p><b>Beschluss<\/b><\/p>\n<p>In der Wohnungseigentumssache<br \/>\nbetreffend die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, 63065 Offenbach am Main<br \/>\nan der beteiligt sind:<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Senefelderstra\u00dfe 15, 63069 Offenbach,<br \/>\nhat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschl\u00fcsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.01.2003 am 28.01.2004 beschlossen:<\/p>\n<p>Die weiteren Beschwerdeverfahren 20 W 124\/03 und 20 W 180\/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 20 W 124\/03 f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 29.01.2003 -19 T 156\/02- zu Ziffer 1 abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Wohnung der Liegenschaft in Offenbach ohne Genehmigung der Verwalterin zu vermieten.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die weitere Beschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Gerichtskosten des Verfahren der weiteren Beschwerde. Au\u00dfergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. ,<\/p>\n<p>Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,00 \u00a4<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft in Offenbach am Main. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft vom 08.05.1989 (Bl. 7 d. A.) erm\u00e4chtigt, als Verfahrensstandschafterin f\u00fcr die Wohnungseigent\u00fcmer aufzutreten. Die zur Teilungserkl\u00e4rung aus 1970 geh\u00f6rende Gemeinschaftsordnung sieht unter \u00a7 3 Abs. 2 vor, dass ein Wohnungseigent\u00fcmer zur Aus\u00fcbung eines Gewerbebetriebes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann unter Auflagen erteilt werden; sie ist stets widerruflich, kann jedoch vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund soll insbesondere gelten, wenn die Aus\u00fcbung eines Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung anderer Wohnungseigent\u00fcmer oder Hausbewohner bef\u00fcrchten l\u00e4sst oder wenn sie den Charakter des Hauses beeintr\u00e4chtigt. Nach \u00a7 3 Abs. 3 gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die erforderliche Zustimmung zur Vermietung, Verpachtung oder sonstige Gebrauchs\u00fcberlassung einer Wohnung. Weiter wird festgelegt, dass dies jedoch nicht f\u00fcr den Fall gilt, dass eine \u00dcberlassung an den Ehegatten des Eigent\u00fcmers, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie erfolgt oder wenn ein Kreditgeber zur Rettung seiner Forderung ein Wohnungseigentum angesteigert hat und es einem Dritten \u00fcberl\u00e4sst. Zur endg\u00fcltigen Entscheidung kann nach \u00a7 3 Abs. 5 die Eigent\u00fcmerversammlung angerufen werden (Bl. 8, 9 d. A.). Der Antragsgegner ist Eigent\u00fcmer der Wohnung der vorerw\u00e4hnten Liegenschaft. Diese Wohnung ist vermietet. Nach dem Mietvertrag vom 18.10.2000 (Bl. 153-157) ist die m\u00f6blierte Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, K\u00fcche, Korridor, Bad und Toilette an eine Firma ELEKTRIM-MEGADEX vermietet und mit 9 Personen belegt. Dabei handelt es sich um Bauarbeiter, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift die Wohnung bewohnten, zwischenzeitlich ausgezogen waren, nunmehr aber wieder in der Wohnung sind. Mit Schreiben vom 18.11.2000 (Bl. 14 d. A.) beschwerte sich die Wohnungseigent\u00fcmerin bei der Verwalterin, sie sei in der Nacht vom 04.11. auf 05.11. 2000 von zwei Mitbewohnern der Wohnung Nr. 4, die alkoholisiert und einer nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen seien, bel\u00e4stigt worden. Diese Personen oder andere der Mitbewohner der Wohnung Nr. 4, die als \u00dcbergangslager f\u00fcr durchschnittlich 15 bis 20 Personen diene, h\u00e4tten sie auch vermehrt verbal bel\u00e4stigt. Im Januar 2001 fand eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung nach illegalen Ausl\u00e4ndern statt.<br \/>\nDie Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses in Anspruch genommen.<br \/>\nNach Auffassung der Antragstellerin h\u00e4tte der Antragsgegner den Bestimmungen der Teilungserkl\u00e4rung zufolge die Vermietung durch die Verwalterin genehmigen lassen m\u00fcssen. Schon mangels Genehmigung sei die Vermietung rechtswidrig. Dar\u00fcber hinaus werde die Vermietung gewerblich betrieben und f\u00fchre zu erheblichen St\u00f6rungen der Wohnungseigent\u00fcmer.<br \/>\nDie Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,<\/p>\n<p>1. dem Antragsgegner aufzugeben, das Mietverh\u00e4ltnis mit den Mietern der Wohnung in der Liegenschaft in Offenbach binnen eines vom Gericht zu bestimmenden Zeitraums fristgem\u00e4\u00df zu k\u00fcndigen und unverz\u00fcglich nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses die R\u00e4umung mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und die Zwangsr\u00e4umung zu betreiben.<br \/>\n2. f\u00fcr den Fall, dass die K\u00fcndigung nicht bis zu dem vom Gericht festzusetzenden Datum erkl\u00e4rt oder die R\u00e4umungsklage nicht innerhalb einer zwei Wochen nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses liegenden Frist bei Gericht eingereicht und dies den Antragstellervertretern urkundlich nachgewiesen wurde, wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu eine H\u00f6he von jeweils 500.000 DM, ersatzweise Zwangshaft angedroht, desgleichen f\u00fcr den Fall, dass die Zwangsr\u00e4umung nicht bis zu einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durchgef\u00fchrt wurde,<br \/>\n3. hilfsweise,<br \/>\ndie Antragstellerin zu erm\u00e4chtigen, entsprechende Ma\u00dfnahmen auf Kosten des Antragsgegners direkt einzuleiten,<br \/>\n4. weiterhin hilfsweise,<br \/>\ndem Antragsgegner aufzugeben, eine Kopie des Mietvertrages mit den Mietern der Wohnung in Offenbach, den Bevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin vorzulegen und mitzuteilen, welche Personen in der Wohnung wohnen sowie wer die letzten Vermieter der Mieter waren und aus welchen Gr\u00fcnden das Mietverh\u00e4ltnis der Mieter endete. F\u00fcr den Fall, dass der Antragsgegner diesem Gebot nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld bis zur H\u00f6he von 500.000 DM, ersatzweise Zwangshaft angedroht,<br \/>\n5. weiter hilfsweise<br \/>\nfestzustellen, dass jeder zuk\u00fcnftige Mietvertrag des Antragsgegners bis zur Erteilung der in der Teilungserkl\u00e4rung vorgesehenen Zustimmung des Verwalters unwirksam ist,<br \/>\n6. dem Antragsgegner zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 DM je Zuwiderhandlung zu untersagen, die Wohnung 63065 Offenbach, den zur Zeit darin lebenden Personen zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr hat die Auffassung vertreten, die Gemeinschaftsordnung sei dahin auszulegen, dass eine Vermietung nicht generell dem Zustimmungsvorbehalt unterliegen solle, da sie sonst gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutz und \u00a7 13 Abs. 1 WEG versto\u00dfe. Aber auch wenn man von einem generellen Zustimmungsvorbehalt ausgehe, seien die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen, da sie von dem Antragsgegner Unm\u00f6gliches verlangten. Der Antragsgegner k\u00f6nne nicht auf Grund der fehlenden Verwalterzustimmung k\u00fcndigen bzw. nach \u00dcberlassung der Wohnung diese den Mietern vorenthalten.<br \/>\nSt\u00f6rungen durch die Mieter hat der Antragsgegner bestritten. Zu dem von der Miteigent\u00fcmerin geschilderten Vorfall sei es gekommen, weil die Mieter auf durchdringendes Klingeln aus dem Bett aufgestanden seien, um die Haust\u00fcr zu \u00f6ffnen.<br \/>\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.03. 2002 (Bl. 60- 67 d. A.) dem Antragsgegner aufgegeben, binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses den Antragstellern zu H\u00e4nden des Verwalters eine Kopie des Mietvertrages mit den Mietern der Wohnung in Offenbach vorzulegen und mitzuteilen, wie viele Personen in der Wohnung wohnen. F\u00fcr den Fall, dass der Antragsgegner diesem Gebot nicht nachkommt, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,00 \u00a4, ersatzweise Zwangshaft angedroht. Die weiteren Antr\u00e4ge der Antragstellerin hat das Amtsgericht zur\u00fcckgewiesen. Insoweit ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Gemeinschaftsordnung in \u00a7 3 Abs. 3 eine grunds\u00e4tzliche Zustimmungsverpflichtung enthalte. Die fehlende Verwalterzustimmung zu dem Mietvertrag begr\u00fcnde aber keinen direkten Anspruch auf R\u00e4umung, sondern zun\u00e4chst nur darauf, dass der vermietende Miteigent\u00fcmer seine Mieter zur Beendigung der St\u00f6rung veranlasst. Nur wenn anders die St\u00f6rungen nicht abgestellt werden k\u00f6nnten, k\u00f6nne als letztes Mittel die K\u00fcndigung verlangt werden. Diese scheide jedoch vorliegend schon mangels Erheblichkeit der vorgetragenen St\u00f6rungen aus.<br \/>\nHiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, da die Zustimmungsklausel nur dann Sinn mache, wenn davon ausgegangen werde, dass der Mietvertrag ohne Zustimmung unwirksam sei. \u00dcber die Vorlage des Mietvertrages hinaus seien Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Mieter erforderlich, um vor der Zustimmung des Verwalters eine Pr\u00fcfung des St\u00f6rungspotentials anstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat beantragt, unter Ab\u00e4nderung des amtsgerichtlichen Beschlusses<br \/>\n1. dem Antragsgegner aufzugeben, das Mietverh\u00e4ltnis mit den Mietern der Wohnung in Offenbach unverz\u00fcglich zu beenden und unverz\u00fcglich nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses die R\u00e4umung mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und die Zwangsr\u00e4umung zu betreiben.<br \/>\n2. f\u00fcr den Fall, dass die K\u00fcndigung nicht bis zu dem vom Gericht festzusetzenden Datum erkl\u00e4rt oder die R\u00e4umungsklage nicht innerhalb einer zwei Wochen nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses liegenden Frist bei Gericht eingereicht und dies den Antragstellervertretern urkundlich nachgewiesen wurde, wird dem Antragsgegner ein Zwangsgeld bis zu einer H\u00f6he von jeweils 250.000,- \u00a4, ersatzweise Zwangshaft angedroht, desgleichen f\u00fcr den Fall, dass die Zwangsr\u00e4umung nicht bis zu einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durchgef\u00fchrt wurde,<br \/>\n3. hilfsweise,<br \/>\ndie Antragstellern zu erm\u00e4chtigen, entsprechende Ma\u00dfnahmen auf Kosten des Antragsgegners direkt einzuleiten,<br \/>\n4. weiterhin hilfsweise,<br \/>\ndem Antragsgegner aufzugeben, eine Kopie des Mietvertrages mit den Mietern der Wohnung in Offenbach, den Bevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin vorzulegen und mitzuteilen, welche Personen in der Wohnung wohnen sowie wer die letzten Vermieter der Mieter waren und aus welchen Gr\u00fcnden das Mietverh\u00e4ltnis der Mieter endete. F\u00fcr den Fall, dass der Antragsgegner diesem Gebot nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000 \u00a4, ersatzweise Zwangshaft angedroht,<br \/>\n5. festzustellen, dass jeder zuk\u00fcnftige Mietvertrag des Antragsgegners bis zur Erteilung der in der Teilungserkl\u00e4rung vorgesehenen Zustimmung des Verwalters unwirksam ist,<br \/>\n6. dem Antragsgegner bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 \u00a4 je Zuwiderhandlung zu untersagen, die Wohnung,63065 Offenbach, den zur Zeit darin lebenden Personen zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat beantragt,<\/p>\n<p>die Antr\u00e4ge der Antragstellerin insgesamt und die Beschwerde der Antragsstellerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat seinerseits Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt mit der bereits erstinstanzlich vertretenen Meinung zur Auslegung von \u00a7 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung. Nur bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung durch einen Mieter sei die Zustimmung des Verwalters vorgesehen. Nur in diesem Fall sei auch eine Regelung erforderlich, weil die Bestimmungen der Teilungserkl\u00e4rung nicht f\u00fcr Mieter ma\u00dfgeblich seien. Mangels Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit bestehe auch kein Anspruch auf Vorlage des Mietvertrages.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat beantragt,<br \/>\ndie Beschwerde des Antragsgegners zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat \u00fcber die Beschwerden der Beteiligten in zwei selbst\u00e4ndigen Beschl\u00fcssen entschieden. In ihrem Beschluss vom 29.01.2003 zu Aktenzeichen 19 T 136\/02 (Bl. 114-119 d. A.) hat die Kammer die Beschwerde des Antragsgegners zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Beschwerde der Antragstellerin hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29.01. 2003 zu Aktenzeichen 19 T 156\/02 (Bl. 121-129 d. A.) teilweise stattgegeben. Unter Ab\u00e4nderung und Neufassung des amtsgerichtlichen Beschluss ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, das Mietverh\u00e4ltnis unverz\u00fcglich zu beenden und unverz\u00fcglich nach Beendigung die R\u00e4umung mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und die Zwangsr\u00e4umung zu betreiben. Ferner wird dem Antragsgegner im Fall der Nichterf\u00fcllung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angedroht und festgestellt, dass jeder zuk\u00fcnftige Mietvertrag der Zustimmung des Verwalters bedarf mit den in \u00a7 3 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Ausnahmen. Zur Begr\u00fcndung hat die Kammer ausgef\u00fchrt, da es der Antragsgegner unterlassen habe, die auch vorliegend erforderliche Verwalterzustimmung zu dem Mietvertrag einzuholen, bestehe ein Anspruch der Wohnungseigent\u00fcmer darauf, so gestellt zu werden, wie es die Gemeinschaftsordnung vorsieht. Auf das Fehlverhalten der Mieter komme es hier ebenso wenig an wie auf das Fehlverhalten eines Erwerbers im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung ohne die Zustimmung des Verwalters nach \u00a7 12 WEG. Deshalb seien die Hauptantr\u00e4ge mit Ausnahme des Antrags auf Untersagung der \u00dcberlassung der Wohnung an die zur Zeit darin lebenden Personen begr\u00fcndet.<br \/>\nDagegen richtet sich die weitere Beschwerde, die nur der Antragsgegner eingelegt hat und mit der er die Auslegung des \u00a7 3 Abs. 2 und 3 der Gemeinschaftsordnung durch die Vorinstanzen angreift und geltend macht, diese Auslegung erm\u00f6gliche den Missbrauch der Teilungserkl\u00e4rung zur Reglementierung. Der vom Landgericht angenommene Zweck des Zustimmungserfordernisses, zu erreichen, dass m\u00f6glichst viele Eigent\u00fcmer bzw. nahe Angeh\u00f6rige die Wohnungen selbst nutzen, sei blo\u00dfe Vermutung. Im Gegenteil diene die \u00fcber 100 Einheiten umfassende Anlage vorwiegend der Kapitalanlage, das Gepr\u00e4ge der Anlage werde gerade durch die Fremdnutzung bestimmt. Die Auslegung der Vorinstanzen entspreche weder dem Grundgesetz, noch \u00a7 13 Abs. 1 WEG. Sie m\u00fcsse im Weg der Inhaltskontrolle nach dem AG B-Gesetz auf das n\u00f6tige Ma\u00df zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Durch die angegriffenen Entscheidung werde dem Antragsgegner rechtlich Unm\u00f6gliches aufgegeben, da ihn die fehlende Verwalterzustimmung ebenso wenig wie das angedrohte Zwangsgeld zur K\u00fcndigung des Mietvertrages berechtige. Von einer \u00dcberbelegung der Wohnung k\u00f6nne keine Rede sein, die Vermietung an polnische Bauarbeiter habe die soziale Situation in dieser Anlage jedenfalls nicht verschlechtert.<br \/>\nDie Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Nach Vorlage des Mietvertrages mit Namensliste hat die Antragstellerin ihren fr\u00fcheren Antrag zu 4) auf Auskunft f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und im \u00fcbrigen die Zur\u00fcckweisung der weiteren Beschwerde des Antragsgegners beantragt.<br \/>\nSie verteidigt die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung von \u00a7 3 Abs. 2 und 3 der Gemeinschaftsordnung und die daraus vom Landgericht hergeleitete Sanktion der ungenehmigten Vermietung. Aus mietrechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegners k\u00f6nne keine Beeintr\u00e4chtigung des Anspruchs der Wohnungseigent\u00fcmer auf Einhaltung der Gemeinschaftsordnung abgeleitet werden.<br \/>\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Obwohl in dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.03.2003 als angefochtener Beschluss ausdr\u00fccklich nur der die Erstbeschwerde des Antragsgegners zur\u00fcckweisende Beschluss des Landgerichts vom 29.01.2003 zu Az 19 T 136\/02 aufgef\u00fchrt wird, legt der Senat dieses Schreiben wegen des Antrags auf Verbindung mit dem Verfahren 19 T 156\/02 und der Beschwerdebegr\u00fcndung, die sich &#8211; auch inhaltlich &#8211; gegen &#8222;die angefochtenen Beschl\u00fcsse&#8220; richtet, dahin aus, dass der Antragsgegner beide Beschl\u00fcsse des Landgerichts angefochten hat. Die weitere Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nur der zu Az. 19 T 156\/02 ergangene Beschluss beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (\u00a7\u00a7 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), als er den Antragsgegner zur unverz\u00fcglichen Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses und der zwangsweisen Durchsetzung der R\u00e4umung verpflichtet und ihm bei Nichterf\u00fcllung dieser Verpflichtung Zwangsgeld androht.<br \/>\nF\u00fcr die Feststellung des Inhalts der Teilungserkl\u00e4rung ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass nach Eintragung der Teilungserkl\u00e4rung im Grundbuch die Gemeinschafts-Ordnung zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und nunmehr den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich f\u00fcr einen unbefangenen Beobachter als n\u00e4chstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es f\u00fcr die Auslegung also nicht auf den Willen des Erkl\u00e4renden an, sondern auf das, was jeder gegenw\u00e4rtige und zuk\u00fcnftige Betrachter als objektiven Sinn der Erkl\u00e4rung ansehen muss. Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung d\u00fcrfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls f\u00fcr jedermann ohne weiteres erkennbar sind (B\u00e4rmann\/Pick\/Merle: WEG, 9. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 53; Palandt\/Bassenge: BGB, 63. Aufl., \u00a7 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenf\u00fchr\/Schulze: WEG, 6. Aufl. \u00a7 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 &#8211; 20 W 431\/2000 -). Der Senat kann bei der ihm als Rechtsbeschwerdegericht selbst obliegenden Auslegung von \u00a7 3 Abs. 3 Gemeinschaftsordnung den Vorinstanzen darin folgen, dass die Zustimmung der Verwaltung abgesehen von den in Absatz 3 ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmetatbest\u00e4nden f\u00fcr jeden Fall der Vermietung erforderlich ist. Bei der Auslegung, die der Antragsgegner vornimmt, n\u00e4mlich nur bei einer gewerblichen oder beruflichen Nutzung durch den Mieter sei die Verwalterzustimmung erforderlich, w\u00e4ren die Bestimmungen des Absatzes 3 \u00fcberfl\u00fcssig, daf\u00fcr h\u00e4tte die Aufnahme einer Erg\u00e4nzung in den Absatz 2 ausgereicht. Mit Recht hat die Antragstellerin auch darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Auslegung zwar die Ehegatten und nahen Verwandten als Wohnungsnutzer ohne Zustimmung des Verwalters in der Wohnung einen Gewerbebetrieb unterhalten oder eine Beruf aus\u00fcben k\u00f6nnten, nicht jedoch der Wohnungseigent\u00fcmer selbst, ein v\u00f6llig unlogisches und zweckwidriges Ergebnis der Auslegung.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Umfang der Eigent\u00fcmergemeinschaft von \u00fcber 100 Einheiten um einen f\u00fcr jedermann erkennbaren Umstand handelt, der bei der Auslegung der Teilungserkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigt werden kann. Auch wenn dies der Fall w\u00e4re und daraus gefolgert werden k\u00f6nnte, dass nicht die Eigennutzung, sondern die Fremdnutzung auf Grund von Kapitalanlegung der Liegenschaft das bestimmende Gepr\u00e4ge gibt, folgt daraus noch keine Auslegung der Teilungserkl\u00e4rung im Sinn einer m\u00f6glichst uneingeschr\u00e4nkten Vermietung. Auch f\u00fcr Kapitalanleger ist von Interesse, ob die Nutzer anderer Einheiten zahlungskr\u00e4ftig und gemeinschaftsvertr\u00e4glich sind. Unter Solvenzproblemen der Eigent\u00fcmergemeinschaft, weil durch die Miete das Wohngeld von vermietenden Eigent\u00fcmern nicht finanziert werden kann, u. a. wegen Leerstandes auf Grund des schlechten sozialen Umfeldes einer Liegenschaft, leiden auch die Profite der Anleger. Der Vermeidung einer derartigen negativen Entwicklung der Liegenschaft dient gerade die Zustimmungspflicht.<br \/>\nDie Auslegung als Vereinbarung eines allgemeine Zustimmungserfordernisses ist auch zul\u00e4ssig, ohne den Schutz des Eigentums zu tangieren. Das Eigentum unterliegt schon gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzlichen Schranken, so auch durch die in \u00a7 14 WEG als Konkretisierung der sich aus der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft allgemein ergebenden Schutz- und Treuepflichten normierten besonderen Pflichten eines Wohnungseigent\u00fcmers. Dazu geh\u00f6rt auch die Verpflichtung nach \u00a7 14 Nr. 1 WEG, von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur in solcherweise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigent\u00fcmer \u00fcber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma\u00df hinaus ein Nachteil erw\u00e4chst. Da zu \u00a7 14 WEG nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Vereinbarungen getroffen werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen die Wohnungseigent\u00fcmer durch Vereinbarung bzw. in der Teilungserkl\u00e4rung die Pflichten aus \u00a7 14 auch erweitern (Niedenf\u00fchr\/Schulze: WEG, 6. Aufl. \u00a7 14, Rdnr. 1). Als derartige Erweiterung ist das hier streitgegenst\u00e4ndliche Zustimmungserfordernis zu sehen, da es einem im Sinn von \u00a7 14 Nr. 1 WEG st\u00f6renden Gebrauch vorbeugen soll. Der \u00a7 14 WEG und das auf ihm basierende Zustimmungserfordernis in der Teilungserkl\u00e4rung begrenzen die gesetzlichen Rechte des Wohnungseigent\u00fcmers nach \u00a7 13 Abs. 1 WEG, zu denen auch das Recht zur Vermietung geh\u00f6rt. Dass als Inhalt des Sondereigentums auch vereinbart oder durch den Eigent\u00fcmer bei Begr\u00fcndung des Wohnungseigentums durch Teilungserkl\u00e4rung bestimmt werden kann, dass ein Wohnungseigent\u00fcmer zur \u00dcberlassung der Wohnung an einen Dritten zur Benutzung der Zustimmung des Verwalters oder der Wohnungseigent\u00fcmer bedarf, entspricht allgemeiner Auffassung (BGH NJW 1962, 1663-DNotZ 1963, 180 mit Anm. Weitnauer; B\u00e4rmann\/Pick\/Merle: WEG, 9. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 64; Staudinger\/Kreuzer: BGB, 12. Aufl., \u00a7 13 WEG, Rdnr. 18; M\u00fcller: Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Seite 66, Rdnr. 84; Roll\/Sauren: Handbuch f\u00fcr Wohnungseigent\u00fcmer und Verwalter, 8. Aufl., Rdnr. 70; B\u00e4rmann\/Seu\u00df: Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Seite 473, B 58; Riedler ZMR 1978, 161; Gottschalg WE 2000, 50).<br \/>\nDie vom teilenden Eigent\u00fcmer einseitig in der Teilungserkl\u00e4rung gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt &#8211; \u00fcber die hier fernliegenden Anwendung von \u00a7\u00a7 134, 138 BGB hinaus- der Inhaltskontrolle nach \u00a7 242 BGB (B\u00e4rmann\/Pick\/Merle, aaO., \u00a7 10, Rdnr. 52; Niedenf\u00fchr\/Schulze, aaO., \u00a7 10, Rdnr. 15; Palandt\/Bassenge, aaO., \u00a7 10 Rdnr. 2). Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zustimmung des Verwalters zur Vermietung nach \u00a7 3 Abs. 2, auf den in Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung Bezug genommen wird, nur aus wichtigem Grund verweigert und nach \u00a7 3 Abs. 5 gegen die Entscheidung des Verwalters die Eigent\u00fcmerversammlung angerufen werden kann, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Zustimmungserfordernis gegen Treu und Glauben versto\u00dfen sollte. Weder wird die Rechtsstellung des Antragsgegners als Eigent\u00fcmer zu stark ausgeh\u00f6hlt, was der Fall sein k\u00f6nnte, wenn jede Vermietung untersagt w\u00e4re oder die Zustimmung im Ermessen des Verwalters liegen w\u00fcrde, noch war die Einschr\u00e4nkung seines Rechts auf Vermietung f\u00fcr den Antragsgegner nicht erkennbar. Nach Auffassung des Senats ergibt sich das Zustimmungserfordernis zur Vermietung nach Art und Umfang ausreichend deutlich auch f\u00fcr einen juristischen Laien aus der Teilungserkl\u00e4rung.<br \/>\nDie Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes, jetzt ersetzt durch die \u00a7\u00a7 305-310 BGB, auf Gemeinschaftsordnungen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung entweder verneint oder bleibt dahingestellt. Auch die Literatur lehnt eine Inhaltskontrolle anhand der Vorschriften des AGB-Gesetzes \u00fcberwiegend ab (vgl. die Zitate in dem Beschluss des Senats vom 02.03.1998 -20 W 54\/98- in MittBayNot 1998, 345, in dem der Senat eine \u00dcberpr\u00fcfung der Teilungserkl\u00e4rung durch das Grundbuchamt im Hinblick auf das AGB-Gesetz abgelehnt hat) . Auch der BGH hat die Anwendbarkeit der Vorschriften des AGB-Gesetzes auf Teilungserkl\u00e4rungen nach \u00a7 8 WEG bzw. Vereinbarungen der Wohnungseigent\u00fcmer nach \u00a7 10 WEG bisher offen gelassen (Beschluss vom 11.11.1986-V ZB 1\/86 (KG) in NJW 1987,650). Der Beschluss des BGH vom 20.06.2002 -V ZB 39\/01 (Brandenburg)- in NJW 2002, 3240 geht ebenfalls von einer nur unterstellten Anwendbarkeit der Vorschriften f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen aus und betraf eine in einem Verwaltervertrag enthaltenen Formularklausel mit einer Bindungswirkung von mehr als zwei Jahren. Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage dahingestellt bleiben, denn die Teilungserkl\u00e4rung, in der das streitgegenst\u00e4ndliche Zustimmungserfordernis enthalten ist, datiert aus 1970, nach \u00a7 28 Abs. 1 AGB-Gesetz a. F. gilt dieses, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nur f\u00fcr vor seinem Inkrafttreten am 01.04.1977 geschlossene Vertr\u00e4ge. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt des Erwerbes des Antragsgegners nicht bekannt ist, kann darauf nicht abgestellt werden, denn dies k\u00f6nnte eine relative Geltung der Teilungserkl\u00e4rung einzelnen Wohnungseigent\u00fcmern gegen\u00fcber zur Folge haben, wenn das AGB-Gesetz anwendbar w\u00e4re und sich daraus ein zur Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Teilungserkl\u00e4rung f\u00fchrender Versto\u00df ergeben w\u00fcrde. Dies w\u00e4re mit dem Satzungscharakter der Teilungserkl\u00e4rung unvereinbar.<br \/>\nNach diesem Ergebnis der Auslegung der Gemeinschaftsordnung war der Feststellungsantrag der Antragstellerin begr\u00fcndet und auch das besondere Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Feststellung ist zu bejahen, da der Antragsgegner auch unabh\u00e4ngig von dem konkreten Mietvertrag ein Zustimmungserfordernis nur f\u00fcr den Fall einer gewerblichen Nutzung durch den Mieter anerkennt.<br \/>\nAuf Grund der unstreitigen Tatsache, dass auch bis jetzt nach dem \u00fcbereinstimmen&#8211;den Vortrag der Beteiligten keine Zustimmung des Verwalters zu der Vermietung der Wohnung Nr. 4 vorliegt, steht den \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmern ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. 15 Abs. 3, .14 Nr. 1 WEG zu (Niedenf\u00fchr\/Schulze, aaO., \u00a7 14, Rdnr. 12 ; Palandt\/Bassenge, aaO., \u00a7 14 Rdnr. 14; Roll\/Sauren, aaO., Rdnr. 71). Der Anspruch ist auch nicht gem\u00e4ss \u00a7 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Wohnungseigent\u00fcmer zur Duldung deshalb verpflichtet w\u00e4ren, da kein wichtiger Grund f\u00fcr die Versagung der Zustimmung zur Vermietung vorliegt.<br \/>\nZwar ist in den Tatsacheninstanzen ein Verhalten der Wohnungsnutzer nicht festgestellt worden, das als unzumutbare St\u00f6rung eine Versagung der Zustimmung rechtfertigen w\u00fcrde. Die in dem Schreiben vom 18.11.2000 geschilderten Vorf\u00e4lle sind zum Teil bestritten worden, ebenso wie der Vorwurf der Verdreckung und behaupteter Verhaftung als Folge der polizeilichen Durchsuchung vom Januar 2001, ohne dass insoweit eine Tatsachenaufkl\u00e4rung erfolgt w\u00e4re. Die Amtsrichterin hat den Sachvortrag der Antragstellerin f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch nicht f\u00fcr ausreichend erachtet. Die Kammer hat ausgef\u00fchrt, auf eine konkrete Verfehlung der Benutzer komme es nicht an.<br \/>\nDies zwingt aber nicht zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung zur weiteren Aufkl\u00e4rung, da sich aus anderen Umst\u00e4nden ergibt, dass die Gemeinschaft zur Duldung der streitgegenst\u00e4ndlichen Nutzung nicht verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang kann der Senat den Inhalt des Mietvertrages vom 18.10.2000 samt Anlage seiner Entscheidung zu Grunde legen, obwohl in der Rechtsbeschwerde neuer Sachvortrag grunds\u00e4tzlich unbeachtlich ist, weil der Antragsgegner den Inhalt des Mietvertrages nicht entgegengetreten ist. Die danach vom Antragsgegner zugelassene Nutzung der Dreizimmerwohnung mit einer K\u00fcche, einem Bad und einer Toilette durch neun erwachsenen Personen, die nicht famili\u00e4r oder verwandtschaftlich verbunden sind, \u00fcberschreitet die Grenze des &#8222;ma\u00dfvollen Gebrauchs&#8220; des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums nach \u00a7 14 Nr. 1 WEG und steht deshalb einem Anspruch des Antragsgegners auf Zustimmung zu dieser Vermietung entgegen. Daf\u00fcr kann dahingestellt bleiben, ob die Grenzen einer (erheblichen) \u00dcberbelegung im mietrechtlichen Sinn bereits \u00fcberschritten sind, weshalb es auch nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Wohnfl\u00e4che 99 qm &#8211; so die Antragstellervertreter in ihrem Schreiben vom 28.03.2003 (Bl. 175, 176 d. A.)- oder etwa 120 qm betr\u00e4gt, wie der Antragsgegner behauptet. Die vom Antragsgegner mit dem Mietvertrag vom 18.10.2000 vereinbarte Nutzung ist deshalb zweckwidrig, weil an die Stelle der normalen Wohnnutzung, von der auch \u00a7 3 der Gemeinschaftsordnung als Regelfall ausgeht, und die \u00fcblicherweise durch Einzelpersonen, Paare oder Familien l\u00e4ngerfristig erfolgt, eine Nutzung als eine Art Arbeiterwohnheim treten soll. Wie der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, handelt es sich bei den Benutzern der Wohnung um polnische Bauarbeiter, die f\u00fcr die Dauer ihrer Arbeitserlaubnis eine Wohngemeinschaft bilden. Eine Nutzung als Arbeiterwohnheim bedeutet f\u00fcr die Gemeinschaft einen die Grenze des \u00a7 14 Nr. 1 WEG \u00fcberschreitenden Nachteil, weil dadurch der Charakter der Liegenschaft, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin noch ca. 55 % der Eigent\u00fcmer selbst bewohnen, negativ ver\u00e4ndert wird (OLG Hamm NJW 1992, 184 in einem vergleichbaren Fall der Nutzung eines Sondereigentums als Wohnheim f\u00fcr Aussiedler; Senatsbeschluss vom 23.09.1980 -20 W 100\/80- in RPfleger 1981, 148 und OLG Hamm in FGPrax 1999, 98 f\u00fcr eine Einrichtung mit betreutem Wohnen von Kindern und Jugendlichen; BayObLG NJW 1992, 917, 918; Palandt\/Bassenge, aaO., \u00a7 15, Rdnr. 15; B\u00e4rmann\/Pick\/Merle, aaO., \u00a7 13 Rdnr. 51 ). Dar\u00fcber hinaus verursacht eine Benutzung in der vom Antragsgegner gestatteten Art eine intensivere Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als die \u00fcbliche Wohnnutzung, z. B. hinsichtlich des Treppenhauses sowie der Versorgungsleitungen, und kann zu gr\u00f6\u00dferer L\u00e4rmentwicklung, insbesondere auch durch die zahlreicheren Au\u00dfenkontakte, f\u00fchren. Auf die tats\u00e4chlich von den Benutzern der Wohnung des Antragsgegners bisher ausgegangenen St\u00f6rungen, zu denen die Tatsacheninstanzen keine f\u00fcr die Rechtsbeschwerde bindenden Feststellungen getroffen haben, .kommt es f\u00fcr die Beurteilung der zweckwidrigen Nutzung nicht entscheidend an. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise, die auf die typischen Nutzungsm\u00f6glichkeiten und die damit verbundenen St\u00f6rungen abstellt, die generell erwartet werden k\u00f6nnen (BayObLG ZWE 2001, 27, 28 und NZM 2001, 137; Senatsbeschluss vom 27.10. 2003 -20 W 392\/01-; Palandt\/Bassenge, aaO., \u00a7 15, Rdnr. 14).<br \/>\nInhalt des demnach den Wohnungseigent\u00fcmern gegen den Antragsgegner zustehenden Anspruchs nach \u00a7\u00a7 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG ist die Unterlassung eines unzul\u00e4ssigen Gebrauchs und zwar sowohl die Beseitigung des gegenw\u00e4rtigen st\u00f6renden Zustandes als auch die Unterlassung einer k\u00fcnftigen gleichartigen Nutzung. Dem Antragsgegner muss aber selbst \u00fcberlassen bleiben, welche Mittel er einsetzt, um diesen Anspruch zu erf\u00fcllen. Das Landgericht hat, soweit es dem Antragsgegner die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses und die zwangsweise Durchsetzung aufgegeben hat, \u00fcbersehen, dass von dem Verpflichteten des Unterlassungsanspruchs im Erkenntnisverfahren noch keine konkrete Ma\u00dfnahme verlangt werden kann. Es muss vielmehr dem Vollstreckungsverfahren nach \u00a7\u00a7 45 Abs. 3 WEG, 890 ZPO \u00fcberlassen bleiben, zu pr\u00fcfen, ob der Antragsgegner alles zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung getan hat, die unzul\u00e4ssige Nutzung zu unterbinden (OLG K\u00f6ln WuM 1997, 636; OLG Zweibr\u00fccken NJW-MietR 1997, 255; BayObLG ZMR 1994, 25 und NZM 1998, 773, 775; Palandt\/Bassenge, aaO., \u00a7 15, Rdnr. 24; Gottschalg DWE 2000, 50, 53). Zwar ist dem in der landgerichtlichen Entscheidung schon dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht die K\u00fcndigung, sondern die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, was auch eine einverst\u00e4ndliche Aufl\u00f6sung des Mietvertrages einschlie\u00dft. Allerdings kann der Antragsgegner auch seine Verpflichtung so erf\u00fcllen, dass er eine Vertrags\u00e4nderung erreicht, die eine Zustimmung des Verwalters bzw. der Eigent\u00fcmerversammlung erm\u00f6glicht. Deshalb ist die Beendigung des Mietvertrages nicht die einzige M\u00f6glichkeit, den rechtswidrigen Zustand der ungenehmigten, zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums durch den Antragsgegner zu beseitigen. Andererseits ber\u00fccksichtigt die Tenorierung des Landgerichts nicht ausreichend, dass der Unterlassungsanspruch nicht nur die gegenw\u00e4rtige Nutzung, sondern auch die zuk\u00fcnftige betrifft, obwohl auch die Kammer hiervon ausgegangen ist, wie sich daraus ergibt, dass sie den Feststellungsantrag f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet hat.<br \/>\nAus dieser Umformulierung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung wird auch deutlich, dass der Einwand des Antragsgegners nicht zutrifft, es w\u00fcrde rechtlich Unm\u00f6gliches von ihm verlangt. Zwar f\u00fchrt nach herrschender Auffassung die fehlende Verwalterzustimmung zur Vermietung nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages. Die Vermietungsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 3 der Gemeinschaftsordnung wirkt nur schuldrechtlich zwischen den Wohnungseigent\u00fcmern und relativ dinglich gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 WEG gegen\u00fcber deren Sondernachfolgern, nicht jedoch absolut gegen\u00fcber jedermann (Staudinger\/Kreuzer, aaO., \u00a7 13 Rdnr. 12; Gottschalg DWE 2000, 50, 51; M\u00fcller, aaO., Seite 66, Rdnr. 83, 84; B\u00e4rmann\/Seu\u00df, aaO., anderer Auffassung wohl B\u00e4rmann\/Pick\/Merle: WEG, 9. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 64). Auch wenn dem Wohnungseigent\u00fcmer die Unterlassung der rechtswidrigen Vermietung aufgegeben worden ist, steht ihm deshalb in der Regel kein Recht zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund zu (BGH NJW 1996, 714; Staudinger\/Kreuzer, aaO.; Bub WE 1989, 122, 123; Bielefeld DWE 1991, 92, 93; Gottschalg DWE 2000, 50, 51). Dies hat aber nicht zur Folge, dass deshalb kein Unterlassungsanspruch best\u00fcnde, wie der Antragsgegner meint, denn es kann nicht zu Lasten der Eigent\u00fcmergemeinschaft gehen, dass sich der Antragsgegner mietvertraglich gebunden hat, ohne die erforderliche Verwalterzustimmung einzuholen oder den Mietvertrag der Gemeinschaftsordnung in dieser Beziehung anzupassen. Vielmehr hat der Antragsgegner die Folgen daraus zu tragen, dass er in unterschiedlichen Rechtsbeziehungen einander widersprechende Verpflichtungen eingegangen ist, ohne diese in \u00dcbereinstimmung zu bringen.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus % 47 Satz 1 WEG, 92 Abs. 2 Ziff. 1ZPO (analog). Zwar war die weitere Beschwerde teilweise erfolgreich, die Ab\u00e4nderung der Tenorierung in Ziffer 1 des Beschlusses zu Az. 19 T 156\/02 f\u00fchrt jedoch zu keinem bewertbar anderen wirtschaftlichen Ergebnis, weshalb es der Billigkeit entsprach, dem Antragsgegner die Gerichtskosten insgesamt aufzuerlegen.<br \/>\nDies gilt auch insoweit als die Antragstellerin den urspr\u00fcnglich als Antrag Nr. 4 gestellten Auskunftsantrag nach Vorlage des Mietvertrages samt Anlage f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat. Den Wohnungseigent\u00fcmern stand als Vorbereitung f\u00fcr die Zustimmung \u00fcber die Vermietung jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber den wesentlichen Inhalt des Mietvertrages zu, wie bereits das Amtsgericht ausgef\u00fchrt hat.<br \/>\nZur Anordnung der Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten ( \u00a7 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.<br \/>\nDen Beschwerdewert hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Sch\u00e4tzung des Landgerichts festgesetzt (\u00a7 48 Abs. 3 WEG).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr5\">\n<div align=\"left\">\n<p><a id=\"_5_\" name=\"_5_\"><\/a><b>5. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 5 B 1644\/08, vom 2. September 2008<\/b><\/p>\n<\/div>\n<p>Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2008 \u2013 4 L 587\/08. DA (2) \u2013 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 50,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2008 ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat unter Ber\u00fccksichtigung der Beschwerdegr\u00fcnde der Antragsgegnerin (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Rechm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Geb\u00fchrenbescheides, die es nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach \u00a7 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des \u00a7 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen.<\/p>\n<p>Nach dem ihr die Kraftfahrzeugsteuerstelle mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller f\u00fcr sein Kraftfahrzeug die zu entrichtende Steuer nicht gezahlt hatte, hatte die Antragsgegnerin mit Verf\u00fcgung vom 25. Oktober 2007 dem Antragsteller den Betrieb seines Kraftfahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt und ihn aufgefordert, die Kennzeichenschilder zur Entwertung und gleichzeitig den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorzulegen. Sollte er dieser Aufforderung nicht bis zum 4. November 2007 nachkommen, werde das Fahrzeug zwangsweise kostenpflichtig au\u00dfer Betrieb gesetzt. Auf daf\u00fcr anfallende Geb\u00fchren wies die Antragsgegnerin hin. Nachdem der Antragsteller diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, erhob die Antragsgegnerin mit Geb\u00fchrenbescheid vom 14. Januar 2008 Geb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 150,- \u20ac f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur zwangsweisen Au\u00dferbetriebsetzung des Fahrzeugs, n\u00e4mlich Auftragserstellung f\u00fcr den Vollzugsdienst und T\u00e4tigwerden des Vollzugsdienstes. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Geb\u00fchrenbescheid an, da in dem Geb\u00fchrentatbestand der Nr. 254 des Geb\u00fchrentarifs f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Stra\u00dfenverkehr keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage zur Erhebung einer Geb\u00fchr bei Ma\u00dfnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Entstempelung eines Kraftfahrzeugs gegeben sei.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Diese hat Erfolg.<\/p>\n<p>Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat \u2013 wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil vom 8. April 2008 \u2013 10 S 2860\/07-, -VerkMitt 2008 Nr. 51) \u2013 davon aus, dass Nr. 254 des Geb\u00fchrentarifs f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Stra\u00dfenverkehr (Anlage zu \u00a7 1 der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Stra\u00dfenverkehr \u2013 GebOSt \u2013 vom 26. Juni 1970, BGBI. I Seite 865, berechtigt Seite 1298, zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 22. August 2006, BGB. I Seite 2108) auch eine Grundlage zur Geb\u00fchrenerhebung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rde zur Durchsetzung einer Stilllegungsverf\u00fcgung im Wege der Verwaltungsvollstreckung darstellt.<\/p>\n<p>Der Geb\u00fchrentatbestand des \u00a7 254 lautet in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eSonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordung, der Fahrerlaubnis-Verordung \u00fcber internationalen Kraftfahrzeugverkehr.\u201c<\/p>\n<p>Daf\u00fcr ist eine Rahmengeb\u00fchr von 14,30 \u20ac bis 286,00 \u20ac vorgesehen. Dem Geb\u00fchrentatbestand ist als Satz 2 hinzugef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Geb\u00fchr ist auch f\u00e4llig, wenn die Vorraussetzungen f\u00fcr die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsma\u00dfnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.\u201c<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass \u201eAnordnungen\u201c im Sinne dieses Geb\u00fchrentatbestandes keine Vollziehungshandlungen sein k\u00f6nnen, die der Durchsetzung der verf\u00fcgten Stilllegung dienen.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg hat in seiner oben genannten Entscheidung bereits auf die gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die dieser Geb\u00fchrenerhebung zugrundeliegenden Verordnung hingewiesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 1 Nr. 3 Stra\u00dfenverkehrsgesetz \u2013 StVG \u2013 werden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Bereits diese weite Formulierung (\u201eMa\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung\u201c) spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber eine Grundlage f\u00fcr die Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen schaffen wollte. Dem entsprechend waren auch die bereits vom Verwaltungsgericht im Einzelnen w\u00f6rtlich aufgef\u00fchrten Vorg\u00e4ngerfassungen des heutigen Geb\u00fchrentarifs Nr. 254 ausdr\u00fccklich so formuliert, dass konkrete Vollzugshandlungen der Geb\u00fchrenpflicht unterlagen. Auch in diesen Fassungen fand sich jeweils die Regelung, dass die Geb\u00fchr auch f\u00e4llig sei, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsma\u00dfnahme beseitigt wurden. Noch in der Fassung der Dreizehnten Verordnung zur \u00c4nderung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Stra\u00dfenverkehr vom 06. Oktober 1993 (BGBl. I Seite 1683) fand sich hinter dem Tatbestandsmerkmal \u201eSonstige Anordnungen nach der StVZO\u201c der klarstellende Klammerzusatz \u201ez. B. zwangsweise Einziehung des F\u00fchrerscheines\u201c, der erkennen l\u00e4sst, dass vom Verordnungsgeber auch Vollzugshandlungen als geb\u00fchrenpflichtig angesehen wurden. Erst mit der Fassung des Geb\u00fchrentatbestandes durch die Verordnung \u00fcber die Zulassung von Personen zum Stra\u00dfenverkehr und zur \u00c4nderung stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBI. I Seite 2214) entfiel dieser klarstellende Hinweis auf Vollzugshandlungen. Allerdings verfolgte der Verordnungsgeber mit der \u00c4nderung (Einf\u00fcgung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung \u00fcber den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Reihe der im Geb\u00fchrentatbestand genannten Rechtsnormen) lediglich eine redaktionelle Anpassung (vgl. BT-Drs. 443\/98, Seite 341 zu Art. 5 Nr. 3 e). Ausf\u00fchrlich hat dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg in seinem oben genannten Urteil ausgef\u00fchrt. Betrachtet man somit die hier ma\u00dfgebliche Fassung des Geb\u00fchrentatbestandes Nr. 254 im Gesamtzusammenhang seiner Entstehung kann nicht davon ausgegangen werden, dass \u2013 gerade \u2013 der verf\u00fcgten Stilllegung dienende Vollzugshandlungen, deren geb\u00fchrenm\u00e4\u00dfige Erfassung die Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 6a Abs. 3 StVG zul\u00e4sst, aus der Geb\u00fchrenpflicht mit der aktuell geltenden Fassung herausgenommen werden sollten. F\u00fcr diese \u2013 weitere \u2013 Auslegung spricht auch \u2013 wie ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg dargelegt hat \u2013 der Wortlaut des Satzes 2 der Geb\u00fchrennummer 254, wonach die Geb\u00fchr auch f\u00e4llig ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsma\u00dfnahme beseitigt sowie nachgewiesen sind. F\u00fcr die eigentliche Stilllegungsverf\u00fcgung w\u00e4re eine derartige Regelung \u00fcberfl\u00fcssig, da eine Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr einen rechtm\u00e4\u00dfig erlassenen Verwaltungsakt auch ohne eine derartige Regelung nicht entf\u00e4llt, wenn der Pflichtige seiner Pflicht nach dem Erlass nachkommt.<\/p>\n<p>Da somit der Geb\u00fchrenbescheid der Antragsgegnerin \u00fcber eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage verf\u00fcgt, bestehen keine ernstlichen Zweifel gegen seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit. F\u00fcr die vom Antragsteller bei Einleitung seines Verfahrens ge\u00e4u\u00dferten Zweifel, ob \u00fcberhaupt Versuche, sein Kfz stillzulegen, stattgefunden haben, l\u00e4sst sich, insbesondere angesichts der dezidierten Angaben in den Verwaltungsakten, keine sachliche Grundlage erkennen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \u00fcber die H\u00f6he des Streitwertes auf den \u00a7\u00a7 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz &#8211; GKG -.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO und \u00a7 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<p>Dr. Lohamnn Schneider Dr. Apell<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr6\">\n<p><a id=\"_6_\" name=\"_6_\"><\/a><b>6. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN, 24 U 242\/08, URTEIL VOM 26.6.2009<\/b><\/p>\n<p>Vorinstanz: AG Langen 57 C 207\/08 (07)<\/p>\n<p>Stichworte: Besichtigungsrecht des Vermieters alle vier Wochen an Samstagen<\/p>\n<p>Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessler als Einzelrichter<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4ger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Langen vom 27. Oktober 2008 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, den Kl\u00e4gern nach vorheriger schriftlicher Ank\u00fcndigung alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12 h den Zutritt zu der Liegenschaft Eisenbahnstra\u00dfe 145 in 63303 Dreieich zu gew\u00e4hren, und zwar durch \u00d6ffnen des Hoftores, der Wohnungseingangst\u00fcr, sowie s\u00e4mtlicher Zimmer- und Raumt\u00fcren, sowie den Zutritt zu dem Garten zu gestatten.<\/p>\n<p>Die in dem angefochtenen Urteil angesprochene Verurteilung der Beklagten, den Kl\u00e4gern alle drei Wochen an einem Freitagnachmittag 16.00 h und 18.00 h f\u00fcr die Dauer einer Stunde den Zutritt zu der vorgenannten Liegenschaft nebst Garten zu gew\u00e4hren (Hilfsantrag), wird zur Klarstellung aufgehoben.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4ger wird zur\u00fcckgewiesen. Von den Kosten beider Rechtsz\u00fcge haben die Kl\u00e4ger 1\/3 und die Beklagten 2\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Beide Parteien sind mit weniger als EUR 20.000,00 beschwert.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde<br \/>\n<\/b>I. Von der Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II. Die Berufung der Kl\u00e4ger ist teilweise begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Ab\u00e4nderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.<\/p>\n<p>1. Da die Kl\u00e4ger beabsichtigen, das derzeit von den Beklagten bewohnte Hausanwesen in Dreieich zu ver\u00e4u\u00dfern, besteht f\u00fcr sie ein berechtigter Grund, das Hausanwesen mit Interessenten zu besichtigen. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht umstritten.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag der Kl\u00e4ger, der auf eine Besichtigung an Samstagen zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr abzielt, ist begr\u00fcndet. Das Besichtigungsrecht der Kl\u00e4ger zu diesen Zeiten ergibt sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages (\u00a720). Danach ist die Besichtigung \u201ew\u00e4hrend der \u00fcblichen Tageszeit\u201c und werktags bis 19.00 Uhr zu gew\u00e4hrleisten. Auch der Samstag ist ein Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Kl\u00e4ger nur alle vier Wochen erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ank\u00fcndigung bedarf, wird das Recht der Beklagten an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnr\u00e4ume (Artikel 13 GG) nicht unvertretbar eingeschr\u00e4nkt. Neben den Interessen der Beklagten an einem erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kl\u00e4ger, die aus der Schweiz anreisen m\u00fcssen, an einer m\u00f6glichst geringf\u00fcgigen Beeintr\u00e4chtigung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeiten und ihres Privatlebens.<\/p>\n<p>2. Da die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Besichtigung der Wohnr\u00e4ume im Hauptantrag obsiegen, ist die vom Amtsgericht aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten vorgenommene Verurteilung gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag von Amts wegen aufzuheben, auch wenn die Beklagten insoweit selbst keine Berufung eingelegt haben (BGH, NJW 1989, 1486).<\/p>\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4ger die Anfertigung von Fotografien beanspruchen, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg. Hier hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben. Auch wenn der Berufungsantrag der Kl\u00e4ger dahin zu verstehen ist, dass sie \u2013 entsprechend ihrer Antragstellung im ersten Rechtszug \u2013 nur die Anfertigung von Fotografien \u201etechnischer Einrichtungsgegenst\u00e4nde\u201c, sowie des Gartens begehren, kann dem Klageantrag mangels Schl\u00fcssigkeit nicht entsprochen werden. Denn die Kl\u00e4ger haben weder im ersten Rechtszug noch in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vorgetragen, aus welchen Gr\u00fcnden Fotografien angefertigt werden sollen. Ihrem Begehren steht zudem entgegen, dass die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 unwidersprochen darauf hingewiesen haben, dass die Kl\u00e4ger bereits \u00fcber ausreichende Fotografien verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Da \u00fcber den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist, findet \u00a7 93 ZPO keine Anwendung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10,711 und 713 ZPO.<br \/>\nDie gesetzlichen Vorraussetzungen zur Zulassung der Revision (\u00a7543 ZPO) liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Dr. Kessler<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr7\">\n<p><a id=\"_7_\" name=\"_7_\"><\/a><b>7. Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 19.10.2010, Az.: 330 C 16\/10 (rechtskr\u00e4ftig)<\/b><\/p>\n<p><strong>Stichworte<\/strong>: Wiederwahl eines WEG-Verwalters widerspricht den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordentlich f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Offenbach am Main hat durch den Richter Dr. H\u00f6ra auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.09.2010 <b>f\u00fcr Recht erkannt:<\/b><\/p>\n<p>Der Beschluss der Eigent\u00fcmerversammlung der WEG, Offenbach, vom 08.02.2010 zu TOP 8, mit dem &#8212; beauftragt wurde, die Hausverwaltung bis zum 31.12.2010 weiterzuf\u00fchren, wird f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><b>Tatbestand<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien bilden eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. Der Kl\u00e4ger begehrt die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung eines Beschlusses.<\/p>\n<p>Nachdem &#8212; bereits seit November 1997 Verwalterin war, wurde sie in der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 04.10.2004 f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre bis zum 31.12.2009 mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Parteien betraut.<\/p>\n<p>&#8212; erlitt w\u00e4hrend dieser Zeit mehrere schwere pers\u00f6nliche Schicksalsschl\u00e4ge. Anfang des Jahres 2009 verstarb eine weitere Person aus ihrer Familie.<\/p>\n<p>Die Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 erstellte &#8212; im Dezember 2009. Dabei ber\u00fccksichtigte sie Vorauszahlungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 1.000,00 \u20ac nicht. Auf dessen Hinweis korrigierte sie den Fehler.<\/p>\n<p>Im Januar 2010 lud &#8212; die Parteien zu einer Wohnungseigent\u00fcmerversammlung am 08.02.2010 ein, in der unter TOP 2 ihr Bericht \u00fcber die im Jahr 2008 ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen, unter TOP 3 die Beschlussfassung \u00fcber die Jahresabrechnung 2008, unter TOP 6 die Beschlussfassung \u00fcber ihre Entlastung und unter TOP 8 die Besprechung und Beschlussfassung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung ihres Verwaltervertrages auf dem Programm standen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einladungsschreiben (Bl. 6 f. d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.01.2010 wandte sich die Energieversorgung Offebach AG unmittelbar an die Parteien bzw. deren Mieter. Sie informierte diese dar\u00fcber, dass per Datum des Schreibens ein Forderungsr\u00fcckstand von 9.721,26 \u20ac bestehe, der trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen noch nicht ausgeglichen worden sei. Um ihnen Unannehmlichkeiten bis hin zur Sperrung des Fernw\u00e4rmeanschlusses zu ersparen, w\u00fcrden die Parteien darum gebeten, sich umgehend mit &#8212; in Verbindung zu setzen und eine Kl\u00e4rung herbeizuf\u00fchren. Falls bis zum 29.01.2010 keine Zahlung oder anderweitige Regelung erfolge, sehe man sich leider dazu gezwungen, die W\u00e4rmelieferung ab dem 12.02.2010 einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 16 d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>&#8212; schaltete daraufhin einen Anwalt ein. Dieser r\u00fcgte mit Schreiben vom 28.02.2010 gegen\u00fcber der Energieversorgung Offenbach AG, dass diese sich unmittelbar mit den Parteien bzw. deren Mietern in Verbindung gesetzt habe. Ansprechpartner sei jedoch allein seine Mandantin als Vertreterin der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. Er forderte eine Entschuldigung, zuk\u00fcnftige Beachtung und Stellungnahme bis zum 04.02.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 69 f. d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Energieversorgung Offenbach AG antwortete mit Schreiben vom 02.02.2010, dass sie kein Fehlverhalten feststellen k\u00f6nne. Ihr Verhalten sei eine legitime Vorgehensweise gewesen, die Zahlung der bis zu diesem Datum erfolglos angemahnten offenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die Fernw\u00e4rmeversorgung zu betreiben. Sie gehe davon aus, dass der Ausgleich offener Rechnungen von nun an fristgerecht erfolgen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl 87. d. A.) verwiesen.<br \/>\nAn der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung am 08.02.2010 nahmen au\u00dfer den Herren &#8212; s\u00e4mtliche \u00fcbrigen Parteien teil. Die Herren &#8212; hatten der Verwaltung dabei Vollmachten ausgestellt. In der Versammlung erkl\u00e4rte Frau &#8212; unter TOP 3, dass sie f\u00fcr die versp\u00e4tete Erstellung der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 nichts k\u00f6nne, da ihr die ista die Abrechnung erst am 08.12.2009 geschickt habe. Unter TOP 4 wurde die Genehmigung der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 mehrheitlich abgelehnt. Unter TOP 6 wurde &#8212; mehrheitlich die Entlastung verweigert. Danach gab sie eine pers\u00f6nliche Erkl\u00e4rung ab. Sie bedauere die sp\u00e4te Erstellung der Abrechnung wegen ista. Sie habe im Januar einen Trauerfall in der Familie gehabt. Danach verlie\u00df &#8212; die Versammlung. Unter TOP 8 wurde sodann \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Verwaltervertrages mit ihr diskutiert. Dabei wurde von verschiedenen Wohnungseigent\u00fcmern beklagt, dass ihnen das Vertrauen in &#8212; fehle und sie sich nicht gut von ihr vertreten f\u00fchlen. Weiter wurde dar\u00fcber gesprochen, welche Alternativen es g\u00e4be. Im Zuge dessen wurden zwei weitere professionelle Hausverwaltungen benannt, von denen Angebote vorlagen. Im Anschluss daran wurde zun\u00e4chst mehrheitlich beschlossen, dass &#8212; nicht weiter mit der Verwaltung betraut werden solle. Danach wurde noch einmal dar\u00fcber diskutiert, wer denn nun die Verwaltung \u00fcbernehmen solle. Die Mehrheit war daf\u00fcr, &#8212; zu fragen, ob sie die Gesch\u00e4fte weiterf\u00fchren w\u00fcrde, bis eine neue Hausverwaltung bestellt werde. &#8212; wurde \u00fcber das Abstimmungsergebnis informiert und betrat daraufhin wieder den Sitzungssaal. Sie erkl\u00e4rte, dass sie grunds\u00e4tzlich zu einer weiteren T\u00e4tigkeit bereit sei, allerdings nur bis zum 31.12.2010. Im Anschluss daran wurde mehrheitlich beschlossen, dass &#8212; beauftragt werde, die Hausverwaltung bis 31.12.2010 weiterzuf\u00fchren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass der angefochtene Beschluss an einem Ladungsmangel leide, da &#8212; wegen Ablaufs ihrer Bestellungszeit nicht mehr zur Einberufung der Versammlung befugt gewesen sei. Au\u00dferdem entspreche der Beschluss nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung, da &#8212; verschiedene gravierende Fehler begangen und sich dadurch gezeigt habe, dass sie f\u00fcr das Amt nicht geeignet sei. So habe &#8212; es vers\u00e4umt, die Liquidit\u00e4t der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft sicherzustellen. Deshalb sei diese in Zahlungsschwierigkeiten geraten und es zur Androhung der Versorgungseinstellung durch die Energieversorgung Offenbach AG gekommen. Auch habe &#8212; die Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 nicht rechtzeitig erstellt. Diese sei wegen der nicht ber\u00fccksichtigten Vorauszahlungen des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst auch inhaltlich nicht korrekt gewesen. &#8212; habe zudem keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beschlusssammlung gef\u00fchrt, ihm die Einsicht in die Sammlung verweigert und nicht rechtzeitig f\u00fcr die Reparatur des Wasserkessels der Fernw\u00e4rmeanlage gesorgt. Schlie\u00dflich habe &#8212; nicht rechtzeitig f\u00fcr ihre Wiederbestellung gesorgt. Auch g\u00e4be es Ger\u00fcchte, dass durch einen Gerichtsvollzieher vergeblich versucht worden sei, in ihr Verm\u00f6gen zu vollstrecken.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss der Eigent\u00fcmerversammlung der WEG &#8212; Offenbach, vom 08.02.2010 zu TOP 8 aufzuheben, soweit &#8212; beauftragt wurde, die Hausverwaltung bis zum 31.12.2010 weiterzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen den Beschluss. Der Ladungsmangel sei nicht kausal f\u00fcr das Abstimmungsergebnis. Die Verwaltert\u00e4tigkeit von &#8212; sei einwandfrei. Die Energieversorgung Offenbach AG habe &#8212; im Oktober 2009 die Rechnungen f\u00fcr drei Monate auf einmal \u00fcbersandt. Sie habe daraufhin Raten gezahlt. Der Gemeinschaft sei kein Nachteil entstanden. F\u00fcr die versp\u00e4tete Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 die techem verantwortlich gewesen, weil diese ihre Abrechnung erst am 08.12.2009 erstellt und &#8212; \u00fcbersandt habe. Auch insoweit sei der Gemeinschaft kein Nachteil entstanden. Die Beschlusssammlung werde von &#8212; ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt. Die Beanstandungen des Kl\u00e4gers seien umgehend behoben worden. Die Reparatur des Wasserkessels der Fernw\u00e4rmeanlage habe &#8212; ausreichend gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Der Beschluss der Versammlung der Wohnungseigent\u00fcmer vom 08.02.2010 zu TOP 8, mit dem &#8212; beauftragt wurde, die Hausverwaltung bis zum 31.12.2010 weiterzuf\u00fchren, war gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 4 S. 2 WEG f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Insoweit kann dahinstehen, ob der Beschluss an einem Einberufungsmangel leidet und bereits deshalb aufzuheben war.<\/p>\n<p>Denn er war jedenfalls deshalb f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, weil er nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung im Sinne von \u00a7 21 Abs. 3 WEG entspricht.<\/p>\n<p>Dies folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfechtung wichtige Gr\u00fcnde vorlagen, die gegen eine Wiederbestellung von &#8212; bis zum 31.12.2010 sprachen.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn den Wohnungseigent\u00fcmern unter Ber\u00fccksichtigung aller \u2013 nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter \u2013 Umst\u00e4nde nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umst\u00e4nde das erforderliche Vertrauensverh\u00e4ltnis zerst\u00f6rt ist (BGH, NJW 2002, 3240, 3243).<\/p>\n<p>Davon ist hier auszugehen. &#8212; hat bei der Energieversorgung Offenbach AG per 12.01.2010 einen Zahlungsr\u00fcckstand von fast 10.000,00 \u20ac auflaufen lassen und auf mehrfache Zahlungsaufforderungen nicht ausreichend reagiert. Dadurch hat die Energieversorgung Offenbach AG sich dazu veranlasst gesehen, die Eigent\u00fcmer bzw. deren Mieter unter dem 12.01.2010 direkt anzuschreiben und ihnen die Sperrung des Fernw\u00e4rmeanschlusses anzudrohen.<\/p>\n<p>Die Versorgung der Eigentumswohnungen mit W\u00e4rme ist eine unverzichtbare Vorraussetzung f\u00fcr deren Nutzbarkeit w\u00e4hrend der Winterzeit. Vor diesem Hintergrund stellt es eine schwere Pflichtverletzung von &#8212; dar, dass sie nicht f\u00fcr die n\u00f6tige Liquidit\u00e4t zur Tilgung der Rechnungen der Energieversorgung Offenbach AG gesorgt und mit dieser bis zum 12.01.2010 auch trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen keine anderweitige Regelung zur Tilgung der R\u00fcckst\u00e4nde getroffen hat. Dadurch hat sie riskiert, dass den Parteien bzw. deren Mietern die Grundlage f\u00fcr die Nutzung der Wohnungen entzogen wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass &#8212; mit dem Problem nicht offen an die Wohnungseigent\u00fcmer herangetreten ist und auch nicht gezeigt hat, dass dessen L\u00f6sung f\u00fcr sie an erster Stelle steht. Stattdessen hat sie einen Anwalt eingeschaltet, um die Vorgehensweise der Energieversorgung Offenbach AG zu r\u00fcgen, sich unter Umgehung ihrer Person direkt mit den Wohnungseigent\u00fcmern bzw. deren Mietern in Verbindung zu setzen. Eine Stellungnahme in der Sache ist durch den Anwalt hingegen nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Auch in der Folgezeit bis zur Wohnungseigent\u00fcmerversammlung und in dieser selbst hat sie den Sachverhalt nicht gegen\u00fcber den Wohnungseigent\u00fcmern offengelegt und eine Erkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Der Einwand, dass &#8212; dies nicht m\u00f6glich gewesen sei, weil die Versammlung einen chaotischen Verlauf gehabt habe, sie kein Wort mehr erhalten habe und lediglich Fragen habe beantworten m\u00fcssen, entlastet sie nicht. Zum einen bezieht sich der Einwand sich nur auf die Versammlung selbst, sodass er keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr liefern kann, warum &#8212; sich nicht bereits in deren Vorfeld zu dem Vorfall ge\u00e4u\u00dfert hat. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso &#8212; eine Stellungnahme in der Versammlung selbst nicht m\u00f6glich gewesen sein soll. Unter TOP 2 hat sie \u00fcber die im Jahr 2008 ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen Bericht erstattet. Unter diesem TOP hat sie sich auch zu der versp\u00e4teten Erstellung der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 erkl\u00e4rt. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihr hier nicht auch eine Stellungnahme zu der Androhung der Versorgungseinstellung durch die Energieversorgung Offenbach AG m\u00f6glich gewesen sein sollte.<\/p>\n<p>Der Einwand, dass die Energieversorgung Offenbach AG &#8212; im Oktober 2009 Rechnungen f\u00fcr drei Monate auf einmal \u00fcbersandt und letztere seitdem Raten bezahlt habe, entlastet sie ebenfalls nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Art und Weise der Rechnungsstellung durch die Energieversorgung Offenbach AG Rechnungen pflichtwidrig und nicht voraussehbar gewesen w\u00e4re, dass &#8212; damit nicht habe rechnen k\u00f6nnen und sich darauf auch nicht habe einstellen m\u00fcssen und dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Energieversorgung Offenbach AG gegeben h\u00e4tte. Aus diesem Grund muss das Gericht davon ausgehen, dass all diese Umst\u00e4nde nicht zutreffen.<\/p>\n<p>Bereits diese Vers\u00e4umnisse haben durchgreifende Zweifel daran begr\u00fcndet, ob &#8212; dazu geeignet und in der Lage gewesen ist, ihre Pflichten als Verwalterin bis zum 31.12.2010 ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen, eigene Fehler einzugestehen und die Interessen der Wohnungseigent\u00fcmer bzw. deren Gemeinschaft in der gebotenen Weise \u00fcber ihre eigenen Interessen zu stellen.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Vertrauensgrundlage f\u00fcr eine Wiederbestellung von &#8212; bis zum 31.12.2010 hat insofern nicht vorgelegen. Die Parteien haben sich vielmehr fragen m\u00fcssen, ob &#8212; die von Ihr erlittenen pers\u00f6nlichen Schicksalsschl\u00e4ge bereits \u00fcberwunden hatte.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass &#8212; die Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2008 nicht rechtzeitig aufgestellt hat. Die Frist hierf\u00fcr betr\u00e4gt drei bis sechs Monate (vgl. Niedenf\u00fchr\/ K\u00fcmmel\/ Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, \u00a7 28 Rn. 128 n. w. N.). Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Entlastung. Der Einwand, dass die Abrechnung der ista vom 08.12.2009 datiere und erst am 10.12.2009 bei &#8212; eingegangen sei, gen\u00fcgt insofern nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die ista die Abrechnung erst am 08.12.2009 erstellt und &#8212; \u00fcbersandt hat. Entsprechender Vortrag w\u00e4re aber ersichtlich erforderlich gewesen, nachdem der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat, dass die ista ihre Abrechnung wohl deshalb nicht fr\u00fcher erstellt habe, weil auch deren Rechnung nicht bezahlt worden sei. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass &#8212; auf irgendeine Art und Weise darauf hingewirkt h\u00e4tte, dass die ista die Abrechnung fr\u00fcher erstellt und an sie \u00fcbersendet.<\/p>\n<p>Weiter muss &#8212; sich auch in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie den Parteien das Problem und die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde nicht schon viel fr\u00fcher offengelegt hat. Erst in der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung hat sie hierzu eine Erkl\u00e4rung abgegeben und auch dort nur in Form eines rudiment\u00e4ren Hinweises, dass die ista daf\u00fcr verantwortlich sei.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat sie daher einen verantwortlichen Umgang mit eigenen Fehlern vermissen lassen und Zweifel daran erweckt, ob sie bei einer weiteren Verwaltert\u00e4tigkeit bis zum 31.12.2010 die Interessen der Parteien bzw. der Gemeinschaft in der gebotenen Weise \u00fcber ihre eigenen Interessen stellen werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat &#8212; die Wohnungseigent\u00fcmerversammlung am 08.02.2010 einberufen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Verwalterin und deshalb nach \u00a7 24 Abs. 2 und 3 WEG auch nicht mehr zur Einberufung befugt gewesen ist. Damit ist sie ein erhebliches Risiko eingegangen, weil die in der Versammlung gefassten Beschl\u00fcsse im Falle der Anfechtung f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren sind, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die fehlerhafte Einberufung auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. Niedenf\u00fchr\/ K\u00fcmmel\/ Vandenhouten, a. a. O., \u00a7 24 Rn. 6 m. w. N.). Dies ist hier als besonders schwerwiegend anzusehen, weil eine Einberufung durch den Verwaltungsbeirat ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und bei der Versammlung durch die Verl\u00e4ngerung des Verwaltervertrages mit &#8212; auf der Tagesordnung stand.<\/p>\n<p>Auch insoweit muss sich &#8212; daher vorhalten lassen, dass sie sich daf\u00fcr entschieden hat, lieber unbefugt zu einer Wohnungseigent\u00fcmerversammlung einzuberufen, was zur Aufhebung s\u00e4mtlicher dort gefasster Beschl\u00fcsse h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen, als gegen\u00fcber den Parteien offenzulegen, dass sie sich nicht rechtzeitig um ihre Wiederbestellung gek\u00fcmmert hat und deshalb den Verwaltungsbeirat die Versammlung einberufen zu lassen.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat sie daher einen verantwortlichen Umgang mit eigenen Fehlern vermissen lassen und Zweifel daran erweckt, ob sie bei einer weiteren Verwaltert\u00e4tigkeit bis zum 31.12.2010 die Interessen der Parteien bzw. der Gemeinschaft in der gebotenen Weise \u00fcber ihre eigenen Interessen stellen werde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat &#8212; die Beschlusssammlung nicht nach den Vorgaben des \u00a7 21 Abs. 7 WEG gef\u00fchrt. Entgegen dessen Satz 2 enthielt die mit Schriftsatz vom 20.09.2010 vorgelegte Beschlusssammlung nicht den Wortlauf der gefassten Beschl\u00fcsse, sondern nur eine schlagwortartige Bezeichnung ihrer Gegenst\u00e4nde. Dies zeigt bereits der Vergleich mit dem Protokoll \u00fcber die Eigent\u00fcmerversammlung vom 19.04.2010. Auf diese Art und Weise gef\u00fchrt, konnte die Beschlusssammlung ihren Zweck nicht erf\u00fcllen. Dieser besteht darin, einem Erwerber von Wohnungseigentum, den Wohnungseigent\u00fcmern selbst und dem Verwalter in \u00fcbersichtlicher Form Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage der Gemeinschaft und den damit zusammenh\u00e4ngenden gerichtlichen Entscheidungen zu geben (B\u00e4rmann, WEG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 24 Rn. 131 m. w. N.). Die blo\u00df schlagwortartige Aufnahme der Gegenst\u00e4nde der Beschl\u00fcsse konnte vielmehr sogar irref\u00fchrend sein und zu falschen Annahmen verleiten.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Anwendung des \u00a7 49 Abs. 2 WEG erschien hier nicht angezeigt, weil die T\u00e4tigkeit des Gerichts nicht unmittelbar durch &#8212; veranlasst wurde, sondern durch die Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigent\u00fcmer, diese trotzdem wieder bis zum 31.12.2010 zur Verwalterin zu bestellen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wir gem\u00e4\u00df \u00a7 49 a GKG auf 4.913,60 \u20ac festgesetzt. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Angaben in der Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Dr. H\u00f6ra,<br \/>\nRichter<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr8\">\n<p><a id=\"_8_\" name=\"_8_\"><\/a><b>8. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2010, Aktenzeichen: 33 C 2060\/10 \u2013 67 <\/b><\/p>\n<p>Stichworte:<br \/>\nVersp\u00e4tete Vorlage der WEG-Abrechnung f\u00fchrt nicht zu Schadensersatzanspruch eines vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers gegen den WEG-Verwalter, wenn der Mieter sich wegen der Versp\u00e4tung weigert, den Saldo auszugleichen<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main \u2013 Abteilung 33 &#8211; hat<\/p>\n<p>durch Richter am Amtsgericht Wissen<\/p>\n<p>aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2.11.2010 <b>f\u00fcr Recht erkannt<\/b>:<\/p>\n<p>1) Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2) Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>3) Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch<br \/>\nSicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des vollstreckbaren<br \/>\nBetrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenseite vor<br \/>\nVollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu<br \/>\nvollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n<b><\/b><\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht Schadenersatzanspr\u00fcche gegen den Beklagten wegen<br \/>\nversp\u00e4teter Hausgeldabrechnung geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Wohnungseigent\u00fcmer und der Beklagte Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Der Kl\u00e4ger ben\u00f6tigt die vom Beklagten zu erstellende Hausgeldabrechnung, um seinerseits gegen\u00fcber seinem Mieter die Betriebskosten abrechnen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr das Jahr 2007 erstellte der Beklagte die Hausgeldabrechnung erst im November 2009. Diese wies eine<br \/>\nNachzahlungspflicht von 743,32 Euro auf. Die Mieter des Kl\u00e4gers lehnten eine Zahlung aufgrund der versp\u00e4teten Abrechnung ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, ihm st\u00fcnde ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. Insbesondere sei ihm im Verh\u00e4ltnis zu seinem Mieter die Pflichtverletzung des Hausverwalters zuzurechnen, weil dieser insoweit als sein Erf\u00fcllungsgehilfe anzusehen sei. Dass in dem geltend gemachten Betrag auch Hausverwalterkosten in H\u00f6he von 142,81 Euro enthalten seien, die als Betriebskosten nicht an den Mieter weitergegeben werden k\u00f6nnten, sei deshalb unerheblich, weil sich der Mieter sowohl in der Vergangenheit, als auch hinsichtlich des streitgegenst\u00e4ndlichen Jahres 2007 hierauf nicht berufen habe.<br \/>\nWegen des weiteren Vortrags im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 6.7.2010 sowie den Schriftsatz vom 5.8.2010 nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zur Zahlung von 743,32 Euro nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2010 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Anspruch mit den Einwendungen des Schriftsatzes vom 16.7.2010, auf dessen Inhalt nebst Anlagen Bezug genommen wird.<br \/>\n<b><\/b><\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB nicht zu, weil die versp\u00e4tete \u00dcbersendung der Hausgeldabrechnung nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Verlust des Nachzahlungsanspruchs des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber seinem Mieter war.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist n\u00e4mlich die Nachforderung des Vermieters auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die versp\u00e4tete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Danach hat vorliegend die versp\u00e4tete Hausgeldabrechnung nicht zum Verlust des<br \/>\nNachforderungsrechts des Kl\u00e4gers gegen seinen Mieter gef\u00fchrt.<br \/>\nDenn das Verschulden des Verwalters ist dem Vermieter nicht zuzurechnen (Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Auflage, Abschnitt V Rn 411). Eine Einstandspflicht des Vermieters f\u00fcr den Dritten nach \u00a7 278 BGB setzt n\u00e4mlich voraus, dass dieser als Hilfsperson vom Vermieter in die Erf\u00fcllung seiner gegen\u00fcber dem Mieter bestehenden Abrechnungspflicht eingeschaltet wurde (Palandt, 69. Auflage, \u00a7 278 Rn 7). Das ist (anders als bei einer vom Vermieter mit der Entstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragten Abrechnungsfirma) bei Lieferanten, vor allem Ver- und Entsorgungsunternehmen, aber auch sonstigen gegen\u00fcber dem Vermieter abrechnenden Dritten, wie z.B. Beh\u00f6rden, regelm\u00e4\u00dfig zu verneinen. Auch der die Wohngeldabrechnung erstellte Verwalter ist insoweit gegen\u00fcber dem abrechnungspflichtigen vermietenden Sondereigent\u00fcmer im Verh\u00e4ltnis zu dessen Mieter kein Erf\u00fcllungsgehilfe im Sinne von \u00a7 278 BGB (AG Singen, Beschluss vom 24.2.2004, 7 UR WEG 48\/03, MietRB 2004, 295; AG Berlin-K\u00f6penick, Urteil vom 3.5.2007, 14 C 78\/06). Etwas andres folgt auch nicht aus der kl\u00e4gerseits herangezogenen Kommentarstelle (M\u00fcnchener Kommentar, 5. Auflage, \u00a7 556 Rn 56 ff). Denn es ist nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung \u00fcber die Erstellung der Betriebskostenabrechnung durch den Beklagten getroffen wurde.<br \/>\nIm Weiteren zitiert der Kl\u00e4ger zu der hier nicht relevanten Problematik, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung erst abrechnen kann, wenn die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die Abrechnung des Verwalters genehmigt hat. Schlussendlich kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (NJW 2005, 1499) nicht darauf geschlossen werden, dass ein Fehlverhalten des Hausverwalters dem Vermieter zuzurechnen ist. Der BGH weist vielmehr lediglich darauf hin, dass trotz Abhandenkommens der Abrechnungsunterlagen eine Abrechnung zu erstellen ist, wobei allenfalls geringere Anforderungen der substantiellen Darlegung der einzelnen<br \/>\nPositionen gerechtfertigt seien. Der Auffassung von Weitermeyer (Staudinger, Auflage 2006, \u00a7 556 Rn 109), der den Wohnungseigentumsverwalter als Erf\u00fcllungshilfe des vermietenden Sondereigent\u00fcmers ansieht, vermag das Gericht nicht zu folgen.<br \/>\nAnkn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Beurteilung des Vertretenm\u00fcssens kann vorliegend mithin nur das Verhalten des Vermieters selbst sein. Eine entschuldigte Versp\u00e4tung der Betriebskostenabrechnung liegt demnach nicht vor, wenn der Vermieter schlicht zugewartet hat, dass die Hausgeldabrechnung<br \/>\nirgendwann bei ihm eingeht. Grunds\u00e4tzlich muss er sich darum bem\u00fchen, die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Auflage, Abschnitt G Rn 83, 84). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Kl\u00e4ger in irgendeiner Form darum bem\u00fcht h\u00e4tte, die Hausgeldabrechnung der Kl\u00e4gers innerhalb der 12-Monats-Frist zu erhalten. Er ist schlicht unt\u00e4tig geblieben, woraus sich vorliegend erst der Nachforderungsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ergibt.<br \/>\nNach alledem beruht der Nachforderungsausschluss nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten, sondern auf dem eigenen Unt\u00e4tigbleiben des Kl\u00e4gers, so dass ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr9\">\n<p><a id=\"_9_\" name=\"_9_\"><\/a><b>9. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2011, Aktenzeichen: C 3962\/09-31<\/b><\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nAufopferungs-Anspruch nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG richtet sich gegen den Verband, auch wenn vorher ein ablehnender Beschlu\u00df gefasst wurde<\/p>\n<p>in<br \/>\ndem Rechtsstreit<\/p>\n<p>XXX .\/. WEG<\/p>\n<p>hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main<br \/>\nam 17.05.2011 beschlossen:<\/p>\n<p>1. Der Berufungskl\u00e4ger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt Gelegenheit, binnen drei Wochen zu pr\u00fcfen, ob es aus Kostengr\u00fcnden sinnvoll ist, die Berufung zur\u00fcckzunehmen. Neuem Vortrag setzt die Prozessordnung sehr enge Grenzen. Gegen die beabsichtigte Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Beschluss ist gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Vorberatung der Kammer besitzt die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Au\u00dferdem weist die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung auf, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.<\/p>\n<p><strong>Im Einzelnen:<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Parteien sind Wohnungseigent\u00fcmer der Liegenschaft in Frankfurt am Main.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist in gemeinschaftlicher Berechtigung mit seiner Ehefrau Wohnungseigent\u00fcmer der im Anwesen befindlichen Wohnung. Im Jahr 2008 f\u00fchrte eine von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beauftragte Fa. die Sanierung der Steigleitungen f\u00fcr Heizung und Sanit\u00e4r in der gesamten Liegenschaft durch. Hierbei wurden auch Arbeiten im Duschbad des Kl\u00e4gers vorgenommen, wobei es \u2013 was von den Beklagten in Abrede gestellt wird \u2013 aufgrund des Verbleibs eines gekappten Rohrst\u00fccks hinter der Fliesenwand zum Einsickern von Wasser aus der WC-Sp\u00fclung in die Wand gekommen sein soll. Im M\u00e4rz 2009 wurden Feuchtigkeitssch\u00e4den im Treppenhaus sowie in der Wohnung des Kl\u00e4gers erkennbar. Die seinerzeitige Hausverwaltung beauftragte eine Fa. Haustechnik GmbH mit der Schadensfeststellung, deren Mitarbeiter als Schadensursache zun\u00e4chst einen Defekt des Unterputzsp\u00fclkastens im Duschbad des Kl\u00e4gers vermuteten und diesen samt WC ausbauten, au\u00dferdem Kacheln an der linken Wand des Bades und am Fu\u00dfboden entfernten. Da der alte Sp\u00fclkasten wegen des Fehlers von Ersatzteilen nicht mehr zu gebrauchen war, installierte die Fa. einen neuen Unzerputzsp\u00fclkasten und stellte ihre Arbeiten hierzu \u2013 eine gesonderte, nicht streitgegenst\u00e4ndliche Rechnung wurde f\u00fcr Such-, Leckortungs- und Trocknungsma\u00dfnahmen im \u00dcbrigen gestellt \u2013 dem Kl\u00e4ger unter dem 20.08.2009 mit 1.141,29 \u20ac in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Rechnung (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen. Der Kl\u00e4ger holte einen Kostenvoranschlag der Fa. Wohnraumdesign vom 27.08.2009 zur Neuverfliesung und Sanierung des Duschbades ein, der mit einem Betrag vom 8.133,&#8211; \u20ac zzgl. MWSt. endete. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 36 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 lehnten die Wohnungseigent\u00fcmer u. a. zu TOP 5 und 6 folgende Beschlussantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers mehrheitlich ab:<\/p>\n<p>Zu TOP 5 \u2013 Beschluss zur Kosten\u00fcbernahme und \u2013 umfang der Gemeinschaft f\u00fcr das Sondereigentum<br \/>\nDie Eigent\u00fcmergemeinschaft m\u00f6ge beschlie\u00dfen, wonach die Kosten der Verfliesung des Bades gem\u00e4\u00df Angebot der Firma Wohnraum-Design vom 7.08.2009 in H\u00f6he von 6.758,18 \u20ac sowie die Kosten der Arbeiten an den Sanit\u00e4reinrichtungen in diesem Bad gem\u00e4\u00df der Rechnung der Firma vom 20.08.09, zugestellt am 23.08.09 in H\u00f6he von 1141,29 \u20ac an gezahlt werden. Er erl\u00e4utert den Beschlussinhalt.<\/p>\n<p>Zu TOP 6 \u2013 Gew\u00e4hrleistung gegen Firma<br \/>\nDie Eigent\u00fcmergemeinschaft m\u00f6ge beschlie\u00dfen, dass die Verwaltung beauftragt und erm\u00e4chtigt wird, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts \u2013 notfalls auch gerichtlich \u2013 Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen der fehlerhaften Durchf\u00fchrung der Arbeiten in der Wohnung gegen die Firma unter Anrechnung der eventuellen Leistungen der Haftpflichtversicherung der Firma durchzusetzen. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang auch beauftragt und erm\u00e4chtigt, in H\u00f6he des zuvor unter TOP 5 beschlossenen Betrages die von der Firma hinterlegte Sicherheit hierzu in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (Bl.54ff. (59) d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich mit seiner am 04.11.2009 bei Gericht eingegangenen Klageschrift u. a. gegen die Beschl\u00fcsse der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 zu TOP 5 und 6 gewendet und daneben weitere Antr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat unter Bezugnahme auf ein Gutachten des von der Versicherung der Firma beauftragten Sachverst\u00e4ndigen vom 09.10.2009 behauptet, der Schaden sei auf die fehlerhafte Bearbeitung einer Tropfleitung durch die von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beauftragte Firma entstanden. Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, die Arbeiten zum Wiedereinbau des Sp\u00fclkastens sowie zur Neuverfliesung seien als notwendige folge der Schadensfeststellung der Firma von den Beklagen \u2013 abz\u00fcglich des Anteils des Kl\u00e4gers \u2013 nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG zu bezahlen. Er hat hierzu behauptet, die abgeschlagenen Fliesen seien nicht mehr lieferbar, so dass zur Schadensbeseitigung nur eine Neuverfliesung des Duschbades in Betracht komme.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlung der WEG Frankfurt vom 05.10.2009 zu den Tagesordnungspunkten<br \/>\n1b) Entlastung der Verwalterin<br \/>\n5) Beschluss zur Kosten\u00fcbernahme \u2026 f\u00fcr das Sondereigentum<br \/>\n6) Gew\u00e4hrleistung der Firma<br \/>\naufzuheben,<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 7.563,91 \u20ac nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen,<\/p>\n<p>3. festzuhalten, dass die Beklagten zum Ausgleich der Mehrwertsteuer der Kosten der Neuverfliesung des Bades des Kl\u00e4gers in seiner Wohnung in Frankfurt nach Durchf\u00fchrung der Arbeiten gem\u00e4\u00df dann vorzulegender Rechnung verpflichtet sind,<\/p>\n<p>4. die Beklagten zu verpflichten, den Kl\u00e4ger von Anspr\u00fcchen der Haustechnik GmbH aus der Rechnung vom 20.08.2009, Rechnungsnummer 290618, in H\u00f6he von 1141,29 \u20ac freizustellen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt<\/p>\n<p>1. die Beschl\u00fcsse des Eigent\u00fcmerversammlung der WEG Frankfurt, vertreten durch die Hausverwaltung vom 05.10.2009 zu den Tagesordnungspunkten<br \/>\n5) Beschluss zur Kosten\u00fcbernahme \u2026 f\u00fcr das Sondereigentum<br \/>\n6) Gew\u00e4hrleistung der Firma<br \/>\nf\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 7.563,91 \u20ac nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen,<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten zum Ausgleich der Mehrwertsteuer der Kosten der Neuverfliesung des Bades des Kl\u00e4gers in seiner Wohnung in Frankfurt nach Durchf\u00fchrung der Arbeiten gem\u00e4\u00df dann vorzulegender Rechnung verpflichtet sind,<\/p>\n<p>4. die Beklagten zu verpflichten, den Kl\u00e4ger von Anspr\u00fcchen der Haustechnik GmbH aus der Rechnung vom 20.08.2009, Rechnungsnummer 290618, in H\u00f6he von 1141,29 \u20ac freizustellen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>5. die Beklagten zu verurteilen, den Antr\u00e4gen zu TOP 5 und 6 der ETV vom 05.10.2009 zuzustimmen,<\/p>\n<p>6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger die Sch\u00e4den an den Fu\u00dfb\u00f6den und Wand-Kacheln im Bads seiner Wohnung, die durch die Arbeiten der Haustechnik GmbH im Jahr 2009 entstanden sind, zu ersetzen,<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Kl\u00e4gers zu TOP 5 nichtig ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. \u2013 20. beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>5. die Beklagten zu verurteilen, den Antr\u00e4gen zu TOP 5 und 6 der Eigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 zuzustimmen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. \u2013 20. haben den Beschlussanfechtungsantrag wegen des Beschlusses der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 zu TOP 1b aberkannt und im \u00dcbrigen Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. \u2013 20. haben behauptet, der Schaden sei auf einen altersbedingten Defekt am Ablaufrohr des Sp\u00fclkastens aufgetreten. Die Beklagten zu 1. \u2013 20. sind der Auffassung gewesen, die Rechnung der Fa. sei vom Kl\u00e4ger zu tragen, da sie sein Sondereigentum betreffe. Die Beschlussanfechtungsklage sei unzul\u00e4ssig, weil dem Kl\u00e4ger als blo\u00df Mitberechtigtem neben seiner Ehefrau die Klagebefugnis fehle. Die Beklagten seien f\u00fcr die Zahlungsanspr\u00fcche nicht passivlegitimiert.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat auf das Annerkenntnis den Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 zu TOP 1b f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt und die Klage im \u00dcbrigen mit dem angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil abgewiesen. Das Amtsgericht hat \u2013 soweit in zweiter Instanz noch von Interesse \u2013 zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Annahme der Beschlussvorschl\u00e4ge und die sofortige Verwertung der von der Firma gestellten Sicherheit stellten keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung dar. Selbst wenn man die Wohnungseigent\u00fcmer als passivlegitimiert f\u00fcr einen Zahlungsanspruch nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG ansehen, w\u00fcrde, w\u00e4re der Vortrag zum Zahlungsbegehren unsubstantiiert. Der Feststellungsantrag sei unzul\u00e4ssig. F\u00fcr den Freistellungsantrag fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kosten des Wiedereinbaus des Sp\u00fclkastens nicht hafte, nachdem er selbst der keinen Auftrag erteilt habe. Auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (\u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, der unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags ausf\u00fchrt, die Beklagten seien passivlegitimiert; wenn Voraussetzung einer Klage die vorherige Befassung der Wohnungseigent\u00fcmer mit der Frage sei, m\u00fcsse sich der Anspruch auch gegen die Wohnungseigent\u00fcmer richten, weil andernfalls eine \u201eVerdoppelung der Beklagten\u201c die prozessun\u00f6konomische Folge w\u00e4re. Die Wohnungseigent\u00fcmer h\u00e4tten keine Beschlusskompetenz zur Ablehnung eines Antrags auf Schadensersatz nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts k\u00f6nne keinen Bestand haben, nachdem die Klage jedenfalls im Umfang des Teilanerkenntnisses Erfolg gehabt habe. Wenn die parallel erhobene Klage der GmbH gegen den Kl\u00e4ger vom Amtsgericht abgewiesen worden sei, zeige dies doch nur, dass die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zum Ausgleich der Forderung und damit auch zur Freistellung des Kl\u00e4gers verpflichtet sei. Die H\u00f6he des Schadens k\u00f6nne nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr \u2013 teilweise klageerweiternd- ,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt<\/p>\n<p>1. die Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlung der WEG Frankfurt, vertreten durch die Hausverwaltung vom 05.10.2009 zu den Tagesordnungspunkten<br \/>\n5) Beschluss zur Kosten\u00fcbernahme \u2026 f\u00fcr das Sondereigentum<br \/>\n6) Gew\u00e4hrleistung der Firma<br \/>\nf\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 7.563,91 \u20ac nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen,<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten zum Ausgleich der Mehrwertsteuer der Kosten der Neuverfliesung des Bades des Kl\u00e4gers in seiner Wohnung in Frankfurt nach Durchf\u00fchrung der Arbeiten gem\u00e4\u00df dann vorzulegender Rechnung verpflichtet sind,<\/p>\n<p>4. die Beklagten zu verpflichten, den Kl\u00e4ger von Anspr\u00fcchen der Haustechnik GmbH aus der Rechnung vom 20.08.2009, Rechnungsnummer 290618, in H\u00f6he von 1141,29 \u20ac freizustellen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>5. die Beklagten zu verurteilen, den Antr\u00e4gen zu TOP 5 und 6 der ETV vom 05.10.2009 zuzustimmen,<\/p>\n<p>6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger die Sch\u00e4den an den Fu\u00dfb\u00f6den und Wand-Kacheln im Bad seiner Wohnung, die durch die Arbeiten der Haustechnik GmbH im Jahr 2009 entstanden sind, zu ersetzen ,<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Kl\u00e4gers zu TOP 5 nichtig ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. \u2013 20. beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kammer sieht f\u00fcr die Berufung nach vorl\u00e4ufiger Rechtsauffassung keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden.<\/p>\n<p>Die Beschlussanfechtungsklage zu Ziff. 1 hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zwar fehlt es nicht an der Klagebefugnis des Kl\u00e4gers als Mitberechtigtem. Richtig ist zwar, dass in der Literatur in diesem rechtlichen Zusammenhand die sich ergebenden praktischen Probleme ausgezeigt und diskutiert werden (vgl. etwa Becker ZWE 2008, 405). Allerdings ist die grunds\u00e4tzliche Klagebefugnis des Bruchteilseigent\u00fcmers einhellige aktuelle Rechtsprechung (vgl. Nachw. b. Riecke\/Schmid-Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., \u00a7 46 Rn. 2), der sich auch die Kammer angeschlossen hat.<\/p>\n<p>Auch fehlt es nicht an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigent\u00fcmer zu einer Beschlussfassung, wie sie zu TOP 5 der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 05.10.2009 vorgeschlagen worden ist. Abgesehen davon, dass es schon befremdet, wenn der Kl\u00e4ger nunmehr die Beschlusskompetenz der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung zu den von ihm selbst eingebrachten Beschlussvorschl\u00e4gen in Abrede stellen will, und dass die Frage, ob eine Ablehnung der positiven Beschlussfassung in den F\u00e4llen fehlender Beschlusskompetenz nichtig oder vielmehr gerade richtig ist, diskutabel erscheint, ist der Beschlussinhalt bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung \u201eaus sich heraus\u201c gerade nicht so zu verstehen, dass die Wohnungseigent\u00fcmer hier \u201eals Gericht in eigener Sache\u201c Zahlungsanspr\u00fcche mit rechtsverbindlicher Wirkung h\u00e4tten ablehnen wollen. Die Wohnungseigent\u00fcmer d\u00fcrfen und k\u00f6nnen die objektive Rechtslage \u2013 sofern das WEG nicht Ausnahmen zul\u00e4sst \u2013 nicht umge stalten und gar Rechte anderer wirksam aberkennen. Sie k\u00f6nnen allerdings im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz beschlie\u00dfen, dass an die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft herangetragene Anspr\u00fcche ganz oder teilweise au\u00dfergerichtlich anerkannt und erf\u00fcllt werden sollen. In diesem Sinne ging es dem Kl\u00e4ger vorliegend offenbar darum, der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft vorab Gelegenheit zu geben, die von ihm geforderte Ausgleichzahlung nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG bei Meidung eines Zahlungsprozesses zu beschlie\u00dfen. Insofern beinhaltet die Ablehnung zu TOP 5 nur, dass ein solches au\u00dfergerichtliches Anerkenntnis im Moment nicht abgegeben werden soll; hierf\u00fcr bestand die Beschlusskompetenz, weil es sich bei dem \u201eAnerkenntnis\u201c eines Anspruchs eines Wohnungseigent\u00fcmers nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG um eine Verwaltungsma\u00dfnahme handelt.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt ist bereits fraglich, ob dem Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 5 zur Seite steht. Denn weder steht der Beschluss dem entsprechenden Zahlungsbegehren \u2013 hier ja auch unproblematisch verfolgt durch den Antrag zu Ziff. 2 \u2013 entgegen, noch w\u00fcrde die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung des Beschlusses zum Erfolg des Zahlungsantrags f\u00fchren. Die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers gegen die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft setzt keine vorherige Befassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft voraus; die gegenteilige Auffassung des Kl\u00e4gers ist unzutreffend. Die Befassung ist hier lediglich sinnvoll, um in einem etwaigen Gerichtsverfahren der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu entgehen. Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigent\u00fcmer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung gerichteten Antrag ist vielmehr Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung einer Klage nach \u00a7 21 Abs. 4 WEG oder der Gestaltungsklage nach \u00a7 21 Abs. 8 WEG (BGH NJW 2010, 2129). Die begehrte Verwaltungsma\u00dfnahme, f\u00fcr die eine vorherige Befassung erforderlich war, ist hier aber allenfalls die Erkl\u00e4rung des begehrten \u201eAnerkenntnisses\u201c selbst, was der Kl\u00e4ger \u2013 neben dem Zahlungsantrag \u00fcberfl\u00fcssigerweise \u2013 auch mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 5 noch verfolgt, nicht aber die Erf\u00fcllung des Zahlungsanspruchs, die der Kl\u00e4ger mit dem Antrag zu Ziff. 2 geltend macht.<br \/>\nDiese Unterscheidung spiegelt sich auch wieder in der Passivlegitimation der Anspr\u00fcche, worauf noch einzugehen sein wird. W\u00e4hrend der Zahlungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Nr. 4 WEG (bzw. \u00a7\u00a7 280, 278 BGB) sich gegen die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (als Verband) richtet, s. u., besteht der Anspruch auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung gegen\u00fcber den Wohnungseigent\u00fcmern. Von ersterem kann die Zahlung, von den letzteren die Erkl\u00e4rung eines \u201eAnerkenntnisses\u201c verlangt werden, das Bestehen der Anspr\u00fcche vorausgesetzt. Ein ganz anderer, hier nicht vorliegender Fall ist es, wenn Schadensersatz wegen unterlassener Mitwirkung bei der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung, z. B. wegen unberechtigter Ablehnung oder Verschleppung von Sanierungsma\u00dfnahmen mit Schadensfolgen im Sondereigentum, begehrt wird; hier richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen die einzelnen, nicht mitwirkenden Wohnungseigent\u00fcmer (vgl. Oberlandesgericht M\u00fcnchen NJW-RR 2008, 461).<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man von einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 ausgeht (so wohl allgemein f\u00fcr die Anfechtung von Negativbeschl\u00fcssen jetzt Bundesgerichtshof a. a. O.), ist der Beschluss nicht f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Denn es bestand am 05.10.2009 kein Anspruch des Kl\u00e4gers, der dahin ging, dass die Wohnungseigent\u00fcmer ein au\u00dfergerichtliches Anerkenntnis wegen der geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche erkl\u00e4ren, um dem Kl\u00e4ger einen Prozess zu ersparen. Angesichts des den Wohnungseigent\u00fcmern einzur\u00e4umenden Ermessens m\u00fcsste das begehrte Anerkenntnis am 05.10.2009 die einzige ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechende Ma\u00dfnahme gewesen sein. Die kann nicht festgestellt werden. F\u00fcr den Anspruch in H\u00f6he der von der Fa. geltend gemachten Betr\u00e4ge ergibt sich dies schon daraus, dass die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u2013 wie der Kl\u00e4ger zu Recht meint und wovon das Amtsgericht auch in diesem wie in dem Parallelverfahren ausgegangen ist \u2013 hier selbst zahlungsverpflichtet ist. Ein Grund, den Betrag an den Kl\u00e4ger zu zahlen, ist daher nicht erkennbar. Ein Schaden liegt beim Kl\u00e4ger insoweit ersichtlich \u00fcberhaupt nicht vor. Aber auch wegen der in dem Kostenvoranschlag der Firma Wohnraum-Design enthaltenen Betr\u00e4ge bestand kein klagbarer Anspruch auf Erkl\u00e4rung eines au\u00dfergerichtlichen Anerkenntnisses. Zwar d\u00fcrfte dem Grunde nach kaum ein Zweifel an einem Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (Verband) aus \u00a7 14 Nr. 4 WEG bestehen, nachdem die Firma mit der Schadensfeststellung wegen am Gemeinschaftseigentum eingetretener Sch\u00e4den beauftragt worden war und im Zuge dessen die Wand im Duschbad des Kl\u00e4gers ge\u00f6ffnet worden ist. Zum anderen kommt \u2013 wenn dies auch unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in tats\u00e4chlicher Hinsicht trotz der pr\u00e4sentierten Gutachten streitig sein mag \u2013 ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 280, 278 BGB in Betracht, weil ein etwaiges Verschulden der urspr\u00fcnglich ausf\u00fchrenden Firma der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zuzurechnen w\u00e4re. Allerdings bestanden zu dem hier relevanten Beschlusszeitpunkt am 05.10.2009 berechtigterweise erhebliche Zweifel an der H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Forderung und der Notwendigkeit der in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen. Insofern kann uneingeschr\u00e4nkt auf die Ausf\u00fchrungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden, denen sich die Kammer insoweit anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Beschlussanfechtung zu TOP 6 scheitert ebenfalls im Ergebnis. Dass die Ablehnung der Inanspruchnahme der von der Firma gestellten Sicherheit vor Ablauf der Gew\u00e4hrleistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung widerspricht, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung erkannt. Hinzu kommt, dass TOP 6 Satz 2 auch auf den Beschluss zu Top 5 Bezug nimmt, so dass die Regelung ohnehin mit dem Beschluss zu TOP 5 steht und f\u00e4llt, \u00a7 139 BGB. Da die Beschlussvorlage einen einheitlichen Beschluss zu TOP 6 vorsieht und Beschlussvorlagen nur angenommen oder abgelehnt werden k\u00f6nnen, wie sie zur Abstimmung gestellt werden, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die in TOP 6 Satz 2 vorgesehene Regelung abgelehnt werden durfte, dass der Beschlussvorschlag zu TOP 6 auch insgesamt nicht angenommen werden musste.<br \/>\nDie Ablehnung der Beschlussvorlage h\u00e4tte allerdings auch dann nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung widersprochen, wenn die Vorlage nur aus TOP 6 Satz 1 bestanden h\u00e4tte. Zwar ist anerkannt, dass das Absehen von der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung widerspricht, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs schl\u00fcssig dargelegt sind und begr\u00fcndet erscheinen, wobei die Ber\u00fccksichtigung sonstiger bei der Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigender Gesichtspunkte wie z. B. ein Prozesskostenrisiko nicht ausgeschlossen ist (Oberlandesgericht Hamm NJW-RR 2004, 805; Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf NJW-RR 2000, 381). Ein solcher Fall eines schl\u00fcssig dargelegten Anspruchs lag aber nicht vor. Zum einen stammt das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B\u00fccking, auf das der Kl\u00e4ger sich st\u00fctzen m\u00f6chte, erst vom 09.10.2009 und lag anl\u00e4sslich der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung von 05.10.2009 also noch gar nicht vor. Da es f\u00fcr die Beurteilung der Wirksamkeit von Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung auf die Sachlage bei Beschlussfassung ankommt (vgl. Riecke\/Schmid-Abramenko, \u00a7 46 Rn. 13b m. w. N.), kann den Wohnungseigent\u00fcmern nicht vorgeworfen werden, dass diese vor Bekanntwerden der Erkenntnisse des Gutachters der Versicherung der Firma noch nichts zum weiteren Vorgehen beschlie\u00dfen wollten. Zum anderen gibt das Gutachten auch gar nichts f\u00fcr die Verfolgung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen f\u00fcr die Sch\u00e4den und in der Gr\u00f6\u00dfenordnung, wie sie dem Kl\u00e4ger vorschwebt, her, zumal die Beschlussvorlage in TOP 6 Satz 1 eine sehr weitgehende pauschale Erm\u00e4chtigung der Verwalterin vorgesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Antrags zu Ziff. 2 hat die Berufung keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat auch den Zahlungsanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht zur\u00fcckgewiesen. Denn die Beklagten sind schon nicht passivlegitimiert f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 14 Nr. 4 WEG. Die f\u00fcr die gegenteilige Ansicht zitierte Rechtsprechung betrifft Altf\u00e4lle aus der Zeit vor der Rechts\u00e4nderung (Oberlandesgericht Frankfurt am Main ZMR 2006, 625) oder l\u00e4sst die Frage offen (Oberlandesgericht M\u00fcnchen<br \/>\na. a. O.). Tats\u00e4chlich handelt es sich in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in dem es um die Folgen der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums geht, um einen Fall des \u00a7 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Anspruchsgegner und richtiger Beklagter f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers wegen Beeintr\u00e4chtigungen seiner Sondereigentums durch M\u00e4ngel am Gemeinschaftseigentum ist der Verband Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer (Landgericht Hamburg ZMR 2009, 714; Riecke\/Schmid-Abramenko, \u00a7 14 Rn. 39; Niedenf\u00fchr\/K\u00fcmmel\/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 66). Die Bef\u00fcrchtung des Kl\u00e4gers, diese Auffassung habe zur Folge, dass der Wohnungseigent\u00fcmer bei Zahlungsanspr\u00fcchen nach \u00a7 14 Nr. 4 WEG immer sowohl die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft als auch die Wohnungseigent\u00fcmer verklagen m\u00fcsse, ist nach dem oben Gesagten nicht zutreffend, weil die Vorbefassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft einerseits nicht notwendig ist und ein etwa ergangener Negativbeschluss andererseits nicht angefochten werden muss, um die Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Verband gerichtlich weiterverfolgen zu k\u00f6nnen, s. o.<\/p>\n<p>Der Antrag zu Ziff. 3 scheitert ebenso an der fehlenden Passivlegitimation; im \u00dcbrigen sind die Arbeiten inzwischen ausgef\u00fchrt worden, sodass die angefallene Mehrwertsteuer bzw. der Gesamtschaden beziffert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Antrag zu 4. ist aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgreich, sei er unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet. Ein Befreiungsanspruch kann jedenfalls nur von Verbindlichkeiten verlangt werden, die der Gesch\u00e4digte eingegangen ist, vgl. \u00a7 257 BGB. Da der Kl\u00e4ger der Fa. Blum nach eigenen Angaben keinen Auftrag erteilt hat, besteht auch keine Verbindlichkeit, von der er freigestellt werden m\u00fcsste. Entsprechend ist auch im Parallelverfahren \u2013 inzwischen wohl rechtskr\u00e4ftig \u2013 entschieden worden.<\/p>\n<p>Auch mit den Hilfsantr\u00e4gen dringt der Kl\u00e4ger nicht durch. Hierbei ist vorab festzustellen, dass die innerprozessuale Bedingung nicht eindeutig formuliert wird und daher schon nicht festgestellt werden kann, f\u00fcr den Fall des Misserfolgs mit welchem Hauptantrag welcher Hilfsantrag gestellt sein soll.<\/p>\n<p>Die Hilfsantr\u00e4ge zu Ziff. 5 und 7 sind nach dem oben Gesagten jedenfalls unbegr\u00fcndet; der Antrag zu Ziff. 7 ist auch ohnehin evident ohne Erfolgsaussicht, weil nicht erkennbar ist, wieso die Stimmabgabe eines der in Anspruch genommenen Beklagten nichtig sein k\u00f6nnte. Irgendwelcher Vortrag ist hier nicht gehalten. Sollte die Beschlussnichtigkeit gemeint sein, ist der Antrag angesichts des \u00fcbereinstimmenden Streitgegenstandes mit der Beschlussanfechtungsklage, vgl. \u00a7 48 Abs. 4 WEG (Bundesgerichtshof ZMR 2003, 947), \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Zum Hilfsantrag Ziff. 6 gilt das zur fehlenden Passivlegitimation Gesagte entsprechend.<\/p>\n<p>Auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts kann im Ergebnis bestehen bleiben, wenn auch der Einwand, dass ein Teil-Obsiegen des Kl\u00e4gers unber\u00fccksichtigt geblieben sei, nicht von der Hand zu weisen ist. Schon aus den Urteilsgr\u00fcnden, die insoweit nur auf \u00a7 91 ZPO Bezug nehmen, ist erkennbar, dass der Teilerfolg offenbar \u00fcbersehen worden ist.<br \/>\nDie Kostenentscheidung l\u00e4sst sich allerdings nach \u00a7 92 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Unerheblich bleibt dabei, dass eine Verurteilung aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu 1.-20. wohl schon gar nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen. Die Beklagten einer Beschlussanfechtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 WEG sind notwendige Streitgenossen gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO; dies hat wohl zur Folge, dass das f\u00fcr den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderliche Anerkenntnis durch alle Streitgenossen einheitlich abgegeben werden muss (Landgericht M\u00fcnchen ZWE 2010, 138; Amtsgericht Charlottenburg ZMR 2010, 644; Amtsgericht Wiesbaden ZMR 2008, 165). Legt man die vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf die vorl\u00e4ufige Festsetzung angesetzten Streitwerte f\u00fcr die Kostenentscheidung zugrunde ist erkennbar, dass der Kl\u00e4ger in der Beschlussanfechtungssache zu Ziff. 1 (Teilstreitwert laut Amtsgericht: 8.049,84 \u20ac) nicht etwa in voller H\u00f6he obsiegt, sondern vielmehr zu einem erheblichen Teil, n\u00e4mlich wegen der Beschlussanfechtung zu TOP 5 und 6, unterliegt, die nach dem gestellten und abgelehnten Beschlussantrag einen Wert von bereits 7.899,42 \u20ac (einfaches Kl\u00e4gerinteresse, \u00a7 49 a GKG) hatte. Die Beschlussanfechtung zu TOP 5 und 6 ist auch nicht etwa blo\u00df die Kehrseite des Zahlungsanspruchs zu Ziff. 2 (Teilstreitwert laut Amtsgericht: 7.563,91 \u20ac), s. o., sondern die Kehrseite des vom Amtsgericht dann nicht mehr gesondert ber\u00fccksichtigen Hilfsantrags zu Ziff. 5. Legt man diese Streitwerte zugrunde, w\u00e4re ein Unterliegen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 18.041,59 \u20ac gegeben, was bei einem Gesamtwert von 18.192,01 \u20ac die Anwendung des \u00a7 92 Abs. 2 ZPO rechtfertigen w\u00fcrde.<br \/>\nMan kann auch nicht &#8211; wie wohl der Kl\u00e4ger \u2013 davon ausgehen, dass die Beschlussanfechtung zu TOP 1b allein schon mit 8.049,84 anzusetzen und in dieser H\u00f6he ein Obsiegen des Kl\u00e4gers anzunehmen sei. Denn abgesehen davon, dass es dann an einem Wert f\u00fcr die Anfechtung zu TOP 5 und 6 fehlen w\u00fcrde, w\u00e4re der Ansatz eines Streitwerts von 8.049,84 \u20ac allein f\u00fcr TOP 1b weit \u00fcbersetzt, nachdem die Klage auf einen Einladungsmangel gest\u00fctzt worden ist. Die Verwalterentlastung im Zusammenhang mit einem Beschluss \u00fcber die Jahresabrechnung bezieht sich in der Regel \u2013 so auch hier \u2013 nur auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat, mithin aus die Jahresabrechnung selbst sowie auf das den Zahlungsvorg\u00e4ngen zugrunde liegende Verwaltungshandeln (Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 2001, 558; Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003, 772; Oberlandesgericht K\u00f6ln ZMR 2001, 914). Ein Eigent\u00fcmerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht auch nicht \u2013 wie der Kl\u00e4ger meint \u2013 schon per se im Widerspruch zu einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Anspr\u00fcche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gr\u00fcnden Anlass besteht, auf die hiernach m\u00f6glichen Anspr\u00fcche zu verzichten (Bundesgerichtshof NJW 2003, 3124). Solche m\u00f6glichen Anspr\u00fcche aus dem Verwalterhandeln im Zusammenhang mit der Abrechnung sind aber binnen der Anfechtungsbegr\u00fcndungsfrist nicht vorgebracht, sodass die Anfechtung zu TOP 1b letztlich nur wegen eine Formalie erfolgte und mit einem im Verh\u00e4ltnis zum Reststreitwert geringen Pauschbetrag anzusetzen w\u00e4re.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr10\">\n<p><a id=\"_10_\" name=\"_10_\"><\/a><b>10. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2011, Aktenzeichen: 2-09 S 2\/11<\/b><\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><\/p>\n<p>Versp\u00e4tete Vorlage der WEG-Abrechnung &#8211; Berufung zu Ziff. 8<\/p>\n<p>Versp\u00e4tete Jahresabrechnung durch den Verwalter des Wohnungseigentums f\u00fchrt nicht zu dessen Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber dem vermietenden Sondereigent\u00fcmer, dessen Betriebskostenabrechnung durch den Mieter wegen Versp\u00e4tung nicht gezahlt wird.<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\n.\/.<br \/>\nhat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Landgericht Dr. Lerch als Einzelrichter<br \/>\naufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.08.2011<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2010 \u2013 33 C 2060\/10-67 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Wohnungseigent\u00fcmer und macht gegen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage Schadenersatzanspr\u00fcche wegen einer versp\u00e4teten Hausgeldabrechnung geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger seinerseits hatte die Wohnung vermietet und der Beklagte erstellte f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2007 die Betriebskostenabrechnung erst im November 2009. Nach dieser Abrechnung wies diese eine Nachzahlungspflicht in H\u00f6he von 743,32 EUR aus. Der Kl\u00e4ger teilte diese Nachzahlungspflicht seinen Mietern mit, jedoch lehnten diese mit Schreiben vom 14.12.2009 die versp\u00e4tete Abrechnung ab und leisteten keine Zahlung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Ansicht vertreten, dass ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen\u00fcber dem Beklagten zustehe. Die entsprechende Pflichtverletzung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Hausverwalter sei ihm zuzurechnen, weil dieser insoweit als Erf\u00fcllungshilfe t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 743,32 EUR nebst<br \/>\n5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszins seit dem 19.02.2010 zu<br \/>\nzahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat erwidert, der Kl\u00e4ger verkenne, dass der Beklagte als Verwalter einer Eigent\u00fcmergemeinschaft nur verpflichtet sei, eine Abrechnung zu erstellen, welche den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu gen\u00fcgen habe. Es handele sich dabei gerade nicht um eine Betriebskostenabrechnung im Sinne des Mietrechts. So sei ein Wohnungseigentumsverwalter nicht verpflichtet, eine mietrechtlich brauchbare Abrechnung \u00fcber die so genannten Betriebskosten zu erstellen. Diese ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Singen vom 24.02.2004. Ob der Eigent\u00fcmergemeinschaft wegen der Versp\u00e4tung der Vorlage der Jahresabrechnung ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu stehe, k\u00f6nne offen bleiben.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB nicht zustehe, weil die versp\u00e4tete \u00dcbersendung der Hausgeldabrechnung nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Verlust des Nachzahlungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber seinem Mieter gewesen sei. Nach dem Gesetz sei n\u00e4mlich die Nachforderung des Vermieters auch nach Ablauf von 12 Monats-Frist nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die versp\u00e4tete Geltendmachung nicht zu vertreten habe, denn das Verschulden des Verwalters sei dem Vermieter nicht zuzurechnen. Eine Einstandspflicht des Vermieters f\u00fcr den Dritte nach \u00a7 278 BGB setze n\u00e4mlich voraus, dass diese als Hilfsperson vom Vermieter in die Erf\u00fcllung seiner gegen\u00fcber dem Mieter bestehenden Abrechnungspflicht eingeschaltet gewesen sei.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Berufung des Kl\u00e4gers mit der wesentlichen Begr\u00fcndung, dass das Amtsgericht \u00a7 27 WEG nicht beachtet habe, wonach ausdr\u00fccklich vorgesehen sei, dass der Verwalter gegen\u00fcber den Wohnungseigent\u00fcmern und gegen\u00fcber der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer berechtigt und verpflichtet sei, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen. W\u00fcrde man der Argumentation des Amtsgerichts folgen, k\u00f6nne ein Hausverwalter grunds\u00e4tzlich seine Betriebskostenabrechnung zu einem Zeitpunkt erstellen, wie es ihm gerade passe.<\/p>\n<p><strong>Der Kl\u00e4ger beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2010 abzu\u00e4ndern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 743,32 nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszins seit dem 19.02.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>Der Beklagte beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag weitgehend Bezug.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden, jedoch muss dem Rechtsmittel im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit v\u00f6llig zutreffender Begr\u00fcndung die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Dabei entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. K\u00f6hler\/Drabek, Anwaltsbuch, 2. Auflage, Teil 8 Rz 214, 234; Jenni\u00dfen\/Heinmann, WEG, 2. Auflage, \u00a7 27 Rz 179; RieckeSchmid, WEG 2. Auflage, \u00a7 21 Rz 29; OLG Hamm ZWE 2008, 133 ; OLG D\u00fcsseldorf, ZMR 1999, 423), dass der Verwalter seine Verpflichtungen aus \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG als eigene ihm vom Gericht zugewiesene Aufgabe wahrnimmt und dabei im \u00dcbrigen f\u00fcr die gesamte Gemeinschaft t\u00e4tig wird, jedoch im Verh\u00e4ltnis zum m\u00f6glicherweise gesch\u00e4digten Wohnungseigent\u00fcmer nicht als Erf\u00fcllungshilfe t\u00e4tig wird. Nach dem Gesetz nimmt der Verwalter die Instandsetzung und Instandhaltung und auch die Abrechnung des gemeinschaftlichen Eigentums als eigene Aufgabe wahr und auch in der Berufungsbegr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger seine Ansicht nicht zu festigen vermocht, wieso der die Wohngeldabrechnung erstellende Verwalter in Gestalt des Beklagten gegen\u00fcber dem abrechnungspflichtigen vermietenden Sondereigent\u00fcmer im Verh\u00e4ltnis zu seinem Mieter als Erf\u00fcllungshilfe im Sinne des \u00a7 278 BGB sein soll (so auch AG Singen, Beschluss vom 24.02.2004). Das Amtsgericht hat sich auch im \u00dcbrigen ausf\u00fchrlich mit der \u00fcbrigen Kommentarliteratur auseinandergesetzt und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass auch aus anderen Literaturstellen kein Argument daf\u00fcr herangezogen werden kann, weshalb der Verwalter Erf\u00fcllungshilfe im Verh\u00e4ltnis zum Wohnungseigent\u00fcmer sein soll (M\u00fcnchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, \u00a7 556 RZ 56).<br \/>\nDazu h\u00e4tte es n\u00e4heren Vortrages n\u00e4mlich bedurft, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung \u00fcber die Erstellung der Betriebskostenabrechnung durch den Beklagten getroffen worden sein m\u00fcsste, was nicht der Fall war. Der Kl\u00e4ger \u00fcbersieht dabei, dass es hinsichtlich des Verh\u00e4ltnisses zu seinem Mieter um eine Betriebskostenabrechnung geht, die nur indirekt etwas zu tun hat mit der Wohngeldabrechnung durch den Beklagten gegen\u00fcber dem Wohnungseigent\u00fcmer in dessen Rechtsverh\u00e4ltnis. Es ist Aufgabe des Vermieters, im Verh\u00e4ltnis zu seinem Mieter der Eigentumswohnung eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen oder diesem zumindest mitzuteilen, weshalb sich die Betriebskostenabrechnung versp\u00e4tet mit der Folge, dass eine versp\u00e4tete Betriebskostenabrechnung des Vermieters auf keinen Fall dem Verwalter zugerechnet werden kann, weil dieser, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht Erf\u00fcllungshilfe der \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer ist. Nach \u00a7 556 Abs 3 Satz 2 ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die versp\u00e4tete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die versp\u00e4tete Geltendmachung des Kl\u00e4gers beruht aber auf einer reinen Nachl\u00e4ssigkeit seinerseits und hat allenfalls mittelbar ihre Ursache darin, dass der Verwalter eine versp\u00e4tete Wohngeldabrechnung erstellt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit geht auf \u00a7 708 Nr. 10 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Revision war nach \u00a7 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern w\u00fcrde, denn die Kammer weicht insoweit weder von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte noch von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.<\/p>\n<p>Dr. Lerch<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr11\">\n<p><a id=\"_11_\" name=\"_11_\"><\/a><strong>11. Amtsgericht Offenbach am Main, 330 C 84\/09, den 04.02.2011<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stichworte:<br \/>\n<\/strong>keine Erstattungsf\u00e4higkeit von Reisekosten des ausw\u00e4rtigen Anwalts einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, ausw\u00e4rtige Verwaltung<\/p>\n<p><strong>Beschluss<br \/>\n<\/strong><br \/>\nIn dem Rechtsstreit<br \/>\nXXX .\/. WEG<br \/>\nhat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter Dr. H\u00f6ra am 04.02.2011 beschlossen:<\/p>\n<p>Auf die Erinnerung des Beklagten von 25.11.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.11.2010 dahin abge\u00e4ndert, dass von der Beklagtenseite an Kosten nur 492,48 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 an die Kl\u00e4gerseite zu erstatten sind.<\/p>\n<p>Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Beschwerdewert des \u00a7 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Andernfalls ist die befristete Erinnerung nach \u00a7 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegeben. Hier betr\u00e4gt der Beschwerdewert nur 123,45 \u20ac. Der Antrag der Beklagten vom 25.11.2010 war dementsprechend als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2010 auszulegen.<\/p>\n<p>Die Erinnerung wurde fristgerecht eingereicht und hat auch in der Sache Erfolg. Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind der obsiegenden Partei nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Aus diesem Grund sind die Mehrkosten durch Einschaltung eines ausw\u00e4rtigen Rechtsanwalts nicht erstattungsf\u00e4hig, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt. Eine vern\u00fcnftige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben m\u00f6chte, wird, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde die Einschaltung eines ausw\u00e4rtigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der N\u00e4he ihres Wohl- oder Gesch\u00e4ftsorts oder am Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte pers\u00f6nliche Unterrichtung und Beratung (BGH, NJW-RR 2007, 1071, 1072; vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, \u00a7 91 Rn. 13 \u201eReisekosten des Anwalts\u201c).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze m\u00fcssen auch f\u00fcr den hier vorliegenden Fall gelten. Besondere Umst\u00e4nde, welche die Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte aus Chemnitz aus Sicht der im hiesigen Gerichtsbezirk ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin geboten erscheinen lassen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Rechtsanw\u00e4lte aus Chemnitz die Kl\u00e4gerin angabegem\u00e4\u00df st\u00e4ndig vertreten und deshalb ein entsprechendes Vertrauensverh\u00e4ltnis besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 22.04.2008, XI ZB 20\/07, BeckRS 2008, 10901). Es ist auch nicht dargetan, dass der Verwalter gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr eine Informationsreise h\u00e4tte noch dass er zu einer schriftlichen Informationserteilung nicht in der Lage gewesen w\u00e4re. Im Gegenteil ist gerade der Grund der Entscheidung der Kl\u00e4gerin bzw. der Wohnungseigent\u00fcmer f\u00fcr einen ausw\u00e4rtigen Verwalter davon auszugehen, dass dieser zu einer schriftlichen Informationserteilung in der Lage und eine pers\u00f6nliche Unterrichtung und Beratung grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist. Andernfalls h\u00e4tten die Kl\u00e4ger bzw. die Wohnungseigent\u00fcmer sich f\u00fcr einen ortans\u00e4ssigen Verwalter entschieden.<\/p>\n<p>Da die Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte aus Chemnitz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Kl\u00e4gerin nicht erforderlich war und die Kl\u00e4gerin auch nicht die Erstattung fiktiver Reisekosten f\u00fcr eine Informationsreise des Verwalters verlangen kann, stehen ihr auch die Geb\u00fchren f\u00fcr den Unterbevollm\u00e4chtigten von 123,45 \u20ac nicht zu. Insoweit war der Kostenfestsetzungsbeschluss deshalb abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91,97 ZPO. Der Gegenstandswert wird auf 123,45 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H\u00f6ra<br \/>\nRichter<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr12\">\n<p><a id=\"_12_\" name=\"_12_\"><\/a><strong>12. Landgericht Frankfurt, 6.2.2012, Aktenzeichen: 2 &#8211; 13 S 151\/09<\/strong><br \/>\nKompetenzen des Verwaltungsbeirats bei der Unterzeichnung des Verwaltervertrages<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nZu den Kompetenzen des Verwaltungsbeirats beim Abschlu\u00df eines Verwaltervertrages<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><br \/>\nIn dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger<br \/>\ngegen<br \/>\ndie \u00fcbrigen Eigent\u00fcmer<br \/>\nBeklagte und Berufungsbeklagte<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert,<\/p>\n<p>kommt nach eingehender Beratung der Kammer in Betracht, die Berufung der Beklagten durch einen einstimmigen Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, so dass die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 522 abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. Ferner ist eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht geboten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verfolgte die Anfechtung verschiedener Beschl\u00fcsse, die die Eigent\u00fcmerversammlung des Anwesens Siemensstra\u00dfe 7 in Offenbach am 07.12.08 gefasst hat. Streitgegenst\u00e4ndlich sind in der Berufungsinstanz noch die Beschl\u00fcsse zu den TOP 4 und 12. Hinsichtlich des Sachverhalts im \u00dcbrigen wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu erg\u00e4nzen: Die seinerzeit mit TOP 4 als Verwalterin eingesetzten Firma ist unterdessen nicht mehr als Verwalterin t\u00e4tig. Die seinerzeit im TOP 12 beschlossene Sanierungsma\u00dfnahme im Bereich des Tordurchfahrt kam aus technischen Gr\u00fcnden nicht zur Umsetzung, die Eigent\u00fcmerversammlung hat unterdessen einen weiteren Beschluss gefasst und die Ma\u00dfnahme ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Amtsgericht hat die Klage bez\u00fcglich der jetzt noch streitigen Punkte abgewiesen. Hinsichtlich der im TOP 4 enthaltenen Erm\u00e4chtigung des Beirats sei dem Kl\u00e4ger zwar zuzugeben, dass das \u201eAushandeln und Abschlie\u00dfen von Vertr\u00e4gen\u201c zu den ureigensten Aufgaben der Eigent\u00fcmerversammlung geh\u00f6re, die nur im Wege einer Vereinbarung delegiert werden d\u00fcrften. Vorliegend sei aber gerade nicht eine grunds\u00e4tzliche Befugnis zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung des Abschlusses eines Vertrages \u00fcbertragen worden, vielmehr habe sich diese Kompetenzverlagerung ausdr\u00fccklich nur auf den gerade fraglichen Einzelfall bezogen. Die wesentlichen Bedingungen des abzuschlie\u00dfenden Vertrages seien durch die Tischvorlage bekannt gewesen, die Versammlung selbst habe schon zuvor die Bestellung der betroffenen Verwalterin geschlossen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 12 sei die Klage unbegr\u00fcndet, weil der Beschluss einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung entspreche und auch eine hinreichende Bestimmung der vorzunehmenden Ma\u00dfnahme erlaube. Inhaltlich sei der Beschluss nicht zu beanstanden. Zwar k\u00f6nne ein Wohnungseigent\u00fcmer nicht zur Zustimmung von Sanierungsarbeiten verpflichtet werden, deren Kosten noch offen blieben. Hier seien die Kosten aber auf der Grundlage einer Massenermittlung und eines bereits vorliegenden Angebotes beziffert worden, so dass eine Beschlussfassung \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Eckpunkte der Sanierung vorl\u00e4ge, was auch ausreichend sei.<\/p>\n<p>Gegen diese Bewertung des Amtsgerichts wendet sich die Berufung. Der Kl\u00e4ger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und f\u00fchrt hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 4 aus, dass auf die Tischvorlage schon deswegen nicht zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne, weil das Protokoll des Versammlung diese nicht erw\u00e4hne. Die Beschlussfassung sei insgesamt aber schon deswegen nichtig, weil in der Teilungserkl\u00e4rung abweichende Regelungen getroffen werden. Hiervon k\u00f6nne nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern bestenfalls durch eine Vereinbarung abgewichen werden. Im \u00fcbrigen seien auch die Eckdaten des Vertrages nicht hinreichend bekannt gewesen, der Verwaltervertrag selbst versto\u00dfe in einigen Bereichen gegen die Kompetenzverteilung zu Gunsten der Eigent\u00fcmergemeinschaft, etwa bei der Durchf\u00fchrung von kleineren Instandsetzungsma\u00dfnahmen.<br \/>\nAuch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12 sei ung\u00fcltig. So sei bei der Abstimmung der Instandsetzungsbedarf noch gar nicht hinreichend ermittelt gewesen, Vergleichsangebote h\u00e4tten nicht vorgelegen. Schlie\u00dflich habe die Gemeinschaft auch nicht \u00fcberpr\u00fcft, ob etwa eine Reparatur ausreichend sei. Die Richtigkeit der von einer Miteigent\u00fcmerin eingeholten Kostensch\u00e4tzung sei zu bestreiten, die diesbez\u00fcglichen Angaben eines weiteren Eigent\u00fcmers k\u00f6nnten im \u00dcbrigen f\u00fcr eine Ermittlung auch gar nicht herangezogen werden.<br \/>\nDer Beschluss sei technisch auch nicht umsetzbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere form- und fristgem\u00e4\u00df eingelegt und begr\u00fcndet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von \u00a7 546 ZPO noch rechtfertigen die f\u00fcr die Berufungsinstanz zu unterstellenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich der Kl\u00e4ger mit seiner Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 12 richtet, fehlt ihm jedenfalls jetzt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmerversammlung hat am 05.09.09 einen neuen Beschluss \u00fcber Art und Umfang der durchzuf\u00fchrenden Sanierungsma\u00dfnahmen getroffen. Die Ma\u00dfnahmen sind unterdessen auch unstreitig in die Tat umgesetzt worden, wobei sich auch dem Vortrag der Parteien nicht ersehen l\u00e4sst, welcher Art genau diese letztendlich durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen gewesen sein sollten.<\/p>\n<p>Nachdem es zwischen diesen Parteien aber unstreitig geblieben ist, dass die sp\u00e4tere Vorgehensweise schon im Hinblick auf die technische Unm\u00f6glichkeit der Umsetzung des urspr\u00fcnglich gefassten und vom Kl\u00e4ger angegriffenen Beschlusses erforderlich wurde, ist ein Rechtsschutzinteresse an der Kl\u00e4rung der Frage, ob der im August 2008 gefasste Beschluss ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entspricht, nicht mehr zu erkennen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann dieses Interesse auch nicht damit begr\u00fcnden, dass er auf der Grundlage entsprechender \u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glicherweise einen R\u00fcckbau verlangen wird oder Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die ausgeschiedene Hausverwaltung infrage k\u00e4men. Ein R\u00fcckbau k\u00f6nnte sich n\u00e4mlich bestenfalls auf die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahme beziehen, die im Jahr 2008 aber weder den Gegenstand der Versammlung noch der Beschlussfassung gebildet hat. Entsprechendes gilt f\u00fcr vermeintliche Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die fr\u00fchere Hausverwaltung, die sich ihrerseits nur aus einer etwaigen Umsetzung des damals gefassten Beschlusses, nicht jedoch des Beschlusses aus dem Jahre 2009 ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Klage ist daher sp\u00e4testens mit der Umsetzung des Sanierungsma\u00dfnahmen auf der Grundlage des neuen Beschlusses aus dem Jahre 2009 unzul\u00e4ssig geworden. Eine Erledigungserkl\u00e4rung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gers hinsichtlich der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 ist nach Auffassung der Kammer nicht entfallen. Der Umstand, dass unterdessen die Hausverwaltung gewechselt hat, reicht f\u00fcr die Annahme eines Wegfalls dieses Interesses nicht aus. Denn der Klageantrag bezieht sich nicht auf die Beauftragung einer konkreten Hausverwaltung, sondern vielmehr auf den gefassten Beschluss ausdr\u00fccklich nur \u201esoweit der Verwaltungsbeirat beauftragt wurde, den Verwaltervertrag mit dem neugew\u00e4hlten Verwalter abzuhandeln und anzuschlie\u00dfen\u201c. Das Interesse an der Feststellung einer derart abstrakten Delegationsbefugnis, auch wenn sie sich aus der Beschlussfassung der Eigent\u00fcmerversammlung jeweils f\u00fcr Einzelf\u00e4lle ergeben mag, besteht unabh\u00e4ngig von der Person des jeweiligen Verwalters fort.<br \/>\nDas Amtsgericht hat den diesbez\u00fcglichen Antrag des Kl\u00e4gers aber zu Recht abgewiesen. Eine unzul\u00e4ssige \u00dcbertragung von ureigensten Befugnissen der Eigent\u00fcmerversammlung auf den Verwaltungsbeirat liegt nicht vor.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass die Formulierung der Beschlussfassung bez\u00fcglich der Delegation einer Verhandlung missverst\u00e4ndlich formuliert ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber zum einen, dass eine tats\u00e4chliche und am Beginn der vertraglichen Beziehungen stehende Verhandlung \u00fcberhaupt nicht gemeint ist und es zudem auf diesen Umstand auch nicht ank\u00e4me. Denn nach der \u00fcberwiegenden und unterdessen wohl ganz herrschenden Auffassung kommt es in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, ob bei Delegation der weiteren Aufgaben die \u201ewesentlichen Eckdaten\u201c bereits bekannt sind (Niedenf\u00fchr, 9. Aufl., \u00a7 26, Anm. 38ff, mwN). Was diese \u201eEckdaten\u201c sind, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, diese d\u00fcrften allerdings jedenfalls die Dauer des Vertrages und dessen Verg\u00fctung betreffen (vgl.Riecke-Abramenko, \u00a7 26 WEG, Anm. 40 mwN). Selbst wenn es an der Kenntnis dieser Eckdaten fehlt, ist eine generelle Erm\u00e4chtigung zur Verhandlung und zum Abschluss indessen nicht g\u00e4nzlich unbeachtlich, vielmehr muss sie dann an den Grenzen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 WEG gemessen werden (vgl. B\u00e4rmann-Merle, WEG, 11. Aufl., \u00a7 26, Anm. 100; Riecke-Abramenko, \u00a7 26, Anm. 40, jeweils mwN). Die M\u00f6glichkeit zur Delegation in diesem Bereich ist in \u00a7 27 Abs. 3 Satz 3 WEG ausdr\u00fccklich vorgesehen.<\/p>\n<p>Diese Vorgaben gelten vorliegend auch in Ansehung der Regelung in der Teilungserkl\u00e4rung, denn diese gibt erkennbar nur die Intention des Gesetzes zu diesem Themenkomplex (erneut) wieder und tritt als eigenst\u00e4ndiger weiterer Verbotstatbestand neben dieses.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Tischvorlage der Eigent\u00fcmerversammlung im fraglichen Zeitpunkt vorgelegen hat oder nicht. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten des Kl\u00e4gers ist zwar schon nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig \u00fcberzeugend, denn die Vermutung, die Versammlung habe an jenem Tag \u00fcber die Bestellung eines von drei zur Auswahl stehenden Verwalters abgestimmt, ohne auch nur eine einzige Einzelheit aus den beabsichtigten Vertr\u00e4gen zu kenne, scheint ausgesprochen fern liegend zu sein. Hierauf kommt es aber deswegen nicht an, weil die Versammlung die seinerzeit vorgeschlagene Hausverwaltung bereits zuvor mit Mehrheitsbeschluss f\u00fcr einen Zeitraum von 2 Jahren bestellt hat. Die Beschlussfassung zu diesem Punkt ist durch den Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich nicht angegriffen worden. Nachdem die Beschlussfassung \u00fcber die Bestellung der Verwalterin aber bestandskr\u00e4ftig geworden ist, m\u00fcsste es f\u00fcr den konkret zu entscheidenden Fall der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung widersprechen, wenn die erst im Anschluss beschlossene \u00dcbertragung zur Aushandlung und zum Abschluss des Verwaltervertrages gerade bez\u00fcglich dieser Bestellung ung\u00fcltig werden sollte. Etwas anderes w\u00e4re in dieser Konstellation nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag in der Tag Klauseln, etwa im Verg\u00fctungsbereich oder im Zusammenhang mit \u00fcbertragenen Befugnissen enth\u00e4lt, die als eklatante Abweichung von den \u00dcblichkeiten oder gar gesetzlichen Vorschriften zu bewerten w\u00e4ren. Dies ist bzgl. der vom Kl\u00e4ger beanstandeten Punkte aber nicht der Fall. Die Abweichung der Verg\u00fctungsregelung von einem errechneten Gesamtbetrag in H\u00f6he von 189,96 \u20ac zu den im Vertrag festgehaltenen 190 \u20ac ist ausgesprochen marginal und ohne weiteres akzeptabel. Die Sonderverg\u00fctungsabsprachen in \u00a7 4 des Vertrages finden sich, wie aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist, in fast allen Verwaltervertr\u00e4gen in unterschiedlicher Auspr\u00e4gung, sie sind deswegen auch als \u00fcblich zu bezeichnen. Der Umstand, dass der Verwalter in Notf\u00e4llen auch ohne Zustimmung des Verwalterbeirates oder der Eigent\u00fcmerversammlung Ma\u00dfnahmeneinleiten darf, macht eine Regelung dar\u00fcber, dass er abweichend von dieser M\u00f6glichkeit zuvor eine Zustimmung des Beirats einholen soll, weder ung\u00fcltig noch gar richtig. Die Vereinbarung eines Honorars auf der Grundlage der entsprechenden Geb\u00fchrenordnung ist dem Vertrag zufolge ausdr\u00fccklich daran gekn\u00fcpft, dass an die offenkundig hierzu auch in fachlicher Hinsicht bef\u00e4hige Verwalterin entsprechende Auftr\u00e4ge aus der Grundlage dieser Geb\u00fchrenordnung erteilt werden. Die Regelung eines Anspruchs auf Entlastung ist, gerade aus dem vom Kl\u00e4ger genannten Grund, dass eine gesetzliche Vorgabe fehlt, sinnvoll und nicht zu beanstanden. Auch die \u00dcbertragung des zur eigenst\u00e4ndigen Beauftragung von \u201eKleinreparaturen\u201c im Rahmen des Verwaltervertrages ist weder allgemein noch konkret unzul\u00e4ssig (vgl. hierzu Rieck, aaO, Anm. 50 mwN). Zwar k\u00f6nnen solche Klauseln wegen der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild durchaus gegen die Vorgaben der Inhaltskontrolle versto\u00dfen. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen, weil die geregelte Befugnis eine ausdr\u00fcckliche Obergrenze von Ma\u00dfnahmen bis insgesamt 2.500 \u20ac schafft, die auch innerhalb entsprechender Grenzen angesetzt ist die Klausel des Vertrages bezieht sich erkennbar auf \u00a7 27 WEG, nach dessen Abs. 1 Ziffer 2 der Verwalter sogar verpflichtet w\u00e4re, ggf. diesbez\u00fcglich Ma\u00dfnahmen einzuleiten und vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nachdem f\u00fcr eine Zulassung der Revision die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, regt die Kammer an, eine R\u00fccknahme der Berufung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Etwaiger neuer Vertrag ist nach der ZPO ohnehin nur in sehr engen Grenzen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>Kurz Dr. K\u00fcls Richter<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr13\">\n<p><a id=\"_13_\" name=\"_13_\"><\/a><strong>13. Landgericht Frankfurt am Main, den 17.02.2012, Aktenzeichen: 2-11 T 21\/12<\/strong><br \/>\nR\u00e4umung des Lebensgef\u00e4hrten der Mieterin<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nDer Lebensgef\u00e4hrte einer Mieterin kann ohne selbst\u00e4ndigen R\u00e4umungstitel ger\u00e4umt werden<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>In der Beschwerdesache<\/p>\n<p>der Schuldnerin, Erinnerungsf\u00fchrerin und Beschwerdef\u00fchrerin<br \/>\ngegen<br \/>\nGl\u00e4ubiger, Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner<\/p>\n<p>vertreten durch: RA A. Herbert<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des<br \/>\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2012 (AZ.: 33 M 3\/12 \u2013 51)<br \/>\nwird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ohne Datum (Bl. 53 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2012 (AZ.: 33 M 3\/12 \u2013 51 ) (Bl. 44 bis 46 der Akte), welcher das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.02.2012 (Bl. 54 Der Akte) nicht abgeholfen hat, ist zul\u00e4ssig. Sie gem\u00e4\u00df \u00a7 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Schuldnerin ist beschwerdebefugt, da sich diese entgegen der offenkundigen Annahme in der Nichtabhilfeentscheidung nicht gegen den Beschluss \u00fcber die Erinnerung des Herrn S. (Bl. 47 bis 50 der Akte), sondern gegen den Beschluss \u00fcber ihre eigene zur\u00fcckgewiesene Erinnerung (Bl. 44 bis 45 der Akte) richtet.<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist jedoch unbegr\u00fcndet. Einer R\u00e4umungs-vollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 885 ZPO steht es nur entgegen, wenn ein im Vollstreckungs-titel oder in der Vollstreckungsklausel nicht bezeichneter Dritter \u2013 zumindest auch \u2013 Besitzer \u2013 hier: der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung \u2013 ist (vgl. Z\u00f6ller, ZPO 29. Aufl., \u00a7 885 Rn. 5 und 10). Der Gerichtsvollzieher hat bei der Beurteilung, ob ein solcher Besitz vorhanden ist, allerdings nur eine nach au\u00dfen hin erkennbare Sachherrschaft zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Z\u00f6ller, ZPO, 29. Auflage, \u00a7 885 Rn. 5 und 10). Dabei muss sich aus den Gesamtumst\u00e4nden klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte \u2013 etwa ein nichtehelicher Lebensgef\u00e4hrte des Schuldners \u2013 Mitbesitzer ist, da das Zwangs-vollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gl\u00e4ubiger vor einer Verschleierung der Besitzverh\u00e4ltnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung<br \/>\ngesch\u00fctzt werden muss (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.). Vorliegend ist eine Sachherr-schaft des Herrn S. nicht erkennbar. Allein seine Anwesenheit in der Wohnung bei dem R\u00e4umungstermin vom 28.12.2011 rechtfertigt nicht die Annahme, dass er Mitbesitzer sei (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.). Anhaltspunkte w\u00e4ren vielmehr seine Meldung in der Wohnung nach dem Meldegesetz bzw. eine Anzeige der Schuldnerin an die Gl\u00e4ubiger \u00fcber seinen Aufnahme in die Wohnung zu Wohnzwecken (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.) An beidem fehlt es aber. Gegen den Mitbesitz des Herrn S. spricht dar\u00fcber hinaus die Mitteilung in dessen Schreiben vom 22.01.2012, dass er sich \u201ein dieser [d. h. der streitgegenst\u00e4ndlichen] Wohnung oft aufhalte\u201c \u2013 also gerade nicht dort wohne -, und seine Anschrift \u201exx Frankfurt\u201c sei \u2013 also gerade nicht die Anschrift der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>Frankfurt am Main, 17.02.2012<br \/>\nLandgericht \u2013 11. Zivilkammer &#8211;<br \/>\nDer Einzelrichter<br \/>\nGrund<br \/>\nRichter am Landgericht<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr14\">\n<p><a id=\"_14_\" name=\"_14_\"><\/a><strong>14. Amtsgericht Offenbach am Main 24.02.2012, Aktenzeichen: 32 C 221\/11<\/strong><br \/>\nMietminderung wegen M\u00e4ngeln in der Robert-Richter-Anlage, Dietzenbach<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nRobert-Richter-Anlage Dietzenbach: Mietminderung wegen M\u00e4ngeln jedenfalls bis 2008 gerechtfertigt<\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Robert Richter, K\u00f6nigstein<br \/>\nKl\u00e4ger<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Beklagter<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Dr. Herbert u. Koll., Tulpenhofstra\u00dfe 1,<br \/>\n63067 Offenbach am Main<\/p>\n<p>Hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. Eckert aufgrund des m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3.2.2012 f\u00fcr Recht anerkannt:<\/p>\n<p>1.) die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.) Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger 77 % und der Beklagte 23 %.<\/p>\n<p>4.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien k\u00f6nnen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>5.) Der Streitwert wird auf 7.340,40 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong> Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Vermieter, der Beklagte war Mieter der Wohnung Robert Koch Stra\u00dfe 9 in 63128 Dietzenbach. Auf den Mietvertrag der Parteien vom 26. September 1986 (Anl. K4, Bl. 43 der Akte) wird inhaltlich verwiesen. Im letzten Quartal des Jahres 2008 endete das Mietverh\u00e4ltnis und der Beklagte zog aus der Mietwohnung aus. Der genaue Zeitpunkt des Auszuges ist umstritten.<\/p>\n<p>Seit dem 1.9.2001 betrug der Nettomietzins 314,96 \u20ac. Die Bruttomiete betrug 447,89 \u20ac.<\/p>\n<p>F\u00fcr die 11 Monate von Januar 2008 bis November 2009 zahlte der Beklagte lediglich eine Bruttomiete von monat\u00adlich 395,54 \u20ac, also gegen\u00fcber der vereinbarten Bruttomiete von447,89 \u20ac monatlich 52,35 \u20ac zu wenig, f\u00fcr die 11 Monate insgesamt 575,85 \u20ac weniger als vereinbart. F\u00fcr Dezember 2008 leistete der Beklagte keine Zahlungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rechnete die Nebenkosten f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2007 mit der Mietnebenkostenabrechnung vom 18.12.2008 mit dem Ergebnis eines Nachzahlungsbetrages in H\u00f6he von 2486,66 \u20ac gegen\u00fcber dem Beklagten ab. Die Nebenkosten f\u00fcr den Abrechnungszeitraum 2008 rechnete der Kl\u00e4ger durch Mietnebenkostenabrechnung vom 1.11.2009 mit dem Ergebnis eines Nachzahlungsbetrages in H\u00f6he von 2.281,07 \u20ac gegen\u00fcber dem Beklag\u00adten ab. Die Nebenkostenabrechnungen wurden dem Beklagten nicht zugestellt, sondern gingen diesem erst im vorliegenden Verfahren zu.<\/p>\n<p>Mit der Klage macht der Kl\u00e4ger die Nachzahlungsbetr\u00e4ge aus den Nebenkostenabrechnungen f\u00fcr 2007 und 2008 geltend, sowie die nicht gezahlten Mietbetr\u00e4ge f\u00fcr die Monate Januar bis Dezember 2008.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte sei erst im Dezember 2008 aus der Wohnung ausgezogen. Der Beklagte habe die Wohnung ohne Hinterlassung einer Adresse verlassen und sei im Folgenden durch Einwohnermelde\u00adamts\u00adanfragen nicht zu ermitteln gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5658,54 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6-<br \/>\nhe von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.5.2011 zu<br \/>\nzahlen<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.) die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>2.) Im Wege der Widerklage den Kl\u00e4ger zur Zahlung von 1681,86 \u20ac an den Be-<br \/>\nklagten nebst zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins-<br \/>\nsatz seit dem 23. August 2011 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beruft sich auf die Verj\u00e4hrung der Nebenkostennachforderungen, da diese ihm erst im vorliegenden Verfahren zugegangen sind. Zudem sei in den Abrechnungen teilweise der falsche, also nicht der vereinbarte Abrechnungsschl\u00fcssel angesetzt.<\/p>\n<p>Der Beklagte wendet weiter ein, dass die Miete im Zeitraum von Januar bis November 2008 um 15 % wegen folgender, mit Anwaltsschreiben vom 10.9.2002 (Anlage1, Bl. 32 der Akte)) ger\u00fcgter M\u00e4ngel des Anwesens und der Mietwohnung gemindert gewesen sei:<\/p>\n<p>a) In der Wohnung<\/p>\n<p>&#8211; im Wohnzimmer sind Fensterrahmen und das Holz unter dem Fenster verfault<br \/>\n&#8211; die Farbe der Badewanne ist abgeplatzt<br \/>\n&#8211; alle T\u00fcren in der Wohnung seien defekt: Sie schlie\u00dfen nicht richtig, der T\u00fcr-<br \/>\nspalt ist gro\u00df, so dass es st\u00e4ndig zieht und die T\u00fcren nicht richtig schlie\u00dfen<br \/>\n&#8211; die Innent\u00fcr zwischen Flur und Esszimmer fehlt<br \/>\n&#8211; die Heizungs- und Toilettenrohre sind verrostet<\/p>\n<p>b) Im Haus<br \/>\n&#8211; defekte Klingel<br \/>\n&#8211; keine Sauberkeit sowohl im Treppenhaus als auch in den Fluren<br \/>\n&#8211; kaputte Lichtschalter, Licht defekt<br \/>\n&#8211; keine Feuerl\u00f6scher<br \/>\n&#8211; die Kacheln am Treppengel\u00e4nder fehlen<br \/>\n&#8211; mindestens einmal im Monat ist der Aufzug kaputt, st\u00e4ndig ist er verdreckt und unhygienisch<br \/>\n&#8211; die Fenster im Treppenhaus sind nicht erneuert, das Holz ist verfault, es zieht<br \/>\n&#8211; die fr\u00fcheren Waschr\u00e4ume werden nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestellt<br \/>\n&#8211; Ungeziefer wir Kakerlaken und Ratten im Haus<br \/>\n&#8211; Briefk\u00e4sten unbenutzbar<br \/>\n&#8211; die Eingangst\u00fcr ist defekt, so dass jedermann ins Haus kommen kann<br \/>\n&#8211; Au\u00dfenanlagen im schlechten Zustand<br \/>\n&#8211; Parkpl\u00e4tze von Fremden mit Schrottautos zugem\u00fcllt<br \/>\n&#8211; kein Kellerraum f\u00fcr den Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>f\u00fcr Dezember 2008 sei keine Miete angefallen, da das Mietverh\u00e4ltnis bereits am 30. November 2008 gek\u00fcndigt und bereits zum 3.11.2008 die Wohnung ger\u00e4umt und an den Kl\u00e4ger \u00fcbergeben worden sei.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Aufrechnung mit den von ihm geltend gemachten Kautionsr\u00fcck\u00adzah\u00adlungs\u00adanspruchs hinsichtlich der im September 1986 gezahlten Kaution in H\u00f6he von umgerechnet 728,59 \u20ac nebst Zinsen, insgesamt unter Einsatz von 2 % j\u00e4hrlichen Zinsen 1681,86 \u20ac. Den aufgerechneten Betrag macht der Beklagte zudem im Wege der Widerklage geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wie aus dem Schreiben des Kl\u00e4gers vom 18.5.2011 ersichtlich, sei die Kaution bereits mit nicht streit\u00adgegen\u00adst\u00e4ndlichen weiteren Forderungen des Kl\u00e4gers verrechnet worden. Auch das Schreiben vom 18.5.2011 (Bl. 102 der Akte, Anlage zum Kl\u00e4gerschriftsatz vom 25.10.2011) wird verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zustellung den Nebenkostenabrechnungen beruft sich der Kl\u00e4ger darauf, dass er diese auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtzeitig an in die ehemalige Ehefrau des Beklagten unter deren neuen Adresse in Kassel zugestellt worden sei.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen in der \u00f6ffentlichen Verhandlung vom 19.12.2011 (Bl. 143 ff. d. Akte) sowie durch Vernehmung der Zeugen, in der \u00f6ffentlichen Verhandlung vom 3.2.2012 (Bl. 182 ff. d. Akte). Auf das Protokoll vom 19.12.2011 und vom 3.2.2012 wird wegen des Inhalts der Aussagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen gegen den Beklagten weder Mietzinsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 535 Abs. 2 BGB, noch Betriebskostennachzahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 556 ff. BGB zu.<\/p>\n<p>Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen f\u00fcr die Abrechnungsjahre 2007 und 2008 stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu, da zum Zeitpunkt deren Zustellung an den Beklagten im vorliegenden Klageverfahren im Jahre 2011 die Abrechnungsfrist des \u00a7 556 Abs. 3 S. 2 BGB bereits abgelaufen und die Forderungen deshalb verj\u00e4hrt waren.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 556 Abs. 3 S. 2 BGB muss eine Nebenkostenabrechnung die Miete sp\u00e4testens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden, f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2008 also sp\u00e4testens bis zum Ablauf des Jahres 2009. Unstreitig ist bis dahin weder f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2007, noch f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2008 eine Nebenkostenabrechnung dem Beklagten zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die fehlende Kenntnis des Kl\u00e4gers von der Adresse des Beklagten nach dessen Auszug steht dem Verj\u00e4hrungs\u00adein\u00adtritt nicht entgegen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat es der Vermieter zu vertreten, wenn bei Auszug die neue Adresse des Mieters nicht erfragt wird oder durch Registerauskunft die neue Adresse des Mieters nicht ermittelt wird (Schmidt-Futterer, MietR, 10. Aufl., \u00a7 556, Rn. 472; BeckOK BGB, \u00a7 556, Stand November 2011, Rdn. 62). Dass der Kl\u00e4ger bei Auszug die neue Adresse des Beklagten erfragt h\u00e4tte ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Von sich aus muss der Mieter die neue Adresse nicht ungefragt mitteilen. Es ist Aufgabe des Vermieters sicherzustellen, dass die Abrechnungsfrist eingehalten wird und die Abrechnung rechzeitig zugestellt werden kann. Dem Vermieter obliegt die Wahrung der ihm zustehenden Anspr\u00fcche. Die Tatsache, dass, wie von der Zeugin F. best\u00e4tigt, kein einseitiger Auszug des Beklagten zu einer unbekannten Adresse erfolgte, sondern eine Wohnungs\u00fcbergabe mit Fertigung eines \u00dcberga\u00adbe\u00adprotokolls stattfand, belegt, dass der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hatte, den ausziehenden Beklagten nach seiner neuen Anschrift zu befragen. Dass der Beklagte befragt und er die Anschrift verweigert h\u00e4tte, wird nicht vorge\u00adtra\u00adgen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass im Folgenden diverse Schreiben des Kl\u00e4gers nach Auszug im Jahre 2008 noch an die alte nicht mehr aktuelle Adresse der streitgegenst\u00e4ndlichen Mietwohnung zur Zustellung an den Beklagten versandt wurden (so noch die Kautionsabrechnung\/Mahnung vom 18.05.2011), belegt vielmehr, dass sich die Verwaltung des Kl\u00e4gers offenbar der Adressen\u00e4nderung des Beklagten nicht mehr bewusst war. Die Zeugin F hat zudem best\u00e4tigt, dass sie als Mitarbeiterin des Kl\u00e4gers bereits Anfang 2009 die aktuelle Adresse des Beklagten erfahren hatte, so dass zumindest die Abrechnung f\u00fcr 2008 ohne weiteres noch bis Ende 2009 an diese Adresse fristwahrend h\u00e4tte zugestellt werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich h\u00e4tte es vorliegend die M\u00f6glichkeit gegeben bei Nachbarn der Liegenschaft sich nach der neuen Adresse zu erkundigen, was im vorliegenden Einzelfall deshalb erfolgversprechend war, weil mehrere Personen mit dem Namen in der Liegenschaft wohnen, eine Ver\u00adwandt\u00adschaft mit dem Beklagten und deshalb besondere Kenntnis von seinem Aufenthaltsort aufgrund des nicht allt\u00e4glichen Nachnamens deshalb naheliegend waren.<\/p>\n<p>Die Zustellung der Nebenkostenabrechnung an die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Zeugin, kann keine rechtzeitige Zustellung im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten bewirken. Zwar haben die Parteien in \u00a7 22 des Miet\u00adver\u00adtra\u00adges eine Vertretungsklausel auch hinsichtlich von Zustellung vereinbart. In \u00a7 22 des Mietvertrages der Parteien hei\u00dft es: Mehrere Personen als Mieter bevollm\u00e4chtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Annahme von Erkl\u00e4rungen mit Wirkung f\u00fcr und gegen jede Peson. Der Mietvertrag war mit dem Kl\u00e4ger und dessen ehemaliger Ehefrau geschlossen. Die Klausel ist jedoch unwirksam, da sie von ihrem unbeschr\u00e4nkten Wortlaut her jeweils auch die Abgabe bzw. die Annahme von K\u00fcndigungen umfasst. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht m\u00f6g\u00adlich (Schmidt-Futterer, MietR, 10. Aufl., \u00a7 542, Rn. 58 ff.). Auch eine fristwahrende Zustellung an die Zeugin als Empfangsbotin des Beklagten ist nicht erfolgt. Grunds\u00e4tzlich sind Ehegatten, die in der gleichen Wohnung leben, nach der Verkehrsanschauung f\u00fcreinander als Empfangsboten anzusehen, so dass ein Zugang der Willens\u00ader\u00adkl\u00e4\u00adrung nach \u00a7 130 Abs. 1 BGB auch durch Zustellung an den anderen Ehegatten erreicht werden kann. Dies gilt aber eben nur solange, wie die Ehegatten tats\u00e4chlich in der gleichen Wohnung leben. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte und die Zeugin haben sich Jahre vor der streitgegenst\u00e4ndlichen Zustellung getrennt, die Zeugin bewohnte in einer anderen Stadt eine andere Wohnung.<\/p>\n<p>Die eingeklagten Mietzinsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit von Januar bis November 2008 stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu. Die Miete war in mindestens der H\u00f6he der eingeklagten monatlichen Differenz aufgrund von Mietm\u00e4ngeln nach \u00a7 536 Abs. 1 BGB gemindert.<\/p>\n<p>Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die ger\u00fcgten M\u00e4ngel der Mietsache nur teilweise bestanden. Insgesamt ist das Gericht \u00fcberzeugt, dass sich das Mietobjekt im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum des Jahres 2008 in einem mangelhaften Zustand befand. Allerdings befand sich das Objekt auch bereits zum Zeitpunkt der Anmietung in einem nicht mangelfreien Zustand, der sich jedoch mit den Jahren weiter verschlechterte, weil von Seiten der Ver\u00admie\u00adters keine gr\u00f6\u00dferen Sanierungsarbeiten durchgef\u00fchrt wurden. Das war dann erst ab 2008 wieder der Fall. Diese anf\u00e4nglichen offenen M\u00e4ngel wirken nicht mietmindernd.<\/p>\n<p>Auch die Zeugen S. und die Eheleute O. best\u00e4tigen nicht den Kl\u00e4gervortrag, nachdem die M\u00e4ngel nicht bestan\u00adden haben, sondern sie best\u00e4tigen in wesentlichen Punkten lediglich relativierend den mangelhaften Zustand der Liegenschaft. Zu den M\u00e4ngeln in der Wohnung hat lediglich die Zeugin ausgesagt, die Ehefrau des Beklagten. Diese best\u00e4tigte im wesentlichen die behaupteten M\u00e4ngel gab aber jeweils an, dass die M\u00e4ngel bereits bestan\u00adden haben, als sie 1993 in die zu diesem Zeitpunkt bereits seit 1986 von den Beklagten bewohnte Wohnung ein\u00adge\u00adzogen war. Zu dem Zustand bei Anmietung 1986 konnte die Zeugin deshalb nichts sagen. Der Zeuge, der bereits als Kind seit dem Jahr 1985 in dem Haus gelebt hatte, sagte aus, dass das Haus bereits damals im schlechten Zustand war. Welche einzelnen M\u00e4ngel damals bereits bestanden haben konnte der Zeuge nicht sagen. Da der Mietvertrag keine M\u00e4ngel auff\u00fchrt und die Kl\u00e4gerseite auch nicht belegt hat, dass M\u00e4ngel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist zulasten der Kl\u00e4gerseite davon auszugehen, dass die M\u00e4ngel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (Ausnahme: Klingelanlage, fehlende Innent\u00fcr). Die Zeugin best\u00e4tigt im einzelnen, dass die Badewanne verrostet, die einzelnen Fenster verrottet und zugig waren, die Kinderzimmert\u00fcr nicht richtig schloss, insbesondere die Toilettenrohre verrostet waren und teilweise tropfte und aus der Bade\u00adwan\u00adne Rostwasser austrat.<\/p>\n<p>Der mangelhafte Zustand ergibt sich f\u00fcr das Gericht auch aus den Fotos, die die Beklagtenseite anliegend zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 \u00fcberreicht hat (Bl. 95 ff. der Akte) und auf die die Zeugin in ihrer Vernehmung best\u00e4tigt Bezug genommen hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der M\u00e4ngel des Hauses au\u00dferhalb der Mietwohnung hat die Beweisaufnahme Folgendes ergeben:<\/p>\n<p>Die Zeugin O, die Vollzeit f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Objekt sowie weitere Objekte des Kl\u00e4gers als Putzfrau angestellt ist, hat ausgesagt, im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum von montags bis freitags t\u00e4glich den Aufzug und das Treppenhaus geputzt zu haben, an zwei Tagen jeweils feucht. Der Zeuge best\u00e4tigt, dass regelm\u00e4\u00dfig geputzt wurde. Dagegen best\u00e4tigt die Zeugin, dass das ganze Haus und der Aufzug schmutzig waren. Dies best\u00e4tigten auch die Zeugen, wobei letzterer einschr\u00e4nkt, es sei nicht extrem schmutzig gewesen. Die Zeugen best\u00e4tigen auch, dass auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde M\u00fcll abgelagert wurde. Die Zeugin best\u00e4tigt auch das Vorhandensein von Schrottautos auf dem hinteren Parkplatz. Insgesamt ist das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass trotz regelm\u00e4\u00dfiger Reinigung der allgemein genutzte Bereich, Treppenhaus, Au\u00dfenbereich und Fahrstuhl gelegentlich schmutzig war, ohne dass diese Verschmutzung ein besonders hohes Ma\u00df erreicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich auf die Schmutzsituation als Mangel berufen, obwohl die Reinigungspflicht auf die Mieter \u00fcbertragen wurde. Die Mieter haben gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Nr. 1 die Hausordnung, auf die der Mietvertrag der Parteien vom 26.9.1986 verweist, eine Reinigungspflicht hinsichtlich der G\u00e4nge und Treppen. Gleichwohl hat der Kl\u00e4ger als Vermieter es unternommen, trotz dieser Vereinbarung im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum die Reinigungsarbeiten durchzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger hat, wie sich den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen ergibt, auch die Kosten der Treppenhausreinigung auf die Miete umgelegt. Organisiert der Vermieter die Reinigung und legt die Kosten auf die Mieter um, so kann er sich nicht darauf berufen, er sei nach dem Vertrag nicht zur Reinigung verpflichtet ge\u00adwe\u00adsen. Auch eine mangelhafte Reinigung der G\u00e4nge hatte der Vermieter zu vertreten. Wird eine ordnungs\u00adge\u00adm\u00e4\u00dfe Reinigung nicht durch die Reinigung durch die Mieter erreicht, so muss der Vermieter andere Ma\u00dfnahmen in die Wege leiten, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Ein erheblicher Ungezieferbefall wurde von den Zeugen nicht best\u00e4tigt. Die Zeugin sagte aus, sie habe lediglich zweimal Ratten gesehen, obwohl sie immerhin von 1993 bis 2008 in dem Anwesen lebte.<\/p>\n<p>Auch eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung hinsichtlich der Haust\u00fcr hat die Beweiserhebung nicht ergeben.<\/p>\n<p>Die Zeugin best\u00e4tigt das Fehlen von Feuerl\u00f6schern. Die insoweit bestehende Erh\u00f6hung der Gefahr eines sich ausbreitenden Brandes stellt einen (geringf\u00fcgigen) Mangel dar.<\/p>\n<p>Die Zeugen best\u00e4tigen jedenfalls, dass immer wieder der Auszug des Hauses ausgefallen ist, ohne dass die Zeugen aber eingrenzen k\u00f6nnen, wann oder wie oft regelm\u00e4\u00dfig monatlich Ausf\u00e4lle aufgetreten sind. Lediglich die Zeugin \u00e4u\u00dfert sich dahingehen, dass der Aufzug etwa zweimal im Monat kaputt war. Insgesamt geht das Gericht von Ausf\u00e4llen des Aufzugs \u00fcber der Erheblichkeitsschwelle aus, wobei die Unklarheiten hinsichtlich Anzahl und Dauer der Ausf\u00e4lle zulasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten gehen. Die fehlende Dichtigkeit der Flur\u00adfens\u00adter wird vom Zeugen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat bestritten, dass die Innent\u00fcr als Zwischent\u00fcr bei Mietbeginn vorhanden war. Die Zeugin konnte nicht best\u00e4tigen, dass dies der Fall war. Ein Mangel ist insoweit nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch der Abfall von Kacheln im Treppenhaus wird von den Zeugen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Zeugen best\u00e4tigen auch, dass die Briefk\u00e4sten teilweise defekt waren, insoweit als diese nicht geschlossen werden konnten und deshalb jedermann Zugriff aus die Post hatte. Dies stellt einen erheblichen Mangel der Briefkastenanlage dar. Nach Aussage der Zeugen war nicht jeder Briefkasten betroffen. Der Briefkasten des Beklagten war nach Aussage der Zeugin jedoch betroffen.<\/p>\n<p>Die fehlende Funktion der Klingelanlage wird best\u00e4tigt. Allerdings wird best\u00e4tigt, dass dieser Mangel bereits seit Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses besteht und deshalb nicht mehr als mietreduzierend Geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>Ein Kellerraum, dessen Fehlen der Beklagten r\u00fcgt, ist gem\u00e4\u00df des Mietvertrages nicht geschuldet. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass ein solcher Kellerraum jemals an den Beklagten \u00fcbergeben worden sei. Auch Wasch\u00adr\u00e4u\u00adme sind vertraglich nicht geschuldet. Ein Mangel liegt insoweit nicht vor.<\/p>\n<p>Bei seiner Beweisw\u00fcrdigung hat das Gericht ber\u00fccksichtigt, dass die Zeugen O und F als Angestellte des Kl\u00e4gers und die Zeugin als Ehefrau des Beklagten nicht neutral sind. Im Ergebnis glaubt das Gericht der Aussage der Zeugen, zumal diese jeweils auch Aussagen treffen, die zu lasten der Partei gehen, auf deren Seite sie stehen. Was die Reinigung betrifft, so steht nicht Aussage gegen Aussage. Vielmehr best\u00e4tigen die Zeugen \u00fcberein\u00adstim\u00admend, dass regelm\u00e4\u00dfig gereinigt wurde, gleichwohl noch Verschmutzungen vorhanden waren, wobei die Unterschiede der Aussage lediglich dahin gehen, wie gewichtig man diese trotz Reinigung noch auftretende Ver\u00adschmutzung einsch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Insgesamt hat die Beweisaufnahme das Vorliegen folgender M\u00e4ngel best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>c) In der Wohnung<br \/>\n&#8211; im Wohnzimmer sind Fensterrahmen und das Holz unter dem Fenster verfault<br \/>\n&#8211; die Farbe der Badewanne ist abgeplatzt<br \/>\n&#8211; die Kinderzimmert\u00fcr schlie\u00dft nicht richtig<br \/>\n&#8211; die Heizungs- und Toilettenrohre sind verrostet<br \/>\nd) Im Haus<br \/>\n&#8211; defekte Klingel (aber: anf\u00e4nglicher Mangel, kein Minderungsrecht)<br \/>\n&#8211; eingeschr\u00e4nkte Sauberkeit sowohl im Treppenhaus als auch in den Fluren<br \/>\n&#8211; keine Feuerl\u00f6scher<br \/>\n&#8211; die Kacheln am Treppengel\u00e4nder fehlen<br \/>\n&#8211; wiederholte Ausf\u00e4lle des Aufzugs<br \/>\n&#8211; an den Fenstern im Treppenhaus zieht es<br \/>\n&#8211; Briefk\u00e4sten unbenutzbar<br \/>\n&#8211; Au\u00dfenanlagen im schlechten Zustand, Parkpl\u00e4tze von Fremden mit Schrottautos zugem\u00fcllt<\/p>\n<p>Die aufgef\u00fchrten M\u00e4ngel \u00fcberschreiten teilweise nur geringf\u00fcgig die Erheblichkeitsschwelle. Eine Minderungs\u00adquote ist aus der Gesamtschau aller best\u00e4tigten M\u00e4ngel anzusetzen. Die von den Beklagten angesetzte Quote von 15 % der Bruttomiete ist mindestens anzusetzen, so dass die Miete um mindestens den eingeklagten mo\u00adnat\u00adlichen Fehlbetrag von 52,35 \u20ac zu mindern war. Die Forderung des Kl\u00e4gers besteht also insoweit nicht. Bei der Bemessung einer Minderungsquote hat das Gericht aber auch zulasten des Beklagten ber\u00fccksichtigt, dass Um\u00adfang und Dauer des Mangelzustandes teilweise nicht gekl\u00e4rt werden konnte, so dass ein Mindestschaden angesetzt werden konnte.<\/p>\n<p>Auch der Mietzinsanspruch f\u00fcr Dezember 2008 besteht nicht.<\/p>\n<p>Wie die Zeugin F, die als Sachbearbeiterin f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig ist, aussagte, fand entgegen dem Kl\u00e4gervortrag die \u00dcbergabe der Wohnung nicht im Dezember, sondern bereits Anfang November 2008 statt. Die Zeugin best\u00e4tigt weiter, dass das \u00dcbergabeprotokoll auf den 3.11.2008 datiert. Angesichts der Tatsache, dass ein formaler \u00dcbergang mit \u00dcbergabeprotokoll stattfand, also das Mietverh\u00e4ltnis regul\u00e4r abgewickelt wurde, kann der Kl\u00e4ger den Zugang der K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses und den K\u00fcndigungszeitpunkt nicht pauschal bestreiten, sondern er h\u00e4tte konkret vortragen m\u00fcssen, wie das Mietverh\u00e4ltnis zu welchem Zeitpunkt beendet wurde, was der Kl\u00e4ger nicht getan hat.<\/p>\n<p>Auch die Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der eingeklagte Kautionsr\u00fcckzahlungsanspruch ist durch Aufrechnung erloschen. Die Ausrechnungserkl\u00e4rung ist sp\u00e4testens im vorliegenden Verfahren dem Beklagten zugegangen. In der Aufstellung vom 18.5.2011 (Bl. 102 der Akte, Anlage zum Kl\u00e4gerschriftsatz vom 25.10.2011) hatte der Kl\u00e4ger die Kautionsforderung um ein Vielfaches \u00fcbersteigende Gegenforderungen ausgelistet und auf Seite zwei mit der Kaution verrechnet. Diese Gegen\u00adfor\u00adde\u00adrungen standen der Kaution in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit gegen\u00fcber, so dass eine Aufrechnung noch m\u00f6glich ist, auch wenn diese Forderungen verj\u00e4hrt sind. Die Beklagtenseite hat die aufgerechneten Forderungen nicht be\u00adstritten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7\u00a7 48, 45 GKG, \u00a7 3 ZPO:<\/p>\n<p>Dr. Eckert, Ausgefertigt<br \/>\nRichter am Amtsgericht Offenbach am Main, 29. Februar 2012<\/p>\n<p>Lindig, Justizangestellt<br \/>\nUrkundsbeamtin-\/beamter der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr15\">\n<p><a id=\"_14_2\" name=\"_15_\"><\/a><br \/>\n<strong>15. LANDGERICHT DARMSTADT AZ: 6 T 7\/13, 21.1.2013<\/strong><\/p>\n<p>Stichworte: Ausw\u00e4rtiger Verwalter einer WEG, Fahrtkosten Anwalt am Sitz des Verwalters<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Beschluss:<\/strong><\/p>\n<p>In der Beschwerdesache<br \/>\nhat das Landgericht Darmstadt, 6. Zivilkammer\/Beschwerdekammer, durch Richterin am Landgericht Sachs &#8211; als Einzelrichterin &#8211; beschlossen:<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.10.2012 in Gestalt des Nicht abhilfebeschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.11.2012, ge\u00e4ndert durch Beschluss vom 09.01.2013, wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen. <strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Offenbach am Main Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren erhoben.<br \/>\nDie Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kl\u00e4ger zur Zahlung von Schadensersatz wegen Anwaltsverschulden zu verurteilen.<br \/>\nDas Verfahren wurde durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.07.2012 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen.<\/p>\n<p>Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht festgesetzt, dass von der Kl\u00e4gerseite als Gesamtschuldner an Kosten EUR 790,23 nebst Zinsen an die Beklagtenseite zu erstatten seien.<br \/>\nWegen der Begr\u00fcndung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 149 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss, den Kl\u00e4gern zugestellt am 15.10.2012, haben die Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 16.10.2012, bei Gericht eingegangen am 18.10.2012, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld zugunsten der Gegnerin festgesetzt worden seien.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung haben sie darauf verwiesen, dass die Beklagte ihren Sitz in am Gerichtsort habe. Dass sie sich eine Person als Vertreter ausgew\u00e4hlt habe, die weit entfernt wohne, k\u00f6nne nicht zur Kostenbelastung der Gegenseite f\u00fchren. Eine willk\u00fcrliche Entscheidung auf Seiten einer Prozesspartei k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass die Kosten f\u00fcr die andere Prozesspartei stiegen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 27.11.2012 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.<br \/>\nDie Beschwerde sei unbegr\u00fcndet. Seit \u00fcber einem Jahr werde inzwischen von dem Amtsgericht Offenbach am Main die Rechtsprechung gem\u00e4\u00df Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 vertreten. Aus die dortige Begr\u00fcndung werde Bezug genommen.<br \/>\nDas Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.12.2012 die \u00dcbernahme des Beschwerdeverfahrens mangels \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht zur\u00fcck gereicht.<\/p>\n<p>Daraufhin hat das Amtsgericht Offenbach am Main die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2013 dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde (\u00a7\u00a7 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2, 569 ZPO) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Einwendungen der Kl\u00e4gerseite gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 greifen nicht durch.<br \/>\nReisekosten und Abwesenheitsgeld des nicht am Prozessgericht ans\u00e4ssigen Rechtsanwalts des Beklagten sind vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 2 Satz\u00a01 2. Hs. ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>Einer Eigent\u00fcmergemeinschaft ist es grunds\u00e4tzlich unbenommen, ihren Verwalter frei und zwar auch in \u00f6rtlicher Hinsicht, zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Diese Wahlfreiheit w\u00fcrde dann eingeschr\u00e4nkt, wenn Mehrkosten, die durch die Bestellung eines ausw\u00e4rtigen Verwalters entstehen, im Prozess nicht erstattungsf\u00e4hig w\u00e4ren.<br \/>\n\u00a7 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass unn\u00f6tige Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht erstattungsf\u00e4hig sind.<br \/>\nHat die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft einen ausw\u00e4rtigen Verwalter bestellt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung daher notwendige Kosten der Rechtsfolgung (LG Aurich NJW-RR 2011, 1029f. \u2013\u00a0<em>juris<\/em>).<\/p>\n<p>Insbesondere sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass ein eingehendes Mandantengespr\u00e4ch f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung zwischen dem Verwalter der Beklagten und deren Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht erforderlich gewesen w\u00e4re (BGH MDR 2012, 614 f. \u2013\u00a0<em>juris<\/em>). In einem solchen Falle w\u00e4re die Beauftragung eines ausw\u00e4rtigen Rechtsanwalts nicht als eine Ma\u00dfnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung anzusehen (BGH a. a. O.).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO, der Beschwerdewert folgt aus \u00a7\u00a03\u00a0ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr16\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_16_\"><\/a><br \/>\n<strong>16. Amtsgericht Offenbach am Main, 310 C 85\/12, den 26.09.2012<\/strong><br \/>\nAbberufung des Wohnungseigentums-Verwalters im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Urteil<br \/>\n<\/strong>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/p>\n<p align=\"center\">Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Dr. Herbert &amp; Koch, Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach<br \/>\ngegen<br \/>\nVerf\u00fcgungsbeklagte<br \/>\nhat das Amtsgericht Offenbach am Main durch die w. a. Richterin am Amtsgericht Dr. Winckler aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.09.2012 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>1. Der auf der Eigent\u00fcmerversammlung vom 22.08.2012 gefasste Beschluss der Eigent\u00fcmer der Eigent\u00fcmergemeinschaft Karlstra\u00dfe 40 63065 Offenbach \u00fcber die Wiederwahl der Frau xxx zur Verwalterin der Liegenschaft wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 310 C 87\/12 au\u00dfer Kraft gesetzt. <\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird zur Einberufung einer Eigent\u00fcmerversammlung erm\u00e4chtigt mit dem Tagesordnungspunkt Wahl einer Verwaltung f\u00fcr die Liegenschaft bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Verfahren 310 C 87\/12.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<br \/>\n<\/strong>Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und Verf\u00fcgungsbeklagte sind die Miteigent\u00fcmer der Eigent\u00fcmergemeinschaft &#8230; in Offenbach. Gem\u00e4\u00df Beschlussfassung vom 20.08.2010 wurde Frau xxx f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren zur Verwalterin gew\u00e4hlt. Am 22.08.2012 wurde auf der Eigent\u00fcmerversammlung deren Wiederwahl beschlossen. Diese Beschlussfassung ist im Verfahren 310 C 87\/12 durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angefochten worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt nun im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, da sie bef\u00fcrchtet, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \u00fcber die Bestandskraft des Beschlusses vom 22.08.2012 aufgrund der zwischenzeitlichen Verwaltert\u00e4tigkeit von Frau Stein erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht davon aus, dass die Wiederwahl der Verwalterin auf ihre Anfechtung hin aufzuheben ist, da sie nicht die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung bietet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verweist zun\u00e4chst einmal darauf, dass die Verwalterin in einem Strafverfahren letztinstanzlich durch das OLG Frankfurt wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung verurteilt wurde. Sie hatte einer anderen Miteigent\u00fcmerin in der von ihr selbst als Miteigent\u00fcmerin bewohnten anderen Liegenschaft Verletzungen mit einem metallenen f\u00fcnfzackigen Weihnachtsstern zugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt weiter vor, dass die Verwalterin Anfang des Jahres 2010 eine eidesstattliche Versicherung \u00fcber die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse abgegeben hat. Am 20.07.2012 ist das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Verwalterin er\u00f6ffnet worden. Damit biete die Verwalterin keinerlei Sicherheit im Falle einer Schadensverursachung f\u00fcr einen Ausgleich sorgen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Verwalterin im Namen der Gemeinschaft Reparaturauftr\u00e4ge f\u00fcr die Elektroinstallation in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac vergeben, ohne dass eine Be\u00adschluss\u00adfassung der Gemeinschaft erfolgt war. Der eigentlich beabsichtigte Umlaufbeschluss war nicht von allen Miteigent\u00fcmern unterzeichnet worden. In Ausf\u00fchrung diese Ar\u00adbei\u00adten sei dann ein Kabelschacht an der Hausau\u00dfenwand angebracht worden, der so vom Denkmalschutz nicht genehmigt w\u00fcrde. Um diese denkmalschutzrechtliche Genehmigung habe sich die Verwalterin auch nicht bem\u00fcht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird der Verwalterin vor, dass sie f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1 und 2, die Mehrheitseigent\u00fcmer sind, aufgrund der ihr \u00fcbertragenen Mietverwaltung einseitig deren Interessen wahrnimmt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verweist sie darauf, dass das Wohngeldkonto durch die Verwalterin nicht von deren Verm\u00f6gen getrennt gef\u00fchrt wird. Auch sei kein eigenes R\u00fccklagenkonto gebildet worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt deshalb:<\/p>\n<p>1. Die Verwalterin der WEG Karlstra\u00dfe 40, Offenbach, Frau xxx, abzuberufen bzw. ihre Wiederwahl f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<br \/>\n2. Die Antragstellerin zu erm\u00e4chtigen, zu einer Eigent\u00fcmerversammlung einzuladen, auf der eine neue Verwaltung gew\u00e4hlt werden soll.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 3 hat sich dem Begehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1 und 2 beantragen<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Dem hat sich die Verwalterin angeschlossen.<\/p>\n<p>Es wird darauf hingewiesen, dass aus der eidesstattlichen Versicherung der Verwalterin jedenfalls nicht geschlossen werden k\u00f6nne, dass diese keine Sicherheiten bieten k\u00f6nne. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens sei unzul\u00e4ssig gewesen, gegen den Beschluss laufe das Beschwerdeverfahren. Die Verwalterin bestreitet, dass sie eine gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung begangen habe. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1 und 2 gehen davon aus, dass sowohl das Verfahren wegen der K\u00f6rperverletzung als auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Miteigent\u00fcmergemeinschaft, in der die Verwalterin als Miteigent\u00fcmerin wohnt, verfolgt wurden, um die Verwalterin ungerechtfertigt in Misskredit zu bringen.<br \/>\nDie Verwalterin r\u00e4umt ein, dass es f\u00fcr die Verlegung des Kabelkanals an der Au\u00dfen\u00adwand des Geb\u00e4udes keinen Beschluss gibt. Der eigentlich geplante Umlauf\u00adbe\u00adschluss sei gescheitert, weil die Miteigent\u00fcmer mit der Finanzierung nicht ein\u00adver\u00adstan\u00adden waren. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1 und verweisen darauf, dass die Ver\u00adsor\u00adgung der Wohnung im 3 OG mit Elektrizit\u00e4t notwendig war, um diese dann vermieten zu k\u00f6nnen. Eine andere M\u00f6glichkeit als die jetzt vorgenommene Installation habe es nicht gegeben. Das Denkmalschutzamt habe bis heute keinen anderen Vorschlaf gege\u00adben.<\/p>\n<p>Zur Kontensituation erkl\u00e4ren die Verf\u00fcgungsbeklagten zun\u00e4chst einmal, dass ein R\u00fcck\u00adlagenkonto nicht gef\u00fchrt wird, weil es keine R\u00fccklagen gibt. Hinsichtlich des zu\u00adn\u00e4chst auf ihren Namen gef\u00fchrten Wohngeldkontos erkl\u00e4rt die Verwalterin, dass es in\u00adsoweit eine Zusatzvereinbarung f\u00fcr dieses Treuhandkonto gegeben haben, wonach das Treuhandkonto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient. Au\u00dferdem habe sie das Konto jetzt auf die WEG umschreiben lassen. Dies sei vorher bei der Bank nicht machbar gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch ist begr\u00fcndet. Er ergibt sich auch \u00a7 940 ZPO.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgebrachten Argumente lassen die Annahme zu, dass eine weitergehend \u00dcberpr\u00fcfung zum Ergebnis f\u00fchren kann, dass die Wieder\u00adwahl der Verwalterin hier nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entspricht und deshalb dieser Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 4, 43 Nr. 4 f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>Die finanzielle Situation der Verwalterin ist entgegen ihren Angaben nicht gesichert. Das Insolvenzverfahren ist er\u00f6ffnet. Das Konto bei der Frankfurter Volksbank lautete auf den Namen der Verwalterin. Die Abrede mit der Bank stellt keine absolute Sicherheit dar, dass nicht doch Gl\u00e4ubiger der Verwalterin auf dieses Konto zugreifen konnten. Unter dem Eindruck des jetzigen Verfahrens hat sich die Verwalterin dann zwar zu einer Kontoumschreibung veranlasst gesehen. Dies zeigt aber, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 vorher nicht wirklich alle Mittel ergriffen hat um f\u00fcr die absolute Sicherheit der Gelder der WEG zu sorgen.<\/p>\n<p>Die Verwalterin hat unstreitig einen gro\u00dfen Instandsetzungsauftrag bez\u00fcglich der Elek\u00adtroinstallation vergeben, ohne dass der vorgesehene Umlaufbeschluss zustande gekommen war. Ihr Argument, diese Ma\u00dfnahme sei notwendig gewesen, um die Fertigstellung und Vermietbarkeit der Wohnung im 3 OG zu gew\u00e4hrleisten gibt ihr keine Rechtsgrundlage f\u00fcr ihr Handeln. Ein Verwalter hat sich bei der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums an die Beschl\u00fcsse der Gemeinschaft zu halten. Wenn es solche nicht gibt, dann muss er sich um die Herbeif\u00fchrung dieser Beschl\u00fcsse k\u00fcm\u00admern. Kommen sie trotzdem nicht zustande, muss er notfalls die Eigent\u00fcmer auf die Folgen unterlassener Instandhaltungsma\u00dfnahmen hinweisen, darf aber nicht selbst t\u00e4tig werden. Schon gar nicht darf eine Verwaltung sich auf den Willen des Mehr\u00adheitseigent\u00fcmers berufen, in der Annahme, dass dieser die entsprechende Be\u00adschluss\u00adfassung in der Gemeinschaft durch seine Stimmmehrheit ohnehin erreichen k\u00f6nnte. Hier ger\u00e4t ein Verwalter auch in den Verdacht auf diese Weise einseitig die Inter\u00adessen des Mehrheitseigent\u00fcmers wahrzunehmen und die Interessen der Min\u00adder\u00adheit au\u00dfen vor zu lassen.<\/p>\n<p>Diese Vorgehensweise der Verwalterin l\u00e4sst es als m\u00f6glich erscheinen, dass ihre Wie\u00adderbestellung als Verwalterin nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entspricht. Ihre ungekl\u00e4rte und unsichere finanzielle Situation setzen die Gemeinschaft der Gefahr aus, dass eventuell entstehende Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Verwalterin nicht durchsetzbar sind und dar\u00fcber hinaus, die Miteigent\u00fcmer durch eigenm\u00e4chtiges Verhalten der Verwalterin in finanzielle Verpflichtungen getrieben werden, die sie aus guten Gr\u00fcnden vielleicht nicht eingehen wollen.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund liegen also vor.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. Winckler<br \/>\nw. a. Richterin am Amtsgericht<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr17\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_17_\"><\/a><br \/>\n<strong>17. Landgericht Frankfurt, Az. 2-13 S 82\/12, 4.12.2013<\/strong><br \/>\nWohnungseigentumsrecht Sondernutzungsrecht Gartenfl\u00e4che Gabionenwand bauliche Ver\u00e4nderung<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nKl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert<br \/>\ng e g e n<br \/>\nBeklagte und Berufungsbeklagt<\/p>\n<p>hat das Landgericht Frankfurt am Main \u2013 13. Zivilkammer<br \/>\ndurch Vorsitzende Richterin Landgericht Rodrian<br \/>\nRichter am Landgericht Burmeister<br \/>\nRichter am Landgericht Dr. Zschieschack<\/p>\n<p>aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013<br \/>\n<strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 25.05.2012 im Kostenpunkt und insoweit abge\u00e4ndert, als der Klageantrag zu Ziffer 1 abgewiesen worden ist.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gabionenwand (Steinwand) zwischen den beiden G\u00e4rten auf dem Grundst\u00fcck \u2026 zu entfernen.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kl\u00e4ger zu 1\/6 und die Beklagte zu 5\/6.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil und das angefochtene Urteil \u2013 im Umfang der Berufungszur\u00fcckweisung \u2013 sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 3.000 \u20ac.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Von der Darstellung der tats\u00e4chlichen Feststellung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 2 ZPO i.V.m \u00a7 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.<br \/>\nII. Nachdem die Erben des urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gers zu 2 den Rechtsstreit aufgenommen haben, war das Rubrum \u2013 wie geschehen \u2013 zu \u00e4ndern.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Entfernung der Gabionenwand begr\u00fcndet; im \u00dcbrigen jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Den Kl\u00e4gern steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch der Gabionenwand aus \u00a7\u00a7 1004 BGB, 15 WEG zu, denn die Steinwand stellt eine bauliche Ver\u00e4nderung dar, die ohne die erforderliche Zustimmung der Kl\u00e4ger errichtet wurde (\u00a7\u00a7 15 Abs. 3, 14 Nr.1 WEG).<\/p>\n<p>a) Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Errichtung der Gabionenwand eine bauliche Ver\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 22 Abs. 1 WEG darstellt. Denn die massive Steinwand, die auf dem Gemeinschaftseigentum der Parteien, an dem die Beklagten insoweit nur ein Sondernutzungsrecht haben, errichtet worden ist, stellt eine erhebliche Ver\u00e4nderung des Erscheinungsbildes dar, die zu einer grundlegenden Umgestaltung f\u00fchrt und damit eine bauliche Ver\u00e4nderung ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens haben, denn die Errichtung einer derartigen massiven Wand geht \u00fcber das hinaus, was \u00fcblicherweise mit der Gartengestaltung und der Gartenpflege verbunden ist, es bedurfte daher der Zustimmung der \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer (vgl. Niedenf\u00fchr\/Vandenhouten \u00a7 22 WEG Rn 41)<\/p>\n<p>b) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts bedurfte diese Ma\u00dfnahme jedoch auch der Zustimmung der Kl\u00e4ger, denn diese sind auch durch die Ma\u00dfnahme \u00fcber das in \u00a7 14 WEG bestimmte Ma\u00df hinaus in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Ein Nachteil ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung. Bei einer wie hier \u2013 erheblichen \u2013 optischen Ver\u00e4nderung des Gesamteindruckes ist, wie der BGH ausdr\u00fccklich betont, ein Nachteil regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen (vgl. zuletzt BGH NZM 2013, 193 Rn 4 f., zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen).<\/p>\n<p>Eine Beeintr\u00e4chtigung liegt insoweit nur dann nicht vor, wenn die Ver\u00e4nderung lediglich aus einer ganz ungew\u00f6hnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft oder von einer f\u00fcr Wohnungseigent\u00fcmer und Dritte gew\u00f6hnlich nicht zug\u00e4nglichen Dachfl\u00e4che zu erkennen ist (Niedenf\u00fchr\/Vandenhouten, a. a. O. Rn 97 m. w. N.).<br \/>\nDie Gabionenwand stellt eine derartige erhebliche optische Ver\u00e4nderung des Gesamteindruckes der Gartenanlage dar. Dabei kann dahinstehen, wie in erster Instanz umstritten, ob die Gabionenwand den urspr\u00fcnglichen Sichtschutz zwischen den Pfosten um ca. 20 cm \u00fcberragt oder in einer L\u00e4nge von 3,70 m \u00fcber den vorhandenen Sichtschutz hinaus reicht. Wie auf den von den Kl\u00e4gern eingereichten Fotos erkennbar ist, ist die Wand \u2013 trotz des vorhandenen Sichtschutzes \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4ger erkennbar und zwar sowohl vom Garten aus, als auch aus ihrer Wohnung.<\/p>\n<p>Auch die Beklagten nehmen nicht in Abrede, dass zumindest vom Schlafzimmer aus die Wand deutlich zu erkennen ist. Damit liegt ein Nachteil vor, der die Zustimmung der Beklagten zur Errichtung der Wand erforderlich macht. Auf die Frage, ob die Beklagten die Wand f\u00fcr vorteilhaft halten, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ergibt sich f\u00fcr das Gericht aufgrund der vorgelegten Fotos allerdings auch deutlich, dass die Wand sowohl in ihrer H\u00f6he als auch in ihrer L\u00e4nge den vorhandenen wei\u00dfen Sichtschutz deutlich \u00fcbertrifft, so dass eine Benachteiligung auch darin liegt, dass vom Garten die Steinwand gesehen werden kann.<\/p>\n<p>c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \u00a7 6 der Teilungserkl\u00e4rung. Die Teilungserkl\u00e4rung enth\u00e4lt insoweit lediglich eine Regelung \u00fcber Nutzungen und Lasten, eine Abbedingung des \u00a7 22 WEG oder eine Einschr\u00e4nkung ist hierin \u2013<br \/>\nwovon das Amtsgericht auch zutreffend ausgeht \u2013 nicht zu sehen.<\/p>\n<p>d) Die Gabionwand ist \u2013 bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2 \u2013 auch nicht mit der Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu 1 errichtet worden. Denn wie der Beklagte zu 2 in der Verhandlung vor der Kammer einger\u00e4umt hat, hat allenfalls der Ehemann der Kl\u00e4gerin zu 1 sich mit der Errichtung der Wand einverstanden erkl\u00e4rt. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht. Erforderlich w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 WEG auch eine Zustimmungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zu 1, denn auch diese ist Wohnungseigent\u00fcmerin und durch die Steinwand beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Angesichts dieses Vortrages des Beklagten zu 2 in der m\u00fcndlichen Verhandlung kommt es auf die Beweisangebote der Beklagten zu der behaupteten Zustimmung nicht (mehr) an. Diesen w\u00e4re allerdings ohnehin nicht nachzugehen gewesen.<br \/>\nIn erster Instanz haben sich die Beklagten insoweit alleine auf die Parteivernehmung der Beklagten zu 1 (gemeint wohl des Beklagten zu 2) gest\u00fctzt.<br \/>\nDie Voraussetzungen des \u00a7 447 ZPO liegen jedoch ebenso wenig, wie die des \u00a7 448 ZPO, vor. Zudem haben die Beklagten insoweit auch nur ein Einverst\u00e4ndnis mit einer Errichtung einer Gabionwand \u201ehinter\u201c der wei\u00dfen Schutzwand behauptet. Die errichtete Wand reicht jedoch in H\u00f6he und Breite \u00fcber die Sichtschutzwand hinaus.<br \/>\nAuch dem Zeugenbeweisantritt aus dem Schriftsatz vom 03. Dezember 2013 war bereits aufgrund des anderweitigen Vorbringens des Beklagten zu 2 nicht nachzugehen. Dar\u00fcber hinaus ist nicht vorgetragen worden, warum dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten werden konnte, so dass der Beweisantritt auch nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Letztlich w\u00e4re es der Kammer aber auch zeitlich nicht mehr m\u00f6glich gewesen, bei einem Zeugenbeweisantritt einen Tag vor dem Verhandlungstermin, den Zeugen noch zum Termin zu laden, so dass der Beweisantritt auch aus diesem Grund zur\u00fcckzuweisen w\u00e4ren (\u00a7 296 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>2. Ohne Erfolg bleibt die Klage hinsichtlich des Anspruchs zu 2., mit dem die Kl\u00e4ger begehren, die Beklagten zu verpflichten, den abgesackten wei\u00dfen Sichtschutz \u201ezu reparieren\u201c. Die Kl\u00e4ger behaupten insoweit, die Beklagten h\u00e4tten durch die Errichtung der Gabionenwand den Untergrund derart ver\u00e4ndert, dass der vorhandene Sichtschutz an einigen Stellen abgesackt sei, insbesondere seien Pfostenanker entfernt worden (Bl. 3 d. A.). Beweis ist \u2013 auch nach einem Hinweis der Kammer \u2013 nur durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sowie erstinstanzlich durch Augenschein angeboten worden.<br \/>\nDiese Beweisantritte sind jedoch ungeeignet, denn die Beklagten haben in Abrede genommen, den vorhandenen Sichtschutz beeintr\u00e4chtigt zu haben. Insbesondere h\u00e4tte sie keine Randsteine entfernt, die Schr\u00e4glage sei durch Witterungseinfl\u00fcsse und Bespannseile, welche die Kl\u00e4ger angebracht h\u00e4tten, hervorgerufen worden.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4ger insoweit ist daher zun\u00e4chst die Frage, ob die Beklagten bei der Errichtung der Gabionenwand Ver\u00e4nderungen am vorhandenen Sichtschutz vorgenommen haben, hierzu kommt es auf einen Vergleich der Situation vor und nach der Errichtung des Sichtschutzes an.<\/p>\n<p>Ein Augenschein ist ungeeignet, da mit diesem nur der derzeitige Zustand, nicht jedoch der vorherige Zustand ermittelt werden kann. Gleiches gilt auch f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches ebenfalls nur Aussagen \u00fcber den momentan vorhandenen Zustand erbringen kann. Die Frage, ob und von wem etwa Pfostenanker entfernt worden sind, kann mit einem Gutachten nicht beantwortet werden.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 92, 97 ZPO, der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in \u00a7708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO.<br \/>\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Rodrian<br \/>\nBurmeister<br \/>\nDr.Zschieschack<\/p>\n<p>Teilweise abgedruckt in NZM 2014, 399<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr18\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_18_\"><\/a><br \/>\n<strong>18. Landgericht Frankfurt am Main Az.: 2-11 S 196\/14, 28.5.2014<\/strong><br \/>\nKeine Mietminderung wegen Flughafenausbau in Frankfurt<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nKl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert<br \/>\ng e g e n<br \/>\nStadt Frankfurt am Main<br \/>\nBeklagter und Berufungskl\u00e4ger<\/p>\n<p>hat das Landgericht Frankfurt am Main \u2013 11. Zivilkammer \u2013 durch Vorsitzende Richterin am Landgericht G\u00f6tz-Tallner, Richter am Landgericht Grund und Richterin am Landgericht Dr. Lorenz am 28.05.2014<br \/>\n<strong>beschlossen<\/strong>:<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am<br \/>\n04.04.2014 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 387 C 2982\/13 (98)) gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.<\/p>\n<p><strong><u>Gr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2014 (Az.: 387 C 2982\/13 (98)) hat nach einstimmiger \u00dcberzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Auch eine m\u00fcndliche Verhandlung ist nicht geboten.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (\u00a7 513 ZPO).<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage zutreffend mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass der Kl\u00e4ger mit einem m\u00f6glichen Minderungsrecht gem. \u00a7 536 b Satz 1, 2 BGB ausgeschlossen ist. Demnach bestehen Minderungsrechte des Kl\u00e4gers wegen gesteigerten Flugl\u00e4rms aufgrund des Ausbaus des Frankfurter Flughafens nicht, weil sich damit lediglich ein Risiko verwirklicht, das dem Kl\u00e4ger jedenfalls bei Mietvertragsabschluss bekannt sein musste und bez\u00fcglich dessen ein arglistiges Verhalten auf Vermieterseite nicht erkennbar ist. Ein Mangel ist anzunehmen, wenn die \u201eIst-Beschaffenheit\u201c des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, als von der \u201eSoll-Beschaffenheit\u201c der Mietsache abweicht. Wird der Mieter durch Flugl\u00e4rm in seinem Wohngebrauch beeintr\u00e4chtigt, liegt nach der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig kein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt, wenn der Mieter den Wohnraum in Kenntnis der Flugl\u00e4rmbeeintr\u00e4chtigung angemietet hat (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2013, \u00a7 536, Rdnr. 142 m.w.N.). Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt der Abschluss des neuen Mietvertrages im Jahre 1999 ist. Entgegen der Ausf\u00fchrungen in der Berufungsbegr\u00fcndung ist es dabei unerheblich, dass die Parteien bereits zuvor durch einen Mietvertrag verbunden waren und der erste Mietvertrag 1989 abgeschlossen wurde. Selbst wenn der neue Mietvertrag einen vorherigen Mietvertrag verl\u00e4ngert hat, hatte der Kl\u00e4ger als Mieter die M\u00f6glichkeit, den neuen Mietvertrag nach Auslaufen des alten Vertrages nicht abzuschlie\u00dfen und muss sich seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses entgegenhalten lassen.<\/p>\n<p>Weiterhin hat das Amtsgericht ausf\u00fchrlich dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in der \u00f6ffentlichen Presse Berichte \u00fcber Ausbaupl\u00e4ne des Frankfurter Flughafens rege diskutiert wurden, insbesondere auch Planungen zum Bau einer neuen Landebahn. Soweit sich der Kl\u00e4ger darauf beruft, er habe auf eine Stellungnahme des Hessischen Ministerpr\u00e4sidenten B\u00f6rner im Zuge der Errichtung der Startbahn 18 Weste vertrauen d\u00fcrfen, wonach dieser ge\u00e4u\u00dfert habe, dass \u201edie Bef\u00fcrchtung, dass sp\u00e4ter eine weitere Start- und Landebahn errichtet werden k\u00f6nnte, jeder Grundlage entbehrt\u201c, vermag er hiermit keinen Erfolg zu haben. Zum einen handelt es sich entgegen der Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nicht um eine offizielle rechtsverbindliche Aussage und zum anderen stammt sie aus den 80er Jahren vor dem Regierungswechsel. Zudem kann hieraus entgegen der Angaben des Kl\u00e4gers auch nicht geschlossen werden, dass eine solche zus\u00e4tzliche Start- und Landebahn zu keinem Zeitpunkt genehmigungsf\u00e4hig sein werde. Unerheblich ist auch der Umstand, dass bis zum Jahre 2002 der Bereich der jetzigen Landebahn als Bannwald nach dem Hessischen Forstgesetz eingestuft war. Auch diese Einordnung begr\u00fcndet keinerlei rechtsverbindlichen Charakter f\u00fcr die Zukunft in der Art und Weise, dass hierdurch jedweder Ausbau an dieser Stelle und eine Ab\u00e4nderung der Einordnung ausscheidet. Demnach gab es keinerlei offiziellen und verbindlichen Verlautbarungen, denen der Kl\u00e4ger dahingehend vertrauen durfte, dass es zu keinem Ausbau des Flughafens kommt. Vielmehr musste der Kl\u00e4ger aufgrund der in dem amtsgerichtlichen Urteil zitierten zahlreichen Presseberichterstattungen aus dem Jahre 1999 \u00fcber die \u00f6ffentliche Diskussion hinsichtlich der Flughafenerweiterung mit einem weiteren Ausbau des Flughafens rechnen und durfte in keiner Weise darauf vertrauen, dass es hierbei nicht zu der Variante der Errichtung der jetzigen Nordwestbahn kommen wird. Dies gilt erst Recht auch vor dem Hintergrund, dass sich das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck in etwa 3,7 Kilometer Luftlinie Entfernung von dem Frankfurter Flughafen befindet und es sich hierbei um einen der gr\u00f6\u00dften Flugh\u00e4fen Europas handelt, der im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bedeutung als Drehkreuz Europas gilt. Insofern ist es bei einem Flughafen mit einem solchen immensen Umschlagsvolumen ohnehin wahrscheinlich, dass es zum Bau einer weiteren Start- und Landebahn kommt (ebenso AG Frankfurt WuM 2013, 352).<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger sich mit der Berufungsbegr\u00fcndung nunmehr erstmals darauf beruft, dass die Stadtwerke der Beklagten mit \u00fcber 20% Anteilseignerin der Fraport AG sind und die Beklagte deshalb direkten Einfluss auf die Entscheidungen des Flughafenbetreibers habe nehmen k\u00f6nnen und zudem \u00fcber weitere Informationen als die \u00d6ffentlichkeit verf\u00fcgt habe, vermag er hiermit keinen Erfolg zu haben. Zum einen ist dieses neue Vorbringen bereits gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zum anderen ist es aber auch rechtlich unerheblich und unsubstantiiert. Es ist weder erkennbar, inwiefern bei den Stadtwerken vorhandene Informationen der Beklagten zuzurechnen sein sollen noch um welche weitergehenden Informationen es sich \u00fcberhaupt handeln soll, da sich bereits der Presseberichterstattung der damaligen Zeit hinreichend bestimmt entnehmen l\u00e4sst, dass ein weiterer Ausbau des Flughafens geplant ist und hierf\u00fcr verschiedene Alternativen erwogen werden.<\/p>\n<p>Auch die Ansicht des Kl\u00e4gers, die Beklagte habe durch ihre mietvertr\u00e4glichen Treuepflichten Einfluss auf die Entscheidung der Fraport AG nehmen m\u00fcssen, kann nicht \u00fcberzeugen. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, inwiefern die Beklagte hier \u00fcber Anteils- und Abstimmungsrechte verf\u00fcgte und zudem ist eine solche Treuepflicht dem Mietvertrag auch nicht zu entnehmen, da die Beklagte keinerlei Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich eines Nichtausbaus des Flughafens getroffen hat. Im \u00dcbrigen ist auch das diesbez\u00fcgliche Vorbringen gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>\u2026.<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr19\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_19_\"><\/a><br \/>\n<strong>19. Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-13 S 91\/13, 16.7.2013<\/strong><br \/>\nWohnungseigent\u00fcmergemeinschaft kann beschliessen, dass die Instandhaltungsr\u00fccklage unter Umst\u00e4nden zur vor\u00fcbergehenden \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen eingesetzt werden kann<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nKl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Herbert<br \/>\ng e g e n<br \/>\nBeklagte und Berufungsbeklagte<\/p>\n<p>hat das Landgericht Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Rodrian, Richter am Landgericht Dr. Zschieschack und Richterin Dr. Br\u00fccher der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25.06.2014 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013 wie folgt abge\u00e4ndert:<br \/>\nDer Beschluss der Eigent\u00fcmerversammlung vom 20.12.2012 zu Tagesordnungspunkt 5 wird f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 60 % und die Beklagten 40 % zu tragen.<br \/>\nDas Urteil \u2013 und das angefochtene Urteil im Umfang der Zur\u00fcckweisung \u2013 sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Streitwert der II. Instanz wird auf 5.000,00 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nVon der Darstellung der tats\u00e4chlichen Feststellungen wird gem. \u00a7 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. \u00a7 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig und insoweit begr\u00fcndet, als der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren ist: im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Beschluss der Eigent\u00fcmerversammlung vom 20.12.2012 zu TOP 5, der Verwalterin zu gestatten, bei Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen bis zur H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac kurzfristig auf die Instandhaltungsr\u00fccklage zur\u00fcckzugreifen, ist f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, da er nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entspricht.<br \/>\nDies folgt daraus, dass der Beschluss generell bei Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen den kurzfristigen Zugriff auf die Instandhaltungsr\u00fccklage \u2013 unabh\u00e4ngig von der konkreten H\u00f6he der Instandhaltungsr\u00fccklage zu diesem Zeitpunkt \u2013 und ohne Kl\u00e4rung des Begriffs kurzfristig \u2013 zul\u00e4sst.<\/p>\n<p align=\"center\">Grunds\u00e4tzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsr\u00fccklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung, wenn diese f\u00fcr andere Ma\u00dfnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausf\u00e4llen, verwendet wird (OLG M\u00fcnchen, NZM 2008, 613, hier zitiert nach Juris RdNr 16; LG Saarbr\u00fccken NZM 1999, 870; Niedenf\u00fchr in Niedenf\u00fchr\/K\u00fcmmel\/Vandenhouten \u00a7 21 Rn. 106). Die Instandhaltungsr\u00fccklage hat den gesetzlichen, hier von der Gemeinschaftsordnung auch nicht modifizierten, Zweck, notwendige gr\u00f6\u00dfere Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern (OLG M\u00fcnchen, NZM 2008, 613, hier zitiert nach Juris; vgl. Niedenf\u00fchr in Niedenf\u00fchr \/K\u00fcmmel \/Vandenhouten WEG 8. Aufl. \u00a7 21 Rn. 103).<br \/>\n\u00dcber Entnahmen aus der Instandhaltungsr\u00fccklage kann die Eigent\u00fcmerversammlung mit Mehrheit beschlie\u00dfen (BayObLG NZM 2004, 745; Staudinger\/Bub WEG Bearb. 2005 \u00a7 21 Rn. 203, Rn. 209; M\u00fcller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 4. Aufl. Rn. 586). Ein Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung, eine vorhandene Instandhaltungsr\u00fccklage wieder aufzul\u00f6sen, liegt nur dann im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung, von dem durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden darf, wenn dies nicht zur Unterschreitung der von \u00a7 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gebotenen Sicherheit f\u00fchrt (OLG Saarbr\u00fccken Beschl\u00fcsse vom 20.07.1998-5 W 110-98-35, vom 26.01.1999 \u2013 5 W 212-98-65; Landgericht Saarbr\u00fccken vom 24.04.1999 NZM 1999,870). Deshalb widerspricht es in der Regel den Grunds\u00e4tzen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung, die Instandhaltungsr\u00fccklage vollst\u00e4ndig oder bis auf einen unbedeutenden Rest aufzul\u00f6sen. Der Grundsatz der Zweckbindung dieser R\u00fccklage erfordert den Verblieb einer \u201eeisernen Reserve\u201c. Diese erforderliche Mindestreserve, die nicht unterschritten werden darf, kann nicht abstrakt festgelegt werden, ihre H\u00f6he h\u00e4ngt vielmehr von dem Zustand, dem Alter und der Reparaturanf\u00e4lligkeit der Anlage ab (Landgericht Saarbr\u00fccken a. a. O.).<\/p>\n<p align=\"center\">Jedoch lassen Rechtsprechung (OLG Saarbr\u00fccken NJW-RR 2000,87; LG Saarbr\u00fccken NZM 1999, 870) und Schrifttum (Merle in B\u00e4rmann\/Pick\/Merle WEG 9. Aufl. \u00a7 21 Rn. 170; Niedenf\u00fchr in Niedenf\u00fchr\/K\u00fcmmel\/Vandenhouten \u00a7 21 Rn. 106; Staudinger\/Bub \u00a7 21 Rn. 209) in mehr oder minder engen Grenzen Ausnahmen zu. In der Instandhaltungsr\u00fcckstellung gebundene Mittel, die jedenfalls eine angemessene H\u00f6he \u00fcbersteigen, k\u00f6nnen f\u00fcr andere Zwecke verwendet werden (OLG M\u00fcnchen, aaO; Staudinger\/Bub aaO; gro\u00dfz\u00fcgiger Merle in B\u00e4rmann\/Pick\/Merle \u00a7 21 WEG Rn. 170). F\u00fcr die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Beschlusses kann es damit, abgesehen von Feststellungen zur H\u00f6he der seinerzeit vorhandenen Instandhaltungsr\u00fccklage, auch eine Rolle spielen, welche absehbaren Instandsetzungsma\u00dfnahmen in der n\u00e4chsten Zeit anstanden und welchen Kapitaleinsatz sie erforderten, ferner welche Aussichten vorhanden waren, einerseits die R\u00fcckst\u00e4nde doch noch einzutreiben und andererseits die R\u00fccklage wieder aufzuf\u00fcllen.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Regelung, die die Eigent\u00fcmerversammlung hier am 20.12.2012 beschlossen hat, zu unbestimmt, da sie insbesondere nicht festgelegt, welche Betr\u00e4ge als Instandsetzungsr\u00fccklage notwendig sind und nicht angegriffen werden d\u00fcrfen.<br \/>\nEs ist zwar nicht zu verkennen, dass in der Situation der Eigent\u00fcmerversammlung am 20.12.2012 der Beschluss in seinen Auswirkungen durchaus den Grunds\u00e4tzen, nach denen die Rechtsprechung einen Zugriff auf die Instandhaltungsr\u00fccklage gestattet, entsprochen haben kann. Denn, da die Instandhaltungsr\u00fccklage am 31.12.2011 einen Stand von 180.000 \u20ac erreicht hatte, kann angesichts des Alters und des Zustandes des Gemeinschaftseigentums in diesem Zeitpunkt durchaus ein Zugriff in H\u00f6he von bis zu 10.000 \u20ac unbedenklich gewesen sein.<br \/>\nBei der Auslegung von Beschl\u00fcssen von Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften ist aber von dem Wortlaut auszugehen. Die Rahmenbedingungen m\u00fcssen au\u00dfer Betracht bleiben. Die von der Eigent\u00fcmerversammlung beschlossene Erm\u00e4chtigung hat \u00fcber den Zeitpunkt der Beschlussfassung hinaus Bestand, so dass sie auch unter g\u00e4nzlich anderen wirtschaftlichen Umst\u00e4nden Geltung haben k\u00f6nnte, obwohl diese wirtschaftlichen Umst\u00e4nde nach den Grunds\u00e4tzen, die die Rechtsprechung f\u00fcr einen Zugriff auf die Instandhaltungsr\u00fccklage entwickelt hat, einen solchen Zugriff nicht mehr gestatten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt auch nicht, dass das Amtsgericht mit seinen Erw\u00e4gungen \u00fcber die wirtschaftliche Zweckm\u00e4\u00dfigkeit durchaus vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Deckung der regelm\u00e4\u00dfig zu Jahresbeginn eintretenden Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse durch Zugriff auf die Instandhaltungsr\u00fccklage vertreten hat. Tats\u00e4chlich wird im Regelfall jede Privatperson, die f\u00fcr einen bestimmten Zweck R\u00fccklagen gebildet hat, auf diese R\u00fccklagen zugreifen, wenn es darum geht, die zu Jahresbeginn f\u00e4llig werdenden Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr das ganze Jahr auszugleichen, um eine Kreditaufnahme zu vermeiden.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich d\u00fcrfte eine solche Handlungsweise, bei der die R\u00fcckf\u00fchrung aus den zu erwartenden Einnahmen gesichert erscheint, auch f\u00fcr eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechen.<br \/>\nDurch den zu beurteilenden Beschluss ist aber durch seine allgemein gehaltene Fassung ein weiterer Handlungsspielraum er\u00f6ffnet als es notwendig w\u00e4re, um die zu Jahresbeginn regelm\u00e4\u00dfig auftretenden Engp\u00e4sse wegen Begleichung von aus das ganze Jahr bezogener Verpflichtungen, die im Laufe des Jahres durch die Einnahme wieder gedeckt werden, durch Zugriff auf die Instandhaltungsr\u00fccklage bedienen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Berufung aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Beschl\u00fcsse zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 stellen sich als die Genehmigung bestimmter Einzelma\u00dfnahmen dar. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt selbst keine Gr\u00fcnde vor, die daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass diese einzelnen Ma\u00dfnahmen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprochen h\u00e4tten.<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt hat die Kammer keine Bedenken bez\u00fcglich der kurzfristigen Inanspruchnahme von Betr\u00e4gen der Instandhaltungsr\u00fccklage bei gesichert erscheinender zeitnaher R\u00fcckf\u00fchrung durch Einnahmen. Dieser Fall lag aber bei der im Dezember 2010 erfolgten Inanspruchnahme der Instandhaltungsr\u00fccklage zur Deckung der \u00d6lrechnung vor. \u00dcberdies belief sich Instandhaltungsr\u00fccklage am 01.01.2011 auf \u00fcber 140.000 \u20ac, sodass auch die von der Rechtsprechung verlangte \u201eeiserne Reserve\u201c nicht angegriffen worden war. Eine Genehmigung dieser Handlung des Verwalters lag deshalb im Rahmen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung.<\/p>\n<p>Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die eigenm\u00e4chtige Handhabung der Verwalterin wendet, verkennt er, dass die Beschl\u00fcsse nur die Inanspruchnahme der Instandhaltungsr\u00fccklage bzw. die Vergabe der Auftr\u00e4ge genehmigen, nicht aber die eigenm\u00e4chtige Handlungsweise der Verwalterin. Es ist zwar naheliegend, dass es Miteigent\u00fcmer gibt, die nicht nur die einzelnen Ma\u00dfnahmen billigen, sondern auch die Handlungsweise der Verwalterin. Eine solche Billigung kommt aber in den Beschl\u00fcssen nicht zum Ausdruck. Die den Beschl\u00fcssen zugrunde liegende Motivation einzelner Miteigent\u00fcmer ist aber nicht anfechtbar. Dies gilt auch f\u00fcr die Motivation der Verwalterin. Ihr Antrag auf Genehmigung der Einzelma\u00dfnahmen mag dadurch motiviert worden sein, dass die von ihr vorgenommenen Ma\u00dfnahmen durch die Beschlussfassung gebilligt, dadurch quasi \u201elegalisiert\u201c und der Kritik entzogen werden. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass sachlich begr\u00fcndete Ma\u00dfnahmen vorgenommen worden waren, die jedenfalls nach Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigent\u00fcmer in ihrem Interesse lagen.<br \/>\nDementsprechend sind diese Beschl\u00fcsse, auch wenn sie als Reflex eine entlastende Wirkung haben m\u00f6gen, nicht als Entlastungsbeschl\u00fcsse anzusehen, sodass die Verwalterin auch nicht \u2013 wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 von ihrem Stimmrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92,97 ZPO.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO, 62 Abs. 2 WEG. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 47, 49a GKG und folgt der unangegriffenen amtsgerichtlichen Festsetzung, wobei allerdings eine Aufschl\u00fcsselung zu erfolgen hat. Der Streitwert f\u00fcr die Anfechtung des ZU TOP 5 gefassten Beschlusses war auf 3.000 \u20ac und bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Beschl\u00fcsse auf jeweils 1.000 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Rodrian Dr. Br\u00fccher Dr. Zschieschack<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr20\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_20_\"><\/a><br \/>\n<strong>20. Amtsgericht Offenbach 25.8.2014<\/strong><br \/>\nOrts\u00fcbliche Vergleichsmiete f\u00fcr 90 m\u00b2-Wohnung im Spessartviertel in Dietzenbach<\/p>\n<p><strong>Amtsgericht Offenbach am Main<\/strong> Verk\u00fcndet am 25.08.2014<br \/>\n<strong>Aktenzeichen:<\/strong> 37 C 107\/13<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><br \/>\n<strong>Urteil<\/strong> in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"right\">&#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Dr. Herbert u Koll., Tulpenhofstra\u00dfe 1,<br \/>\n63067 Offenbach am Main<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch Richterin Scherer im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 13.08.2014 <strong>f\u00fcr Recht erkannt<\/strong>:<\/p>\n<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 155,48 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>Weiter wird der Beklagte verurteilt, einer Erh\u00f6hung der monatlichen Nettomiete f\u00fcr die von ihm innegehaltene Wohnung im Mespelbrunner Weg 2-4, Dietzenbach ab dem 1.06.2013 um monatlich 28,24 \u20ac auf insgesamt 462,60 \u20ac zuzustimmen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 57 Prozent, der Beklagte zu 43 Prozent.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gl\u00e4ubiger Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.137,20 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Zahlung einer erh\u00f6hten Betriebskostenvorauszahlung f\u00fcr den Monat Mai 2013 sowie um Zustimmung zur Erh\u00f6hung der Nettomiete bis zur orts\u00fcblichen Vergleichsmiete.<\/p>\n<p>Die Voreigent\u00fcmer des Kl\u00e4gers vermieteten mit Vertrag vom 14.12.2000 die 90qm gro\u00dfe Wohnung Nr. xxx im xx OG der Liegenschaft Mespelbrunner Weg 2-4, Dietzenbach, an den Beklagten. Der Kl\u00e4ger kaufte die Eigentumswohnung mit Kaufvertag vom 2012 und wurde am 2013 als Eigent\u00fcmer ins Grundbuch eingetragen. Gem\u00e4\u00df Mietvertrag schuldet der Beklagte jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats eine monatliche Nettomiete von 409,03 \u20ac zuz\u00fcglich Betriebskostenvorauszahlung von 204,52 \u20ac.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25.03.2013 forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten unter Angabe von drei Vergleichswohnungen auf, einer Mieterh\u00f6hung um 81,81 \u20ac auf 490,84 \u20ac zuzustimmen; auf das Mieterh\u00f6hungsschreiben Blatt 25f. der Akte wird erg\u00e4nzend Bezug genommen. Auf den Hausklingeln der angegebenen Vergleichswohnungen steht jeweils die Wohnungsnummer.<\/p>\n<p>Die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2011, die der Kl\u00e4ger dem Beklagten im Dezember 2012 oder Anfang 2013 \u00fcbermittelte, schloss mit auf die Wohnung des Beklagten entfallenden Gesamtkosten von 4.612,73 \u20ac ab. Mit Schreiben seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 18.04.2014 lie\u00df der Kl\u00e4ger dem Beklagten mitteilen, dass er die monatliche Betriebskostenvorauszahlung ab dem Monat Mai 2013 daher auf 360,00 \u20ac erh\u00f6he. Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft der Liegenschaft genehmigte in der Eigent\u00fcmerversammlung vom 30.08.2013 die Abrechnung 2011.<\/p>\n<p>Der Beklagte zahlt Miete und Betriebskostenvorauszahlung nur in bisheriger H\u00f6he an den Kl\u00e4ger. Dem Mieterh\u00f6hungsverlangen lie\u00df der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 01.04.2013 widersprechen (Blatt 9 der Akte).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, dass die geltend gemachte Mieterh\u00f6hung die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete nicht \u00fcbersteige. Ferner behauptete der Kl\u00e4ger, dass der im Treppenhaus verlegte Granitboden im Juni 2013 bereits verlegt war.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 155,48 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2013 zu zahlen,<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, einer Erh\u00f6hung der monatlichen Nettomiete f\u00fcr die von ihm innegehaltene Wohnung im Mespelbrunner Weg 2-4, Dietzenbach, ab dem 01.06.2013 um monatlich 81,81 \u20ac auf insgesamt 490,84 \u20ac zuz\u00fcglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zuzustimmen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Kl\u00e4ger vorgelegte Vollmacht betreffend die Vermietung der Wohnung (Blatt 26 der Akte) am 06.09.2012 von den Voreigent\u00fcmern erteilt worden sei. Hinsichtlich der Mieterh\u00f6hung bestreitet der Beklagte die im Erh\u00f6hungsschreiben angegebene Mieth\u00f6he sowie Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen; au\u00dferdem sei das Erh\u00f6hungsverlangen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, da die Mietvertragsparteien nicht angegeben seien und es sich um eigene Wohnungen des Kl\u00e4gers handele. In Bezug auf die Erh\u00f6hung der Betriebskostenvorauszahlung behauptet der Beklagte, dass \u2013 abweichend vom Mietvertragstext \u2013 mit den Voreigent\u00fcmern eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden sei. Des Weiteren meint der Beklagte, dass eine Erh\u00f6hung der Vorauszahlungen ausgeschlossen sei, weil ihm die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, zudem ohne die Heizkostenabrechnung, zugegangen sei. Au\u00dferdem h\u00e4nge die Betriebskostenabrechnung gem\u00e4\u00df Mietvertrag (Blatt 7ff. der Akte) von dem noch nicht vorliegenden Beschluss der Eigent\u00fcmergemeinschaft ab.<\/p>\n<p>Das Gericht hat \u00fcber die Behauptung des Kl\u00e4gers, dass die geltend gemachte Mieterh\u00f6hung die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete nicht \u00fcbersteige, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nebst Erg\u00e4nzungsgutachten (Blatt und 142ff. der Akte). Zur Behauptung des Kl\u00e4gers, dass im Juni 2013 bereits Granitboden im Treppenhaus verlegt gewesen sei, hat das Gericht durch Vernehmung der Zeugen M und H Beweis erhoben; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2014 (Blatt 130.ff. der Akte) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Mieterh\u00f6hungsschreiben erf\u00fcllt die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen des \u00a7 558a Abs. 1 Nr. 4 BGB. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die einzelnen Vergleichswohnungen trotz fehlender Angabe der Mietpartei identifizier- und damit \u00fcberpr\u00fcfbar. Denn der Kl\u00e4ger hat die Wohnungsnummern angegeben, die sich auch auf den Hausklingeln befinden, sodass die Vergleichswohnungen f\u00fcr den Beklagten ohne weiteres ausfindig gemacht werden konnten. Ferner durfte sich der Kl\u00e4ger darauf beschr\u00e4nken, eigene Wohnungen als Vergleichsobjekte heranzuziehen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Einschr\u00e4nkung; auch dem Sinn und Zweck des Begr\u00fcndungserfordernisses, das dem Mieter eine \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glichen m\u00f6chte, l\u00e4sst sich eine Beschr\u00e4nkung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Aus diesem Sinn und Zweck folgt auch, dass das einfache Bestreiten des Beklagten der H\u00f6he der im Mieterh\u00f6hungsschreiben angegebenen Vergleichsmieten sowie der Vergleichbarkeit der Wohnungen der Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegensteht. Den Mieter trifft eine Informations\u00adpflicht, die einfaches Bestreiten nicht gen\u00fcgen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Ferner ist festzuhalten, dass das vom Kl\u00e4ger abgegebene Mieterh\u00f6hungsverlangen wirksam ist, obgleich er erst am 04.04.2013 durch Eintragung ins Grundbuch Eigent\u00fcmer der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnungen geworden und damit in die Vermieterstellung eingetreten ist. Der Kl\u00e4ger hat die Mieterh\u00f6hung nicht als Vertreter in fremdem Namen, sondern in eigenem Namen geltend gemacht, und zwar f\u00fcr eine Zeit, zu der er Eigent\u00fcmer der Wohnung geworden ist. Auf Fragen fehlender Vertretungsmacht kommt es mangels Handeln in fremdem Namen daher nicht an. Es ist von Kl\u00e4gerseite zwar nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Erh\u00f6hungsverlangens bereits eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zustande gekommen war. Der Kl\u00e4ger ist unstreitig aber unmittelbar im Anschluss in die Vermieterstellung eingetreten und der Beklagte hat Handlungen des Kl\u00e4gers gegen sich gelten lassen, diesen also offensichtlich als Vermieter oder aber f\u00fcr diesen handelnd akzeptiert. Zum einen ist ihm die Betriebskostenabrechnung 2011 Ende Dezember 2012 oder Anfang 2013 bereits durch den Kl\u00e4ger und nicht durch die Voreigent\u00fcmer erteilt worden. Zum anderen hat der Beklagte noch im Rahmen seines au\u00dfergerichtlichen Wiederspruchs gegen die Mieterh\u00f6hung nur inhaltliche Einwendungen erhoben. Es erscheint daher treuwidrig (\u00a7 242 BGB), wenn sich der Beklagte nunmehr anl\u00e4sslich der streitigen Auseinandersetzung auf die bei Abgabe der Erkl\u00e4rung fehlende Vermieterstellung beruft.<\/p>\n<p>Die Klage auf Zustimmung zur Mieterh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7 558 BGB ist nur hinsichtlich einer monatlichen Erh\u00f6hung um monatlich 28,24 \u20ac auf 462,60 \u20ac begr\u00fcndet. Das Gericht ist nach den nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass sich die orts\u00fcbliche Miete auf eine Quadratmetermiete von 5,14 \u20ac pro qm (mit Granitboden im Treppenhaus) bel\u00e4uft, woraus sich sodann der Erh\u00f6hungsbetrag errechnet. Der Sachverst\u00e4ndige hat unter Ber\u00fccksichtigung von Art, Gr\u00f6\u00dfe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage die orts\u00fcbliche Miete vergleichbaren Wohnraums in der Gemeinde Dietzenbach festgestellt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Miete herangezogener Vergleichsobjekte hat der Sachverst\u00e4ndige in Bezug auf die Lage und bauliche Beschaffenheit der Liegenschaft bzw. der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung in differenzierter Weise Abschl\u00e4ge ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Nach \u00dcberzeugung des Gerichts ist der ermittelte Wert \u201emit Granitplatten\u201c ma\u00dfgeblich. Die hierzu vernommenen Zeugen haben \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass der Granitboden im Flur des 10. OG im Jahr 2012 verlegt wurde. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Der Zeuge M ist Hausmeister der Liegenschaft und nach seiner Aussage t\u00e4glich vor Ort gewesen. Der Zeuge H ist Eigent\u00fcmer von Nebenwohnungen in der Liegenschaft.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 558ff. BGB erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Des Weiteren steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Zahlung von 155,48 \u20ac infolge Erh\u00f6hung der Betriebskostenvorauszahlung aus \u00a7\u00a7 556 Abs. 2, 560 Abs. 4 BGB zu. Der Kl\u00e4ger hat die Vorauszahlung in vorgenannter H\u00f6he ab Mai 2013 zul\u00e4ssigerweise erh\u00f6ht; der Erh\u00f6hungsbetrag ist auf Basis der Betriebskostenabrechnung 2011 angemessen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit der Beklagte behauptet, dass anstelle Vorauszahlungen eine Betriebskostenpauschale vereinbart gewesen sei, ist der Beklagte hierf\u00fcr beweisf\u00e4llig geblieben. Die Voraussetzungen der angebotenen Parteivernehmung nach \u00a7\u00a7 445ff. ZPO liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten st\u00fcnde der Erh\u00f6hung der Vorauszahlungen auch nicht entgegen, dass dem Beklagten m\u00f6glicherweise zur Abrechnungsfrist keine bzw. wegen Fehlens der Heizkostenabrechnung keine formell ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung zugegangen ist. \u00a7 560 Abs. 4 BGB verweist nicht auf die in \u00a7 556 Abs. 3S. 2\/3 BGB geregelte Ausschlussfrist, die sich nur auf Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung bezieht, nicht auf Anpassung der Vorauszahlungen. \u00dcber den Zeitpunkt des Zugangs war somit nicht Beweis zu erheben.<\/p>\n<p>Der Erh\u00f6hung steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, der der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt, \u00fcber die Betriebskostenabrechnung 2011 zun\u00e4chst noch keinen Beschluss gefasst hatte. Zwischenzeitlich wurde die Abrechnung durch Beschluss genehmigt. Nachdem die mietvertragliche Vereinbarung in \u00a7 6.2 des Mietvertrags, nach der sich die Abrechnung der Heizkosten nach den Beschl\u00fcssen der WEG richtet, offenbar eine Bindung des Mieters an die Beschl\u00fcsse der WEG bewirken will, ist die Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 556 Abs. 4 WEG ohnehin unwirksam.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch steht dem Kl\u00e4ger aus Verzugsgesichtspunkten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, 286, 288 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 41 Abs. 5, 48 GKG, 3 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr21\">\n<p><a id=\"_14_3\" name=\"_21_\"><\/a><br \/>\n<strong>21. Oberlandesgericht Frankfurt 10.9.2014<\/strong><br \/>\nStreitwert der Minderungsklage des Mieters 9 ZPO 3,5-facher Jahresbetrag der Minderung<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Beschluss<\/strong><br \/>\nIn der Beschwerdesache<\/p>\n<p>hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Janzen,<br \/>\nRichter am Oberlandesgericht Dr. Kreiling und<br \/>\nRichterin am Landgericht Dr. Burckhardt<br \/>\nam 10. September 2014<br \/>\nb e s c h l o s s e n :<\/p>\n<p>Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten wird der im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2014 (2-11 S 196\/14) festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 39.007,50 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Au\u00dfergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kl\u00e4ger berechtigt ist, ab dem Februar 2012 die monatliche Miete f\u00fcr die Liegenschaft in Frankfurt am Main zu mindern. Au\u00dferdem hat er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.023,16 EUR verlangt. Der vereinbarte Mietzins f\u00fcr das gemischt genutzte Objekt betr\u00e4gt 3.554,98 EUR zuz\u00fcglich Nebenkostenvorauszahlungen in H\u00f6he von 160,&#8211; EUR:<\/p>\n<p>Den Streitwert hat der Kl\u00e4ger in der Klageschrift mit 19.503,75 EUR angegeben. Er errechnet ihn aus einer Mietminderung von 928,75 EUR pro Monat und einer Minderungsdauer im Klagezeitpunkt von 21 Monaten (928,75 EUR x 21 = 19.503,75 EUR).<br \/>\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2013 den Streitwert vorl\u00e4ufig auf den vom Kl\u00e4ger angegebenen Betrag festgesetzt.<\/p>\n<p>Wegen \u00dcberwiegens der Wohnraumnutzung hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 04.04.2014 die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kl\u00e4ger eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.07.2014 zur\u00fcckgewiesen. Zum Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, der Streitwert sei entsprechend \u00a7 41 Abs. 1 GKG auf den begehrten j\u00e4hrlichen Mietminderungsbetrag festzusetzen.<\/p>\n<p>Gegen diesen ihm am 11.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit einem am 15.07.2014 eingegangenen Schriftsatz Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt.<br \/>\nden Streitwert auf 39.007,50 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, dass der Streitwert nach \u00a7 9 ZPO zu bemessen sei. Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Vorschrift auf Mieterh\u00f6hungen sowie positive als auch negative Feststellungsklagen anwendet, insbesondere auf die Mietminderung. \u00a7 41 GKG sei nur anwendbar, wenn das Bestehen des Mietverh\u00e4ltnisses selbst streitig sei, nicht aber wenn \u00fcber die H\u00f6he der geschuldeten Miete gestritten werde. Die anderen Tatbest\u00e4nde des \u00a7 41 GKG w\u00fcrden als Streitgegenstand einen R\u00e4umungsanspruch voraussetzen, der nicht geltend gemacht sei. Eine Bestimmung des Streitwerts nach \u00a7 9 ZPO sei auch deshalb angemessen, weil der Kl\u00e4ger die Feststellung der Minderung nicht nur f\u00fcr die Zukunft, sondern auch f\u00fcr die Vergangenheit begehre. Au\u00dferdem sei der Mietvertrag bis zum 31.03.2025 befristet. Der Kl\u00e4ger habe also eine Senkung der Miete f\u00fcr 277 Monate begehrt, was einem Betrag in H\u00f6he von 257.263,75 EUR entspreche.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, die den Jahresbetrag der Minderung als Grundlage f\u00fcr die Streitwertfestsetzung nimmt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2014 nicht abgeholfen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Begrenzung auf den Minderungsbetrag rechtfertige sich aus einer analogen Anwendung von \u00a7 41 Abs. 1 und Abs. 5 GKG. Die gesetzliche Regelung enthalte eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, da der Gesetzgeber von einer Regelung bewusst abgesehen habe. Auch sei die Interessenlage vergleichbar mit dem Fall, dass der Mieter auf Durchf\u00fchrung von Instandsetzungsma\u00dfnahmen klage. Die Begrenzung des Geb\u00fchrenrahmens sei aus sozialpolitischen Erw\u00e4gungen eingef\u00fchrt worden, um Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgeb\u00fchren von Klagen abzuhalten. Durch hohe Streitwerte k\u00f6nnen aber nicht nur Mieter davon abgehalten werden, den Vermieter auf Durchf\u00fchrung von Instandsetzungsarbeiten wegen M\u00e4ngeln in Anspruch zu nehmen, sondern auch davon, Minderungen geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66 Abs. 3 GKG zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Dass der Streitwert vom Landgericht im Beschluss nach \u00a7 522 ZPO und nicht in einem separaten Beschluss festgesetzt wurde, ist unma\u00dfgeblich. Bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine prozessuale Nebenentscheidung, die separat anfechtbar ist. Dies entspricht allgemeiner Ansicht bez\u00fcglich einer Streitwertentscheidung im Urteil (vgl. Hartmann Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, \u00a7 63 GKG, Rn. 26 m.w.N) und gilt entsprechend f\u00fcr Beschl\u00fcsse nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht in der Hauptsache als letzte Instanz entschieden hat. Nach \u00fcberwiegender Ansicht ist eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als n\u00e4chsth\u00f6herem Gericht statthaft, auch wenn das Landgericht als Berufungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (OLG Koblenz, MDR 2013 742 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Auffassung entspricht auch die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 17.02.2014, 2 W 5\/14).<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ist auch innerhalb der Sechmonatsfrist der \u00a7\u00a7 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen. Angesichts der begehrten Erh\u00f6hung des Streitwerts von 11.145,&#8211; EUR auf 39.007,50 EURO und damit der Erh\u00f6hung der Verfahrensgeb\u00fchr f\u00fcr das Berufsverfahren von 1.187,20 EURO auf 1,620,80 EUR netto ist auch der Beschwerdewert von 200,&#8211; EUR gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 1 Satz 2 GKG erreicht.<\/p>\n<p>Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ist auch in der Sache begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass er berechtigt ist, ab Februar 2012 die monatliche Miete um 25% zu k\u00fcrzen, ist gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO mit 39.007,50 EUR zu bewerten.<\/p>\n<p>Zutreffend weist das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.08.2014 darauf hin, dass die Frage, wie der Geb\u00fchrenstreitwert zu bemessen ist, wenn der Kl\u00e4ger die Feststellung einer Minderung des Mietzinses verlangt, streitig ist.<br \/>\nTeilweise wird die vom Landgericht als herrschende Meinung bezeichnete Ansicht vertreten, \u00a7 41 Abs. 5 Satz 1 HS 2 GKG sei analog anzuwenden und deshalb sei der 12fache monatliche Minderungsbetrag anzusetzen. Zum Teil wird diese Ansicht auch auf eine analoge Anwendung von \u00a7 41 Abs. 1 GKG oder eine unmittelbare Anwendung von \u00a7 41 Abs. 5 Satz 1 HS 2 GKG gest\u00fctzt (vgl. die Nachweise zu Meinungsstreit bei KG NZM 2011, 92 f und OLG Karlsruhe, MDR 2014, 247).<\/p>\n<p>Die Gegenansicht bemisst den Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresmietzins nach \u00a7 48 GKG i. V. m. \u00a7\u00a7 3 und 9 ZPO. Eine analoge Anwendung von \u00a7 41 Abs. 5 GKG wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Senat schlie\u00dft sich der zuletzt genannten Ansicht an.<\/p>\n<p>\u00a7 41 Abs. 1 GKG ist nicht unmittelbar anwendbar, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erf\u00fcllt sind. Die Parteien streiten weder \u00fcber das Bestehen noch die Dauer eines Mietverh\u00e4ltnisses. Vielmehr geht es um die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger zu zahlenden Miete. Hierauf ist \u00a7 41 Abs. 1 GKG nach allgemeiner Ansicht nicht anwendbar (BGH NZM 2005, 519). Bei Streitigkeiten \u00fcber Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag ist \u00a7 41 Abs. 1 GKG nicht einschl\u00e4gig. (Gellwitzki JurB\u00fcro 2011, 9).<\/p>\n<p>Aber auch \u00a7 41 Abs. 5 Satz 1 GKG kann nicht unmittelbar angewendet werden, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Weder streiten die Parteien um eine Erh\u00f6hung der Miete noch um die Durchf\u00fchrung von Instandhaltungsma\u00dfnahmen. Auch dreht sich der Streit der Parteien nicht um Modernisierungs- oder Erhaltungsma\u00dfnahmen der Beklagten.<\/p>\n<p>In Betracht kommen kann deshalb allenfalls eine analoge Anwendung von \u00a7 41 Abs. 5 Satz 1 GKG. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die unmittelbare oder analoge Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil bei dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverh\u00e4ltnis der Schwerpunkt nicht in der Wohnraummiete, sondern in der Miete sonstiger R\u00e4ume, insbesondere Gewerber\u00e4ume, liegt und deshalb kein Wohnraummietrecht anwendbar ist, wie es das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluss vom 31.10.2013 angenommen hat (zu den Kriterien der rechtlichen Einordnung von Mischmietverh\u00e4ltnissen zuletzt BGH MDR 2014, 1017 ff). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von \u00a7 41 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht vor.<\/p>\n<p>Jede Analogie setzt zun\u00e4chst eine planwidrige Regelungsl\u00fccke voraus. Es gen\u00fcgt also nicht das blo\u00dfe Vorliegen einer L\u00fccke. Vielmehr ist der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan aus ihm selbst im Wege historischer und teleologischer Auslegung zu erschlie\u00dfen und anschlie\u00dfend zu fragen, ob das Gesetz gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht planwidrig unvollst\u00e4ndig ist (BGH NJW 2007, 993 m.w.N.).<\/p>\n<p>Zwar liegt eine Regelungsl\u00fccke vor, da der Streitwert f\u00fcr eine negative Feststellungsklage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts nicht normiert ist. Diese Gesetzesl\u00fccke ist aber nicht planwidrig, Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung von \u00a7 41 Abs. 5 GKG im Jahr 2004 eine Rechtsfrage gesetzlich kl\u00e4ren, zu der Literatur und Rechtsprechung kontr\u00e4re Rechtsauffassungen vertreten haben (BT-DruckS 15\/1971 Seite 154). Bei dieser Rechtsfrage geht es um den Meinungsstreit, wie der Streitwert zu bemessen ist bei Klage des Mieters auf ungest\u00f6rte Gew\u00e4hrung des Mietgebrauchs im Wege der M\u00e4ngelbeseitigung bzw. auf Instandsetzung der Wohnung oder bei Klage des Vermieters auf Duldung der Durchf\u00fchrung von Modernisierungs- und Erhaltungsma\u00dfnahmen (BT-DruckS a.a.O.). Mit der Neuregelung sollte der besonderen Fallgestaltung der Instandsetzung, Erhaltung und Modernisierung Rechnung getragen werden (BT-DruckS a.a.O., Seite 155).<\/p>\n<p>Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass er nur ein spezielles Rechtsproblem einer gesetzgeberischen L\u00f6sung zuf\u00fchren wollte, nicht aber eine generelle Regelung schaffen wollte, wonach der Streitwert f\u00fcr alle Streitigkeiten \u00fcber die Mieth\u00f6he aus sozialpolitischen Gr\u00fcnden auf den Jahremietzins f\u00fcr Wohnraum beschr\u00e4nkt werden soll.<\/p>\n<p>Da es bereits an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob insoweit ein vergleichbarer Fall (BGHZ 105, 143), also eine gleiche Interessenlage vorliegt, wie bei der Durchf\u00fchrung von Instandhaltungsma\u00dfnahmen, zumal es im vorliegenden Fall um eine Minderung wegen L\u00e4rmimmissionen geht.<\/p>\n<p>Da eine analoge Anwendung von \u00a7 41 Abs. 5 GKG ausscheidet, ist die Streitwertfestsetzung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen. Bei der vorliegenden Klage handelte es sich um eine negative Feststellungsklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2005, 519) stellt die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur k\u00fcnftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters dar, f\u00fcr die keine anderen Grunds\u00e4tze gelten k\u00f6nnen wie f\u00fcr die Leistungsklage. Der Geb\u00fchrenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zuk\u00fcnftigen Mietzins bei einem Mietverh\u00e4ltnis mit bestimmter Dauer wird nicht zwangsl\u00e4ufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach \u00a7\u00a7 48 Abs. 1 GKG und 9 ZPO (BGH a.a.O., BGH NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbj\u00e4hrigen Bezuges dann ma\u00dfgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann f\u00fcr die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Ausgehend von der begehrten Minderung von 25% errechnet sich bei einem Mietzins von 3.714,98 EUR eine monatliche Minderung von 928,75 EUR, was bei einem 3,5fachen Jahreswert (Faktor 42) einen Streitwert in H\u00f6he von 39.007,50 EUR ergibt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 68 Abs. 3 GKG.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr22\">\n<p><a id=\"_14_4\" name=\"_22_\"><\/a><strong><br \/>\n22. Amtsgericht Offenbach 7.7.2015<br \/>\nAktenzeichen<\/strong>: 37 C 29\/15<br \/>\nBetriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers setzt Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber Jahresabrechnung voraus<\/p>\n<p><strong>In dem Rechtsstreit <\/strong><br \/>\nhat das Amtsgericht Offenbach am Main durch die Richterin Scherer aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.07.2015 <strong>f\u00fcr das Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 76 Prozent, der Beklagte zu 24 Prozent.<\/li>\n<li>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Gl\u00e4ubiger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner Sicherheit in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Streitwert: bis 28.05.2015 EUR 3.824,93; sodann EUR 2.862,30<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht Miete sowie eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2013 geltend.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht ein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber die Wohnung Nr. X der Liegenschaft Mespelbrunner Weg 2-6, Dietzenbach, nach dem der Beklagte eine monatliche Miete einschlie\u00dflich Betriebskostenvorauszahlung von EUR 667,12 schuldet. Mit Schreiben vom 08.10.2014 rechnete der Kl\u00e4ger auf Grundlage der Jahresabrechnung der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft \u00fcber die Betriebskosten des Jahres 2013 ab. Die Betriebskostenabrechnung endet mit einer Nachzahlung zulasten des Beklagten von EUR 2.917,06. Die Liegenschaft ist eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft; die Erbbauberechtigten haben die von ihrer Verwalterin erstellte Jahresabrechnung bislang nicht durch Beschluss genehmigt.<br \/>\nMit der am 25.02.2015 eingereichten Klage, dem Beklagten zugestellt am 30.03.2015, hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Zahlung per Februar 2015 r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete von<br \/>\nEUR 907,87 sowie des Saldo aus der Betriebskostenabrechnung 2013 geltend gemacht. Nach Zahlung des Beklagten vom 09.03.2015 hat der Kl\u00e4ger die Klage um den eingeklagten Mietsaldo sowie die Betriebskostennachzahlung um einen Betrag von 54,76 zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt zuletzt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger EUR 2971,06 nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung, abz\u00fcglich am 09.03.2015 auf die Hauptforderung gezahlter EUR 54,76 zu zahlen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger kann die geltend gemachte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2015 auf Grundlage der noch nicht von den Erbbauberechtigten genehmigten Jahresabrechnung nicht verlangen. Die Fragestellung wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So vertritt etwa <em>Jenni\u00dfen <\/em>die Auffassung, dass der vermietende Wohnungseigent\u00fcmer die Erstellung der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentumsverwalter und Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmer nicht abwarten m\u00fcsse, zumal der einzelne Eigent\u00fcmer durch Belegeinsicht bei dem Verwalter die erforderlichen Daten zusammenstellen k\u00f6nne, die er f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Betriebskostenabrechnung ben\u00f6tige (<em>vgl. NZM 2002, 236 (238)). <\/em>Das Gericht folgt vorliegend jedoch der Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf<em> (vgl. Urteil vom 23.03.2000, Az. 10 U 160\/97). <\/em>Der Verwalter der Erbbauberechtigtengemeinschaft hat vorliegend zwar bereits eine Jahresabrechnung erstellt. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts aber, dass nicht feststeht, inwieweit dem Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Kosten entstehen, solange die Erbbauberechtigten die Jahresabrechnung nicht durch Beschluss genehmigt haben. Denn die Beitragspflicht des Wohnungseigent\u00fcmers bzw. hier Erbbauberechtigten wird erst durch den genehmigten Beschluss begr\u00fcndet. Die zum Zwecke der Beschlussfassung von der Verwaltung erstellte Abrechnung hat nur vorl\u00e4ufigen Charakter; zumindest solange die Abrechnung nicht durch Beschluss genehmigt ist, ist mit \u00c4nderungen zu rechnen. Soweit dem Vermieter keine Kosten entstehen, k\u00f6nnen diese auch nicht auf den Mieter umgelegt werden. (<em>vgl. OLG D\u00fcsseldorf, aaO; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, H 197)<\/em>.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs.3 S.3 ZPO. Soweit der Kl\u00e4ger die Klage infolge Zahlung zwischen An- und Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zur\u00fcckgenommen hat, war nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Ma\u00dfgebend ist der Ausgang des Rechtsstreits ohne das erledigende Ereignis. Dem Kl\u00e4ger stand gegen den Beklagten der urspr\u00fcnglich geltend gemachte Anspruch auf Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete zu; angesichts des Verzugs des Beklagten entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten diesbez\u00fcglich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hinsichtlich des auf die Betriebskostennachzahlung entfallenden Betrags wird auf obige Ausf\u00fchrung verwiesen; diesbez\u00fcglich waren die Kosten des Rechtstreits dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br \/>\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 48 GKG, 3 ZPO.<\/p>\n<p>Scherer<br \/>\nRichterin<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr23\">\n<p><a id=\"_14_4\" name=\"_23_\"><\/a><strong><br \/>\n23. Amtsgericht Frankfurt 10.12.15 <\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\nAktenzeichen<\/strong>: 33 C 457\/15 (56), 10.12.2015<br \/>\nKeine Sonderverg\u00fctung f\u00fcr WEG-Verwalter f\u00fcr Baubetreuung nach den S\u00e4tzen eines Architekten<br \/>\nStichworte: WEG-Verwalter Sonderverg\u00fctung Bauma\u00dfnahme Eigent\u00fcmerversammlung<\/p>\n<p><strong>In dem Rechtsstreit <\/strong><br \/>\nWEG, Frankfurt am Main<br \/>\n-Kl\u00e4gerin-<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Dr. Herbert &amp; Koch, Tulpenhofstra\u00dfe 1, 63067 Offenbach am Main<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Hausverwaltung<br \/>\n-Beklagte-<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigter:<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht Frankfurt am Main \u2013 Abteilung 33 \u2013 durch Richterin am Amtsgericht Jacob im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 03.12.2015 vorgelegten Schrifts\u00e4tze <strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><br \/>\n<strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.886,11 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen, sowie an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 650,34 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2014 zu zahlen.<\/strong><br \/>\n<strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/strong><br \/>\n<strong>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen.<\/strong><br \/>\n<strong>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/strong><\/p>\n<div><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz. Die Beklagte war als Wohnungseigentumsverwalterin f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. Zwischen den Parteien galt der aus Bl. 7 ff. d. A. ersichtliche Verwaltervertrag. Im Laufe des Vertragsverh\u00e4ltnisses entnahm die Beklagte ihre Verg\u00fctung jeweils vom Konto der Kl\u00e4gerin. In einer Eigent\u00fcmerversammlung am 26.08.2014 beschlossen die Wohnungseigent\u00fcmer zu Tagesordnungspunkt 12: \u201eDie Eigent\u00fcmergemeinschaft beschlie\u00dft, einen Fachanwalt f\u00fcr Wohnungseigentumsrecht mit der Pr\u00fcfung aller m\u00f6glichen Anspr\u00fcche gegen ? Hausverwaltung in Bezug auf alle eingezogenen Sonderhonorare im Jahr 2013 und 2014 vom Girokonto der WEG \u2026 zu beauftragen.\u201c Sollte die Pr\u00fcfung klagef\u00e4hige Punkte ausweisen, wird die Hausverwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat erm\u00e4chtigt, die Klage zu beauftragen.<br \/>\nUnter \u00a7 2e des Verwaltervertrages (Bl. 8 d. A.) hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201e Umfang der besonderen Verwalterleistungen: \u201eDurchf\u00fchrung sonstiger Sonderaufgaben wie Einberufung au\u00dferordentlicher Eigent\u00fcmerversammlungen \u2026 f\u00fcr diese besonderen Verwalterleistungen gilt eine Verg\u00fctung von derzeit 86,25 DM pro Stunde einschlie\u00dflich MwSt. als vereinbart. Au\u00dferdem sind dem Verwalter alle notwendigen Auslagen zu erstatten.\u201c<br \/>\nUnter \u00a7 5 der Verwaltervertrages ist geregelt: Eine ordentliche Jahresversammlung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft ist in den Verwaltungsgeb\u00fchren enthalten. Jede weitere Versammlung ist gesondert vom Verwalter zu berechnen. Die Verg\u00fctung f\u00fcr eine zweite bzw. weitere Eigent\u00fcmerversammlung betr\u00e4gt 350,00 DM zuz\u00fcglich MwSt. je Versammlung.\u201c<br \/>\nIn einer Eigent\u00fcmerversammlung am 28.06.2011 zu Tagesordnungspunkt 5 (bl. 20 d. A.) beschloss die Gemeinschaft: \u201eDie anwesenden Eigent\u00fcmer hatten Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass alte Verwaltungsunterlagen teilweise entsorgt werden k\u00f6nnen.\u201c Folgender Beschluss wurde gefasst: Die Verwaltung wird erm\u00e4chtigt, die Verwaltungsunterlagen bis einschlie\u00dflich 31.12.2001 sorgf\u00e4ltig und datenschutzsicher zu vernichten.<br \/>\nDas Vertragsverh\u00e4ltnis der Parteien endete durch au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2013 erstellte die Beklagte keine Jahresabrechnung mehr. Sie gab die gesamten Unterlagen der Liegenschaft an die neue Verwalterin heraus.<br \/>\nIm Rahmen ihrer Verwaltert\u00e4tigkeit hatte die Beklagte der Kl\u00e4gerin folgende Betr\u00e4ge in Rechnung gestellt:<\/p>\n<table border=\"1\" width=\"480\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"140\">Mit Rechnung Nr. 145<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"85\">Bl. 18 d. A.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">F\u00fcr die Vernichtung alter Verwaltungsunterlagen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">\n<p align=\"right\">119,00 \u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"140\">Mit Rechnung Nr. 146<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"85\">Bl. 23 d. A.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">F\u00fcr die Vorbereitung, Einladung, Durchf\u00fchrung und Nachbearbeitung einer Eigent\u00fcmerversammlung am 10.03.2014<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">\n<p align=\"right\">365,10 \u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"140\">Mit Rechnung Nr. 75<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"85\">Bl. 24 d. A.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">F\u00fcr die Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Nachbearbeitung einer Eigent\u00fcmerversammlung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">\n<p align=\"right\">217,06 \u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"140\">Mit Rechnung Nr. 147<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"85\">Bl. 25 d. A.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">F\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Instandsetzungsma\u00dfnahmen in der Liegenschaft<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">\n<p align=\"right\">5.184,95 \u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Jahresabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 lie\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr insgesamt<br \/>\n1.190,00 \u20ac durch ihre neue Verwalterin erstellen.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2014 (Bl. 31 d. A.) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung s\u00e4mtlicher dieser Betr\u00e4ge bis zum 21.12.2014 auffordern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 7.046,11 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen, sowie<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 729,23 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte hat den Anspruch in H\u00f6he von 165,66 \u20ac anerkannt. Im \u00dcbrigen beantragt die Beklagte,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<div><\/div>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist auch in H\u00f6he von 5.588,11 \u20ac begr\u00fcndet.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Verwaltervertrag kann die Kl\u00e4gerin R\u00fcckzahlung der Betr\u00e4ge zu verlangen, welche die Beklagte pflichtwidrig vom Konto der Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctung eingezogen hat, obgleich der Verwaltervertrag hierzu keine Rechtsgrundlage bot.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Kosten der Vernichtung von Verwaltungsunterlagen in H\u00f6he von insgesamt 119,00 \u20ac.<br \/>\nNach dem Verwaltervertrag waren derartige Kosten durch die allgemeine Verwalterverg\u00fctung abgegolten. \u00a7 1 des Verwaltervertrags (Bl. 7 d. A.) beschreibt den Umfang der regul\u00e4ren Verwaltert\u00e4tigkeit, welche durch die Verwalterverg\u00fctung abgedeckt sein sollte. Auf Seite 2 des Verwaltervertrages in der ersten Zeile hei\u00dft es: \u201eF\u00fcr die vorbeschriebene regul\u00e4re T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt der Verwalter eine Verg\u00fctung von derzeit \u2026 .\u201c Die Beschreibung der regul\u00e4ren Verwaltert\u00e4tigkeit enth\u00e4lt unter \u00a7 1d) die Formulierung \u201eNach Ablauf der Aufbewahrungsfristen k\u00f6nnen die \u00fcbrigen Unterlagen der laufenden Verwaltung vernichtet werden\u201c. Der Vertrag ging hiernach deutlich davon aus, f\u00fcr die Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen sei die Wohnungseigentumsverwaltung im Rahmen ihrer durch die Grundverg\u00fctung abgedeckten Leistungen zust\u00e4ndig. Der Beschluss vom 28.06.2011 bezieht sich seinem Regelungsgehalt gerade nicht auf Kosten, sondern nur auf das Einverst\u00e4ndnis der Eigent\u00fcmer mit der Vernichtung der Unterlagen. Insoweit ist unerheblich, wie die Beteiligten bei Beschlussfassung \u00fcber die Kostenverteilung dachten, eine Vernehmung der Zeugin Morck konnte insoweit unterbleiben. Die Kostenverteilung richtet sich vielmehr nach den vertraglichen Bestimmungen.<br \/>\nEine Sonderverg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 582,16 \u20ac konnte die Verwalterin auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der beiden au\u00dferordentlichen Eigent\u00fcmerversammlungen nicht beanspruchen. Die Vertragsklauseln unter \u00a7 2e und \u00a7 5 des Vertrages sind wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 307 BGB unwirksam Die Vertragsklauseln enthalten keine Einschr\u00e4nkungen dahingehend, dass die gesonderte Verg\u00fctung nicht zu entrichten ist, wenn das Erfordernis einer weiteren Eigent\u00fcmerversammlung auf dem Verschulden des Verwalters beruht. Eine Vertragsklausel f\u00fcr den Fall des schuldhaften Verwalterhandels vorsehen (OLG D\u00fcsseldorf NZM 2006, 936). Im Hinblick auf ein individuelles Aushandeln der Vertragsklausel hat die Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung zur Disposition der Vertragsparteien gestanden h\u00e4tte.<br \/>\nEin Rechtsgrund f\u00fcr die Entnahme der insgesamt 5.184,95 \u20ac f\u00fcr die \u201eDurchf\u00fchrung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen\u201c ergibt sich aus dem Verwaltervertrag ebenfalls nicht. Zwar ist in \u00a7 2c des Vertrages geregelt, als besondere Leistung sei auch die \u201eDurchf\u00fchrung von Instandhaltungs- und Instandsetzung- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die einen Fachmann erfordern oder deren Auftragssumme 10.000,00 DM \u00fcbersteigt\u201c verg\u00fctungspflichtig nach den Baunebenkostenans\u00e4tzen f\u00fcr Verwalterleistungen der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Wortlaut des Vertrages ist insoweit unklar. Es hei\u00dft, der Verwalter erhalte die besondere Verg\u00fctung, f\u00fcr die \u201eDurchf\u00fchrung\u201c der Instandhaltungsma\u00dfnahmen, die einen Fachmann erfordern. In den wenigsten F\u00e4llen wird wohl aber ein Wohnungseigentumsverwalter selbst Sanierungsma\u00dfnahmen durchf\u00fchren, so dass sich die Bestimmung bei Auslegung nach Sinn und Zweck allenfalls auf die Leistung, Planung oder \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung beziehen kann. Jedenfalls deutet aber die Formulierung darauf hin, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr eine umfassende Beteiligung des Verwalters als der genannte \u201eFachmann\u201c gew\u00e4hrt werden sollte. Auch eine Auslegung unter Gesamtbetrachtung des Vertrages f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die Vertragsbestimmung kein Sonderhonorar gew\u00e4hrt, wenn als erforderlicher Fachmann bereits ein Bauleiter oder Architekt beauftragt worden ist. Unstreitig war im vorliegenden Fall mit s\u00e4mtlichen Phasen des Bauvorhabens der Architekt Robert Bauer beauftragt. Aus dem Zusatz zum Leistungsverzeichnis ergibt sich ebenfalls, dass die unter Z. 13 \u2013 16 beschriebenen Leistungen ein Architekt oder Bauingenieur erbringen sollte, nicht aber der Verwalter. Entsprechend ist \u00a7 2c des Vertrages dahingehend auszulegen, dass die Verg\u00fctung gesondert zu entrichten sein soll, wenn der Verwalter selbst die entsprechenden Leistungen \u00fcbernimmt, nicht aber, wenn er sie delegiert. Unter \u00a7 1 f ist geregelt, dass der Verwalter im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltert\u00e4tigkeit verpflichtet ist, f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen, dass die Gemeinschaft sich aber im Hinblick auf gr\u00f6\u00dfere Instandhaltungsma\u00dfnahmen einen Beschluss vorbeh\u00e4lt. Der Vertrag war seinem objektiv verstandenen Wortlaut nach auszulegen. Unerheblich ist insoweit, welche Bestimmungen und Verg\u00fctungen allgemein \u00fcblich sind oder als gerecht empfunden werden, oder wie der Beirat bei Vertragsschluss den Vertrag verstand, wenn sich dies in den objektive auszulegenden Willenserkl\u00e4rungen nicht ausdr\u00fcckte. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin Morck konnte daher unterbleiben.<br \/>\nIm \u00dcbrigen war die Klage jedoch abzuweisen, Schadensersatz in H\u00f6he von 1.119,00 \u20ac in H\u00f6he der Kosten der Erstellung der Jahresabrechnung 2013 schuldet die Beklagte nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 281 I BGB h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin insoweit nur nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung Schadensersatz anstelle der Leistung verlangen k\u00f6nnen. Eine derartige Fristsetzung war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich, f\u00fcr die Beklagte hatte die Leistung weder ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, noch lagen besondere Umst\u00e4nde vor, welche die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt h\u00e4tten. Allein in der R\u00fcckgabe der Verwaltungsunterlagen auf Anforderung der neuen Verwalterin hin lag noch keine ernsthafte und endg\u00fcltige Erf\u00fcllungsverweigerung. Angesichts der Umst\u00e4nde der Vertragsbeendigung konnte die Beklagte durchaus annehmen, die Kl\u00e4gerin sei nicht mehr daran interessiert, dass die Beklagte zur Erstellung der Abrechnung aufgefordert zu haben, bevor sie die Abrechnung durch ihre neue Hausverwaltung erstellen lie\u00df.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Anwaltskosten ist begr\u00fcndet gem. \u00a7\u00a7 280, 286 BGB, da sich die Beklagte insoweit mit ihrer Leistung in Zahlungsverzug befand. Der H\u00f6he nach schuldet die Beklagte jedoch nur die sich aus dem Wert der damals berechtigt geltend gemachten Forderungen in Gesamth\u00f6he von 6.701,08 \u20ac errechnenden Anwaltskosten in H\u00f6he von 650,34 \u20ac.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 ZPO. \u00dcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ist entschieden worden gem. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711,709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 7.076,11 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Jacob<br \/>\nRichterin am Amtsgericht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr24\">\n<p><a id=\"_14_4\" name=\"_24_\"><\/a><strong><br \/>\n24. Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 22 U 150\/14, 10.11.2015 <\/strong><br \/>\n<strong>Vorsch\u00e4den indizieren nicht Manipulation des Unfalls<\/strong><\/p>\n<p><strong>Oberlandesgericht:<\/strong> Frankfurt am Main Verk\u00fcndet am 10.11.2015<\/p>\n<div><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 22 U 150\/14 Hartmann, Justizangestellte<br \/>\n28 O 162\/12 Landgericht Darmstadt Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/div>\n<p align=\"center\"><strong>Im Namen des Volkes Urteil<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nKatharina Felker-Molosnic, Hessenstra\u00dfe 2, 63512 Hamburg<\/p>\n<p align=\"right\">-Kl\u00e4gerin und Berufungskl\u00e4gerin-<\/p>\n<p><strong>Prozessbevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n<\/strong>Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanwalt Herbert &amp; Koch, Tulpenhofstra\u00dfe 1, 63067 Offenbach am Main<br \/>\ngegen<\/p>\n<ol>\n<li>Mihail Kobanou, Hanauer Landstra\u00dfe 26, 63500 Seligenstadt<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"right\">-Beklagter zu 1) und Berufungskl\u00e4ger zu 1)-<\/p>\n<ol>\n<li>Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Direktion f\u00fcr Deutschland, vertreten d. d. Hauptbevollm\u00e4chtigten, Berliner Stra\u00dfe<br \/>\n56 \u2013 58, 60311 Frankfurt am MainGesch\u00e4ftsaktenzeichen: Schaden Nr.: 020-1-11-30574-0<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"right\">-Beklagter zu 2), Nebenintervenientin und Berufungskl\u00e4gerin zu 2)-<\/p>\n<p><strong>Prozessbevollm\u00e4chtigter zu 2):<br \/>\n<\/strong>Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte Meschkat &amp; Kollegen, Katharinengasse 1, 35390 Gie\u00dfen<br \/>\nGesch\u00e4ftszeichen: 12\/577\/VBE\/mt<br \/>\nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kirchhoff als Einzelrichter aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.11.2015<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 05.06.2014 wird auf die Berufung der Kl\u00e4gerin abge\u00e4ndert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.468,79 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011, sowie vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 546,69 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Zur\u00fcckweisung der Berufung im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl\u00e4gerin 16 %, die Beklagte 84 %.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Gegenstandswert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 5.587,74 \u20ac festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde:<br \/>\n<\/strong><strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe am 21.08.2011 gegen 22:40 Uhr mit ihrem VW-Transporter den Tannenm\u00fchlkreisel in der Gemarkung Obertshausen befahren. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Pkw VW Golf mit einem Ausfuhrkennzeichen aus einer untergeordneten Stra\u00dfe aus Hainburg kommend in den Kreisverkehr eingefahren. Er habe die Vorfahrt der Kl\u00e4gerin missachtet und es sei zur Kollision gekommen. Hierbei sei die gesamte rechte Seite des Transporters besch\u00e4digt worden. Die Kl\u00e4gerin hat einen Schaden von insgesamt 6.547,72 \u20ac geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) als Streithelferin beigetreten und hat f\u00fcr diesen beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) behauptet, es liege ein manipulierter Verkehrsunfall vor. Die Sch\u00e4den am kl\u00e4gerischen Fahrzeug seien nicht vollst\u00e4ndig kompatibel mit den Ausma\u00dfen des Beklagtenfahrzeugs. Es habe au\u00dferdem im Bereich des Schadens ein nicht behobener Vorschaden vorgelegen, der nicht erkl\u00e4rt worden sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen und dazu ausgef\u00fchrt, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass im Schadensbereich ein Vorschaden vorgelegen habe, der nicht aus dem Unfallereignis vom 21.08.2011 herr\u00fchre. Der Sachverst\u00e4ndige habe festgestellt, dass sich im Bereich des rechten Schwellers Einkerbungen bef\u00e4nden, die durch eine Krafteinwirkung von unten ohne Relativbewegung in L\u00e4ngsrichtung, mithin bei stehendem Fahrzeug entstanden seien. Die Kl\u00e4gerin habe die angesichts dieser Vorsch\u00e4den bestehenden Bedenken gegen eine Zurechnung der festgestellten Sch\u00e4den nicht durch substantiierten Sachvortrag zur Ursache der Vorsch\u00e4den ausr\u00e4umen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe lediglich zwei sehr kleine Dellen an der Schwellerunterkante einger\u00e4umt, im \u00dcbringen die Eindr\u00fcckungen aber nicht weiter erkl\u00e4rt. Deshalb seien die gesamten Sch\u00e4den am kl\u00e4gerischen Fahrzeug nicht eindeutig dem Unfall zuzuordnen, so dass auch f\u00fcr die sich in das Unfallgeschehen einf\u00fcgenden Sch\u00e4den die M\u00f6glichkeit bestehe, sie k\u00f6nnten ihre Unfallsache in dem Einzelnen nicht bekannten zeitlich vorangehenden Ereignis haben.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkte Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der diese die vom Sachverst\u00e4ndigen Martinsohn als unfallbedingt angesehenen Schadenspositionen sowie die \u00fcbrigen unstreitigen Positionen weiter verfolgt. Die Beklagtenseite verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Berufung ist in dem tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7, 18 StVG, 115 PflichtVersG einen Anspruch auf Ersatz der ihr aus dem Unfall vom 21.08.2011 entstandenen Sch\u00e4den, soweit diese dem Unfallereignis zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus der Anh\u00f6rung der Parteien und auch dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Martinsohn ergibt sich, dass der von der Kl\u00e4gerin geschilderten und von dem Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellte Unfallhergang sich so abgespielt hat, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Vorfahrt des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs in dem Kreisverkehr missachtet hat. Dadurch kam es zu dem Streifschaden am Fahrzeug der Kl\u00e4gerin. Nach dem ausf\u00fchrlichen und \u00fcberzeugenden Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Martinsohn sind s\u00e4mtliche Sch\u00e4den und Lackanhaftungen kompatibel mit der von den Parteien geschilderten Kollision und den darin verwickelten Fahrzeugen. Dass sich ein solcher Unfall an einem gro\u00dfen Stra\u00dfenkreisel zugetragen hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten keinesfalls ungew\u00f6hnlich. Dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sehen und rechtzeitig anhalten k\u00f6nne, rechtfertigt insoweit keine Zweifel, weil ansonsten nahezu jeder Verkehrsunfall Besonderheiten eines manipulierten Unfalls tragen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich besteht immer die M\u00f6glichkeit, Unf\u00e4lle zu vermeiden, so dass allein blo\u00dfe Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit in keiner Hinsicht ein Indiz f\u00fcr die Manipulation von Unf\u00e4llen sein kann.<\/p>\n<p>Es sind auch sonst keine Umst\u00e4nde erkennbar, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass der Unfall abgesprochen oder provoziert wurde. Die Parteien waren sich offensichtlich unbekannt. Es handelt sich bei dem Fahrzeug der Kl\u00e4gerin auch nicht um ein hochwertiges Fahrzeug, das schwer verk\u00e4uflich w\u00e4re oder sonstige Merkmale aufweisen w\u00fcrde, die es zum Objekt eines Versicherungsbetrugs machen k\u00f6nnten. Das Fahrzeug war gewerblich genutzt, \u00fcber 200.000 Km gelaufen und bereits sechs Jahre alt. Auch hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs sprechen keine besonderen Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Manipulationsabsicht. Hinsichtlich des Fahrzeugs selbst ist weitergehendes nicht bekannt. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug Ausfuhrkennzeichen hatte, ist unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, das Fahrzeug nach Bulgarien ausf\u00fchren zu wollen. Dies habe er schlie\u00dflich auch in besch\u00e4digtem Zustand getan. Dies erscheint plausibel. Warum ein solches Kurzzeitkennzeichen ein Indiz f\u00fcr die Manipulationsabsicht sein k\u00f6nnte, ist von der Beklagtenseite weder dargelegt noch sonst irgendwie ersichtlich. Der Fall ist jedenfalls nicht vergleichbar mit den F\u00e4llen, in denen ein Fahrzeug durch ein gemietetes oder gestohlenes Fahrzeug vors\u00e4tzlich besch\u00e4digt wird (Berliner Modell).<\/p>\n<p>Es verbleibt deshalb lediglich der Umstand, dass das Fahrzeug, wie unstreitig ist, zwei Einkerbungen an der Unterseite des Schwellers aufwies, die ersichtlich nicht auf die Streifkollision zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. Die Kl\u00e4gerin war auch nicht in der Lage die Ursache dieser Sch\u00e4den zu erkl\u00e4ren. Nach ihren Angaben waren sie ihr bisher nicht aufgefallen.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob aus diesem nicht offengelegten und nicht erkl\u00e4rten Vorschaden ausreichend Bedenken hergeleitet werden k\u00f6nnen, dass auch im \u00dcbrigen Sch\u00e4den vorhanden sein k\u00f6nnte, die durch die Streifkollision \u00fcberdeckt worden sind, mithin ein Schaden durch das Gericht nicht in vollem Umfang beziffert werden kann. Dies ist die Rechtsauffassung des Landgerichts. Dieser steht durchaus in Einklang mit der vorherrschenden Rechtsprechung, wonach es auch f\u00fcr zuzuordnende Sch\u00e4den keinen Ersatz gibt, wenn feststeht, dass nicht s\u00e4mtliche vom Gesch\u00e4digten geltend gemachten Sch\u00e4den auf das Unfallereignis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ohne das eine ausreichende Aufkl\u00e4rung erfolgt (vgl. nur KG NZV 07, 520; NZV 08, 356; Urteil vom 4. Januar 2011, 22 U 172\/10; OLG Frankfurt am Main, NZV 07, 313; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2009 \u2013 4 U 63\/08; OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2013 \u2013 9 U 238\/12-). Wenn allerdings auszuschlie\u00dfen ist, dass die kompatiblen Sch\u00e4den auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Sch\u00e4den zu ersetzten (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, ZVS 08, 90 KG MDR 08, 142). In diesem Fall reicht im Rahmen des \u00a7 287 ZPO auch die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit aus (OLG D\u00fcsseldorf, NVZ 08, 295; LG Osnabr\u00fcck, 30. Oktober 2013 \u2013 10 O 1419\/12-).<\/p>\n<p>Der Senat geht anders als das Landgericht davon aus, dass die letztgenannte Alternative vorliegend eingreift. Der Sachverst\u00e4ndige Martinsohn hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass der Schaden technisch plausibel ist und keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen gestellten Unfall vorliegen. Ebenso gibt es \u00fcberhaupt keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine weitergehende Vorsch\u00e4digung des Fahrzeugs. Die Auseinandersetzungen der Sachverst\u00e4ndigen Wagner und Martinsohn betreffen lediglich keinerlei technische Reparaturfragen, \u00e4ndern an der grunds\u00e4tzlichen Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen Martinsohn jedoch nichts. Der nicht erkl\u00e4rte Vorschaden stellt f\u00fcr den Senat kein ausreichendes Indiz dar. Zum einen handelt es sich bei dem gesch\u00e4digten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug mit hoher Kilometerleistung, bei dem Gebrauchssch\u00e4den oder auch wie vorliegend keinerlei Unfallsch\u00e4den durchaus an der Tagesordnung sind. Es ist deshalb durchaus nicht fernliegend, dass die Kl\u00e4gerin diesen Schaden nicht als wesentlich wahrgenommen hat, zumal sie das Fahrzeug weniger als ein Jahr gefahren hat. Die Einkerbungen auf der Unterseite des Schwellers stellen auch Besch\u00e4digungen dar, die nicht unbedingt auf weitergehende Sch\u00e4den an der Fahrzeugseite hinweisen. Sie k\u00f6nnen vielmehr dadurch entstanden sein, dass das Fahrzeug mit dem Schweller aufgesetzt hat, so dass eine Krafteinwirkung von unten nach oben entstehen konnte oder dass bei Reparatur- und Beladungsma\u00dfnahmen entsprechende Kr\u00e4fte gewirkt haben. Insofern erscheint der Vortrag der Kl\u00e4gerin durchaus als \u00fcberwiegend wahrscheinlich, zumal diese in der Verhandlung vor dem Senat auch einen glaubw\u00fcrdigen Eindruck gemacht hat.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass angesichts der sehr sorgf\u00e4ltigen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Martinsohn anderweitig vorhandene Sch\u00e4den, die durch die Streifkollision h\u00e4tten \u00fcberdeckt werden sollen, aufgefallen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass es sich vorliegend um einen abgrenzbaren Altschaden handelt, dessen fehlende Erkl\u00e4rung auf blo\u00dfe Unachtsamkeit der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann und der Gebrauchsspuren eines gewerblichen Fahrzeugs in weitergehendem Sinne darstellt, so dass darauf keine ausreichenden Bedenken oder Indizien hergeleitet werden k\u00f6nnen, dass auch im \u00dcbrigen Sch\u00e4den vorhanden gewesen w\u00e4ren, die durch die Streifkollision verdeckt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann deshalb den von dem Sachverst\u00e4ndigen errechneten Nettoschadensbetrag in H\u00f6he von 4.331,78 \u20ac verlangen sowie die Kosten des Sachverst\u00e4ndigen einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Nachbesichtigung, eine Unkostenpauschale von 25,00 \u20ac sowie Nutzungsausfall f\u00fcr 7 Tage, wie der Sachverst\u00e4ndige Martinsohn als angemessen angesehen hat. Dies ergibt insgesamt den tenorierten Betrag.<\/p>\n<p>Der Senat ist trotz der Reduzierung der Klageforderung hinsichtlich der Reparaturkosten davon ausgegangen, dass die Kosten des Sachverst\u00e4ndigen Wagner in vollem Umfang ersatzf\u00e4hig sind. Diese richten sich zwar grunds\u00e4tzlich auch nach der Schadensh\u00f6he, wovon mangels n\u00e4herer Umst\u00e4nde jedenfalls auszugehen ist. Nach den Grunds\u00e4tzen des subjektbezogenen Schadensbegriffs hat die Kl\u00e4gerin allerdings Anspruch auf Ersatz der gesamten Sachverst\u00e4ndigenkosten, auch wenn sich bestimmte Reparaturumst\u00e4nde als nicht notwendig herausgestellt haben. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten ist insgesamt brauchbar und nachvollziehbar. Soweit Diskrepanzen zum Sachverst\u00e4ndigengutachten Martinsohn bestehen, \u00e4ndert dies nichts an der Erstattungsf\u00e4higkeit der Gutachterkosten. Soweit durch die Nichtangabe des Vorschadens zus\u00e4tzliche Kosten entstanden sein m\u00f6gen, sind diese ebenfalls zu erstatten, weil der Kl\u00e4gerin insoweit kein ausreichender Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gemacht werden kann.<\/p>\n<p>Angesichts des eindeutigen Vorfahrtsversto\u00dfes des Beklagten zu 1) kommt im \u00dcbrigen eine Haftungsverteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 StVG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Nebenforderungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 286, 288 ZPO, wobei sich die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach der zugesprochenen Schadenssumme richten.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO, \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Angesichts des geringf\u00fcgigen Unterliegens der Kl\u00e4gerin hat der Senat hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens von \u00a7 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, im \u00dcbrigen die Kosten nach dem Verh\u00e4ltnis des Obsiegens und Unterliegens quotenm\u00e4\u00dfig verteilt.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr25\">\n<p><a id=\"_14_4\" name=\"_25_\"><\/a><strong><br \/>\n25. Amtsgericht Langen Az.: 52 C 72\/15 (15), 22.1.2016 und 29.1.2016<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stichworte: Nachbarstreit, Wohnungseigentums-Verfahren, Schlichtungsverfordernis, Wegfall der Privilegierung der Widerklage durch R\u00fccknahme der Klage<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob eine Widerklage die Privilegierung gem. \u00a7 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO bzw. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchlichtG verliert, wenn die Klage zur\u00fcckgenommen wird, ist weder gesetzlich kodifiziert noch durch eine ver\u00f6ffentliche st\u00e4ndige Rechtsprechung entschieden. Das Gericht geht davon aus, dass die Privilegierung verloren geht, d. h. die Durchf\u00fchrung eines Schlichtungsverfahrens zur Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung wird.<\/p>\n<p>Der einzige Grund f\u00fcr die Privilegierung der Widerklage gegen\u00fcber der Klage sind prozess\u00f6konomische \u00dcberlegungen. Klage und Widerklage sollen in einem Prozess entschieden werden k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re ggf. zeitlich unm\u00f6glich, wenn auch vor der Erhebung der Widerklage ein Schlichtungsverfahren durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers ist f\u00fcr die hier vorliegende Streitmaterie der Widerklage aber, dass ein Schlichtungsverfahren durchgef\u00fchrt werden muss. Da der Aspekt der Prozess\u00f6konomie nach R\u00fccknahme der Klage entf\u00e4llt, greift das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens wieder ein, so wie es auch bei einer isolierten Klageerhebung greifen w\u00fcrde. Die Widerklage wird nach R\u00fccknahme als unabh\u00e4ngige Klage weitergef\u00fchrt.<\/p>\n<p><u>(vgl. Toussaint, in Beck\u00b4scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk\/Wolf, 19. Edition, Stand 01.12.15, \u00a7 33, Rn. 4.)<\/u><\/p>\n<div><\/div>\n<p align=\"center\"><strong><br \/>\nGerichtlicher Hinweis vom 22.01.2016<\/strong><br \/>\nDie Klage d\u00fcrfte unzul\u00e4ssig sein, da das gem. \u00a7 15 a EGZPO i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 HSchlichtG erforderliche Schlichtungsverfahren vor ihrer Erhebung nicht durchgef\u00fchrt wurde. Diese Vorschriften gelten auch f\u00fcr die WEG-rechtliche Streitigkeiten, die nunmehr der ZPO unterliegen (vgl. Engelhardt, in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, \u00a7 43 WEG, Rn. 18, Reichel-Scherer, in jurisPK-BGB-Band 3, 7. Aufl. 2014, \u00a7 43 WEG, Rn. 14 ff.; Scheel, in Beck-OK BGB, 37 Edition, \u00a7 43 WEG, Rn. 1, vgl. auch AG D\u00fcsseldorf, Urt. Vom 30.06.2010-291a C 1995\/10, ZMR 2010, 889). Ausnahmen gelten f\u00fcr Anfechtungsklagen nach dem WEG, da hier eine besondere Frist l\u00e4uft, und f\u00fcr Streitigkeiten, die vom Landgericht an ein Amtsgericht verwiesen werden. Solche liegen ersichtlich hier nicht vor.<\/p>\n<p>Ein Nachholen des Schlichtungsverfahrens nach Klageerhebung ist nicht m\u00f6glich<br \/>\n<u>(BGH, Urteil vom 23.11.2004 \u2013 VI ZR 336\/03, NZM 2005, 154)<\/u><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr26\">\n<p><strong><a id=\"_14_5\" name=\"_26_\"><\/a><br \/>\n26. LANDGERICHT DARMSTADT AZ: 6 S 143\/15, 5.2.2016<\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\nStichworte: Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers unabh\u00e4ngig von Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Abrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Aufhebung von AG Offenbach, 7.7.2015, oben Nr. 22<br \/>\nRevision zum BGH wurde zugelassen<br \/>\nAuf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 07.07.2015 (AZ: 37 C 29\/15) abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 2.761,58 nebst 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 abz\u00fcglich am 09.03.2015 auf die Hauptforderung gezahlter EUR 54,76 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl\u00e4ger 21 % und der Beklagte 79 %.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: EUR 2.917,06.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<ol>\n<li>Der Beklagte ist Mieter der Wohnung Nr. 327 im Mespelbrunner Weg 2 \u2013 4 in Dietzenbach. Der urspr\u00fcngliche Mietvertrag wurde zwischen dem Beklagten und Dr. S\u00fckr\u00fc &amp; Ayse Akduman am 14.12.2000.\u00a7 4 des Mietvertrages erh\u00e4lt u. a. die Regelung, dass dort im Einzelnen aufgef\u00fchrte Betriebskosten in dem Mietzins nicht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen seien. In der Spalte \u201eVerteilungsschl\u00fcssel\u201c findet sich die Eintragung: \u201eAlle nebenstehenden Kostenarten werden entsprechend den Beschl\u00fcssen der Wohnung(s)eigent\u00fcmergemeinschaft umgelegt.\u201cIn \u00a7 6 des Mietvertrages wird u. a. die Betriebskostenvorauszahlung auf DM 400, &#8212; festgesetzt sowie gleichzeitig bestimm, dass die Abrechnung der Heizkosten sich \u201enach den Beschl\u00fcssen der WEG\u201c richte.Der Kl\u00e4ger wurde am 04.04.2013 in das Grundbuch als Eigent\u00fcmer eingetragen.Seit dem 01.07.2013 betr\u00e4gt die Nettomiete EUR 426,60 zuz\u00fcglich einer Betriebskostenvorauszahlung in H\u00f6he von EUR 204,52.Unter dem 19.08.2014 erstellte die Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013. Wegen ihres Inhalts wird auf die entsprechende Abrechnung (Bl. 22 f. d. A.) verwiesen. Sie wurde dem Beklagten mit Anschreiben vom 08.10.2014 (Bl. 21 d. A.) \u00fcbersandt.Der sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag in H\u00f6he EUR 2.761,58 wurde von dem Beklagten nicht ausgeglichen.Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2014 erhob der Beklagte verschiedene Einwendungen gegen die streitgegenst\u00e4ndliche Betriebskostenabrechnung. So k\u00f6nne die von dem Kl\u00e4ger vorgelegte Verwalterabrechnung nicht Grundlage einer mieterbezogenen Umlagenabrechnung sein. Eine Verwalterabrechnung sei immer eine Ausgabenrechnung. Der Bundesgerichtshof habe allerdings in einer aktuellen Entscheidung vom 01.01.2012 festgestellt, dass f\u00fcr die mietrechtliche Abrechnungen das Leistungsprinzip gelte.Laut Mietvertrag seien die Nebenkosten entsprechend den Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft umzulegen. Eine Genehmigung der Verwalterabrechnung durch die Eigent\u00fcmer fehle indes.Vorsorglich seien zudem verschiedene Einzelpositionen zu r\u00fcgen:<br \/>\nSo f\u00e4nden sich in der streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnung im Verh\u00e4ltnis zu der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2012 zahlreiche Kostenpositionen, die erhebliche Erh\u00f6hungswerte aufwiesen. S\u00e4mtliche Kostenerh\u00f6hungen, die \u00fcber 10 % im Hinblick auf das Vorjahr angeblich absteigen sein sollen, seien von dem Kl\u00e4ger zu erl\u00e4utern und zu belegen. Dies betreffe die Positionen \u201eSonderm\u00fcllabfuhr\u201c, \u201eAufzugswartung\u201c, \u201eSch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfung\u201c, und die Gesamtkosten f\u00fcr Heizung und Warmwasser sowie die Hausnebenkosten.In der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung seien nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar die in Ansatz gebrachten Z\u00e4hlerverbrauchswerte und die Heizkostenverteilerverbrauchswerte. Bei den Z\u00e4hlerverbrauchswerten seien Altst\u00e4nde angegeben, die sich mit den Z\u00e4hlerst\u00e4nden neu in der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2012 nicht deckten. Bei den Verbrauchswerten der Heizkosten f\u00fcr das Wohnzimmer im Jahr 2012 sollten 1.092 Einheiten angefallen sein, im Jahr 2013 dagegen 1.936. Eine solche faktische Verdoppelung der Verbrauchswerte k\u00f6nne nur auf fehlerhafter Ablesung bzw. Messung beruhen.Zugleich begehrte der Beklagte Belegeinsicht h\u00f6chst vorsorglich und f\u00fcr den Fall, dass zuk\u00fcnftig Verwalterabrechnungen f\u00fcr das Jahr 2013 noch von den Eigent\u00fcmern genehmigt werden sollten. Die Belege seien in geordneter Form, untergliedert nach den jeweiligen Kostenpositionen, im Original vorzulegen, damit eine Pr\u00fcfung und Kopieerstellung zu den jeweiligen Einzelpositionen erfolgen k\u00f6nne.Der Kl\u00e4ger erteilte dem Beklagten Vollmacht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen bei der Hausverwaltung bis sp\u00e4testens 23.01.2015 durch Schreiben vom 07.01.2014 (wohl 2015).Mit der vorliegenden Klage, eingegangen bei Gericht am 26.02.2015, dem Beklagten \u00fcber seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt am 30.03.2015, hat der Kl\u00e4ger in erster Instanz unter anderem einen Betrag in H\u00f6he von EUR 2.917,06 als Saldo aus der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 geltend gemacht.Soweit er urspr\u00fcnglich noch einen weiteren Betrag in H\u00f6he von EUR 904,87 eingeklagt hat, hat er die Klage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Er hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 ordnungsgem\u00e4\u00df sei. \u201eAkduman\u201c sei der Name des Voreigent\u00fcmers des Objekts, durch die Angabe der Wohnungsnummer 327 sei eine hinreichende Individualisierung gegeben.<\/p>\n<p>Die Verwalterabrechnung einer Wohnungseigentumsanlage k\u00f6nne sehr wohl Grundlage einer mieterbezogenen Umlagenabrechnung sein.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 4 des Mietvertrages getroffene Regelung sei auch nicht unwirksam. Lediglich die Vereinbarung in Ziff. 6 des Mietvertrages, nach der sich die Abrechnung der Heizkosten nach den Beschl\u00fcssen der WEG richte, sei insoweit unwirksam, als darin eine Bindung des Mieters an die Beschl\u00fcsse der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft festgeschrieben werde. Die Abw\u00e4lzung der Betriebskosten auf den Mieter in \u00a7 4 des Mietvertrages bleibe davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine Kostensteigerung um mehr als 10 % bei den von der Gegenseite angesprochenen Positionen beruhe \u2013 unstreitig \u2013 auf einer erheblichen Steigerung der Anzahl der Bewohner im Geb\u00e4ude durch zum Teil illegalen massivem Zuzug von Rum\u00e4nen und Bulgaren.<\/p>\n<p>Eine Verdoppelung der Verbrauchswerte lasse sich auch durch ein ge\u00e4ndertes Nutzverhalten erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>H\u00f6chst vorsorglich hat der Kl\u00e4ger dem Beklagten mit Schriftsatz vom28.05.2015 nochmals Vollmacht zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Abrechnung 2013 bei der Hausverwaltung einger\u00e4umt und darauf verwiesen, dass der Belege bei der Hausverwaltung in gesonderter Form zur Einsichtnahme bereit st\u00e4nden.<\/p>\n<p>Er hat in erster Instanz zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2.917,06 nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung abz\u00fcglich am 09.03.2015 auf die Hauptforderung gezahlter EUR 54,76 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat die Ansicht vertreten, dass der Kl\u00e4ger eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Betriebskostenabrechnung nicht vorgelegt habe. Zudem betreffe die Abrechnung offensichtlich den Mieter \u201eAkduman\u201c.<\/p>\n<p>Weiterhin m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger fragen lassen, wie er dazu komme, wenn er au\u00dfergerichtlich eine Nachzahlung in H\u00f6he von EUR 2.761,58 geltend mache, im gerichtlichen Verfahren aber EUR 2.971,06 verlange.<\/p>\n<p>Ausweislich des kl\u00e4gerischen Vortrags seien EUR 204,52 an Vorauszahlung geleistet worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Beklagte seine Argumentation aus dem au\u00dfergerichtlichen Schreiben vom 29.11.2014 wiederholt, wieso die streitgegenst\u00e4ndliche Betriebskostenabrechnung nicht Grundlage einer mieterbezogenen Abrechnung sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hat er ausgef\u00fchrt, dass laut Mietvertrag die Nebenkosten entsprechend den Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft umzulegen seien. Erachte man diese Klausel als wirksam, sei hierzu festzuhalten, dass die Verwalterabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 von den Eigent\u00fcmern nicht genehmigt worden sei. Schon allein aus diesem Grund w\u00e4re die Nachzahlungsforderung hinf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Gehe man davon aus, dass die Klausel unwirksam sei, fehle es an einer wirksamen Umlagenbestimmung.<\/p>\n<p>Des Weiteren gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Abrechnung um eine versteckte unzul\u00e4ssige Globalabrechnung handele, da hier nicht nur die Kosten des Anwesens Mespelbrunner Weg 2 &#8211; 4 enthalten seien, sondern s\u00e4mtliche Kosten des ehemaligen Starkenburgrings 90 \u2013 108. Diese Globalabrechnung sei nicht erkenntlich gemacht und auch nicht erl\u00e4utert worden. Ganz offensichtlich verhalte es sich so, dass die Gesamtkosten des ehemalige Starkenburgrings 90 \u2013 108 prozentual auf die einzelnen H\u00e4user, so auch auf das Haus Mespelbrunner Weg 2 -4, vorab aufgeteilt worden seien und dann eine Abrechnung scheinbar hausweise erstellt worden sei.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Aufbereitung der Belege zwecks Belegeinsicht, wie vom Beklagten gefordert, habe nicht einmal der Kl\u00e4ger selbst behauptet. Zudem habe der Kl\u00e4ger die Belegeinsicht faktisch auf eine Woche begrenzt.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.07.2015 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage sei unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die geltend gemachte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2013 auf Grundlage der noch nicht von den Erbbauberechtigten genehmigten Jahresabrechnung nicht verlangen. Die Fragestellung werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>Vorliegend habe der Verwalter der Erbbauberechtigtengemeinschaft zwar bereits eine Jahresabrechnung erstellt. Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts aber, dass nicht feststehe, inwieweit dem Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Kosten entst\u00e4nden, solange die Erbbauberechtigten die Jahresabrechnung nicht durch Beschluss genehmigt h\u00e4tten. Denn die Beitragspflicht des Wohnungseigent\u00fcmers bzw. hier Erbbauberechtigten werde erst durch den genehmigten Beschluss begr\u00fcndet. Die zum Zwecke der Beschlussfassung von der Verwaltung erstellte Abrechnung habe nur vorl\u00e4ufigen Charakter; zumindest solange die Abrechnung nicht durch Beschluss genehmigt worden sei, sei mit \u00c4nderungen zu rechnen. Soweit dem Vermieter keine Kosten entst\u00e4nden, k\u00f6nnten diese auch nicht auf den Mieter umgelegt werden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er seinen Antrag auf Zahlung von EUR 2.917,06 als Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 abz\u00fcglich hierauf gezahlter EUR 54,76 weiter verfolgt- Er verweist im Wesentlichen darauf, dass das Hausgeld, das der vermietende Eigent\u00fcmer der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft schulde, von den von dem Mieter zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen zu unterschieden sei.<\/p>\n<p>\u00dcberdies f\u00fchre die vom Amtsgericht Offenbach vertretende Rechtsauffassung zu einer Unsicherheit des Rechtsverkehrs, da die Gefahr bestehe, dass es \u00fcber Jahre entweder erst gar nicht zur Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft komme oder aber diese fortw\u00e4hrend vor Gericht angefochten werden.<\/p>\n<p>Dadurch werde der Mieter einer Eigentumswohnung unangemessen benachteiligt. Andererseits bestehe f\u00fcr den Vermieter die Gefahr, dass die Abrechnung der Betriebskosten Jahre nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vom Mieter als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werde.<\/p>\n<p>Problematisch k\u00f6nne es auch dann werden, wenn eine Betriebskostenabrechnung auf der Basis einer beschlossenen Jahresabrechnung erteilt und der Beschluss zur Genehmigung der Abrechnung Jahre sp\u00e4ter auf Anfechtung hin aufgehoben werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei es dem Vermieter auch ohne Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft m\u00f6glich, sich rechtzeitig das f\u00fcr eine Betriebskostenabrechnung notwendige Zahlenmaterial von der Hausverwaltung zu besorgen und in eine korrekte Leistungsabrechnung f\u00fcr den Mieter umzuwandeln.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt in zweiter Instanz, unter Ab\u00e4nderung des am 07.07.2015 verk\u00fcndeten Urteils des Amtsgerichts Offenbach den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger EUR 2.917,06 nebst 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, abz\u00fcglich am 09.03.2015 auf die Hauptforderung gezahlter EUR 54,76 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz, die Berufung zur\u00fcckzuweisen sowie, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei der Jahresabrechnung des Verwalters handele es sich grunds\u00e4tzlich lediglich um eine Beschlussvorlage, die nur vorl\u00e4ufigen Charakter habe und daher zur Bestimmung des Guthabens des Mieters oder von Nachforderungen des Vermieters nicht geeignet sei.<\/p>\n<p>Zudem handele es sich bis zur Bestandskraft der Abrechnung noch nicht um endg\u00fcltig entstandene Kosten.<\/p>\n<p>Ein Vermieter k\u00f6nne auch nach Ende des Abrechnungszeitraums noch wirksam gegen\u00fcber dem Mieter abrechnen, sofern er innerhalb des Abrechnungszeitraums schuldlos daran gehindert gewesen sei, die Abrechnung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Bei dem Argument, dass sich der Vermieter rechtzeitig das f\u00fcr eine Betriebskostenabrechnung notwendige Zahlungsmaterial von der Hausverwaltung besorgen k\u00f6nne, werde \u00fcbersehen, dass die vom Verwalter angegebenen Kosten mangels Genehmigung nicht bestandskr\u00e4ftig seien und auch fehlerbehaftet sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wiederholt der Beklagte seine erstinstanzliche Argumentation dazu,, wieso die vorgelegte Abrechnung an sich schon nicht geeignet sei, f\u00e4llige Forderungen gegen den Beklagten zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kammer hat mit der Ladung zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2015 den folgenden Hinweis gegeben.<\/p>\n<p>\u201e Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung nach vorl\u00e4ufiger Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage \u00fcberwiegend Aussicht auf Erfolg haben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Erstellung der Betriebskostenabrechnung die Genehmigung der Jahresabrechnung der Verwaltung durch die Erbbauberichtigten voraussetzt.<\/p>\n<p>Die in dem Mietvertrag unter \u00a7 4 enthaltene Formulierung \u201eAlle nebenstehenden Kostenarten werden entsprechend den Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft umgelegt\u201c ist nach Ansicht der Kammer vielmehr dahingehend zu verstehen, dass auch f\u00fcr die zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen jeweils der von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft herangezogene Umlageschl\u00fcssel gelten soll, ohne dass eine dar\u00fcber hinausgehende Bindung des vermietenden Eigent\u00fcmers bzw. Erbbauberechtigten an die Beschl\u00fcsse der Gemeinschaft festgeschrieben werden soll.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte noch weitergehende Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 vorgebrachte hat, greifen diese zum gro\u00dfen Teil nicht durch.<\/p>\n<p>Eine Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (BGH NJW 2008, 1300f. \u2013 juris -).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte r\u00fcgt, dass Kostensteigerungen \u00fcber 10 % nicht belegt worden seien, obliegt es ihm zun\u00e4chst, die entsprechenden Positionen im Wege der Belegeinsicht zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dies gilt ebenso f\u00fcr seine Vermutung, es handele sich um eine versteckte Globalabrechnung.<\/p>\n<p>Die Belegeinsicht ist von der Kl\u00e4gerseite dem Beklagten nicht verwehrt worden. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 28.05.2015 dem Beklagten nochmals Vollmacht zur Belegeinsicht erteilt. Davon, dass die Belege dem Beklagten nicht in geeigneter Form pr\u00e4sentiert w\u00fcrden, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Inwieweit in die Abrechnung fehlerhafte Verbrauchswerte im Vergleich zum Vorjahr eingestellt worden sein sollen, wird nicht n\u00e4her dargelegt. Der Vortrag dazu, dass der Z\u00e4hlerstand der Heizkostenverteiler im Wohnzimmer sich lediglich mit einer fehlerhaften Messung bzw. einer fehlerhaften Ablesung erkl\u00e4ren lasse, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>Allerdings kann der Kl\u00e4ger seinen Anspruch nicht in voller H\u00f6he gegen\u00fcber dem Beklagten geltend machen. Die Abrechnung vom 08.10.2014 endet mit einem Nachzahlungsbetrag in H\u00f6he von EUR 2.761,58. Einen dar\u00fcber liegenden Betrag kann der Kl\u00e4ger nach Ablauf der Frist des \u00a7 556 Abs. III Satz 2 BGB nicht mehr von dem Beklagten verlangen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme zu diesem Hinweis die Ansicht vertreten, dass sich das Landgericht mit seiner Rechtsauffassung gegen die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur stelle. Er teile auch weiterhin nicht die Auffassung der Kammer hinsichtlich der Auslegung von \u00a7 4 des Mietvertrages. Die Interpretation der Kammer sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Aus der Klausel m\u00fcsse geschlossen werden, dass mit \u201eBeschl\u00fcssen\u201c auch gemeint sein solle, dass die Umlage aufgrund eines Genehmigungsbeschlusses erfolgen solle. Die Kammer habe sich ferner nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klausel unter \u00a7 4 des Mietvertrages unwirksam sei oder nicht.<\/p>\n<p>Zudem sei seit vielen Jahren bekannt, dass die Abrechnung der Kosten des ehemaligen Starkenburgrings 90 \u2013 108 immer extrem problematisch gewesen seien, u. a. deshalb, weil die Gesamtkosten einfach prozentual auf die einzelnen H\u00e4user aufgeteilt worden seien und so der Eindruck erweckt worden sei, dass nur hausweisliche anfallende Kosten abgerechnet worden seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die von der Kammer erw\u00e4hnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Weise insoweit veraltet, als dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 0.1.02.2012 eine Klarstellung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen habe.<\/p>\n<p>Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 erfolgte Klarstellung, dass Heiz- und Wasserkosten ausschlie\u00dflich nach dem Leistungsprinzip abzurechnen seien, lassen sich zwanglos auf die sonstigen Betriebskosten \u00fcbertragen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist weitgehend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in H\u00f6he von EUR 2.761,58 abz\u00fcglich am 09.03.2015 gezahlter EUR 54,76 als Saldo aus der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 zu.<\/p>\n<p>Insoweit verweist die Kammer zun\u00e4chst auf ihre im Hinweis zu der Ladung vom 02.12.2015 ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung, an der die Kammer weiterhin festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass vorliegend lediglich eine Bindung des Mieters an einen bestimmten Verteilungsschl\u00fcssel erfolgen sollte, spricht, dass die entsprechende Regelung in der Spalte \u201eVerteilungsschl\u00fcssel\u201c getroffen worden ist. Auch aus Formulierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Regelung \u201eAlle nebenstehenden Kostenarten (\u2026) werden (\u2026) umgelegt\u201c, ergibt sich, dass mit der Regelung lediglich die Vereinbarung eines Umlagenma\u00dfstabs, nicht aber eine Bindung des Mieters an die Kostenpositionen der H\u00f6he beabsichtigt war.<\/p>\n<p>Sofern der Beklagte sich auf eine Unwirksamkeit der Klausel in \u00a7 4 des Mietvertrags beruft, k\u00e4me eine solche Unwirksamkeit wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 556 Abs IV BGB lediglich dann in Betracht, wenn durch die entsprechende Regelung der Mieter ohne die M\u00f6glichkeit, Einwendung gegen die Beschl\u00fcsse der Erbbauberechtigtengemeinschaft vorzubringen, an diese gebunden sein solle (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., \u00a7 556 Rn. 318 f\u00fcr Beschl\u00fcsse der WEG). Dies ist aber vorliegend nach der Auslegung der Klausel durch die Kammer nicht der Fall, festgelegt wird lediglich der heranzuziehende Umlageschl\u00fcssel, ohne dass eine weitergehende Bindung des Mieters an die Beschl\u00fcsse der Gemeinschaft vereinbart w\u00e4re. Heiz- und Warmwasserkosten wurden im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Heizkostenverordnung umgelegt.<\/p>\n<p>Die Kammer vertritt ferner die Auffassung, dass vorliegend eine Beschlussfassung der Erbbauberechtigtengemeinschaft vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung durch den Kl\u00e4ger nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>Dies rechtfertigt sich zun\u00e4chst aus der \u00dcberlegung, dass sich Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die an beide Abrechnungsarten zu stellen sind und des unterschiedlichen Inhalts beider Abrechnungen in weiten Teilen unterscheiden.<\/p>\n<p>So sind mietrechtlich lediglich die Kosten entscheidend, die der Eigent\u00fcmer als umlagef\u00e4hig aufgewandt hat. Der Verwalter hat dagegen auch die Kosten in die Abrechnung einzustellen, die er nicht ausgeben durfte, sofern er \u00fcber die entsprechenden Betr\u00e4ge verf\u00fcgt hat. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die Jahresabrechnung zus\u00e4tzlich die Gesamteinnahmen der Eigent\u00fcmergemeinschaft (Erbbauberechtigtengemeinschaft). Diese wiederrum sind f\u00fcr den Mieter unintressant<\/p>\n<p>Die Abrechnungszeitr\u00e4ume beider Abrechnungsarten k\u00f6nnen voneinander abweichen, da sich lediglich die Jahresabrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. III WEG auf das Kalenderjahr beziehen muss. Ein m\u00f6glicher Unterschied besteht auch grunds\u00e4tzlich bei dem jeweils zugrunde gelegten Verteilungsschl\u00fcssel (vgl. hierzu Jenni\u00dfen, \u201eAbh\u00e4ngigkeit der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung von der wohnungseigentumsrechtlichen Jahrenabrechnung, NZM 2002, 236f. \u2013 beck-online).<\/p>\n<p>Des Weiteren ist es dem Vermieter ohne weiteres m\u00f6glich, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen, ohne die entsprechende Beschlussfassung \u00fcber die Jahresabrechnung abzuwarten. Der Vermieter kann sich insoweit durch Belegeinsicht beim Verwalter die von ihm f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erstellung der Betriebskostenabrechnung ben\u00f6tigten Daten zusammenstellen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass die vom Verwalter angegebenen Kosten fehlerbehaftet sein k\u00f6nnen, hat der Mieter die M\u00f6glichkeit, sich von dem Vermieter zur Belegeinsicht bei der Verwaltung bevollm\u00e4chtigten zu lassen, um die Korrektheit der ihm in der Rechnung gestellten Betr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Insofern \u00fcberzeugt auch das Argument nicht, dass ohne einen Beschluss der Eigent\u00fcmergemeinschaft (Erbbauberechtigtengemeinschaft) noch keine vollwirksame Forderung vorliege und die tats\u00e4chliche H\u00f6he der nach der vorl\u00e4ufigen Verwalterabrechnung auf den vermietende Eigent\u00fcmer entfallen anteilgem\u00e4\u00dfen Betriebskosten noch in der Schwebe ist, womit ein wesentliches Element der Betriebskostendefinition nicht erf\u00fcllt sei (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 2001, 299f. \u2013 juris &#8211; ).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Entstehen von Betriebskosten ist n\u00e4mlich bereits ausreichend, dass diese laufend zur Entstehung gelangen, ohne dass \u00fcber die einzelnen Positionen bereits eine Abrechnung erstellt oder diese bereits beschlossen worden ist.(Riecke, \u201eRisiken und Besonderheiten bei der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr vermietetes Sondereigentum\u201c. WuM 2003, 309f. \u2013juris-).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand, dass die Jahresvorlage aufgrund ihres nur vorl\u00e4ufigen Charakters zur Bestimmung der Nachforderungen des Vermieters nicht geeignet sei, nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Weiterhin kann nur durch die hier dargelegte Rechtsauffassung der Kammer ein \u2013 unter Umst\u00e4nden lang anhaltender \u2013 Zustand der Rechtsunsicherheit zwischen den Mietvertragsparteien vermieden werden.<\/p>\n<p>Sofern n\u00e4mlich auf den Beschluss der Eigent\u00fcmergemeinschaft (Erbbauberechtigtengemeinschaft) abgestellt wird, w\u00e4re konsequenter Weise auch die Bestandskraft dieses Beschlusses abzuwarten (Jenni\u00dfer a. a. O.). Andernfalls besteht die Gefahr der Aufhebung des Beschlusses mit der Folge, dass die H\u00f6he der dem Eigent\u00fcmer in Rechnung gestellten Kosten weiterhin unklar ist.<\/p>\n<p>Gerade die Bestandskraft des Beschlusses kann aber durch Anfechtungen, die noch nicht einmal mit der Richtigkeit der auf den Mieter umlagef\u00e4higen Positionen im Zusammenhang stehen m\u00fcssen, auf Jahre hinausgez\u00f6gert werden, was dem Sinn und Zweck des \u00a7 556 Abs. III Satz 2 BGB zuwider liefe.<\/p>\n<p>Dies wiederum birgt f\u00fcr den Vermieter die Gefahr, eine etwaige Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung wegen Ablaufs der Jahresfrist des \u00a7 556 Abs. III Satz 2 BGB nicht mehr gegen\u00fcber dem Mieter geltend machen zu k\u00f6nnen. Insoweit ist entscheidend, ob es dem Vermieter gelingt, nachzuweisen, dass ihn an der versp\u00e4teten Geltendmachung der Nachforderung kein Verschulden trifft.<\/p>\n<p>Der Mieter wiederum muss damit rechnen, mit Nachzahlungsforderungen seitens der Vermieters konfrontiert zu werden, obwohl der in Frage stehende Abrechnungszeitraum unter Umst\u00e4nden schon Jahre zur\u00fcck liegt.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt im \u00dcbrigen nicht, dass die Regelung in \u00a7 4 des Mietvertrages ausdr\u00fccklich auf die Beschl\u00fcsse der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft abstellt. Dies rechtfertigt jedoch gleichfalls nicht die Annahme, dass die Erstellung der Betriebskostenabrechnung gegen\u00fcber dem Beklagten von einer Beschlussfassung \u00fcber die Jahresabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 abh\u00e4ngig w\u00e4re. Unter Ber\u00fccksichtigung der obigen Ausf\u00fchrungen ist nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Regelung treffen wollten, die unter Umst\u00e4nden die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung \u00fcber Jahre verhindert.<\/p>\n<p>Der Verweis auf die \u201eBeschl\u00fcsse der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft\u201c stellt daher nach Auffassung der Kammer lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf zuvor gefasste Beschl\u00fcsse der Gemeinschaft dar, zumal davon auszugehen ist, dass der in den Jahresabrechnungen der Verwaltung zugrunde gelegte Verteilungsma\u00dfstab keine \u00c4nderung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Einwands einer unzul\u00e4ssigen Globalabrechnung rechtfertigt allein der Umstand, dass die Abrechnungen in vergangener Zeit \u201eextrem problematisch\u201c gewesen seien, ohne weiteren Vortrag nicht die Annahme, dass es sich auch bei hier streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnung um eine derartige unzul\u00e4ssige Globalabrechnung handelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch der Argumentation des Beklagten, dass lediglich nach dem Leistungsprinzip abzurechnen sei, nicht zu folgen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 l\u00e4sst sich solches zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung besch\u00e4ftigt sich lediglich mit der Frage, inwieweit Heizkosten gegen\u00fcber dem Mieter nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden d\u00fcrfen. Hinsichtlich der weiteren Betriebskosten wird von dem Bundesgerichtshof dagegen eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip gerade f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Nebenforderungen beruht auf \u00a7\u00a7 286 Abs. I Satz 2, 288 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. I und II, 97, 269 Abs. III ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Gegenstandwert ergibt sich aus \u00a7 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war zuzulassen.<br \/>\nDie Frage, ob die Betriebskosten im Fall einer durch den Eigent\u00fcmer vermieteten Eigentumswohnung leidglich nach einer \u2013 gegebenenfalls bestandskr\u00e4ftigen \u2013 Beschlussfassung der Eigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Jahresabrechnung vor der Verwaltung erstellt werden kann, ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr27\">\n<p><a id=\"_14_4\" name=\"_27_\"><\/a><strong><br \/>\n27. AMTSGERICHT OFFENBACH Az.: 310 C 93\/13, 16.11.2015<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nFensteraustausch R\u00fcckabwicklung eines nichtigen Beschlusses Grenzen der Erstattung von Aufwendungen<\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><br \/>\n<strong>Amtsgericht Offenbach am Main<\/strong> Verk\u00fcndet laut Protokoll am 16.11.2015<br \/>\n<strong>Aktenzeichen: 310 C 93\/13<\/strong> Hunkel, Justizangestellte<br \/>\nUrkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nder<br \/>\n-Kl\u00e4gerin-<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>die \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft<br \/>\n-Beklagte-<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch die w. a. Richterin am Amtsgericht Dr. Winckler aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2015 <strong>f\u00fcr Recht erkannt:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die auf der Wohnungseigent\u00fcmerversammlung vom 23.04.20153 zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 gefassten Beschl\u00fcsse werden f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt dem Austausch der Holzfenster in den Wohnungen Nr. 36 gegen Kunststofffenster mit Isolierverglasung gem\u00e4\u00df Angebot der Firma Euro-Fenster vom 26.04.2012 zu den Positionen 10 \u2013 15 (Wohnung Nr. 25) und zu den Positionen 63 \u2013 66 durch die Gemeinschaft auf deren Kosten zuzustimmen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 9.426,40 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<div><\/div>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, wobei die Miteigentumsanteile der Kl\u00e4gerin mit den Wohnungen Nr. 36 und 25 verbunden sind. Die Wohnung Nr. 25 befindet sich im 8 .Stockwerk, die Wohnung Nr. 25 im 7. Stockwerk. Das Geb\u00e4ude wurde im Jahr 1968 errichtet und im Jahre 1983 in Eigentumswohnungen umgewandelt, die Fenster der Wohnungen befanden sich dabei noch im Originalzustand des Einbaus. Zum Zeitpunkt der Umwandlung gab es offensichtlich bereits bei einigen Fenstern Sanierungsbedarf. In einer Eigent\u00fcmerversammlung im Jahr 1984 haben sich die Eigent\u00fcmer darauf verst\u00e4ndigt, dass die Instandhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Fenster und Balkont\u00fcren immer zu Lasten des jeweiligen Eigent\u00fcmers gehen sollten. Daran haben sich die Eigent\u00fcmer auch gehalten und so nach und nach die Fenster und T\u00fcren in fast allen Wohnungen komplett bzw. teilweise ausgetauscht, jeweils auf eigene Kosten. Die letzten Arbeiten im Rahmen des Fensteraustauschs erfolgten in den Jahren 2007, 2008 und 2011. In f\u00fcnf Wohnungen, darunter auch den beiden von der Kl\u00e4gerin wurde kein Fensteraustausch vorgenommen. Die Kl\u00e4gerin verlangt nunmehr aber den Austausch der Fenster in ihrer Wohnung zu Lasten der Gemeinschaft. Dies wurde durch die Eigent\u00fcmer auf der Versammlung vom 23.04.2013 zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Gleichzeitig beschlossen die Eigent\u00fcmer mehrheitlich den Eigent\u00fcmern, in deren Wohnungen in der Vergangenheit Fenster auf deren oder auf Kosten der Voreigent\u00fcmer ausgetauscht worden sind, diese Kosten anteilig zu erstatten. Dabei wurde ber\u00fccksichtigt, dass Eigent\u00fcmer, aufgrund des lange zur\u00fcckliegenden Austauschs oft keine Belege mehr haben und eine Bezifferung, der damals aufgewendeten Kosten nicht m\u00f6glich ist. Zur Berechnung des zu zahlenden Ausgleichs hat der Verwalter deshalb bei der Firma Eurofenster einen Kostenvoranschlag f\u00fcr den Austausch der jeweiligen Fenster erstellen lassen. Durch Begehung bzw. Abfrage jeder einzelnen Wohnung wurde der prozentuale Anteil der ausgetauschten Fenster an den Gesamtfenstern ermittelt und dann entsprechend des Kostenvoranschlags ein Grunderstattungsbetrag festgesetzt. F\u00fcr einen vom Eigent\u00fcmer selbst vorgenommenen Austausch vom Zeitpunkt der Beschlussfassung bis zur\u00fcck ins Jahr 2008 sollten nach Beschluss 100 % des Erstattungsbetrags bei einem Austausch in den Jahren 2007 bis 2008 95 % bei einem Austausch in den Jahren 2002 bis 1998 90 % und bei einem Austausch vor 1998 85 % erstattet werden. Dieser Prozentsatz sollte auch den Eigent\u00fcmern gezahlt werden, die beim Kauf der Wohnung schon ausgetauschte Fenster \u00fcbernommen hatten. Dem Beschluss beigef\u00fcgt ist eine entsprechende Liste, aus der sich die auf die einzelnen Wohnungen anfallenden Kosten ersehen lassen. Finanziert werden sollen diese Kosten durch eine Sonderumlage, die bei den Eigent\u00fcmern erhoben wird. Aus der eingezahlten Sonderumlage erhalten dann zum einen die Eigent\u00fcmer ihre Aufwandentsch\u00e4digung, zum anderen werden die noch notwendig werdenden Austauschma\u00dfnamen finanziert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diese Beschlussfassungen f\u00fcr nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechend. Sie verweist darauf, dass s\u00e4mtliche Fenster in ihren Wohnungen nach \u00fcber 40 Jahren nun alters- und witterungsbedingt dringend der Erneuerung bed\u00fcrfen. Sie ficht deshalb die Beschl\u00fcsse TOP 7 und TOP 8 an und verlangt den Austausch der Fenster nach Ma\u00dfgabe eines Angebots der Firma Eurofenster, das auch bei der Ermittlung der Erstattungswerte als Grundlage gilt.<\/p>\n<p>Die Beschlussfassung \u00fcber die Aufwandserstattung an die Eigent\u00fcmer, die im guten Glauben an die Beschlussfassung aus dem Jahr 1984 auf eigene Kosten ausgetauscht haben kann aus ihrer Sicht schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Eigent\u00fcmer vor der Versammlung keine Information \u00fcber die Grundlage der ermittelten Kosten und auch keine Aufstellung dieser Kosten erhalten haben. Diese Unterlagen wurden nach ihrer Darstellung erst mit dem Protokoll \u00fcbersandt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin es nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig, dass hier auch fr\u00fchere Miteigent\u00fcmer von der Erstattung profitieren, diese aber nicht mehr zur Leistung der Sonderumlage herangezogen werden k\u00f6nnen. Auch beanstandet sie, dass Miteigent\u00fcmern, die bereits ausgetauschte Fenster beim Erwerb der Wohnung \u00fcbernommen haben, nun einen Aufwand ersetzt bekommen, den sie nicht betrieben haben. Schlie\u00dflich moniert sie, dass eine Erstattung ohne Vorlage von Belegen erfolgen soll und zudem die Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren f\u00fcr solche Anspr\u00fcche nicht beachtet wurde.<\/p>\n<p>Sie beantragt deshalb:<\/p>\n<p>Die von den Wohnungseigent\u00fcmern der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Richard-Wagner-Stra\u00dfe 10, 12, 14 63179 Obertshausen in der Eigent\u00fcmerversammlung vom 23.04.2013 unter TOP 6, 7 und 8 gefassten Beschl\u00fcsse als unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Bei gleichzeitiger Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung der der zu TOP 7 und TOP 8 gefassten Beschl\u00fcsse werden die Beklagten verurteilt, dem Austausch der Holzfenster der Wohnungen Nr. 25 und Nr. 36 gegen Kunststofffenster mit Isolierverglasung gem\u00e4\u00df vorgelegtem Angebot der Firma Eurofenster vom 26.047.2012 zu Positionen 10 \u2013 15 und Positionen 63 \u2013 66 durch die Gemeinschaft und auf Kosten der Gemeinschaft in H\u00f6he von 2.410,00 \u20ac bzw. 2.150,00 \u20ac zzgl. Montage und MwSt. zuzustimmen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<br \/>\nKlageabweisung<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass die Fenster in den Wohnungen der Kl\u00e4gerin nicht erneuerungsbed\u00fcrftig w\u00e4ren, wenn diese die erforderlichen Pflegema\u00dfnahmen an den Holzfenstern durchgef\u00fchrt h\u00e4tten, so wie es andere Eigent\u00fcmer getan haben. Sie verweisen insoweit auf die Fenster in der Wohnung der Miteigent\u00fcmer Holthus, die aus ihrer Sicht vergleichbar mit den Fenstern der kl\u00e4gerischen Wohnungen sind. Diese seien ebenso wie die Fenster der Kl\u00e4gerin 1982\/1983 eingebaut worden und \u00e4hnlichen Witterungseinfl\u00fcssen ausgesetzt. Diese Fenster seien entsprechend gepflegt worden und derzeit nicht erneuerungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Die Beklagten gehen davon aus, dass die Informationen im Vorfeld der Eigent\u00fcmerversammlung zum Erstattungsbeschluss ausreichend waren. Schlie\u00dflich sei die Erstattung der Kosten bei eigenem Austausch und im Vertrauen auf die G\u00fcltigkeit des urspr\u00fcnglichen Beschlusses bereits im Jahr 2012 Gegenstand einer Beschlussfassung und eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens gewesen. Die jetzige Beschlussfassung habe das Ziel gehabt, die gerichtlichen Vorgaben der Aufhebung des fr\u00fcheren Beschlusses im Verfahren 310 C 119\/12 Rechnung zu tragen. Die Kosten, die die auf die Eigent\u00fcmer zukommen, seien f\u00fcr jeden \u00fcberschaubar, da aus der Tabelle, die der Beschlussfassung beigef\u00fcgt ist, ablesbar. Die Beklagten halten es f\u00fcr vertretbar, wenn auch Kosten f\u00fcr den Fensteraustausch erstattet werden in F\u00e4llen, in denen eigentlich bereits Verj\u00e4hrung eingetreten ist. Dies sei eine pragmatische L\u00f6sung, da andernfalls die Eigent\u00fcmer belohnt w\u00fcrden, die ihre Fenster trotz Sanierungsbedarf nicht ausgetauscht haben und nun dies von der Gemeinschaft verlangen k\u00f6nnten. Eigent\u00fcmer, die aber im Erhaltungsinteresse ausgetauscht haben, w\u00fcrden stattdessen leer ausgehen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und Anh\u00f6rung des Gutachters in einer m\u00fcndlichen Verhandlung. Der Gutachter ist zum Ergebnis gelangt, dass die Holzfenster in den Wohnungen der Kl\u00e4gerin auf jeden Fall Austausch bed\u00fcrftig sind, im Gegensatz zu den Fenstern der Wohnung Holthus. Die Austauschbed\u00fcrftigkeit ergibt sich zum einen aus von Beginn an vorhandenen funktionalen Schwachstellen, die nunmehr Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Wohnungen nach sich ziehen. Die in der Fensterecke sitzende Abdeckkappe, die das im Rahmen eindringenden Regenwasser gezielt in die Regenrinne f\u00fchren soll, ist im Lauf der Zeit durch die Materialerm\u00fcdung spr\u00f6de geworden und schlie\u00dft nicht mehr nahtlos an den Rahmen an, so dass die F\u00fchrung des Regenwassers zur Regenrinne nicht mehr m\u00f6glich ist, sondern dieses nach innen in die Wohnung l\u00e4uft. Zum anderen hat der Sachverst\u00e4ndige aber auch die nicht hinreichende Pflege der Holzrahmen als Ursache f\u00fcr die Erneuerungsnotwendigkeit ausgemacht. Durch fehlende Farbanstriche wurde das Eindringen von Wasser in die Holzahmen im Bereich der sogenannten Br\u00fcstungsfuge und auch insgesamt auf der senkrechten Fl\u00e4che erm\u00f6glicht. Der Sachverst\u00e4ndige sah sich allerdings nicht in der Lage abzugeben, wieviel l\u00e4nger dann nun diese Fenster bei ausreichender Pflege gehalten h\u00e4tten, da der funktionale Mangel auch nicht mit entsprechender Pflege beseitigt oder der dortige Schadenseintritt durch entsprechende Pflege h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen. Die Kosten f\u00fcr eine Reparatur der vorhandenen Holzfenster, um sie auf den Stand der Technik des Einbaus zu bringen sch\u00e4tzt der Sachverst\u00e4ndige h\u00f6her ein, als den vorgeschlagenen Austausch gegen Kunststofffenster mit Isolierglas.<\/p>\n<div><\/div>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind verpflichtet einem Austausch der Fenster in den Wohnungen der Kl\u00e4gerin durch die Gemeinschaft und auf Kosten der Gemeinschaft zuzustimmen. Die Fenster sind nicht mehr funktionst\u00fcchtig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten. Zum einen macht der Sachverst\u00e4ndige die von Beginn an vorhandene Schwachstelle \u201eAbdeckkappe\u201c verantwortlich, zum anderen auch die nicht hinreichende Pflege der Rahmen. Da aber offensichtlich bereits diese funktionale Schwachstelle zum Schadeneintritt gef\u00fchrt hat, kommt es letztlich nicht darauf an, welche Auswirkungen eine eventuell unterlassene Pflege der Holzrahmen h\u00e4tte. Insofern ist auch der Vergleich mit Fenstern in der Wohnung der Miteigent\u00fcmerin Hollthus m\u00fc\u00dfig. Aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, hat sich dort die funktionale Schwachstelle nicht zu einem derartigen Schadensbild wie in den Wohnungen der Kl\u00e4gerin auswirkt.<\/p>\n<p>Die Fenster geh\u00f6ren nach inzwischen ganz herrschender Meinung insgesamt zum Gemeinschaftseigentum. F\u00fcr die Instandsetzung und Instandhaltung dieses Gemeinschaftseigentums sind gem\u00e4\u00df \u00a7 21 WEG alle Wohnungseigent\u00fcmer verpflichtet. Der Beschluss aus dem Jahr 1984, der wohl so zu verstehen ist, dass jeder Eigent\u00fcmer die Fenster in seiner Wohnung auf seine Koste austauschen muss, ist nichtig. Die Ausf\u00fchrung von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum erfolgt durch die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft und auf deren Kosten. \u00dcber \u00a7 16 II WEG werden diese Kosten dann anteilm\u00e4\u00dfig auf die Wohnungseigent\u00fcmer umgelegt. Die Reparatur der in den Wohnungen der Kl\u00e4gerin vorhandenen Fenster ist aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden unsinnig, der Austausch die preiswertere L\u00f6sung. Es liegt ein Angebot der Firma Eurofenster vor, an dem es nichts auszusetzten gibt. Es wird sicher preisliche Anpassungen geben m\u00fcssen, da dieses Angebot aus dem Jahr 2012 stammt. Insoweit k\u00f6nnen die angegebenen Preise nur ein ungef\u00e4hrer Richtwert sein.<\/p>\n<p>Der nunmehr gefasste Beschluss \u00fcber die Erstattung der Kosten des Eigenaustausches ber\u00fccksichtigt zwar nunmehr einige Vorgaben des Urteils im Verfahren 310 C 119\/12, kann jedoch immer noch nicht als ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechend angesehen werden. Die Aufhebbarkeit r\u00fchrt allerdings nicht von der von Kl\u00e4gerseite bem\u00e4ngelten Information im Vorfeld her. Es konnte jeder Wohnungseigent\u00fcmer wissen, um was es inhaltlich in der Beschlussfassung gehen sollte. Das Thema wurde seit einiger Zeit diskutiert. Die Liste selbst ist zwar komplex aber doch nachvollziehbar. Jede einzelne Wohnung, f\u00fcr die Kosten entstehen, ist erfasst, die H\u00f6he der Kosten beziffert. Zu beanstanden ist allerdings, dass es hier keinerlei Grenzziehung f\u00fcr die Erstattungsf\u00e4higkeit in die Vergangenheit hinein gibt. Ausschlaggebend f\u00fcr eine Grenze kann zwar sicher nicht die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren sein, denn in dieser Zeit stellt bereits das Gesetz einen Erstattungsanspruch zur Verf\u00fcgung, so dass es einer gesonderten Beschlussfassung eigentlich nicht bedarf. Es erscheint aber nicht gerechtfertigt eine Erstattung in den F\u00e4llen vorzusehen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits fast drei\u00dfig Jahre zur\u00fcckliegen und dann auch noch 85 % der Kosten f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig zu erachten. Das Gericht \u00fcbersieht nicht, dass es eine schwierige Gratwanderung zwischen dem gerade noch so vertretbaren Erstattungsmodus und dem nicht mehr als ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechender Erstattung ist. Aber die Globalit\u00e4t und die Gro\u00dfz\u00fcgigkeit in der Quote mit der hier f\u00fcr alle F\u00e4lle eines Fensteraustausches Erstattung gew\u00e4hrt wird, geht zu weit. Es ist in den F\u00e4llen, in denen Wohnungen mit bereits ausgetauschten Fenstern ver\u00e4u\u00dfert wurden nicht notwendigerweise so, dass die erwerbenden Eigent\u00fcmer aufgrund der Kunststofffenster einen h\u00f6heren Preis gezahlt haben. Unter Umst\u00e4nden gab es Erwerber, die sogar funktionierende Holzfenster den Kunststofffenstern vorgezogen h\u00e4tten. Oder aber der Einbau neuer Fenster lag bei Verkauf der Wohnung schon so lange zur\u00fcck, dass er im Kaufpreis keine Rolle mehr spielte. Jeder Eigent\u00fcmer h\u00e4tte sich im \u00dcbrigen auch informieren k\u00f6nnen, inwieweit die Regelung aus dem Jahr 1984 \u00fcberhaupt bindend ist. Es ist nachvollziehbar, wenn man im Vertrauen auf das weitere Funktionieren der Gemeinschaft einen Ausgleich f\u00fcr die Eigent\u00fcmer schaffen will, die in wahrgenommener Verantwortung f\u00fcr das Gemeinschaftseigentum in dieses investiert haben. Aber jedem Eigent\u00fcmer ist auch Eigenverantwortlichkeit in der rechtlichen Bewertung einer bestimmten Situation abzuverlangen. Die Wohnungseigent\u00fcmerschaft ist von Gesetztes wegen nicht als Solidargemeinschaft ausgestaltet. Bei der nun gew\u00e4hlten Formel der Erstattung bleibt der Zeitfaktor, der Wertfaktor hinsichtlich der Erstattungsquote und auch die Frage, ob der Zustand des Gemeinschaftseigentums den Austausch tats\u00e4chlich erfordert hat, oder ob der Austausch nicht eher dem Komfortbed\u00fcrfnis des Eigent\u00fcmers geschuldet war letztlich nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Deshalb entspricht der Beschluss nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung.<\/p>\n<p>Da die Beklagten unterlegen sind, tragen sie gem\u00e4\u00df \u00a7 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an den Kosten des Fensteraustauschs und an dem Betrag, den die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Sonderumlage zu zahlen gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<div><\/div>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Rechtsbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt Gerichtsstra\u00dfe<br \/>\n2 \u2013 4 60313 Frankfurt. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollst\u00e4ndiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 \u20ac \u00fcbersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen ist. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dr. Winckler<br \/>\nw. a. Richterin am Amtsgericht<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr28\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_28_\"><\/a><strong><br \/>\n28. Bundesgerichtshof AZ: VIII ZR 50\/16, 14. M\u00e4rz 2017<\/strong><\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<br \/>\nx.x Mespelbrunner Weg 2 \u2013 6, Dietzenbach,<\/p>\n<p>Beklagter und Revisionskl\u00e4ger,<br \/>\n-Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Wessels &#8211;<br \/>\ngegen<br \/>\nx.x.,<br \/>\nKl\u00e4ger und Revisionsbeklagter,<br \/>\n&#8211; Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtanwalt Dr. Seiler &#8211;<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nBetriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigent\u00fcmers unabh\u00e4ngig von Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Abrechnung<\/p>\n<p>Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M\u00e4rz 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Migler, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B\u00fcnger<br \/>\nbeschlossen:<br \/>\nDer Senat beabsichtigt die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach \u00a7 552 a ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (\u00a7 552 a Satz 1, \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Berufungsgericht (ZMR 2016, 444) hat die Revision zur Kl\u00e4rung der Frage zugelassen, ob die Betriebskostenabrechnung im Fall einer durch den Eigent\u00fcmer vermieteten Eigentumswohnung lediglich nach einer \u2013 gegebenenfalls bestandskr\u00e4ftigen \u2013 Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Jahresabrechnung des Verwalters erstellt werden kann. Diese Frage ist mittlerweile gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Senat hat \u2013 nach Erlass des Berufungsurteils \u2013 entschieden, dass das Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungseigent\u00fcmer nach \u00a7 28 Abs. 5 WEG \u00fcber die Jahresabrechnung (\u00a7 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft keine (ungeschriebene) Voraussetzung f\u00fcr die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermieteten Eigentumswohnung gegen\u00fcber seinem Mieter gem\u00e4\u00df \u00a7 556 Abs. 3 BGB ist. Vielmehr hat der Vermieter einer Eigentumswohnung \u00fcber die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grunds\u00e4tzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 556 Abs. 3 Satz 2 BGB \u2013 wie hier seitens des Kl\u00e4gers erfolgt \u2013 abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer \u00fcber die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt. (Senatsurteil vom 25.01.2017 \u2013VIII ZR 249\/15, juris Rn. 17, 20 ff.). Dies gilt auch, wenn der Vermieter \u2013 wie hier der Kl\u00e4ger \u2013 Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft ist, f\u00fcr die die Vorschriften \u00fcber das Wohnungseigentum entsprechend gelten (\u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 WEG).<\/p>\n<p>1. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil h\u00e4lt rechtlicher Nachpr\u00fcfung, soweit es dieser unterliegt, stand. Das Berufungsgericht hat, wie den Gr\u00fcnden des Berufungsurteils eindeutig zu entnehmen ist, die Revision nur auf den Grund des Anspruchs keine Auswirkungen auf die H\u00f6he des Anspruchs haben kann (vgl. BGH Urteile vom 30.06.1982 \u2013 VIII 259\/81, NJW 1982, 2380 unter II 2c; vom 12.03.2009 \u2013 IX ZR 10\/08, NJW 2009, 2068 Rn. 6 mwN; vom 16.09.2009 \u2013 VIII ZR 243\/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 15.08.2012 \u2013 VIII ZR 378\/11, BGHZ 194, 238 Rn. 3). Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die \u2013 entsprechend dem Umfang der Revisionszulassung \u2013 gegen das Bestehen des Klageanspruchs erhobenen R\u00fcgen der Revision greifen nicht durch. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Betriebskosten auch ohne Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft (\u00a7 28 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 WEG) abrechnen durfte und er demzufolge aus der Betriebskostenabrechnung einen Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen kann, steht im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen des oben genannten Senatsurteils vom 25.01.2017 (VIII ZR 249\/15, aaO).<\/p>\n<p>Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung sind laufend entstehende Kosten im Sinne des \u00a7 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, \u00a7 1 Satz 1 BetrKV- der von der Revision angef\u00fchrte \u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) ist hier nicht einschl\u00e4gig \u2013 bei der Vermietung einer Eigentumswohnung auch nicht erst dann angefallen, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmer nach \u00a7 28 Abs. 5 WEG \u00fcber die das Gemeinschaftseigentum betreffende Jahresabrechnung erfolgt ist. Zwar entsteht \u2013 hinsichtlich der die Vorsch\u00fcsse nach dem Wirtschaftsplan \u00fcbersteigenden sogenannten Abrechnungsspitze \u2013 die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers gegen\u00fcber den anderen Eigent\u00fcmern, die Lasten und die Kosten nach \u00a7 16 Abs. 2 WEG zu tragen, im Innenverh\u00e4ltnis nicht bereits durch die Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den \u2013rechtswirksamen Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 5 WEG \u00fcber die Jahresabrechnung.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer entfaltet jedoch gegen\u00fcber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten f\u00fcr die vermietete Eigentumswohnung ist damit unabh\u00e4ngig hiervon nach den Grunds\u00e4tzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverh\u00e4ltnisses zu beurteilen (Senatsurteil vom 25.01.2017 \u2013 VIII ZR 249\/15, aaO Rn. 23 f. mwN). Der Mieter kann den Vermieter demnach- entgegen der Auffassung der Revision \u2013 nicht darauf verweisen, dieser d\u00fcrfte die Betriebskosten ohne einen Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber die Jahresabrechnunng nicht abrechnen und ansetzen und der Mieter habe deshalb insoweit eine Betriebskostennachforderung nicht zu zahlen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt schlie\u00dflich auch der Einwand der Revision, das von ihr \u2013 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Senats \u2013 bef\u00fcrwortete Erfordernis eines Beschlusses nach \u00a7 28 Abs. 5 WEG f\u00fchre nicht zu einer (m\u00f6glicherweise) lang anhaltenden Rechtsunsicherheit zwischen den Mietvertragsparteien, da es dem Wohnungseigent\u00fcmer beziehungsweise Wohnungserbbauberechtigten m\u00f6glich sei, eine solche Beschlussfassung erforderlichenfalls gerichtlich gegen\u00fcber der Gemeinschaft durchzusetzen. Diese Erw\u00e4gungen stehen \u2013 jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehenden rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Abrechnung der Betriebskosten geht \u2013 im Widerspruch zu der mit \u00a7 556 Abs. 3 BGB verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Wie der Senat in seinem Urteil vom 25.01.2017 (VIII ZR 249\/15, aaO Rn. 25 ff., 36 ff.) im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, dient \u00a7 556 Abs. 3 BGb der Abrechnungssicherheit f\u00fcr den Mieter und der Streitvermeidung und gew\u00e4hrleitet \u2013 was die Revision nicht hinreichend in den Blick nimmt \u2013 eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem \u00fcberschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder \u00fcber ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verf\u00fcgen kann oder Gewissheit dar\u00fcber erlangt, ob und in welcher H\u00f6he er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck w\u00fcrde verfehlt und der Mieter einer Eigentumswohnung zudem in einer aus Sachgr\u00fcnden nicht zu rechtfertigenden Weise gegen\u00fcber dem Mieter einer sonstigen Wohnung benachteiligt, s\u00e4he man \u2013 wie von der Revision gefordert \u2013 eine Beschlussfassung der Wohnungseigent\u00fcmer nach \u00a7 28 Abs. 5 WEG \u00fcber die Jahresabrechnung als notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Betriebskostenabrechnung an.<\/p>\n<ol>\n<li>Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles<br \/>\nDr. Schneider Dr. B\u00fcngerVorinstanzen:<br \/>\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 07.07.2015 \u2013 37 C 29\/15 &#8211;<br \/>\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 05.02.2016 \u2013 6 S 143 \/15 &#8211;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr29\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_29_\"><\/a><strong><br \/>\n29. LANDGERICHT DARMSTADT Az.: 6 S 373\/16, 8.6.2017<br \/>\n<\/strong>Landgericht Darmstadt 8. Juni 2017<br \/>\nAktenzeichen: 6 S 373\/16<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nKleinreparaturenklausel im Geweberaummietvertrag<\/p>\n<h2 align=\"center\"><strong><em><u>Beschluss<\/u><\/em><\/strong><\/h2>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nGastst\u00e4ttenbetriebs GmbH u. Co. KG gegen<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer vertritt nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse die Ansicht, dass der rechtlichen W\u00fcrdigung des Amtsgerichts nicht zu folgen sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer ist die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel nicht wegen Widerspr\u00fcchlichkeit bzw. fehlender Transparenz unwirksam.<\/p>\n<p>In \u00a7 5 Ziff. 1 des Pachtvertrages ist die grundlegende Verpflichtung des Verp\u00e4chters normiert, f\u00fcr die innere und \u00e4u\u00dfere Bausubstanz des Pachtgegenstandes, die Ver- und Entsorgungsleitungen f\u00fcr Gas, Wasser und Strom sowie die Heizungsanlage zu sorgen.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung des Verp\u00e4chters wird in \u00a7 5 Ziff. 3 des Pachtvertrages dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass der P\u00e4chter die Kosten f\u00fcr Kleinreparaturen an Installationen f\u00fcr Elektrik, Wasser und Gas, der Heizungsanlage, den Fenster- und T\u00fcrverschl\u00fcssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterl\u00e4den, jedoch in einem Jahr nicht mehr als eine Monatspacht (ohne Betriebskostenvorauszahlungen) zu tragen hat.<\/p>\n<p>Damit ist die Instandhaltungspflicht des Verp\u00e4chters und somit auch die Pflicht zur Kostentragung f\u00fcr die durchzuf\u00fchrenden Reparaturen in dem normierten Umfang wirksam auf die Beklagte als P\u00e4chterin \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Insofern hat die Kl\u00e4gerseite zu Recht ausgef\u00fchrt, dass die Klausel \u00a7 5 Ziff. 3. des Pachtvertrages gerade f\u00fcr diejenigen Reparaturen greift, die von der Materie her dem Verp\u00e4chter obliegen, aufgrund Geringf\u00fcgigkeit jedoch dem P\u00e4chter zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Wirksamkeit der Klausel in \u00a7 5 Ziff. 3 des Pachtvertrages scheitert nicht daran, dass f\u00fcr die einzelne Reparatur keine Obergrenze genannt wird, bis zu der der P\u00e4chter die Reparaturkosten zu \u00fcbernehmen hat.<br \/>\nEine solche Obergrenze ist lediglich f\u00fcr Wohnraummietverh\u00e4ltnisse verbindlich (Schmidt\/Futterer Langenberg, Mietrecht, 12 Aufl., \u00a7 538 Rn. 39).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Zeitraum von einem Jahr festgesetzte Monatsgrenze (\u201enicht mehr als eine Monatspacht (ohne Betriebskostenvorauszahlungen)\u201c) ist der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden (Schmidt\/Futterer a. a. O.: 10 % der Jahresnettomiete bei Gewerberaum; Bub, NZM 1998, 798f.: 10 % der Jahresmiete bei Gewerberaum sogar dann, wenn der Risikobereich des Mieters nicht betroffen ist).<\/p>\n<p>Die Beklagte kann ferner nicht mit ihrem Argument geh\u00f6rt werden, dass die von ihr zu tragenden zwei Reparaturrechnungen nicht unter den Begriff der \u201eKleinreparatur\u201c zu subsumieren seien,<\/p>\n<p>Die Regelung unter \u00a7 5 Ziff. 3 des Pachtvertrages ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass als Kleinreparaturen grunds\u00e4tzlich Reparaturen bis zur H\u00f6he einer Monatspacht &#8211; ohne Betriebskostenvorauszahlungen \u2013 anzusehen sind.<br \/>\nF\u00fcr diese ist die Beklagte einstandspflichtig, sofern nicht aufgrund anderer binnen eines Jahres angefallener Reparaturkosten die in \u00a7 5 Ziff. 3 des Pachtvertrages genannte Grenze \u00fcberschritten wird-<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon m\u00fcssen die in Rede stehenden Betr\u00e4ge von EUR 176,25 und EUR 430,&#8211;, jeweils zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, zu dem von der Beklagten zu zahlenden Mietzins ins Verh\u00e4ltnis gesetzt werden. Dieser betr\u00e4gt allein f\u00fcr die Gastst\u00e4tte bereits EUR 1.500,&#8211; netto im Monat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist es f\u00fcr die Wirksamkeit einer Kleinreparaturklausel betreffend Gewerberaum ausreichend, wenn der Mieter bzw. P\u00e4chter sich wenigstens ein grobes Bild davon machen kann, welche zus\u00e4tzlichen Kosten auf ihn zukommen k\u00f6nnen (Schmidt\/Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, 12 Aufl., \u00a7 535 Rn. 81 Gewerberaummietverh\u00e4ltnis). Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die streitgegenst\u00e4ndlichen Klauseln bereits durch die Angabe der j\u00e4hrlichen finanziellen Obergrenze.<\/p>\n<p>Weiterhin vermag die Beklagte ebenso wenig mit ihrem Argument durchzudringen, dass sie f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Reparaturen nicht einzustehen habe, da sie auf Speicherpumpe und Zirkulationsleitung keinen Zugriff habe. Eine \u00dcbertragung der Kostentragungspflicht f\u00fcr Kleinreparaturen setzt \u2013 zumindest bei einem Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber Gewerberaum \u2013 nicht zwangsl\u00e4ufig voraus, dass f\u00fcr den Mieter die direkte Zugriffm\u00f6glichkeit auf die Gegenst\u00e4nde gegeben ist, f\u00fcr deren Reparaturen er nach den vertraglichen Vereinbarung einzustehen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass diese Gegenst\u00e4nde seinem Risikobereich zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az.: XII ZR 158\/01; OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2009 Az.: 3 U 287\/08). Diese Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr das hier vorliegende Pachtverh\u00e4ltnis \u00fcber Gewerberaum entsprechend.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Beklagte unstreitig das gesamte Geb\u00e4ude gepachtet. Andere Nutzer im Geb\u00e4ude gibt es nicht. Die Heizung ist dem alleinigen Zugriff der Beklagten ausgesetzt und wird von dieser nach Bedarf genutzt, auch wenn sie auf das Innere der Heizung nicht zugreifen kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagtenseite schlie\u00dflich bestritten hat, dass die Heizung zu Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand gewesen sei, steht dies ihrer Kostentragungspflicht ebenso wenig entgegen. Unstreitig funktionierte die Heizung von Beginn des Pachtverh\u00e4ltnisses am 01.04.2003 zun\u00e4chst bis zum Austausch des Heizkessels, wobei die Beklagten diesbez\u00fcglich verschiedene Zeitpunkte (Mai\/Juni 2013 bzw. ein Jahr nach Beginn des Pachtverh\u00e4ltnisses) benannt hat. Auch die Kosten f\u00fcr die Reparatur des Heizkessels sind von ihr \u00fcbernommen worden. Soweit die Beklagte sich dar\u00fcber hinaus darauf berufen hat, eine fachgerechte Reparatur habe neben dem Austausch des Heizkessels auch die Erneuerung von Pumpe und Zirkulationsleitung umfassen m\u00fcssen, vermag sie damit gleichfalls nicht durchzudringen.<\/p>\n<p>Nach dem Austausch des Heizkessels funktionierte die Heizungsanlage offensichtlich wieder. Damit kam der Verp\u00e4chter seiner Verpflichtung zur Beheizbarkeit der gepachteten R\u00e4umlichkeiten gegen\u00fcber der Beklagten nach. Dagegen kann die Beklagte von dem Verp\u00e4chter nicht verlangen, dass eine Reparatur in einer bestimmten Form vorgenommen wird, soweit dementsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht bestehen. Die Frage inwieweit die Reparatur fachgerecht vorgenommen worden ist, betrifft lediglich das Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem von ihr mit der Reparatur beauftragten Handwerksbetrieb.<\/p>\n<p>Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens.<\/p>\n<p>Binnen der genannten Frist wird zudem um Mitteilung gebeten, ob Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit f\u00fcr das zwischen den Parteien bestehende Pachtverh\u00e4ltnis von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, da das Pachtverh\u00e4ltnis zumindest noch bis zum 31.03.2018 l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Jedoch sind die wesentlichen Argumente von beiden Seiten hinreichend vorgetragen worden. Auch die Kammer hat mit vorliegendem Hinweis ihre Rechtsaufassung deutlich zum Ausdruck gebracht, so dass die Parteien in der Lage sind, sich k\u00fcnftig darauf einzustellen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist eine m\u00fcndliche Verhandlung nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr30\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_30_\"><\/a><strong><br \/>\n30. LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 2-14 O 54\/18 16.11.2016<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nbetr\u00fcgerischer WEG-Verwalter, R\u00fcckabwicklung von \u00dcberweisungen, \u00dcberweisungskarussell<\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<br \/>\nhat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht Gesser aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.10.2018<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H\u00fcnfeld vom 25.01.2018 wird aufrechterhalten.<br \/>\nDie Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung eines Geldbetrages geltend.<br \/>\nDie Parteien sind jeweils Wohnungseigent\u00fcmergesellschaften. Beide wurden bis zum 01.04.2017 von der Optima Immobilien Service GmbH (im Folgenden: Optima) verwaltet. Zu diesem Datum wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber diese Immobilienverwaltung er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter der Optima, Arno Wolf, schrieb die Kl\u00e4gerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen F\u00e4llen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 \u20ac unter dem Betreff ,,Geldanlage\u2018\u2018 von einem Konto, das die Kl\u00e4gerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE66 5019 0000 6100 8627 33 \u00fcberwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Kl\u00e4gerin. In der Eigent\u00fcmerversammlung vom 21.11.2017 beschloss die Kl\u00e4gerin, ihren Verwalter mit der Geltendmachung von R\u00fcckforderung zu beauftragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte m\u00fcsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur\u00fcckzahlen.<br \/>\nAufgrund eines Mahnbescheids vom 03.01.2018 hat das Amtsgericht unter dem Datum 25.01.2018 einen Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 4 d.A.).<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\nden Vollstreckungsbescheid vom 25.01.2018 aufrechtzuerhalten.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nden Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem die Beklagte den Betrag erhalten habe, nicht um das Konto der Kl\u00e4gerin. Sie ist der Ansicht, es m\u00fcsse eine Gesamtsaldierung erfolgen um zu ermitteln, ob der Kl\u00e4gerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zusteht, da sie Gelder von anderen WEGs erhalten habe. Die Beklagte sei entreichert. Die Zahlung sei der Beklagten als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Beklagte an die Insolvenzschuldnerin wenden m\u00fcsse und die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der 30.000 \u20ac aus \u00a7 812 I 1 Alt.2 BGB.<\/p>\n<p align=\"center\">Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund um einen Betrag in H\u00f6he von 30.000 bereichert.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte bereichert hat und nicht etwa die Insolvenzschuldnerin Optima, folgt daraus, dass die Zahlung von dem Konto der Kl\u00e4gerin erfolgt ist. Die Beklagte dringt nicht damit durch, dass es sich bei dem \u00fcberweisenden Konto nicht um das Konto der Kl\u00e4gerin handelt. Die Kl\u00e4gerin hat ausweislich des vorgelegten Kontoer\u00f6ffnungsantrages wirksam ein Konto auf ihren Namen er\u00f6ffnet. Die Voraussetzungen der Stellvertretung im Sinne des \u00a7 164 BGB liegen vor. Die Kl\u00e4gerin, die sich aus ihrer Rechtsform heraus immer eines Vertreters f\u00fcr die Abgabe von Willenserkl\u00e4rung bedienen muss, wollte vorliegend eine eigene Willenserkl\u00e4rung, n\u00e4mlich das Angebot auf Er\u00f6ffnung eines Kontos bei der Sparkasse, abgeben. Hierzu hat sie sich eines Vertreters bedient, der diesen Antrag in ihrem Namen abgegeben hat. Denn aus dem als Anlage vorgelegten Kontoer\u00f6ffnungsantrag vom 22.04.2002 ergibt sich, dass dieses Konto auf die Kl\u00e4gerin als Kontoinhaberin angelegt wurde (vgl. Bl. 83 f.d.A.). Der Kontoer\u00f6ffnungsantrag ist zudem unterschrieben und derjenige, der der Er\u00f6ffnung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kontos zugrunde gelegen hat. Gleicherma\u00dfen ergibt sich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters Wolf (Anlage K3, Bl. 22 d.A.), dass das Konto auf die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt wurde. Die Voraussetzungen des \u00a7 164 BGB ,,in fremdem Namen\u2018\u2018 ist daher erf\u00fcllt, da die Kl\u00e4gerin als Kontoinhaberin gef\u00fchrt wird. Selbst wenn der Vertreter damals ohne Vertretungsmacht gehandelt h\u00e4tte, dann w\u00e4re dieses Rechtsgesch\u00e4ft jedenfalls durch Genehmigung nachtr\u00e4glich wirksam geworden (\u00a7 177 BGB). Dass die Kl\u00e4gerin dieses Konto als ihr eigenes Konto genehmigt hat, ergibt sich schon aus der vorliegenden Klage. Die auf dem Kontoer\u00f6ffnungsantrag aufgef\u00fchrte Kontonummer entspricht zudem unstreitig derjenigen des Kontos von dem die Beklagte die streitige Summe erhalten hat.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist nicht mit der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des BerlVerfGH vom 18.07.2006 vergleichbar (Bl. 103 ff.d.A.). Vorliegend ist mit der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Kontoinhaberin unmissverst\u00e4ndlich klar, dass der Verwalter, sollte er den Kontoer\u00f6ffnungsantrag unterschrieben haben, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handeln wollte und nicht im eigenen Namen. Ein Rechtssatz wonach der vertretungsberechtigte WEG Verwalter mit dem Zusatz ,,i.V.\u2018\u2018 zu unterzeichnen hat, existiert nicht. Sollte das Konto auf einen anderen Inhaber gelaufen sein, w\u00e4re es der Beklagten ohne weiteres durch Vorlage eines eigenen Kontoauszugs m\u00f6glich gewesen, dies darzulegen, sofern f\u00fcr die Zahlung der 30.000 \u20ac ein anderweitiger Kontoinhaber aufgef\u00fchrt gewesen sein sollte.<br \/>\nSoweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.10.2018 bestreitet, dass der mit Schriftsatz vom 20.08.2018 vorgelegte Kontoer\u00f6ffnungsantrag den ausgewiesenen Inhalt hat, war dieser Vortrag nach \u00a7 296 a ZPO pr\u00e4kludiert und insofern nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Der Kontoer\u00f6ffnungsantrag wurde bereits mit Schriftsatz vom 08.10.2018 war ebenfalls nicht zu gew\u00e4hren, da dieser keinen entscheidungserheblichen Inhalt hatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde durch den Erhalt der 30.000 \u20ac auf ihr Konto in sonstiger Weise bereichert (BHG Urteil vom 23.01.2014, Az.: III ZR 436\/12, NJW 2014, 1294). Dass der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Insolvenzschuldnerin einen Verwendungszweck f\u00fcr die \u00dcberweisung angegeben hat, spricht nicht f\u00fcr ein der \u00dcberweisung zugrundeliegendes Kausalverh\u00e4ltnis. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten zum Zwecke einer Geldanlage 30.000 \u20ac \u00fcberlassen wollte. Die Umst\u00e4nde des Falles legen vielmehr nahe, dass diese Zahlung der Verschleierung der Untreuehandlungen des Verwalters dienten. Mit seinen unberechtigten Hin- und Her\u00fcberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Optima jeweils in das Verwaltungsverm\u00f6gen der von seinem Tun betroffenen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften eingegriffen (OLG Zweibr\u00fccken Urt. V. 27.9.2012 \u2013 4 U 2\/12, BeckRS 2012, 03215, beck-online). Diese tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge, die zu Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen den Prozessparteien gef\u00fchrt haben, stellen sich bei wertender Betrachtung nicht als eine ,,Leistung\u2018\u2018 der einen an die andere Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft im bereicherungsrechtlichen Sinne (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; condictio indebiti) dar. Vielmehr ist dadurch jeweils eine rechtsgrundlose Bereicherung des \u00dcberweisungsempf\u00e4ngers auf Kosten der von dem Verwalter gesch\u00e4digten Wohnungseigent\u00fcmerschaft ,,in sonstiger Weise\u2018\u2018 (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) eingetreten (OLG Zweibr\u00fccken Urt. 27.9.2012 \u2013 4 U 2\/12, BeckRS 2014, 03215, beck-online).<\/p>\n<p>Die \u00dcberweisung erfolgte zudem auf Kosten der Kl\u00e4gerin. Eine Gesamtsaldierung unter Ber\u00fccksichtigung der Zahlungen, die der Kl\u00e4gerin von dritter Seite zugeflossen sind, erfolgt nicht. Es handelt sich jeweils um getrennt zu beurteilende Kondiktionsverh\u00e4ltnisse, da diese Zahlungen nicht von der Beklagten stammen, sondern von wiederum anderen Wohnungseigent\u00fcmergesellschaften, denen ebenfalls gegen die Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf \u00a7 812 BGB zusteht.<br \/>\nDie Beklagte kann sich letztlich auch nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen (\u00a7 818 III BGB). Es ist ihr verwehrt sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (\u00a7 819 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vorschrift des \u00a7 166 I BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenden zurechnet, im Rahmen des \u00a7 819 I BGB zumindest entsprechend anwendbar (NJW 2014, 1294). Nach \u00a7 166 I BGB muss derjenige, der sich im rechtsgesch\u00e4ftlichen Verkehr bei er Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen eines Vertreters bedient, es im schutzw\u00fcrdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des \u00a7 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der BGH hergeleitet, dass sich \u2013 unabh\u00e4ngig von dem Vorliegen eines Vertretungsverh\u00e4ltnisses \u2013 derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (NJW 2014, 1294). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Optima war als Verwalter der organschaftliche Vertreter der Beklagten, der f\u00fcr die Wohnungseigent\u00fcmer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte. Die Beklagte hat sich daher seine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund der \u00dcberweisung entsprechend \u00a7 166 I BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gem. \u00a7 819 I iVm \u00a7 818 IV BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Optima im Rahmen der \u00dcberweisung als Verwalter nicht nur auf Seiten der Beklagten, sondern auch auf Seiten der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war. Hierdurch wird die Schutzw\u00fcrdigkeit der Interessen der Kl\u00e4gerin nicht verringert (vgl. zur Begr\u00fcndung: NJW 2014, 1294)<\/p>\n<p>Die R\u00fcckforderung ist weder nach \u00a7 814 BGB noch nach \u00a7 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; denn beide Vorschriften sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschr\u00e4nkt auf die F\u00e4lle der \u2013 hier nicht vorliegenden Leistungskondiktion.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 I ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollsteckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2, 3 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr31\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_31_\"><\/a><strong><br \/>\n31. Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 1 U 233\/18, 19.9.2019<br \/>\n&lt;\/strong<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nbetr\u00fcgerischer WEG-Verwalter, R\u00fcckabwicklung von \u00dcberweisungen, \u00dcberweisungskarussell<\/p>\n<h2 align=\"center\"><strong><em><u>Beschluss<\/u><\/em><\/strong><\/h2>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\nWEG<br \/>\nBeklagte und Berufungskl\u00e4gerin,<br \/>\ngegen<br \/>\nWEG<br \/>\nKl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte,<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigter:<br \/>\nRechtsanwalt Dr. Alexander Herbert, Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach am Main,<\/p>\n<p>hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richterin am Oberlandesgericht Hauffen als Einzelrichterin aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2019 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2018 verk\u00fcndete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 30.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf R\u00fcckzahlung eines Geldbetrages in H\u00f6he von 30.000 \u20ac in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wohnungseigent\u00fcmergesellschaften und wurden bis zum 01.04.2017 von der Optima Immobilien Service GmbH (im Folgenden: Optima) verwaltet. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Optima er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter der Optima, Arno Wolf, schrieb die Kl\u00e4gerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen F\u00e4llen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 \u20ac unter dem Betreff ,,Geldanlage\u2018\u2018 von einem Konto, das die Kl\u00e4gerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE66 5019 0000 6100 8627 33 \u00fcberwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte m\u00fcsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Die Beklagte hat behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem sie den Betrag erhalten habe, nicht um ein WEG-Konto. Sie hat die Ansicht vertreten, es m\u00fcsse eine Gesamtgliederung erfolgen um zu ermitteln, ob der Kl\u00e4gerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zustehe, da die Kl\u00e4gerin Gelder von anderen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften erhalten hab. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 sei entreichert, und die Zahlung sei ihr als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Kl\u00e4gerin an die Insolvenzschuldnerin wenden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf R\u00fcckzahlung der 30.000 \u20ac aus \u00a7 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB bejaht. Es hat angenommen, dass die Zahlung auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund um einen Betrag in H\u00f6he vom 30.000 \u20ac bereichert sei. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie r\u00fcgt, das Landgericht habe gegen die Vorschriften der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit versto\u00dfen. Es h\u00e4tte das Verfahren an das zust\u00e4ndige WEG-Gericht verwiesen m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen r\u00fcgt sie eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Rechtsanwendung und macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe insbesondere \u00fcbersehen, dass es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Konto nicht um ein WEG-Konto, sondern um ein verwaltereigenes, in Form einer Sparanlage gef\u00fchrtes Konto gehandelt habe. Die Anlage eines Sparkontos schlie\u00dfe aber das Vorliegen eines WEG-Kontos aus. Die wirksame Anlage eines Fremdkontos h\u00e4tte die Vorlage einer Eigent\u00fcmerliste inklusive einer Adressliste, einen aktueller Nachweis der Verwalterstellung, die Unterschriftsleistung des Verwalters und einen eindeutigen Hinweis auf den Treuhandcharakter des er\u00f6ffneten Kontos erfordert. Das Landgericht habe die Voraussetzungen nicht gepr\u00fcft, obwohl die Beklagte auf die dahingehenden Notwendigkeiten ausdr\u00fccklich mit Schriftsatz vom 18.10.2018 hingewiesen habe. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Verwalters habe das Landgericht sogar ausdr\u00fccklich offen gelassen, ob vom Verwalter tats\u00e4chlich der vorgelegte Kontoer\u00f6ffnungsantrag unterschrieben worden sei. Vom Landgericht sei dar\u00fcber hinaus verkannt worden, dass von Seiten der Beklagten ausdr\u00fccklich bestritten worden sei, dass der fragliche Kontoer\u00f6ffnungsantrag vom 22.04.2002 der kontof\u00fchrenden Bank \u00fcberhaupt tats\u00e4chlich vorgelegt worden sei und dass das als Anlage K7 vorgelegte Anschreiben vom 17.04.2002 der Bank tats\u00e4chlich \u00fcbermittelt worden sei. F\u00fcr den Zugang bzw. die tats\u00e4chlich erfolgte \u00dcbermittlung der vorgenannten Schriftst\u00fccke sei von Seiten der Kl\u00e4gerin kein taugliches Beweisangebot unterbreitet worden. Das Landgericht habe in unzul\u00e4ssiger Weise den Zugang der fraglichen Schreiben unterstellt. Aufgrund der nachweislich hohen kriminellen Energie des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der fraglichen Hausverwaltungsgesellschaft liege es nahe, dass die fraglichen Schreiben nur als ,,interne Beweisst\u00fccke\u2018\u2018 konzipiert und deshalb auch nur in verwalterinternen Akten niedergelegt worden seien. Jedenfalls h\u00e4tte das Landgericht bei zutreffender W\u00fcrdigung aller vorgelegten Unterlagen der Optima Hausverwaltung die Schlussfolgerung ziehen m\u00fcssen, dass der Verwalter ein eigenes (Spar-) Konto und nicht etwa ein WEG-Konto angelegt habe. Es sei von Seiten des fr\u00fcheren Verwalters bewusst ein Eigen-Konto in der Form eines Sparkontos angelegt worden. Hinsichtlich eines Eigengesch\u00e4fts sei eine nachtr\u00e4gliche Genehmigung aber rechtstechnisch gar nicht m\u00f6glich; nur ein Fremdgesch\u00e4ft k\u00f6nne nachtr\u00e4glich genehmigt werden. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichtes beruhe auf einem Denkfehler, sodass die Beweisf\u00fchrung fehlerhaft sei.<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt sei dem Landgericht zuzustimmen, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens eines WEG-Kontos die R\u00fcckabwicklung \u00fcber die Eingriffskonditionen zu erfolgen h\u00e4tte. Eine R\u00fcckabwicklung \u00fcber die Eingriffskondition bedeute entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes keineswegs zwingend, dass die Rechtsgrunds\u00e4tze der Vorteilsausgleichung von vornherein unanwendbar w\u00e4ren oder aber dass nicht zumindest bei der Saldierung Korrekturen vorgenommen werden m\u00fcssten. Die zu diesen Fragen ergangene Rechtsprechung habe das Landgericht \u00fcbersehen bzw. nicht gekannt. Richtig sei im Ausgangspunkt, dass die Grunds\u00e4tze der Vorteilsausgleichung bei der Eingriffskondition grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar seien. Allerdings k\u00f6nne in Einzelf\u00e4llen unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschrift des \u00a7 242 BGB anerkannterma\u00dfen anderes gelten. Die vom Landgericht allein in Bezug genommene BGH-Entscheidung stehe dem nicht entgegen. Dort sei n\u00e4mlich offenkundig unstreitig gewesen, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des veruntreuten Betrages keine Kompensation erhalten habe. Der Beklagten sei jedenfalls bekannt, dass der Kl\u00e4gerin exakt der gleiche Betrag, wie er streitgegenst\u00e4ndlich sei, von Seiten einer anderen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, n\u00e4mlich der WEG Mittlerer Hasenpfad, in engem zeitlichen Zusammenhang \u00fcberwiesen worden sei. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberweisung an die Beklagte sei wenig sp\u00e4ter erfolgt. Die Kl\u00e4gerin sei nicht gesch\u00e4digt. Sie habe exakt den gleichen Betrag wie hier eingeklagt von einer anderen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft erhalten. Aufgrund der hier ausnahmsweise anwendbaren Vorteilsausgleichung bzw. einer konsequenten Anwendung der Saldotheorie k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin zur Erhebung einer Bereicherungsklage mangels Vorlage eines Schadens unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben aber nicht mehr berechtigt sein. Die Erstrichterin habe deshalb zu Unrecht die hier vorgetragenen Gr\u00fcnde eines fehlenden Schadens nicht gepr\u00fcft bzw. unter Verkennung der tatbestandlichen Reichweite des Urteils des Bundesgerichtshofs \u2013 III ZR 436\/12 \u2013 diese Rechtsgrunds\u00e4tze vorliegend zu Unrecht als nicht einschl\u00e4gig erachtet. Der Beklagten sei es trotz intensiver Nachforschungen nicht gelungen, Adresse und Verwalter der WEG Mittlerer Hasenpfad ausfindig zu machen. Der Beklagten stehe damit keine M\u00f6glichkeit der Schadloshaltung zu. Sie sei darauf angewiesen, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den Einwand der Anwendbarkeit der Vorteilsausgleichung zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufsvorbringens wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 17.01.2019 sowie auf die Schrifts\u00e4tze vom 03.04.2019 und 15.08.2019 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des am 16.11.2018 verk\u00fcndeten und am 23.11.2018 zugegangenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 2-14 O 54\/17 den Vollstreckungsbescheid vom 25.01.2018 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und f\u00fchrt aus, das Urteil des Erstgerichtes sei im Ergebnis richtig. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sei Inhaberin von zwei Konten bei der Frankfurter Sparkasse. Es handele sich dabei um ein Girokonto mit der Kto.-Nr. 200168355 und um ein Konto f\u00fcr R\u00fccklagen mit der Kto.-Nr. 1245311237. Streitgegenst\u00e4ndlich sei vorliegend eine Abbuchung von dem Girokonto mit der Kto.-Nr. 200168355 vom 19.02.2014. Unzutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kontoer\u00f6ffnungsantrag vom 22.04.2002 das streitgegenst\u00e4ndliche Konto mit der Kto.-Nr. 200168355 betreffe. Dieser Kontoer\u00f6ffnungsantrag betreffe jedoch das Konto f\u00fcr R\u00fccklagen mit der Kto.-Nr. 1245311237 und habe lediglich als Beweis daf\u00fcr dienen sollen, dass s\u00e4mtliche Konten bei der Frankfurter Sparkasse ordnungsgem\u00e4\u00df auf die WEG Alt Fechenheim er\u00f6ffnet worden seien. Zum Girokonto der Kl\u00e4gerin seien keine archivierten Kontoer\u00f6ffnungsunterlagen mehr vorhanden. Laut der im Computersystem der Sparkasse ersichtlichen Daten sei das Konto jedoch von Anfang an auf die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Alt Fechenheim er\u00f6ffnet worden, was bereits erstinstanzlich unter Beweis (Zeugnis der Mitarbeiterin der Frankfurter Sparkasse, Frau Isabelle R\u00f6diger) gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufsvorbringens wird auf die Berufserwiderung vom 15.03.2019 sowie auf den Schriftsatz vom 09.04.2019 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R\u00f6diger. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2019 verwiesen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>I. Die zul\u00e4ssige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von \u00a7 546 ZPO noch rechtfertigen die noch \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge der Beklagten, es habe ein unzust\u00e4ndiges Gericht entschieden, greift hier schon deshalb nicht durch, weil die Berufung nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gest\u00fctzt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat (Heiler in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, \u00a7 513 ZPO, Rn. 7).<\/p>\n<p>2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in H\u00f6he von 30.000 \u20ac gegen die Beklagte zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.<br \/>\na) Zun\u00e4chst einmal bestehen keine Zweifel daran, dass der auf das Konto der Beklagten IBAN DE66 5019 0000 6100 8627 33 eingegangene Betrag in H\u00f6he von 30.000 \u20ac von dem bei der Frankfurter Sparkasse gef\u00fchrten Girokonto mit der Kto.-Nr. 200168355 \u00fcberwiesen wurde, wie dies die Kl\u00e4gerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08.03.2018 dargetan hat. Es handelt sich nicht \u2013 wie dies die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2019 geltend macht \u2013 um einen ,,nachgeschobenen\u2018\u2018, sondern um einen mit der Berufungserwiderung wiederholten und klarstellenden Vortrag. Diesen Vortrag hat die Kl\u00e4gerin bereits erstinstanzlich durch Vorlage eines Einlieferungsscheins untermauert, und die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht mit einem ausreichendem Sachvortrag entgegengetreten, sie hat insbesondere nicht dargelegt, von welchem anderen Konto der Betrag \u00fcberwiesen worden sein soll. Dies w\u00e4re jedoch erforderlich gewesen, denn dass der Betrag von einem Konto stammt, das die Kl\u00e4gerin als Inhaberin ausweist, ist nach dem landgerichtlichen Urteil als unstreitig festgestellt. Diese Tatsachenfeststellung, deren Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, bindet den Senat (\u00a7 314 ZPO).<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Rechtsinhaberin des bei der Frankfurter Sparkasse gef\u00fchrten Girokontos mit der Kto.-Nr. 200168355 die Kl\u00e4gerin und nicht die ehemalige Verwalterfirma Optima.<\/p>\n<p>Zwar hat das Landgericht zu Unrecht auf den Kontoer\u00f6ffnungsantrag vom 22.04.2002 abgestellt, der nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin das Konto f\u00fcr R\u00fccklagen mit der Kto.-Nr. 1245311237 und nicht das Girokonto mit der Kto.-Nr. 200168355 betrifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass das Girokonto Kto.-Nr.: 200168355 f\u00fcr die \u201eWEG Alt Fechenheim 104-106\u201c bei der Frankfurter Sparkasse er\u00f6ffnet wurde und die Kl\u00e4gerin Kontoinhaberin ist.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr die Frage, wer der Bank gegen\u00fcber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, ist ma\u00dfgebend, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles ist somit zu pr\u00fcfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoer\u00f6ffnung beantragenden Kunden Gl\u00e4ubiger der Bank sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 \u2013 II ZR 98\/87 -, Rn. 12, juris; Kropf in: K\u00fcmel\/M\u00fclbert\/Fr\u00fch\/Seyfried, Bank-und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kontobeziehung (Kropf), Rn. 3_908).<\/p>\n<p>Er\u00f6ffnet der Verwalter einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft ein Konto ist zu unterscheiden: Bei einem offenen Treuhandkonto tritt der Verwalter als Treuh\u00e4nder auf und ist als Kontoinhaber anzusehen. Das Konto wird auf den Namen des Verwalters er\u00f6ffnet und mit einem Zusatz versehen, aus dem der Treuhandcharakter des Kontos erkennbar wird. Beim sog. verdeckten Treuhandkonto handelt es sich rechtlich mangels Offenlegung der materiellen Berechtigung am Kontoguthaben um ein Eigenkonto des Verwalters. Beim offenen Fremdkonto wird das Konto auf den Namen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft er\u00f6ffnet. Der Verwalter tritt lediglich als Verf\u00fcgungsberechtigung auf.<br \/>\nbb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem Girokonto nicht um ein Eigenkonto der Optima (also ein auf ihren Namen lautendes Konto ohne Offenlegung ihrer Treuhandstellung) handelt, wie dies die Beklagte geltend macht, sondern ein offenes Fremdkonto anzunehmen ist, bei dem die klagende Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Kontoinhaberin ist und die Optima lediglich Verf\u00fcgungsberechtigte war.<\/p>\n<p>(1) Die Zeugin R hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt und glaubhaft bekundet, dass die im Computersystem der Sparkasse ersichtlichen Daten ergeben, dass das vorbezeichnete Girokonto 200168355 am 14.03.2001 auf die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Alt Fechenheim 104-106 er\u00f6ffnet worden ist, und dass diese seit der Er\u00f6ffnung als Kontoinhaberin gef\u00fchrt wird. F\u00fcr die Annahme, dass das vorgenannte Konto als verwaltereigenes Konto errichtet oder als Eigenkonto der Verwaltung behandelt wurde, fehlen somit greifbare Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>(2) An der Einsch\u00e4tzung, dass die Kl\u00e4gerin Rechtsinhaberin des vorgenannten Kontos ist, vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass zum Zeitpunkt der Kontoer\u00f6ffnung die Kontof\u00e4higkeit einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zweifelhaft war, weil die \u00fcberwiegende Meinung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. Juni 2005 \u2013 V ZB 32\/05 \u2013(BGHZ 163, 154-180) davon ausging, dass der Verband Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft nicht rechtsf\u00e4hig ist, d.h. vor Anerkennung der (Teil-)Rechtsf\u00e4higkeit s\u00e4mtliche Wohnungseigent\u00fcmer als Vertragspartei angesehen wurden, wenn der Verwalter gegen\u00fcber einem Dritten, etwa einem Kreditinstitut, namens der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft einen Vertrag schloss. Seit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht deren Teilrechtsf\u00e4higkeit jedenfalls nicht mehr in Frage, und die Rechtsf\u00e4higkeit als Voraussetzung der Kontof\u00e4higkeit ist zudem durch die am 01.07.2007 in Kraft getretene WEG-Novelle auch gesetzlich f\u00fcr die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften anerkannt. \u00a7 10 Abs. 6 Satz 2 WEG bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer Inhaberin der gesetzlich begr\u00fcndeten und rechtsgesch\u00e4ftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist, Abs. 7 bestimmt zudem, dass der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die eingenommenen Gelder sowie die rechtsgesch\u00e4ftlich erworbenen Sachen und Rechte geh\u00f6ren. Die Gemeinschaft weist somit eine rechtliche Verselbst\u00e4ndigung im Verh\u00e4ltnis zu den in ihr zusammengeschlossenen Wohnungseigent\u00fcmern auf (vgl. Kropf in: K\u00fcmpel\/M\u00fclbert\/Fr\u00fch\/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kontobeziehung (Kropf), Rn. 3_903), so dass die Kontoinhaberschaft der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Girokontos mit der Kto.-Nr.: 200168355 und der Bezeichnung \u201e WEG Alt Fechenheim 104-106\u201c zum Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberweisung am 19.02.2014 nicht zweifelhaft ist.<\/p>\n<p>c) Durch die \u00dcberweisung der Verwalterin am 19.02.2014 von dem vorgenannten Girokonto der Kl\u00e4gerin auf das Konto der Beklagten ist die Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Kl\u00e4gerin bereichert worden (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der \u00dcberweisung verfolgter Leistungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverh\u00e4ltnis erkennbar, auf das sich die \u00dcberweisung h\u00e4tte beziehen k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 \u2013 III ZR 436\/12 -, Rn. 9, juris).<br \/>\nd) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte kann sich gem\u00e4\u00df \u00a7 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. \u00a7 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenden zurechnet, ist im Rahmen des \u00a7 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar. Die Beklagte muss sich deshalb die Kenntnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Optima von dem fehlenden Rechtsgrund der \u00dcberweisung entsprechend \u00a7 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 818 Abs. 4 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 \u2013 III ZR 436\/12 -, Rn. 10 ff., juris).<\/p>\n<p>e) Die Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs auch nicht auf eine fehlende Entreicherung der Kl\u00e4gerin berufen. Die Grunds\u00e4tze der Vorteilsausgleichung finden entgegen der Ansicht der Beklagten hier keine Anwendung (vgl. auch BGH, Urteil vom 05. November 2002 \u2013 XI ZR 381\/01 -, BGHZ 152, 307-317, Rn. 26). Ein eigener Anspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin auf Ausgleich der von der Kl\u00e4gerin rechtsgrundlos erlangten Zahlungen, der im Wege der Saldierung zu einer Verrechnung der Bereicherungsschuld der Beklagten f\u00fchren k\u00f6nnte, besteht nicht. Sofern der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Zahlungen von dritter Seite her bzw. anderen Wohnungseigent\u00fcmergesellschaften zugeflossen sein sollten, ist dieser Verm\u00f6gensvorteil der Kl\u00e4gerin gerade nicht aus dem Verm\u00f6gen der Beklagten zugeflossen, so dass die Kl\u00e4gerin insoweit auch nicht auf Kosten der Beklagten bereichert worden ist. Die Kl\u00e4gerin ist dann zudem Bereicherungsanspr\u00fcchen anderer Eigent\u00fcmergesellschaften ausgesetzt; es handelt sich \u2013 worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat \u2013 um getrennt zu beurteilende Kondiktionsverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine abweichende Beurteilung. Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin auch bestritten, \u201eexakt\u201c den gleichen Betrag, wie er in vorliegendem Fall streitgegenst\u00e4ndlich ist, von Seiten der WEG Mittlerer Hasenpfad erhalten zu haben, wie dies die Beklagte behauptet. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass sich eine entsprechende \u00dcberweisung weder aus den Feststellungen des Insolvenzverwalters, noch aus dem als Anlage beigef\u00fcgtem Kontoauszug der Frankfurter Volksbank vom 31.12.2013 erschlie\u00dfe, aus dem sich lediglich ergebe, dass seitens der WEG Heinrich-Hoffmann-Str. eine Zahlung an die WEG Mittlerer Hasenpfad erfolgt sei. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass von ihrem Konto am 16.09.2014 ebenfalls zu Unrecht eine Zahlung in H\u00f6he von 20.000 \u20ac auf das Konto der WEG Mittlerer Hasenpfad 26-32, Kto.-Nr. 6000860547 erfolgt sei. Dem ist die Beklagte nicht mehr mit einem substantiierten Sachvortrag entgegengetreten.<\/p>\n<p>f) auch dem weiteren Berufungsvorbringen misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (\u00a7 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Die Frage des bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften wegen \u00dcberweisung des untreuen, gemeinsamen Verwalters ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2014 \u2013 III ZR 436\/12 \u2013 h\u00f6chstrichterlich entschieden. Da die vorliegende Entscheidung im \u00dcbrigen einen Einzelfall betrifft, ohne von der h\u00f6chst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung eines einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr32\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_32_\"><\/a><strong><br \/>\n32. LANDGERICHT DARMSTADT Az.: 6 S 243\/18, 26.4.20<a href=\"https:\/\/www.anwalt-offenbach.de\/seiten\/erstritten.html#_27_\">1<\/a>9<br \/>\n<\/strong>Landgericht Darmstadt<br \/>\n6 S 243\/18 Hinweisbeschluss vom 26.4.2019<\/p>\n<p><strong>Stichworte:<\/strong><br \/>\nSchadensersatz wegen Besch\u00e4digung der Mietsache nach Mietende trotz Verkauf der Wohnung<\/p>\n<h2 align=\"center\"><strong><em><u>Beschluss<\/u><\/em><\/strong><\/h2>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer weist darauf hin, dass sie sich nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand sowie vorbehaltlich neuer Erkenntnisse der rechtlichen W\u00fcrdigung des Amtsgerichts nicht anzuschlie\u00dfen vermag.<br \/>\nVielmehr d\u00fcrfte in zweiter Instanz vor einer abschlie\u00dfenden Entscheidung in der Sache eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme sowie durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens durchzuf\u00fchren sein.<br \/>\nDas Amtsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerseite wegen behaupteter Sch\u00e4den an der Mietsache mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die in erster Instanz durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit best\u00e4tigt habe, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des R\u00fcckgabezustandes der Wohnung einen Abschlag auf den Kaufpreis habe hinnehmen m\u00fcssen.<br \/>\nDas Amtsgericht hat damit einen Anspruch nach \u00a7 251 BGB gepr\u00fcft und verneint.<br \/>\nInsoweit hat aber die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung zu Recht ausgef\u00fchrt, dass vorliegend \u00a7 251 BGB nicht zum Zuge komme, da seitens der Kl\u00e4gerin Schadensersatz statt der Leistung (fr\u00fcher: Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung) gegen\u00fcber den Beklagten geltend gemacht wird, der seine Grundlage in dem zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich bestehenden Mietvertrag hat. Sofern die Beklagten ihrer Verpflichtung, verursachte Besch\u00e4digungen an der Mietsache durch Reparaturen zu beheben, nicht nachgekommen sein sollten, w\u00fcrde daraus n\u00e4mlich ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung folgen (BGH, Urteil vom 19.10.1988, Az.: VIII ZR 22\/88 zu \u00a7 326 BGB a.F.= Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung).<br \/>\nAuf die Berechnung eines solchen Schadens hat es grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss, wenn der Gl\u00e4ubiger die Sache nachfolgend ver\u00e4u\u00dfert (BGH; Urteil vom 22.09.2004, Az.: VIII ZR 360\/03)<br \/>\nDanach d\u00fcrfte es erforderlich sein, eine Beweisaufnahme \u00fcber den Zustand der Wohnung nach Auszug der Beklagten durchzuf\u00fchren. Gegebenenfalls w\u00e4ren auch die Parteien zur Frage der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen informatorisch anzuh\u00f6ren.<br \/>\nLediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Argumentation der Kl\u00e4gerseite zu \u00a7 251 BGB nicht zu folgen sein d\u00fcrfte. Es fehlt bisher jeder Vortrag dazu, dass es der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung ohne das Vorhandensein der geltend gemachten Besch\u00e4digungen zu einem Preis von EUR 149.000,&#8211; zu ver\u00e4u\u00dfern.<br \/>\nSoweit die Beklagtenseite treuwidriges Verhalten der Kl\u00e4gerseite hinsichtlich der eingeforderten M\u00e4ngelbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung r\u00fcgt, ist dem entgegen zu halten, dass hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes kl\u00e4gerisches Verhalten nicht ersichtlich sind.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber den Beklagten ihr zustehende Rechte geltend, von denen Abstand zu nehmen sie keinen Anlass hatte.<br \/>\nInsbesondere l\u00e4sst das Schreiben der Eheleute Malkin vom 06.07.2017 die zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen unber\u00fchrt.<br \/>\nSoweit die Beklagtenseite weiterhin eingewandt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fiktive Schadensabrechnung nicht mehr m\u00f6glich sei, folgt die Kammer dem in dieser Allgemeinheit gleichfalls nicht.<br \/>\nDie von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 bezieht sich ausdr\u00fccklich auf die spezielle Situation im Werkvertragsrecht und gerade nicht, wie vorliegend, auf die Besch\u00e4digung einer Sache.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVor diesem Hintergrund erlaubt sich die Kammer, den nachfolgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.<br \/>\nDie Kammer gibt zu bedenken, dass durch einen Vergleichsabschluss der Rechtsstreit zeitnah und kosteng\u00fcnstig, n\u00e4mlich ohne weitere Beweisaufnahme, zu einem Abschluss gebracht werden k\u00f6nnte.<br \/>\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass das das urspr\u00fcnglich zwischen den Parteien bestehende Mietverh\u00e4ltnis mittlerweile schon seit \u00fcber 1 \u00bd Jahren beendet ist, erscheint es sinnvoll, die noch zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte einer alsbaldigen Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren.<br \/>\nAngesichts der hinsichtlich der behaupteten Besch\u00e4digungen anstehenden Beweisaufnahme bzw. der im Raum stehenden informatorischen Anh\u00f6rung der Parteien hat die Kammer im Vergleichswege den kl\u00e4gerseits eingeforderten Betrag halbiert.<br \/>\nZwar sind einzelne Schadenspositionen von den Beklagten nicht ausdr\u00fccklich bestritten worden, was etwa f\u00fcr das Anbringen einer Ablage auf den Fliesen im Bad oder den Einbau des falschen Abwasserrohrs am WC gilt. Dagegen war aber zulasten der Kl\u00e4gerin ein etwaiger Abzug neu f\u00fcr alt zu ber\u00fccksichtigen. Danach erscheint es angemessen, die H\u00e4lfte der noch verbliebenen Klageforderung als zu zahlenden Betrag anzusetzen.<br \/>\nDie geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind bereits in voller H\u00f6he durch das Amtsgericht zugesprochen worden.<br \/>\nVergleichsvorschlag:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zahlen als Gesamtschuldner zur Abgeltung der Klageforderung an die Kl\u00e4gerin \u00fcber den durch das Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in H\u00f6he von EUR 1.443,&#8211;.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den Kosten erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 75% und die Kl\u00e4gerin 25%.<br \/>\nDie Kosten zweiter Instanz und die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nDie Kammer weist darauf hin, dass sich durch einen Vergleichsabschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 278 Abs. 6 ZPO die Gerichtsgeb\u00fchren von 4 auf 2 verringern.<br \/>\nEs wird Ihnen Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem Hinweis der Kammer und insbesondere zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen. Sollte eine der Parteien einen abweichenden Vergleichsvorschlag unterbreiten wollen, wird gebeten, diesen vollst\u00e4ndig ausformuliert \u2013 einschlie\u00dflich Kostenregelung \u2013 mitzuteilen, damit die Gegenseite gegebenenfalls lediglich noch zuzustimmen braucht.<a id=\"MerkPosIDE\" name=\"MerkPosIDE\"><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"erstr33\">\n<p><a id=\"_14_6\" name=\"_33_\"><\/a><strong><br \/>\n33. Verwaltungsgericht Darmstadt, Aktenzeichen: 3 K 5077\/17.DA, vom 15.10.2019, rechtskr\u00e4ftig<br \/>\n<\/strong><br \/>\nKommunalrecht: Fragerecht des Stadtverordneten auch hinsichtlich stadteigener Gesellschaften, \u00a7 50 Abs. 2 HGO<br \/>\nVerwaltungsgericht Darmstadt<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<br \/>\nUrteil<\/p>\n<p>In dem Verwaltungsstreifverfahren<br \/>\ndes Herrn W,<br \/>\nKl\u00e4gers,<\/p>\n<p>bevollm\u00e4chtigt:<br \/>\nRechtsanw\u00e4lte Dr. Alexander Herbert und Kollegen,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>den Magistrat der X, vertreten durch den B\u00fcrgermeister als Vorsitzenden,<\/p>\n<p>wegen Kommunalverfassungsrecht hat das Verwaltungsgericht Darmstadt &#8211; 3. Kammer -durch<br \/>\nRichter Gatzka als Berichterstatter<br \/>\naufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, folgende Fragen des Kl\u00e4gers vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten:<\/p>\n<p>1. Erhielt der ehemalige Erste Stadtrat H w\u00e4hrend dessen Amtszeit als Erster Stadtrat die Zusage, nach dessen Amtszeit als Erster Stadtrat ein Fahrzeug privat zu nutzen, dessen Kosten von der Wohnbau X GmbH getragen werden?<br \/>\n2. Welche sonstigen Verg\u00fctungen ( Zahlungen, geldwerter Vorteil z.B. Mobilfunkgeb\u00fchren und PC-gestellung) erhielt der Erste Stadtrat der Stadt X, Herr H, von der X GmbH nach dessen Amtszeit als Erster Stadtrat aufgrund der Zusage w\u00e4hrend dessen Amtszeit als Erster Stadtrat?<br \/>\n3. Besteht eine w\u00e4hrend der Amtszeit des ehemaligen Ersten Stadtrats Herrn H vereinbarte vertragliche Verpflichtung der X GmbH, dem ehemaligen Ersten Stadtrat der Stadt X Herrn H die f\u00fcr ihn kostenlose Nutzung eines Fahrzeugs im Jahre 2018 zu erm\u00f6glichen?<br \/>\n4. Weshalb wurde auf die Beratung und Billigung\/Genehmigung des Vertrages zwischen dem ehemaligen Ersten Stadtrat Herrn H und der X GmbH verzichtet ( gemeint ist der Vertrag, der im September und Oktober 2011 im Aufsichtsrat der X beraten wurde)?<br \/>\n5. Welche Leistungen wurden w\u00e4hrend der Amtszeit des ehemaligen Ersten Stadtrates Herrn H f\u00fcr die X GmbH durch diesen erbracht, die nach Ende der Amtszeit des Ersten Stadtrates Herrn H verg\u00fctet werden oder wurden? Es geht hier um Gew\u00e4hrung von Fahrzeugen, Zahlungen, geldwerter Vorteil z.B. Mobilfunkgeb\u00fchren und PC-Gestellung<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber Auskunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Stadtverordneter der Stadt X und geh\u00f6rt der Fraktion ,, \u00b4\u00b4 an. Der Beigeladene war bis zum 31.12.2013 Erster Stadtrat. Parallel dazu war er seit dem Jahr 2005 stellvertretender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X GmbH, einer 100- prozentigen Tochter der Stadt X. Zweck der Gesellschaft ist die Bereitstellung von Wohnraum f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten zu wirtschaftlichen vertretbaren Bedingungen (\u00a7 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ausz\u00fcge des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen (Bl. 11,67f. der Gerichtsakte). Nachdem der hauptamtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Wohnbau X GmbH Ende 2011 entlassen wurde, \u00fcbernahm der Beigeladene dessen Funktion bis zum 31. 12. 2013. W\u00e4hrenddessen war er weiterhin als Erster Stadtrat t\u00e4tig.<br \/>\nMit Schreiben an den Stadtverordnetenvorsteher vom 17.03.2017, \u00fcberschrieben mit ,,Fragen des Stadtverordneten W an den B\u00fcrgermeister (\u2026) Mit Bitte um Beantwortung in der Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2017\u00b4\u00b4, bat der Kl\u00e4ger um Beantwortung mehrerer Fragen an den B\u00fcrgermeister in der kommenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (Bl. 82 der Beh\u00f6rdenakte). In dieser Sitzung wurde unter dem ,,Tagesordnungspunkt 1 Fragestunde\u00b4\u00b4 folgende Frage des Kl\u00e4gers zur Wohnbau X GmbH (TOP1.1) in seiner Abwesenheit von dem Stadtverordneten Dr. Jan Wickelmann (GR\u00dcNE) vorgetragen:<br \/>\n,,Frage 1: Welche Leistungen wurden w\u00e4hrend der Amtszeit des ehemaligen Ersten Stadtrates, Herrn H\u00f6lzel, f\u00fcr die Wohnbau X GmbH durch diesen erbracht, die nach Ende der Amtszeit des Ersten Stadtrates Herrn H\u00f6lzel verg\u00fctet werden oder wurden? Es geht hier um Gew\u00e4hrung von Fahrzeugen, Zahlungen, geldwerter Vorteil z.B. Mobilfunkgeb\u00fchren und PC-Gestellung.\u00b4\u00b4<br \/>\nHierauf antwortete der B\u00fcrgermeister, es werde aus der Frage leider nicht ersichtlich, ob Leistungen und Verg\u00fctungen in der Funktion des Ersten Stadtrates oder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Wohnbau X GmbH gemeint seien. Die Verg\u00fctungen der Stadt X k\u00f6nnten den entsprechenden Haushalten neben Stellenpl\u00e4nen entnommen werden. Die Verg\u00fctungen der Wohnbau X GmbH obl\u00e4gen gem\u00e4\u00df dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit und der Funktionen der einzelnen Organe d\u00fcrfte der Beklagte hierzu keine weiteren Angaben machen. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Auszug der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 25-27 der Gerichtsakte).<br \/>\nMit Schreiben an den Stadtverordnetenvorsteher vom 28.04. 2017 bat der Kl\u00e4ger unter anderem um Beantwortung folgender Frage im Rahmen der kommenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung:<br \/>\n,, Weshalb wurde auf die Beratung und Billigung\/Genehmigung des Vertrages zwischen dem ehemaligen Ersten Stadtrat Herrn H\u00f6lzel und der Wohnbau M\u00fclheim GmbH verzichtet (gemeint ist der Vertrag der im September und Oktober2011 im Aufsichtsrat der Wohnbau X GmbH beraten wurde)?\u00b4\u00b4<br \/>\nDas Schreiben wurde vom Kl\u00e4ger nicht handschriftlich unterzeichnet. Das Pr\u00e4sidium der Stadtverordnetenversammlung beschloss am 09.05.20017 unter Verweise auf eine Stellungnahme des Hessischen St\u00e4dte- und Gemeindebundes (Bl. 115 der Beh\u00f6rdenakte); DIE Frage als nicht zul\u00e4ssig abzuweisen.<br \/>\nMit Schreiben vom 25.08.2017 bat Kl\u00e4ger um Beantwortung weiterer Fragen in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 07.09.2017:<br \/>\n\u201eErhielt der ehemaligen Erste Stadtrat Heinz H\u00f6lzel w\u00e4hrend dessen Amtszeit als 1. Stadtrat die Zusage, nach der Amtszeit als 1. Stadtrat ein Fahrzeug privat zu nutzen, dessen Kosten von der Wohnbau X GmbH getragen werden?\u201c<br \/>\n\u201eWelche sonstigen Verg\u00fctungen (Zahlungen, geldwerter Vorteil, zum Beispiel Mobilfunkgeb\u00fchren PC-Gestellungen) erhielt der ehemalige Erste Stadtrat der Stadt X GmbH nach dessen Amtszeit als erster Stadtrat, aufgrund der Zusage w\u00e4hrend dessen Amtszeit als 1. Stadtrat.<br \/>\n\u201eBesteht eine w\u00e4hrend der Amtszeit des ehemaligen Ersten Stadtrats Herrn H\u00f6lzel vereinbarte vertragliche Verpflichtung der Wohnbau X GmbH dem ehemaligen Ersten Stadtrat der Stadt X Herrn H\u00f6lzel die f\u00fcr ihn kostenlose Nutzung eines Fahrzeugs im Jahr 2018 zu erm\u00f6glichen\u00df\u201c<br \/>\nAuch dieses Schreiben war vom Kl\u00e4ger nicht handschriftlich unterzeichnet. Das Pr\u00e4sidium der Stadtverordnetenversammlung beschloss in seiner Sitzung vom 05.09.2017 zun\u00e4chst, diese Fragen nicht zuzulassen. Im Nachgang beschloss der Beklagte in seiner Sitzung am 09.10.2017, diese Fragen schriftlich zu beantworten (Bl. 161 der Beh\u00f6rdenakte). Der B\u00fcrgermeister beantworte mit Schreiben vom 12.10.2017 alle Fragen gleichlautend: F\u00fcr die Angabe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge habe die Gesellschaft die Schutzklausel gem. \u00a7 286 Abs. 4 HBG in Anspruch genommen. Zudem verweise er auf \u00a7 52 Abs. 1 GmbHG und \u00a7 93 AktG.<br \/>\nAm 08.11.2017 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, dass eine Beantwortung seiner Fragen nicht bzw. nur ansatzweise oder ausweichend erfolgt sei. Der Beklagte sei nach \u00a7 50 Abs. 2 S. 5 HGO zur Beanbtwortung der Fragen verpflichtet. S\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndliche Fragen seien vom Kl\u00e4ger schriftlich eingereicht worden. Es sei in X in den letzten Jahrzehnten durchg\u00e4ngige fraktions\u00fcbergreifende Praxis gewesen, dass Fragen an den Magistrat nahezu ausnahmslos im Rahmen der Fragestund gestellt worden seien. Dazu h\u00e4tten die Fragen zehn Tage vorher schriftlich eingereicht werden m\u00fcssen oder nur aus einem Fragesatz bestehen d\u00fcrfen. Die digitale Einreichung per E-Mail ohne handschriftliche Unterschrift sei \u00fcblich gewesen. Die Fragen seien sodann in der n\u00e4chsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder, wenn dies nicht m\u00f6glich gewesen sei, schriftlich durch den Magistrat beantwortet worden. Der Fragesteller oder ein anderes Mitglied seiner Fraktion h\u00e4tten dazu die Fragen in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verlesen. Der Beklagte k\u00f6nne sich auf etwaige formale Fehler im Gerichtsverfahren nicht mehr berufen.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch richte sich auch auf Vorg\u00e4nge, die die kommunale GmbH betr\u00e4fen. Die Frage aus dem Schreiben vom 28.04.2017 betreffe das Verhalten des Beklagten in der Wahrnehmung seiner Aufkl\u00e4rung, ob Handlungen zum Schaden der Stadt X stattgefunden h\u00e4tte und die Vorschrift des \u00a7 125 Abs. 1 HGO umgangen worden sei. Es sei ein klarer Bezug zur Haushaltssituation gegeben. Es d\u00fcrfe keinen Unterschied machen, dass nicht die Frage der Verwendung von finanziellen Mitteln im Fokus stehe, sondern die Frage, ob der gesetzlich vorgesehene R\u00fcckfluss von Geldern an die Stadtkasse verhindert worden sei. Es gehe um die Frage, ob Einnahmen h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen und, wenn dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, warum dies geschehen sei. Vorteile und Eink\u00fcnfte w\u00fcrden aus \u00f6ffentlichen Geldern bezahlt, sondern es sich nicht einzig um einen internen Vorgang handele.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 286 HGB k\u00f6nne nicht auf Ausk\u00fcnfte des Magistrats einer Stadt angewendet werden. Auch Vorschriften des GmbHG k\u00f6nnten einem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, die Fragen des Kl\u00e4gers aus der Stadtverordnetenversammlung<br \/>\n&#8211; vom 7. September 2017 zu Z. 1, 3 und 3<br \/>\n&#8211; vom 11. Mai 2017 zu Z. 8<br \/>\n&#8211; vom 30. M\u00e4rz 2017 zu Z. 1<br \/>\nvollst\u00e4ndig, zeitnah und wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Klage sei unbegr\u00fcndet. Es handele sich nicht um schriftliche Anfragen nach \u00a7 50 Abs. 2 HGO. Aus dem Klageantrag ergebe sich nicht, dass der Kl\u00e4ger die Beantwortung schriftlicher Anfragen begehre. Auf Grundlage der Gesch\u00e4ftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und deren Aussch\u00fcsse sei zwischen schriftlichen Anfragen im Sinne von \u00a7 50 Abs. 2 HGO (\u00a7 16 der Gesch\u00e4ftsordnung) sowie der Fragestunde (\u00a7 17 der Gesch\u00e4ftsordnung) zu differenzieren. Der Kl\u00e4ger habe eindeutig begehrt, dass seine Fragen in der n\u00e4chsten Stadtverordnetenversammlung beantwortet werden. Beim schriftlichen Anfragerecht im Sinne des \u00a7 50 Abs. 2 HGO obliege es aber alleine der Entscheidung des Magistrats, ob Anfragen schriftlich oder m\u00fcndlich in einer Sitzung beantwortet w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne im Rahmen des schriftlichen Anfragerechts dem Beklagten nicht vorgeben, in welcher Form die Beantwortung erfolgen solle. Eine andere Handhabung habe es in der Stadt X nicht gegeben. Auch k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger darauf nicht berufen. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis k\u00f6nne keinen Rechtsanspruch begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Fragerecht des \u00a7 50 Abs. 2 HGO sei zudem begrenzt auf die K\u00f6rperschaft \u201eGemeinde\u201c und erstreckte sich nicht auf andere juristische Personen. Ein \u00dcberwachungsrecht bez\u00fcglich Unternehmen sei nicht vorgesehen. Die Fragen des Kl\u00e4gers st\u00fcnden jedoch in Zusammenhang mit dem Anstellungsverh\u00e4ltnis des Beigeladenen bei der Wohnbau X GmbH.<\/p>\n<p>Es seien rein interne Vorg\u00e4nge der GmbH betroffen. S\u00e4mtliche Fragen betr\u00e4fen das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Beigeladenen. Dabei handele es sich um eine personalrechtliche Angelegenheit, die alleine den Beigeladenen und die GmbH betreffe. Die Frage, ob der Beigeladene Abf\u00fchrungspflichten hatte oder nicht, sei allein dessen pers\u00f6nlichem Lebensbereich zuzuordnen. Es gehe gerade nicht um die Frage, auf welche Art und Weise \u00f6ffentliche Gelder verwendet w\u00fcrden. Das Gehalt des Beigeladenen sei von der GmbH gezahlt worden und stelle aus diesem Grund keinen \u00f6ffentlichen Vorgang dar und habe mit \u00f6ffentlichen Haushaltsmitteln unmittelbar nichts zu tun.<\/p>\n<p>Die Fragen w\u00fcrden auf Angelegenheiten der Gesellschaft abzielen, die lediglich im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 52 GmbHG, 116 AktG i. V. m. 93 AktG gestellt werden k\u00f6nnten. Diese Regelungen w\u00fcrden leerlaufen, sollten sie keine Aufwendungen finden.<\/p>\n<p>Die Fragen \u201eZ. 1, 3, 4\u201c habe der B\u00fcrgermeister bereits schriftlich beantwortet. Im \u00dcbrigen betr\u00e4fen die Fragen nicht die Verwaltung der Stadt X, sondern den internen Bereich der Wohnbau X GmbH und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beigeladenen.<\/p>\n<p>Dem Schreiben vom 25.08.2018 fehle es an der Unterschrift. Bereits aus diesem Grund m\u00fcsse die Anfrage nicht beantwortet werden.<\/p>\n<p>Bei der Fragestellung im Schreiben des Kl\u00e4gers vom 28.04.2017 handele es sich um eine rechtliche Bewertung bzw. Rechtsfrage, die vom Fragerecht nicht umfasst sei und vom Beklagten nicht beantwortet werden m\u00fcsse. Es bestehe keine Beantwortungspflicht, da es um das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Beigeladenen gehe. Des Weiteren sei das Schreiben vom Kl\u00e4ger ebenfalls nicht unterschrieben worden.<\/p>\n<p>Die Frage 1 aus der Stadtverordnetenversammlung vom 30.03.2017 sei unklar formuliert. Dar\u00fcber hinaus sei diese nicht so formuliert, dass eine kurze Beantwortung m\u00f6glich sei. Im \u00dcbrigen enthalte die Frage durch die Aufz\u00e4hlung der angeblichen Vorteile eine Wertung, dass in unzul\u00e4ssiger Weise Vorteile in Anspruch genommen worden seien. Weiterhin sei diese Frage nicht vom Kl\u00e4ger selbst, sondern von einem anderen Stadtverordneten vorgetragen worden. Auch aus diesem Grund bestehe keine Beantwortungspflicht durch den Beklagten.<br \/>\nDer Beigeladene hat mitgeteilt, dass er kein Interesse daran habe, die Preisgabe von Informationen zu verhindern. Die Weitergabe von Informationen, die den Bereich der Wohnbau X betr\u00e4fen, d\u00fcrften lediglich unter Ber\u00fccksichtigung der bestehenden Rechtslage weitergegeben werden. Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Informationen handele es sich um h\u00f6chstpers\u00f6nliche Daten, die das Anstellungsverh\u00e4ltnis bei der Wohnbau X GmbH betr\u00e4fen. Einen eigenen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie ein Band Verwaltungsvorg\u00e4nge verwiesen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>\u00dcber die Klage entscheidet alleine der Berichterstatter, da sich die Beteiligten damit einverstanden erkl\u00e4rt haben (\u00a7 87a Abs. 2 und 3 VwGO).<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist analog \u00a7 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung der ihm von der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) insoweit einger\u00e4umten Mitwirkungsrechte erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kl\u00e4ger auch hinsichtlich der Frage 1 aus der Stadtverordnetenversammlung vom 30.03.2017 klagebefugt. Der Kl\u00e4ger hat die entsprechende Frage f\u00fcr die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gestellt. Ausweislich der mit Schreiben vom 17.03.2017 eingereichten Fragen wurden diese nur vom Kl\u00e4ger (\u201eFragen des Stadtverordneten W\u201c) und nicht vom Stadtverordneten J gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger in der Sitzung nicht anwesend war, um die Frage als solche des Kl\u00e4gers zu werten, die der Stadtverordnete J nur f\u00fcr diesen \u2013 vertretungsweise \u2013 in dessen Abwesenheit vorgetragen hat.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Beantwortung der von ihm gestellten Fragen nach \u00a7 50 Abs. 2 S. 4,5 HGO. Danach erfolgt die \u00dcberwachung der Verwaltung der Gemeinde durch Aus\u00fcbung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie durch schriftliche Anfragen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten.<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Bei s\u00e4mtlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Fragen des Kl\u00e4gers, die dieser mit Schreiben vom 17.03., 28.04. und 25.08.2017 einreichte, handelt es sich um schriftliche Anfragen im Sinne des \u00a7 50 Abs. 2 S. 4 HGO i. V. m. \u00a7 16 der Gesch\u00e4ftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Aussch\u00fcsse (GO).<br \/>\nNeben Fragen, die m\u00fcndlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung mit Bezug zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten gestellt werden, sieht \u00a7 50 Abs. 2 HGO vor, dass dar\u00fcber hinausgehende Fragen schriftlich an den Gemeindevorstand zu richten sind. Der Kl\u00e4ger hat seine Fragen \u2013 wie auch in \u00a7 16 Abs. 1 GO vorgesehen \u2013 beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Alle Schreiben sind, wie der Adresszeile zu entnehmen ist, an den Stadtverordnetenvorsteher gerichtet.<br \/>\nDer Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die fehlende handschriftliche Unterzeichnung der Schreiben vom 28.04. und 25.08.2017 zur Folge haben, dass es sich nicht um (formell ordnungsgem\u00e4\u00dfe) Anfragen im Sinne des \u00a7 50 Abs. 2 S. 4 HGO handelt. Zun\u00e4chst ergibt sich aus \u00a7 50 Abs. 2 HGO nicht ausdr\u00fccklich, dass die Formulierung \u201eschriftliche Anfragen\u201c so zu verstehen ist, dass eine eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung des Dokuments erforderlich ist. Anforderungen, wie sie in \u00a7 71 Abs. 2 HGO aufgestellt werden (\u201equalifizierte elektronische Signatur\u201c; \u201eunterzeichnet\u201c), finden sich in \u00a7 50 Abs. 2 HGO gerade nicht. Die Anforderungen des \u00a7 126 Abs. 1 BGB, der eine eigenh\u00e4ndige Namensunterschrift verlangt, gelten wiederum unmittelbar nur f\u00fcr das b\u00fcrgerliche Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch schlie\u00dft das Merkmal Schriftlichkeit nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Entscheidend ist, welcher Grad der Formstrenge nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sinnvoll zu fordern ist.<br \/>\n\u00a7 50 Abs. 2 S. 4 HGO unterscheidet zwei Arten des Fragerechts. Die M\u00f6glichkeit, Tagesordnungspunkte in der Sitzung direkt zu hinterfragen, kann sinnvollerweise nur m\u00fcndlich geschehen. Dies folgt schon aus dem Prinzip der M\u00fcndlichkeit und m\u00fcndlichen Beratung in der Sitzung (vgl. zu diesem Kriterium VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 \u2013 7 K 231\/16.WI -, juris). Die Durchf\u00fchrbarkeit des Fragerechts wird dadurch gew\u00e4hrleistet, dass mindestens ein Vertreter des Gemeindevorstandes bei jeder Sitzung der Gemeindevertretung anwesend sein und die dort gestellten Fragen beantworten muss (vgl. \u00a7 59 S. 3 HGO; VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 \u2013 7 K 231\/16.WI \u2013 juris). Anfragen, die au\u00dferhalb der Sitzung gestellt werden, m\u00fcssen dem Magistrat zur Beantwortung zugeleitet werden. Hierzu ist eine Verschriftlichung der Fragen selbst notwendig, aber auch ausreichend. Solche Anfragen, die sich nicht auf Tagesordnungspunkte beziehen m\u00fcssen, haben den Vorteil, dass die Fragen gr\u00fcndlicher formuliert und ihre Antworten besser vorbereitet werden k\u00f6nnen (vgl. Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, 10. Edition, \u00a7 50 HGO Rn. 24). Dieser Zweck wird bereits dadurch erf\u00fcllt, dass die Fragen ausformuliert und in verk\u00f6rperter Form festgehalten werden. Einer handschriftlichen Unterzeichnung des Dokuments, das die Fragen enth\u00e4lt, bedarf es dazu nicht.<br \/>\nDie Person des Fragestellers kann dem Schriftst\u00fcck auch auf andere Weise zuverl\u00e4ssig entnommen werden, z.B. durch eine entsprechende Absenderangabe. Der Kl\u00e4ger hat auf den Schreiben jeweils oben rechts seinen vollen Namen und seine Adresse angegeben und unter die Fragen in getippter Form seinen Namen gesetzt. Dass Zweifel daran bestanden h\u00e4tten, dass die Einreichung der Fragen mangels eigenh\u00e4ndiger Unterschrift nicht dem Willen des Kl\u00e4gers entsprach, wurde nicht vorgetragen und erscheint \u00fcberdies fernliegend.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann sich der Beklagte jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nicht auf die fehlende handschriftliche Unterzeichnung berufen. Der Beklagte hat sich sachlich mit den Fragen besch\u00e4ftigt und diese aus inhaltlichen (materiellen) Gr\u00fcnden nicht n\u00e4her beantwortet, ohne die Fragen aus Formgesichtspunkten zur\u00fcckzuweisen. Auf die Form beruft sich der Beklagte erstmals schrifts\u00e4tzlich im Klageverfahren. Hierauf h\u00e4tte sich der Beklagte jedoch berufen m\u00fcssen, bevor bzw. wenn er die konkrete Frage beantwortet. L\u00e4sst sich der Beklagte auf die Beantwortung der Anfragen ein, ohne sich auf die fehlende handschriftliche Unterzeichnung zu berufen, muss er sich daran im gerichtlichen Verfahren festhalten lassen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 19.03.2013- 7 K 52\/12 &#8211; , juris).<br \/>\nDer Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Fragen nicht um Anfragen im Sinne des \u00a7 50 Abs. 2 S. 4 HGO handele, weil der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich eine Beantwortung in der kommenden Stadtverordnetenversammlung begehrt habe.<br \/>\nDie Art und Weise, wie der Magistrat dem Auskunftsverlangen nachkommt, l\u00e4sst die HGO offen. Dies steht im Ermessen des Magistrats. Der Magistrat muss auf schriftliche Anfragen nicht schriftlich antworten. Neben einer schriftlichen Auskunftserteilung bieten sich auch m\u00fcndliche Antworten an (Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, 10. Edition, \u00a7 50 HGO Rn. 29). So sieht auch \u00a7 16 Abs. 1 GO vor, dass der Magistrat die Anfragen schriftlich oder m\u00fcndlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beantwortet. Regelm\u00e4\u00dfig d\u00fcrften Anfragen in der n\u00e4chsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten sein (vgl. Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, 10. Edition, \u00a7 50 HGO Rn. 29, Bennemann, in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Juli 2019, \u00a7 50 HGo, Rn. 65).<br \/>\nDurch seine Formulierung hat der Kl\u00e4ger weder die Ermessensentscheidung des Magistrats vorweggenommen noch war der Magistrat an diese Form der Beantwortung gebunden. Es handelt sich nicht um eine zwingende Vorgabe der Form der Beantwortung, sondern vielmehr um eine Bitte, wie die Beantwortung erfolgen m\u00f6ge (\u201e ich bitte [\u2026]\u201c), die sich an der gelebten Verwaltungspraxis in der Stadt X am Main orientiert. Es ist auch zul\u00e4ssig, schriftliche Fragen in einer sog. Fragestunde der Gemeindevertretung m\u00fcndlich zu beantworten (Schneider\/Dre\u00dfler\/Rauber\/Risch, HGO, Stand M\u00e4rz 2017, Erl. \u00a7 50, S. 10).<br \/>\nSoweit der Beklagte vortr\u00e4gt, das Anfragerecht erstrecke sich nicht auf juristische Personen, ist darauf zu verweisen, dass die privatrechtliche Rechtsform der Wohnbau X GmbH dem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers nicht entgegensteht.<br \/>\nEin Hoheitstr\u00e4ger kann sich \u00f6ffentlich-rechtlichen Auskunftspflichten nicht dadurch entziehen, dass er zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben eine privatrechtliche Organisationsform w\u00e4hlt (\u201ekeine Flucht ins Privatrecht\u201c; vgl. OVG L\u00fcneburg, Urteil vom 03.06.2009 \u2013 10 LC 217\/07 -, DVBI 2009, 920; VG Gie\u00dfen, Urteil vom 28.10.2009 \u2013 8 K 1861\/08.GI -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2014 \u2013 7 K 898\/13.WI -, juris; VG Gie\u00dfen, Urteil vom 10.03.2014 \u2013 8 K 846\/12.GI -, juris).<br \/>\nDie Fragen betreffen keine internen Vorg\u00e4nge der GmbH, \u00fcber die keine Auskunft erteilt werden muss. Das Fragerecht nach \u00a7 50 Abs. 2 S. 4 HGO besteht nicht unbegrenzt. Es reicht vielmehr nur so weit, wie die Kontrollbefugnis der Stadtverordnetenversammlung. Deshalb sind nur solche Anfragen zul\u00e4ssig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen (vgl. VG Gie\u00dfen, Urteil vom 28.10.2009 \u2013 8 K 1861\/08.GI -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2014 \u2013 7 K 898\/13.WI -, juris; VG Gie\u00dfen, Urteil vom 10.03.2014 \u2013 8 K 846\/12.GI -, juris; Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, 10. Edition, \u00a7 50 HGO, Rn. 63; Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Auflage, \u00a7 50, 3.2). Geht es \u2013 wie hier \u2013 um eine st\u00e4dtische GmbH, erstreckt sich der Auskunftsanspruch grunds\u00e4tzlich auch auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Gemeinde geh\u00f6rt. Lediglich Anfragen, die sich auf rein interne Vorg\u00e4nge einer st\u00e4dtischen GmbH beziehen, m\u00fcssen nicht beantwortet werden (vgl. VG Gie\u00dfen, Urteil vom 28.10.2009 \u2013 8 K 1861\/08.GI -, juris; VG Gie\u00dfen, Urteil vom 10.03.2014 \u2013 8 K 846\/12.GI -, juris).<br \/>\nDiese Ausschlussvoraussetzungen liegen nicht vor. Bereits unabh\u00e4ngig von der Bezugnahme auf \u00a7 125 Abs. 1 S. 7 HGO handelt es sich bei der Frage nach der Verg\u00fctung bzw. sonstigen Gehaltsbestandteilen eines einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eines kommunalen Unternehmens um eine Angelegenheit der Gemeinde. Die Frage nach der Verg\u00fctung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern kommunaler Gesellschaften betrifft n\u00e4mlich die Organisation und Haushaltsf\u00fchrung des von der Gemeinde gegr\u00fcndeten Unternehmens zur Daseinsvorsorge (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11 -, juris; VG Weimar, 07.07.2015 \u2013 4 A 12\/14 -, juris). Die Verg\u00fctungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von kommunalen Gesellschaften ber\u00fchren auch die Kompetenzen der Gemeindevertretung. Diese hat in dem Bereich der wirtschaftlichen Best\u00e4tigung der Gemeinde im Grundsatz zwar keine operativen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse, jedoch grundlegende Initiativ-, Entscheidungs- und Kontrollrechte (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11-, juris). Die Gemeindevertretung hat nach \u00a7 51 HGO die Entscheidungshoheit \u00fcber die Errichtung, Erweiterung, \u00dcbernahme und Ver\u00e4u\u00dferung von \u00f6ffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung an diesen (Nr. 11) sowie \u00fcber die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit gr\u00f6\u00dferer Bedeutung beteiligt ist (Nr. 12). Daneben geh\u00f6rt zu den ausschlie\u00dfenden Zust\u00e4ndigkeiten der Gemeindevertretung auch das Budgetrecht (vgl. \u00a7 51 Nr. 7 \u2013 10 HGO). Die Verg\u00fctungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen bei diesen Entscheidungen ein wichtiges Kriterium sein (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11 -, juris). So hat die H\u00f6he der Geh\u00e4lter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung, ob es bei der Aufgabenerf\u00fcllung in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft (s. \u00a7 122 HGO) Bleiben soll (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 07.07.2015 \u2013 4 A 12\/14 -, juris).<br \/>\nErg\u00e4nzend tritt hinzu, dass der Kl\u00e4ger eine m\u00f6gliche Umgehung des \u00a7 125 Abs. 1 S. 7 HGO in Bezug nimmt. Diese Vorschrift stellt klar, dass T\u00e4tigkeiten von Gemeindebeamten in einer Gesellschaft abf\u00fchrungspflichtige Nebent\u00e4tigkeiten darstellen (Ogorek, in: BeckOK KommunalR Hessen, \u00a7 125 HGO, Rn. 27; Rauber, in Rauber u.a., HGO, 3. Auflage, \u00a7 125, 2.5). Auch unter dem Gesichtspunkt der Abf\u00fchrungspflicht wirkt sich die Verg\u00fctung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf die Gemeinde aus und weist Haushaltsrelevanz auf. Denn es obliegt dem Dienstherrn, andere Bez\u00fcge, die die \u00f6ffentliche Hand aufgrund eines weiteren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses leistet, bis zu den gesetzlich festgelegten H\u00f6chstgrenzen zur Entlastung seines \u00f6ffentlichen Haushaltes einzufordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 \u2013 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49; BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 \u2013 2 C 12.09 -, NVwZ-RR 2004, 49; BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 \u2013 2 C 12.09 -, juris). Dies gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Stelle der Nebent\u00e4tigkeit von der \u00f6ffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Verg\u00fctung, m\u00f6glicherweise nur mittelbar, aus Beitr\u00e4gen der \u00f6ffentlichen Haushalte bestritten wird (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 14.02.1997 \u2013 6 A 5744\/94 -, DVBI 1997, 1012).<br \/>\nDie Fragen des Kl\u00e4gers beziehen sich auch auf amtliches Wissen des in Anspruch genommenen Magistrats. Der Beklagte muss dem Kl\u00e4ger \u00fcber Tatsachen Auskunft erteilen, von denen er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann. Er kann die Auskunft nicht mit einem (derzeitigen) Nichtwissen \u00fcber die Verg\u00fctungsvereinbarung des Beigeladenen mit der kommunalen GmbH verweigern, Errichtung, Erweiterung, \u00dcbernahme und Ver\u00e4u\u00dferung von \u00f6ffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung an diesen (Nr. 11) sowie \u00fcber die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit gr\u00f6\u00dferer Bedeutung beteiligt ist (Nr. 12). Daneben geh\u00f6rt zu den ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeiten der Gemeindevertretung auch das Budgetrecht (vgl. \u00a7 51 Nr. 7 \u2013 10 HGO). Die Verg\u00fctungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen bei diesen Entscheidungen ein wichtiges Kriterium sein (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11 -, juris). So hat die H\u00f6he der Geh\u00e4lter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung, ob es bei der Aufgabenerf\u00fcllung in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft (s. \u00a7 122 HGO) bleiben soll (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 07.07.2015 \u2013 4 A 12\/14 -, juris).<br \/>\nErg\u00e4nzend tritt hinzu, dass der Kl\u00e4ger eine m\u00f6gliche Umgehung des \u00a7 125 Abs. 1 S. 7 HGO in Bezug nimmt. Diese Vorschrift stellt klar, dass T\u00e4tigkeiten von Gemeindebeamten in einer Gesellschaft abf\u00fchrungspflichtige Nebent\u00e4tigkeiten darstellen (Ogorek, in: BeckOK KommunalR Hessen, \u00a7 125 HGO, Rn. 27; Rauber, in: Rauber u.a., HGO, 3. Auflage, \u00a7 125, 2.5). Auch unter dem Gesichtspunkt der Abf\u00fchrungspflicht wirkt sich die Verg\u00fctung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf die Gemeinde und weist Haushaltsrelevanz auf. Denn es obliegt dem Dienstherrn, andere Bez\u00fcge, die die \u00f6ffentliche Hand aufgrund eines weiteren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses leistet, bis zu den gesetzlich festgelegten H\u00f6chstgrenzen zur Entlastung seines \u00f6ffentlichen Haushaltes einzufordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 \u2013 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49; BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 \u2013 2 C 12.09 -, NVwZ-RR 2011, 739; OVG M\u00fcnster, Urteil vom 18.04.2013 \u2013 1 A 2093\/12 -, juris). Dies gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Stelle der Nebent\u00e4tigkeit von der \u00f6ffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Verg\u00fctung, m\u00f6glicherweise nur mittelbar, aus Beitr\u00e4gen der \u00f6ffentlichen Haushalte bestritten wird (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 14.02.1997 \u2013 6 A 5744\/94 -, DVBI 1997, 1012).<\/p>\n<p>Die Fragen des Kl\u00e4gers beziehen sich auch auf amtliches Wissen des in Anspruch genommenen Magistrats. Der Beklagte muss dem Kl\u00e4ger \u00fcber Tatsachen Auskunft erteilen, von denen er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann. Er kann die Auskunft nicht mit einem (derzeitigen) Nichtwissen \u00fcber die Verg\u00fctungsvereinbarungen des Beigeladenen mit der kommunalen GmbH verweigern, wenn er sich das erforderliche Wissen als Vertreter der Gesellschafterin unter Wahrnehmung von Auskunfts- und Einsichtsrechten beschaffen kann. Nach \u00a7 125 Abs. 1 S. 1 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde geh\u00f6ren (Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Als Vertreter der Alleingesellschafterin kann er sich unter Wahrnehmung der Auskunftsrechte jedes Gesellschafters gem. \u00a7 51a GmbHG an die kommunale Gesellschaft wenden (vgl. OVG L\u00fcneburg, Urteil vom 03.06.2009 \u2013 10 LC 217\/07 -, DVBI 2009, 920; OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2014 \u2013 7 K 898\/13 WI -, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 07.07.2015 \u2013 4 A 12\/14 -, NVwZ-RR 2016, 193; VG Weimar, Beschluss vom 24.04.2017 \u2013 3 E 129\/17 We -, juris).<br \/>\nDem Auskunftsanspruch stehen auch keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr \u00a7 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. \u00a7\u00a7 116, 93 AktG. Danach sind Aufsichtsratsmitglieder zu Verschwiegenheit verpflichtet. Zwar ist der B\u00fcrgermeister, der wiederum Erkl\u00e4rungen f\u00fcr den beklagten Magistrat abgibt (\u00a7 71 Abs. 1 S. 1 HGO), Mitglied des Aufsichtsrats der Wohnbau X GmbH (\u00a7 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers bezieht sich jedoch nicht auf das Wissen, das der B\u00fcrgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erhalten hat. Drauf, dass die GmbH einen Aufsichtsrat besitzt, dem der B\u00fcrgermeister angeh\u00f6rt, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte Magistrat als gesetzlicher Vertreter der Stadt, die Alleingesellschafterin der Wohnbau X GmbH ist, Auskunft \u00fcber das Auskunftsrechts des Gesellschafters gem. \u00a7 51a GmbHG erlangen kann (VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2007 \u2013 1 A 2385\/06 -, juris).<br \/>\nAuch \u00a7 286 Abs. 4 HGB (i.V.m. \u00a7 123a Abs. 2 S. 4 HGO) kann dem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. Zwar wendet sich auch der Beteiligungsbericht an die Gemeindevertretung (\u00a7 123a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 HGO). Er geht jedoch in seiner Wirkung dar\u00fcber hinaus (\u00a7 123 Abs. 1 HGO: zur Information der Gemeindevertretung und der \u00d6ffentlichkeit und \u00a7 123 Abs. 3 S. 3 HGO: Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen). Die Auskunftsverpflichtung des \u00a7 50 Abs. 2 HGO besteht nur gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und erfolgt ihm gegen\u00fcber schriftlich oder m\u00fcndlich in der Stadtverordnetenversammlung (s. auch OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11-, juris; VG Weimar, Beschluss vom 24.04.2017 \u2013 3 E 129\/17 We -, juris zu \u00a7 286 Abs. 4 HGB). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Stadtverordneten ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (\u00a7\u00a7 35 Abs. 2, 24 HGO). Zudem besteht die M\u00f6glichkeit des Ausschlusses der \u00d6ffentlichkeit in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, \u00a7 52 HGO (zu diesem Aspekt auch VG Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2014 \u2013 7 K 898\/13 WI -, juris).<br \/>\nAuch sch\u00fctzenwerte Interessen des Beigeladenen aus Art. 2 Abs 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelles Selbstbestimmungsrecht) k\u00f6nnen dem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers nicht entgegengehalten werden. Der Beigeladene hat zum einen dem Gericht gegen\u00fcber erkl\u00e4rt, dass seinerseits kein gesteigertes Interesse daran bestehe, die Preisgabe von Informationen zu verhindern. Er verweist lediglich auf die Einhaltung objektiven Rechts. Zu, anderen d\u00fcrfte \u2013 sofern sich der Beigeladene im Binnenverh\u00e4ltnis \u00fcberhaupt auf das Grundrecht berufen kann \u2013 das \u00f6ffentliche Interesse an der Offenlegung der Bez\u00fcge \u00fcberwiegen.<br \/>\nDer Beklagte kann sich nicht darauf st\u00fctzen, dass der Kl\u00e4ger den Hintergrund seiner Fragen nicht ausreichend begr\u00fcndet bzw. belegt habe. Weder aus \u00a7 52 Abs. 2 HGO noch aus \u00a7 16 GO lassen sich besondere Begr\u00fcndungspflichten entnehmen (vgl. VG Gie\u00dfen, Urteil vom 20.03.2014 \u2013 8 K 2648\/13.GI -, juris; auch VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2007 \u2013 1 A 2385\/06 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.07.2009 \u2013 4 O 127\/09 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 14.11.2013 \u2013 3 KO 900\/11 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 17.06.2016 \u2013 1 A 13723\/14 -, juris zu den dortigen Regelungen).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass der Aufsichtsrat der Wohnbau X GmbH auch mit einem Mitglied der Fraktion \u201eDie Gr\u00fcnen\u201c besetzt sei, das \u00fcber die entsprechenden Informationen verf\u00fcge. Bei dieser Argumentation wird nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger die Fragen als einzelner Stadtverordneter gestellt hat. Es kommt deswegen nicht darauf an, inwieweit ein anderer Stadtverordneter der Fraktion \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungsvereinbarungen informiert war oder ist.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 2 VwGO anlog i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch Urteile, die den Beklagten auf eine allgemeine Leistungsklage hin zu einem schlicht-hoheitlichen Handeln verurteilen, k\u00f6nnen nur wegen der Kosten f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden (vgl. Pietzner\/M\u00f6ller, in: Schoch\/Schneider\/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, \u00a7 167, Rn. 135).<\/p>\n<\/div>\n<h5><a href=\"#oben\">nach oben<\/a><\/h5>\n<\/div>\n<div id=\"footer\">\u00a9 2018 \u00b7<a href=\"mailto:info@anwalt-offenbach.de\"> Dr. <\/a><\/div>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Suchen Sie nach einem bestimmten Begriff? 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