Internettauschbörsen-Rechtslage seit dem 1. Januar 2008

 

Upload und Download sind illegal

Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken (Musiktitel, Filme etc.) auf Internettauschbörsen (Filesharingbörse) zum Upload ist illegal. Dies war schon vor der Neuregelung des Urhebergesetzes (UrhG) zum 1 Januar 2008 so und wurde auch durch diese nicht geändert. Ein illegaler Upload ist strafbar und kann Unterlassungs- und erhebliche Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber nach sich ziehen: Ausschließlich der Urheber hat das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ergibt sich bereits aus §19a Urhebergesetz.

Bisher umstritten war die Frage, ob auch der Download von urheberrechtlich geschützten Materialien illegal ist oder nicht.

Dies wurde durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des Urhebergesetzes (der sog. "Zweite Korb") nunmehr klargestellt: Zwar bleibt die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke, auch in digitaler Form weiterhin erlaubt, jedoch ist eine Privatkopie dann illegal, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird: http://www.bmj.bund.de

Es ist damit also auch das Downloaden aus einer illegalen Quelle einer Tauschbörse rechtswidrig und kann ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Neben Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen seitens des Rechtsinhabers, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren. Wenn also für den Nutzer einer "Peer-to-Peer" Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musiktitel um eine rechtswidriges Angebot handelt, darf er keine Kopie davon herstellen. Offensichtlich heißt, dass der Tauschbörsennutzer positive Kenntnis von der Illegalität haben muss. Augrund der inzwischen allgemein bekannten Situation hinsichtlich der Illegalität der Tauschbörsen wird diese allerdings in der Regel als vorausgesetzt angenommen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die verbreitesten Filesharingangebote einen reinen Download gar nicht ermöglichen, sondern dafür sorgen, dass sämtliche herunter geladenen Titel und auch schon Teile hiervon zeitgleich für andere Nutzer des jeweiligen Netzwerkes zur Verfügung stehen. Der Downloader wird also automatisch zum Uploader.

Weiter darf folgender Aspekt nicht außer Acht gelassen werden: Die Nutzer von Tauschbörsen können trotz entsprechender Verschlüsselung relativ einfach ermittelt werden. Ein Rückschluss über die IP-Adresse auf den einzelnen Nutzer ist problemlos möglich. Seit dem 1. September 2008 ist das Urheberrecht durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" geändert worden. Nunmehr können bei der widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gemäß § 101 Abs. 9 UrhG Auskunftsansprüche direkt gegenüber dem Internetprovider geltend gemacht werden. Diese können folglich gegenüber den Rechteinhabern verpflichtet werden, mitzuteilen, welcher Nutzer hinter den IP-Adressen steckt. Das gewerbliche Ausmaß kann sich gemäß § 101 Abs. 1 UrhG dabei aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

Abmahnung

Ist der Nutzer bekannt, so erhält dieser eine Abmahnung. Diese enthält neben der Ausführung welche Art von illegal herunter geladenen Dateien festgestellt werden konnten, auch eine Schadensersatzforderung die unter Umständen zwischen 2.000,- € und 10.000,- € liegen kann, sowie eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Gleichzeitig wird häufig noch darauf hingewiesen, dass bei Nichtabgabe der Erklärung durch den Abmahnungsempfänger die anfallenden Anwaltskosten von mehreren tausend Euro zu tragen seien. Die hohen Anwaltskosten resultieren dabei aus dem Streitwert welcher für die runtergeladenen Musiktitel angesetzt wird. Das Landgericht Hamburg hat diesbezüglich in einem Beschluss vom 09.08.2007 (http://medien-internet-und-recht.de) folgenden Streitwert für ausreichend und angemessen erachtet: 6.000,- Euro für den ersten Titel, je 3.000,- Euro für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,- Euro für den sechsten bis zehnten Titel und je 600,- Euro für jeden weiteren Titel. Wenn man vier bis fünf Alben "im Angebot" hat, kann da einiges zusammen kommen.

Was soll der Betroffene tun, wenn er eine Abmahnung erhalten hat?

Auch wenn die Darstellung des Sachverhalts in dem Abmahnschreiben schlüssig erscheinen mag, ist es tatsächlich doch nicht ganz so einfach.

Zunächst einmal ist der Empfänger der Abmahnung grundsätzlich nicht verpflichtet die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterschreiben. Da Unterlassungserklärungen ihrem Inhalt nach, dass heißt bezüglich dessen, was künftig unterlassen werden soll, oft zu weit gefasst und/oder auch die enthaltene Vertragsstrafe zu hoch angesetzt ist, ist es ratsam sich bereits diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen. Bleibt der Abmahnungsempfänger untätig, unterschreibt er also die Unterlassungserklärung nicht und beauftragt auch keinen Anwalt mit der rechtlichen Prüfung der Abmahnung, so besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragt. In diesem Fall findet eine mündliche Verhandlung nicht statt und der Empfänger der Abmahnung muss unter Umständen mit dem 2-fachen der in der Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten rechnen, hinzu treten Gerichtskosten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist also durchaus ratsam, wenn man eine Abmahnung erhalten hat. Der Grund hierfür liegt nicht nur in der eben geschilderten Problematik. Es bestehen noch andere Fragen, deren Klärung es unter Umständen bedarf.

Rechtslage bei Missbrauch durch Mitbewohner oder Familienmitglieder

Oft besteht die Situation, dass die Nutzung einer Internettauschbörse nicht durch den Telefonanschlussinhaber oder Inhaber des DSL-Internetanschlusses erfolgt ist, sondern durch andere Familienmitglieder, insbesondere minderjährige Kinder, Mitbewohner oder im Fall von einer WLAN-Nutzung gar von unbeteiligten Dritten. Fraglich ist dann insoweit, ob der Telefon- oder Internetanschlussinhaber für die Nutzung seines Telefon- oder Internetanschlusses durch diese Dritten haftet.

Hinsichtlich der Haftung für die Nutzung durch andere Familienmitglieder, insbesondere der Eltern für ihre Kinder, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 20.12.2007 (http://medien-internet-und-recht.de) folgendes entschieden: Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen zur Nutzung überlässt, trifft ihn nur dann die Pflicht den Nutzer zu instruieren und zu überwachen, "wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.". Diese Entscheidung entspricht keineswegs der bis dahin herrschenden Auffassung der Gerichte. Vor allem das Landgericht Hamburg hat bis dahin, auch ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestanden, eine Überwachungspflicht gegenüber Familienangehörigen bejaht. Inwieweit sich die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bundesweit durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Vielmehr muss aufgrund der Tatsache, dass sich die abmahnenden Kläger den Gerichtsstand, dass heißt das Gericht vor dem sie klagen wollen, aussuchen können, nach wie vor mit unterschiedlichen Entscheidungen gerechnet werden.

Rechtslage bei Missbrauch über WLAN

Auch hinsichtlich der Frage, ob der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses, durch den Dritten unkontrolliert Zugang über dessen Anschluss gewährt wird, haftet, wird in der Rechtssprechung unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird dies unter anderem von den Oberlandesgerichten Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006 5 W 152/06), Düsseldorf (MMR 2008,256 = BeckRS 2008, 02287) und Köln (BeckRS 2008, 04916) bejaht. Nach deren Ansicht genügt für die Haftung, dass ein Internetzugang geschaffen wird, der aufgrund der Tatsache, dass er ungesichert ist, objektiv für Dritte nutzbar ist. Auch hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 01.07.2008 (http://medien-internet-und-recht.de) eine andere Auffassung vertreten. Danach setzt die Haftung des WLAN-Anschlussinhabers voraus, dass dieser konkrete Hinweise bzw. Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch seines Anschlusses für eine rechtswidrige Handlung seitens Dritter hatte. Hingegen haftet er nicht schon dafür, dass er, weil er seinen WLAN- Anschluss nicht gesichert, eine abstrakte Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses geschaffen hat. Auch hier ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer bis dahin einhelligen Rechtsprechung entgegen getreten. Damit ist auch hinsichtlich dieser Frage mit unterschiedlichen Entscheidungen zu rechnen.

Fazit

Dies verdeutlicht, dass es zu den aufgeworfenen Fragen keine konkrete Rechtsprechung gibt. Dies kann Vor- aber auch Nachteil für den Empfänger einer Abmahnung sein.

Wichtig ist, dass sie sich entweder als Abgemahnter oder als ein Elternteil eines abgemahnten Kindes über die Bedeutung und Tragweite einer Unterlassungserklärung und den daraus folgenden Konsequenzen im Klaren sind. Zahlen oder unterschreiben Sie nicht einfach irgendwas, ohne dass der Sachverhalt in seinem gesamten Umfang geklärt ist. Wichtige Fragen sind dabei, was eigentlich tatsächlich passiert ist, wer gehandelt hat - Sie, ihr Kind, oder gar ein unbekannter Dritte r- und schließlich, was von dem vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nachweisbar ist.

Sie sollten sich also in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.